Nr. 258
Neue Tageszeit«»,,. Dienstag, den 3. November 1S14
Seite 4.
Feivpost-Liebesgahe !
Rasch tritt der Tod den Menschen an. Es ist ihm keine Frist gegeben.
Es stürzt ihn mitlcn ans der Bahn,
Es reiht ihn fort vom vollen Leben.
■KsMWvl. r.: SSM
Nachruf.
Unerbittlich hält der Schnitter Tod in ditier schweren ! Zeit auch in unicrcm Kameradenliei c seine reiche Ernte, Aus Frankreichs blutgetränkter Erde itaib mit noch zwei ! tapscren hiesigen Kameraden bei den heißen Kümpfen um die Maasübergängc den Heldentod in der Blüte seines | | Lebens unser Mitglied
Kar!
Reservist der 10. Ksinpagnie 57c Inf -Reg. Nr. 116.
Er. die vollberechtigte Hossuunz seiner so schwergc- I prüften Angehörigen, war uns e»n braver, treuer und lebensfroher Kamerad und wird nnier Bc.ein mit Stol; . auf seine Mitgliedschaft ,'urückblicken. <
I Auch in der Heimat habeu wir u^ter den ^»urucrgc- k bliebenen einen schweren Verlust zu oer"' n Unserem j
> Kameraden, Feuerwehrl0!>:!is ' ne,nderat
Alfred Buschr»^MN
1 war es nicht mehr vergönnt, den endgültigen Erfolg un',c- ^
I rer deutschen Waffen miterleben zu dürfen. Mit berechtig- l tem Stolz sah er seine beiden Söhne hinausziehen zur Der I teidigunq des Vaterlandes, er selbst stellte sich trotz seiner I vorgerückten Jahre bei der Mobilmachung in voller Aus- I opferung zum freiwilligen Sicherheitswachldiensi. welchen | I er auf das Gewissenhafteste versah. Mit allen Fasern lei- , j nes deutschen Herzens freute er sich bei den Siegesbot- I schäften unserer Truppen und als edler Menschenfreund I hat er gar mancher Bedrängnis abgeholfen, und gerade iir /dieser bedrängten Zeit inüssen wir diesen stillen Wohltäter I verlieren, der noch so manches durch die Kriegsfurie herauf- ] beschworene Elend gelindert hätte. ,
j Dem in der Heimat verstorbenen warmen Daterlands- 1 freunde und dem auf dem Felde der Ehre gefallenen Helden | wird nicht allein in unserem Verein, sondern auch in der | j ganzen Gemeinde ein ehrendes Angedenken gesichert bleiben. Ober-Nosbch, den 2. November 1014.
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Am 28. August starb den Heldentod fürs Vaterland mein innigstgeliebter Gatte, der treusorgende Vater seines Kindes, unser lieber Sohn, Schwiegersohn, Bruder und Schwager
Wehrmann
2nf. Regt. Nr- 1 1 G, 10. Komp., Kiesten
im 29. Lebensjahre.
Berstadt, den 2. November 1914.
Jm tiefen Schmer?:
Frieda Hofmann geb. Storck,
Familie Konrad Hofmann,
Familie Heinrich Stork IX.
»B
Betanntmachrmg.
Die Auszahlung der Unterstützungen an Angehörige von Kriegsteilnehmern für die I. Halste des Monats November findet Mitttooch, den 4. d. Mts., vormittags von 8-11 Uhr statt.
Friedberg, den 2. November 1814.
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Mittwoch, Leu 3. Novbr. d. Js, nachmittags 1 Uhr
lägt der Schweinezuchtoerein Lana-Köns im Hose des Konrad Wilh. Romps einen s e t t e n, über 5 Ztr. schweren Eber versteigern. Der Vorstand.
grantiuilcr Wrei-e-Mrltiieriliil.
