Tazarett- Zeitung
* bleibt ein erheblich höheres Einkommen von der nach dem Einkommensteuergesetz veranlagten Steuer befreit. Es bleiben steuerfrei(oder es bleibt die ver⸗ anlagte Steuer unerhoben) in Mecklenburg, Sachsen⸗ Altenburg und Schaumburg⸗Lippe Einkommen bis 1500 Mk., in Schwarzburg⸗Sondershausen bis 2000 Mk., in Reuß j. L. bis 2400 Mk., in Hessen bis 2600 Mk., in Preußen, Sachsen⸗Weimar, An⸗ halt, Braunschweig, Sachsen⸗Meiningen, Lippe⸗ Detmold und Lübeck bis 3000 Mk., in Wüͤrttem⸗ berg bis 3200 Mk., in Oldenburg bis 3600 Mk. In Reuß ä. L. ist steuerfrei bei Unverheirateten ein Einkommen bis 1200 Mk., bei kinderlos Ver⸗ heirateten bis 2000 Mk., bei 3 mit zwei Kindern bis 2400 Mk., mit vier Kindern 2700 Mk., mit mehr Kindern 3000 Mk., wobei jedoch bei Unteroffizieren ohne Portepee um 200 Mk. geringere Säge gelten und Unteroffizieren mit Portepee Be⸗ freiung nicht zusteht(dabei ist jedoch Voraussetzung, daß der Kriegsteilnehmer nicht über 40 000 Mk. Vermögen hat). In Sachsen⸗Coburg Gotha ist ein Einkommen von Kriegsteilnehmern bis 1800 Mk. steuerfrei, doch sollen auch die Steuern von Kriegs⸗ teilnehmern mit Einkommen über 1800 Mk. auf Antrag gestundet werden. Auch in Anhalt hat die Finanzdirektion die Ermächtigung. während des laufenden Steuerjahres zur Vermeidung unbilliger Härten veranlagte Steuern zu ermäßigen oder ganz
zu erlassen.
Keine Ausnahme⸗Bestimmungen hinsichtlich der Steuer von Kriegsteilnehmern kennen Bayern, Sachsen, Baden, Schwarzburg⸗Rudolstadt und Wal⸗ deck, sodaß hier der Kriegsteilnehmer, abgesehen von seinem Militäreinkommen, keine Steuerbefreiung ge⸗ nießt. In Elsaß⸗Lothringen, das an Stelle der Einkommensteuern Ertragssteuern(Kapitalrenten⸗, Lohn⸗ und Besoldungs⸗, Gewerbe-, Gebäude⸗ und Grundsteuern) hat, bestehen ebenfalls keine Steuerbefreiungen für Kriegsteilnehmer; es wird aber bei Zahlungsschwierigkeiten für veraulagte Steuern Stundung gewährt, doch ist, um unnötige Beltreibungsmaßnahmen zu vermeiden, zu emp⸗ fehlen, daß die Stundung bei der zuständigen Kasse oder bei der Direktion der diretten Steuern in Straßburg beantragt wird. In Hamburg und Bremen, wo Ausnahmebestimmungen gleichfalls nicht bestehen, hat die Steuerdeputation das Recht, auf Antrag in besonderen Fällen aus Biligkeils⸗ gründen die Einkommensteuer von Milikärpersonen zu erlassen oder zu ermäßigen.
3. Die Gemeindesteuer.
Von der Gemeindesteuer ist jeder befreit, der den Wohnsitz(Wohnung) in der Gemeinde aufge⸗ geben hat. Wessen Familie jedoch den Wohnsitz beibehalten hat, ist an sich steuerpflichtig; ebenso hat, wer Grundbesitz oder einen Gewerbebetrieb in einer Gemeinde hat, dafür Grund⸗ oder Gewerbe⸗ steuer zu zahlen.