Tic Festsetzung der Höchstpreise hat am heutigen Markt eine nbwartende Haltung bewirkt, da vielfach Unklarheit besteht. Tie von den Eignern geübte Unrückbaltnng nn Angebot hat xn glattem Absatz des wenig Vinn.: . (. .von y.tm Höchstpreis von Mk. 27.'« iiir Aes/cn gesntzit. Noggen rindet bei kleinem Angebot zm» Höchstpreis s 7 e A ' . Gerste in Braugerste z» 23.7)0—21 gehandelt. C ifor i;•■>.-? ©cfdjöft bei unveränderten Preisen. Mcsil Mk. 10. Futterartikel lWeizcnkleie und Schalen) .Hötkichreis Mt. 14.10 Mk. zu dieirm Pres? ist jedocl! kaum etwas zu hätzey auch wird eS sich empfehlen bei derartigen zt.-ienpreis-a. Kartofkeln zu verfüttern.
Höchstpreise für Nahrungsmittel
Acbc» der Verordnung über die Höchstrpeise für Getreide und iikic, sind l elanntlich noch vier andere Verordnungen vom Bundcsrat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des B-Uidcsrais zu wirtschaftliche» Maßnahmen usw. vom -t. August 153 1 1 erlassen. Diese Verordnungen, die sämtlich vom 28. Ottvbcr ttzlg datiert sind, werden vom „B'tchranzeigcr" wie folg! rcrösseutlicht:
Höchstpreise.
Artikel 1 . 2ln die Stelle der Paragraphen 2. und 3 des Gesetzes, betressend Höchstpreise, v. 4. August 1314 (Reichs- geselibt. c. 339) treten folgende Vorschriften:
8 2. Soweit für den Großhandel Höchstpcise festgesetzt sind, ist der Besitzer solcher Gegenstände verpflichte!, sie der zuständigen Behörde aus ihre Ausfordetuug zu überlasse»; Landwirten sind die zur Fortsührung ihrer Wirtschaft erforderlichen Mengen a» Getreide und Futtermitteln zu belassen. Der Ueber- nahmcpreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der tüiitc und Berwcribarkett der Gegenstände von der höheren Berwaltungsbehorde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt.
Soweit für de» Kleinhandel Höchstpreise festgesetzt find, »ud ein Besitzer sich weigert, trotz Aufforderung der zuständigen Behörde, solche Gegenstände zu den scstgcsetzieu Höchstrpetse;, zu verkaufen, kann die zuständige Behörde die Gegenstände, oie fiir den eigenen Bedarf des Besitzers nicht nötig sind, übernehmen und auf seine Rechnung und Kosten zu den festgesetzten Höchstpreisen verkaufen.
8 3. Der Bundcsrai setzt die Höchstrpeise fest. Soweit er sie nicht festgesetzt hat, könne» die Landeszentralbchördcn oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchstpreise festsetzcn.
Die Landcszeuiralbehörde» oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen die erforderlichen Anordnungen und Aus führungsbestimmungen.
Artikel 2. Diese Beiordnung tritt mit dem Tage der B-rklludung in Kraft.
Bcrkehr mit Brot.
8 1. Weizenbrot darf in den Verkehr nur gebrach! werden wenn zur Bereitung auch Roggcnmehl verwendet ist. Der Ge Hali an Roggenmehl muß mindestens zehn Ecwichisieilc auf neunzig Eewichtsteilc Weizenmehl betragen.
Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Eewichisttile Ka - tosfcl verwendet sind, muß mit dem Buchstaben K bt-ichncl werden Beträgt der Kartosselgchalt mehr als zwanzig Ge (vichtsleilc, so muß dem Buchstaben K die Zahl der Gewichlc- teile in arabischen Ziffern hinzugefügt werden.
Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwende! iv entsprechen vier Hcwichtsieilc einem Ecwichtstcil Kartosfei- flocken, Kartosfelwalzmehl oder Kartosfelstärkemehl.