Im übrigen gilt in einigen deutschen Staaten für das Einkommen der Kriegsteilnehmer hinsicht⸗ lich der Gemeindesteuer das gleiche wie hinsichtlich der Staatssteuer. So ist auch hier das Militär⸗ einkommen steuerfrei und es tritt auch hier bei der gleichen Stufe Steuerbefreiung ein in Württem⸗ berg, Hessen, Anhalt und Schaumburg⸗Lippe.(Lübeck kennt keine Gemeindesteuer.)
8 Bremen und Elsaß⸗Lothringen haben die gleichen Bestimmungen hinsichtlich beider Steuern, Bremen gegebenenfalls Erlaß oder Ermäßigung, Elsaß⸗
Lothringen Stundung. Baden, Schwarzburg⸗
Sondershausen und Waldeck kennen auch hinsicht⸗
lich der Gemeindesteuer keine Befreiung.(Baden nur fäͤr in Baden garnisonierende Offiziere.) Für Bayern und Schwarzburg⸗Rudolstadt gilt etwa das 4 gleiche für die Gemeindesteuer wie für die Staats⸗ 5
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steuer: es gibt keine Ausnahmebestimmungen für Kriegsteilnehmer. Auch im Königreich Sachsen gibt es abgesehen von gewissen Steuerbefreiungen Militärpersonen des Friedensstandes auch bei Gemeindesteuern für Militärpersonen des Be⸗ aubtenstandes eine Steuerbefreiung nicht. Ham⸗ rg kennt im Stadtgebiet keine Gemeindesteuer, den Landgebieten wird diese dagegen erhoben. anderen Staaten, so in Preußen, Mecklen⸗ enburg, Sachsen⸗Weimar, Braunschweig,
Sachsen⸗Altenburg, Sachsen⸗Coburg⸗Gotha, Sachsen⸗ Meiningen, Lippe⸗Detmold, Reuß ä. L., Reuß j. O, Schwarzburg⸗Sondershausen und Waldeck ist die Regelung der Frage hinsichtlich der Steuerbefreiung bei Gemeindesteuern der jeweiligen Gemeinde über⸗ lassen, der der Steuerpflichtige angehört. In der Regel werden wohl die kapitalkräftigeren Gemeinden von der Erhebung der Steuern in gleichem Maße absehen wie der Staat.
In Sachsen⸗Meiningen ist das Einkommen ge⸗ meindeumlagefrei, soweit es eine Höhe von 900 Mk. nicht mehr erreicht.
Die Kirchensteuer, die sich nach der Staatssteuer richtet, wird vielfach erhoben, auch wo die Staats- steuer unerhoben bleibt.
4. Einspruch gegen die Veranlagung und Berufungsfristen.
Ein großer Teil der Kriegsteilnehmer wird nach dem oben Gesagten in der Mehrzahl der Bundesstaaten überhaupt keine Steuer zu bezahlen haben. Bei denjenigen jedoch, die auch während des Krieges zu Steuerleistungen herangezogen werden, mögen die Angehörigen, denen die Ver⸗ anlagung zugestellt wird, dafür Sorge tragen, daß die Steuerbehörde von der Kriegsteilnehmerschaft des Steuerzahlers unterrichtet wird, falls aus der Veranlagung nicht schon hervorgeht, daß sie davon Kenntnis hat. Vielfach weiß die Steuerbehörde ja nichts davon, und so kann es kommen, daß irr⸗ tümlich Militäreinkommen oder steuerfreies Zivil⸗ einkommen zur Veranlagung herangezogen wird. In einigen Bundesstaaten, so in Preußen, Württem⸗ berg. Sachsen⸗Weimar, Anhalt, Sachsen⸗Coburg⸗ Gotha, Sachsen-Meiningen, Lippe⸗Detmold, Schaum⸗ burg Lippe und Lübeck, trägt die Veranlagung für Kciegsteisnehmer den Vermerk„Kriegsteilnehmer“; es ist also darauf zu achten, ob auch die Veran⸗ lagung mit diesem Vermerk versehen ist.
Die Tatsache der Kriegsteilnehmerschaft hat, neben der Steuererleichterung, auch in der Regel Einfluß auf die Frist für etwaige Einsprüche und Berufungen gegen die Veranlagung.
Während nämlich in Preußen, Oldenburg, Sachsen⸗Weimar, Braunschweig, Sachsen⸗Altenburg, Sachsen⸗Coburg⸗Gotha(hier für Einkommen über 2000 Mk.), Sachsen-Meiningen, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe, Schwarzburg-Sondershausen und Lübeck die Frist für die Einlegung eines Ein⸗ spruchs vier Wochen, in Mecklenburg einen Monat, im Herzogtum Sachsen⸗Coburg⸗Gotha für Einkommen unter 2000 Mk. zwei Wochen, in Sachsen Meiningen allgemein 14 Tage, im Königreich Sachsen drei Wochen nach Zustellung der Veranlagung beträgt, in Hessen innerhalb der beiden ersten Monate des Steuerjahres(April⸗Mai) Berufung erfolgen kann, und in Reuß j. L. die Frist jeweils bis zum 15. Juni läuft, braucht während des Krieges die gesetzliche Frist für die Einlegung des Einspruchs nicht wahr⸗ genommen zu werden, sodaß die Moglichkeit gewahrt bleibt, die Veranlagung auch später, d. h. nach Beendigung der Kriegsteilnehmerschaft bezw. des Krieges anzufechten. Das gleiche gilt für Reuß ä. L. für Angehörige mobiler Truppenteile. In Bayern ist für Kriegsteilnehmer die Frist für Einlegung einer Berufung oder eines Einspruchs auf sechs Monate nach Beendigung der Kriegsteilnehmerschaft verlängert. In Württemberg, wo die Beschwerde⸗ frist zwei Wochen beträgt, sind zwar Ausnahmen für die Kriegsteilnehmer nicht gemacht, doch werden Anstandsfälle vom Königl. Steuerkollegium, Abtei⸗ lung für direkte Steuern, aus Billigkeitsgründen in weitgehendem Maße berücksichtigt. Das gleiche geschieht in Schwarzburg⸗Rudolstadt, wo die Be⸗ schwerdefrist vier Wochen beträgt, durch das Mini⸗ sterium, Abteilung der Finanzen. Auch Baden, Hamburg, Bremen, Lübeck und Elsaß⸗Lothringen kennen keine besondere Fristverlängerung, erkennen aber die tatsächliche Behinderung des Kriegsteil⸗ nehmers an und werden auch verspäteten Einspruch nicht abweisen.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß nach reichsgesetzlicher Bestimmung die Zwangsvollstreckung gegen Kciegsteilnehmer teils ganz unzulässig ist, teils gewissen Beschränkungen unterliegt.
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Welche Bücher soll man im Lazarett lesen?
„Gottfried Keller, Das Jähnkein der steben Aufrechten.“
Gottfried Keller ist der volkstümlichste Dichter der deutschen und deutschempfindenden Schweiz. In dem„Fähnlein der sieben Aufrechten? gibt er ein Bild das kerndeutschen Volksstammes seiner Heimat. Zwei Generationen stehen sich gegenüber, die Ge⸗ neration, die die Freiheit des Volkes errungen hat und im Besitz am Alten festhält, die jüngere Generation, die das Errungene nach eigenem Sinn ausbauen und nutzbar machen will. Die Vertreter der alten Generation, jene sieben Aufrechten, erkennen aber die Tüchtigkeit des jüngeren Geschlechtes und lassen es gewähren. Zwei junge Menschenkinder finden sich gegen alle Widersprüche in ihrer kernhaften Tächtigkeit. Das Buch ist nicht nur für die Schweiz geschrieben, sondern für jeden, der an die Zukunft seines Voltes glaubt und den in Kämpfen erstarkten Volksstaat in Bürgertüchtigkeit und Fa⸗ milienleben wurzeln sieht.