8 3. Diese Vorschriften gelten für Konsumcntenrercintg ungcn auch bei Abgabe an ihre Mitglieder
8 4. Bäcker und Brotverkäufer haben einen Abdruck drr fer Beiordnung in ihren Verkaufsräumen auszuhängen.
8 5. Wer den Vorschriften dieser Vcrrodnung zuwrdr». handelt, wird, sofern nicht andere Vorschriften schwerere Süiv sen androhcn, mit Ecldsttafe bis zu rintauscndfünfhundert Akk bestraft.
8 6. Diese Verordnung gilt nicht für Brot, das aus dem Ausland eingesührt wird.
8 7. Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914, die Vorschrift des 8 2 Abs. 1 mit dem 1. Dezember 1914 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zcitupnkt des Außerkras!.-- trctens.
Verfüttern von Brotgetreide und Mehl.
8 1. Das Verfüttern von mahlfähigcm Roggen und Weizen, auch geschrotet, sowie von Roggen- und Weizenmehl, das zur Brotbercitung geeignet ist, ist verboten.
8 2. Die Landeszentialbehördeu können das Schrote» von Roggen und Weizen beschränken oder verbieten.
8 3. Soweit dringende wirtschaftliche Bcdürsnisse vorlle- gen, tonnen die Landeszentralbchörden oder die von ihnen bestimmten Behörden das Verfüttern von Roggen, der im landwirtschaftlichen Betriebe des Viehhalicrs erzeugt ist, für das in diesem Betriebe gehaltene Vieh aNgemcin für bestimmte Gegenden uns bcsttmiiitc Arten von Wirtschaften oder im Einzelfalle zulassen
8 4. Die Landeszentralbehördcn erlösten die Bestimmung zur Ausführung dieser Verordnung.
8 5. Zuwiderhadiilungen gegen diese Verordnung oder gegen die geuiäß 88 2, 3 und 4 erlassenen Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu cintausendfunshundert Mark bestraft.
8 6. Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Auherkraft-
rrctens.
Ausmahlen von Brotgetreide.
8 1. Zur Herstellung von Roggcnmehl ist der Roggen min. bestens bis zu zwciundsiebzig vom Hundert durchzumahlcn.
8 2. Zur Herstellung von Weizenmehl ist der Weizen mindestens bis zu fünfundsicbzig vom Hundert durchzumahlcn.
Die Landeszentralbchörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können diese Ausmahlung in der Weise zulasten, daß hierbei ein Auszugsmehl von bestimmter Höhe hergcstellt wird
8 3. Soweit ein Verkäufer von Roggcnmehl infolge diese, Verordnung nicht vertragsmäßig liefern kann, ist er verpflichtet, Mehl, das im Verhältnis von zwciundsiebzig vom Hundert ausgemahlen ist. zu liefern.
Soweit ein Verkäufer von Weizenmehl infolge dieser Beiordnung nicht vertragsmäßig liefern kann, ist er verpflichtet, eine nach 8 - zugciastenc Mchtforte zu liefern, die der verkauf» !en im Auswahlverhäkinis am nächsten steht.
Der Kaufpreis ist bei Lieferung eines geringerwerligeA Bkchls »ach den 88 472, 473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs z« mindern, bei Lieferung eines höherwertigen entsprecheno zu erhöhen.
Der Käufer ist berechtigt, von de»'. Vertrage zurückzulrctc>^ soweit der Verkäufer infolge dieser Verordnung nicht Vertrags» mäßig liefern kann. Das Räcktrillsrecht erlischt, wenn bec Verkäufer nicht unverzüglich davon Gebrauch macht, nachdem der Verläufer ,h»> angezeigt Hai, daß er ganz oder teilweise nicht liefern kann
8 4. Wer beit Dorschristen dieser Verordnung zuwidelhan- tcl.\ wird mil Geldstrafe bis zu cintausendsünshundert Mark bestraft.
§ !). Diese Verordnung tritt mit dem 4. November I8l4 in Krc.st. Der Rcichskanzter bestimmt den Zeitpunkt des Außcr- trafttreteiis.