Die Erzählung Kellers kann in gutem Druck zum Preise von 20 Pf., die in Marken(Feldpostbrief) vorher einzusenden sind, von der Zentralstelle der Lazarett⸗ Beratung des Roten Kreuzes, Frankfurt a. M., Theaterplatz 14, bezogen werden. Natürlich können sich auch mehrere Kameraden zusammentun und'die Hefte be⸗ ziehen.(In Frankfurt übernehmen die Lazarettvertrauens⸗ männer die Bestellung.)
Cazarett- Beratung.
Die Zentralstelle der Lazarett⸗Beratung des Roten Kreuzes Frankfurt will dem Interesse der Verwundeten und Kranken im Bezirk der Lazarett⸗Zeitung dienen. Jeder nöge die Fragen, die er auf dem Herzen hat, seien fi⸗ wirtschaftlicher Natur, rechtlicher Natur ober wie immer, schriftlich an die Lazarett⸗Becatung richten. Es soll auf jede Frage brieflich Antwort gegeben und die Möglichkeit ge⸗ sucht werden, Rat und Beistand zu schaffen. Ant⸗ worten von allgemeinem Interesse werden ohne Na⸗ mensnennung in der Lazarett Zeitung veröffentlicht. Vertrauliche Behandlung wird zugesichert, daher anonym: Anfragen verbeten. Die Zuschriften sind zu richten: An die Lazarett⸗ Beratung, Frankfurt a. M., Kriegsfürsorge, Theaterplatz 14. Beifügung von Rückporto ist nicht erforderlich. Die Zentralstelle der Zazarett⸗Geratung steht auch täglich von 2—5 Uhr den Verwundeten für persönliche Anfragen zur Verfügung.
Neservist E. 5. Frage: Bin auf Urlaub erkrankt und muß mich für kurze Zeit zur Be⸗ obachtung und Behandlung ins Lazarett begeben. Komme ich nun nach der Entlassung aus dem La⸗ zarett zum Ersatztruppenteil oder zum Truppenteil an die Front zurück?— Antwort: Nach der Verfügung des Kriegsministeriums vom 24. Juni 1916 Nr. 8005/ 16. M. A. sollen bestimmungs⸗ gemäß erkrankte Urlauber des Feldheeres nach be⸗ endeter kurzer Lazarettbehandlung und Beobachtung sogleich zu ihrem Feldtruppenteil zurückgesandt werden. Von ihrer Ueberweisung zum Ersatztruppen⸗ teil ist Abstand zu nehmen.
Sanitätsunteroffizier K. H. Frage: 1. War bis jetzt in einem Reservelazarett verpflegt worden, Unterkunft wurde mir von meinen Angehörigen gewährt. Steht mir nun hierfür eine Entschädigung zu? Wenn ich mir nun, da ich bei den Verwandten weilerhin nicht mehr wohnen kann, und im Reserve⸗ lazarett nicht unterkomme, ein Zimmer miete, steht mir darüber ebenfalls Entschädigung zu? 2. Kann ich als Lediger, da ich für die Unterkunft selbst gesorgt habe, auch für eigene Verpflegung sorgen und steht mir hierfür das Beköstigungsgeld zu? 3. Könnte ich schließlich von der Stadt einquartiert werden?— Antwort: 1. Wenn Sie sich die Erlaubnis erwirkt haben, bei Ihren Angehörigen zu wohnen, so steht ihnen Vergütung hierfür nicht zu. Wenn Sie dagegen vom Militär nicht unter⸗ gebracht werden konnten, und sich deswegen eine Wohnung mieten mußten, so haben Sie Anspruch auf Servis. 2. Die Gewährung der Geldent⸗
schädigung zur Selbstbeköstigung hängt davon ab,


