zu schicken. belgischen Gesellschaft betriebene Kupfermine von Borski in
Truppen hatten gestern den halben Weg nach Nova Varos zurück⸗ gelegt. Nordöstlich von Jvanjica warfen wir den Feind aus mehreren Stellungen auf dem Cemerno⸗Rücken. Die deutschen Di⸗ visionen des Generals v. Köveß drängen die Serben im Ge⸗ biete der Stolovi Planina zurück. Oestlich davon erkämpften sich K. und K. Streitträste den Aufstieg auf die Krnja den Pogle d. In Trstenik fielen tausend Serben in unsere Hand. In Venfacka Banja südwestlich Trstenik haben die Serben ein Feld⸗
P pital mit tausend verwundeten Soldaten und Offizieren und einem
Arzt zurückgelassen. 2 Die Armee des Generals von Galliwitz kämpft nordöstlich von Brus und an den Nordfütßen des Jastrebac⸗Gebirges.
Bulgarische Streikräfte überschreiten bei Aleksinac die Morawa.. 8 Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. * von Höfer, Feldmarschallentnant.
8 2
4 Die Pläne der Entente.
Lugano, 11. Nov. Die bevorstehende Landung der Ententetruppen in Santi Quaranta und ihr Vormarsch über Koritza nach Monastir, der Plan, welcher schon vor einiger Zeit von Konstantinopel aus in der Frankfurter Zeitung an—
gekündigt wurde, wird nunmehr durch ein Saloniker Tele—
gramm Magrinis im Secolo bestätigt. Die Straße sei bereits durch englisch⸗französische Offiziere besichtigt und gut befunden worden. Magrini fügt hinzu, daß wahrscheinlich auch italienische Truppen diesen Weg ziehen werden. Die ganze Ernte des Morawatales, der fruchtbarsten serbischen Provinz, sei jedoch in deutsche Hände gefallen, sodaß die Er— nährung der serbischen Flüchtlinge Sorgen erregt. Das serbische Heer zieht sich nach Magrini wahrscheinlich über Montenegro nach Skutari und Durazzo zurück. Es wird der Plan erwogen, die österreichischen Gefangenen nach Italien Die Bulgaren nahmen die wichtige, von einer
Besitz. Abfall von Veniselos?
„Die Basler Nachrichten melden aus Athen: Neon Asth erfährt aus politischen Kreisen, daß 27 Abgeordnete der Veniselos⸗Partei ihren Austritt aus der Partei erklrt haben, so daß die Regierung Skuludis eine kleine Mehrheit in der Kammer erhält.
Verantwortlicher Redakteur; F. Vetters, Gießen.
5 Verlag von Krumm& Cie., Gießen. Druck: Verlag Offenbacher Abendblatt. G. m. b. H., Offenbach a. M.
Bekanntmachung.
Herbstkontrollversammlungen 1915 im Kreise Gießen. Es haben ohne weiteren Befehl in Gießen, Hof der Zeughauskaserne,
Eu erscheinen: Montag, den 15. November 1915, vormittags 9 Uhr,
Sämtliche Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve, Land— wehr J und II aller Waffen, der Seewehr 1 und II. Ferner fämt⸗ liche Ersaczreservisten, die zur Verfügung der Ersatzbehörden ent⸗ Kassenen Mannschaften und sämtliche Ersatzrekruten.
„ Militärpflichtige, die die Entscheidung:„zurück bis zur nächsten terung“ erhalten haben, brauchen nicht zu erscheinen.
Montag, den 15. November 1915, nachmittags 2 Uhr.
b Sämtliche Unteroffiziere und Mannschaften des a usgebil⸗ deten Landsturms aller Waffen, sowie alle dem Heere und der Marine angehörenden Personen, die sich zur Erholung, wegen Krank⸗ heit oder auf Grund häuslicher Verhältnisse ufw. auf Ur laub be⸗ finden und so weit marschfähig sind, daß sie den Kontrollplatz er⸗ reichen können.
Dienstag, den 16. November 1915, vormittags 9 Uhr-
Sämtliche in 1896 geborenen unausgebildeten Landsturmpflich⸗ tigen, einerlei, welche Entscheidung sie erhalten haben, mit Ausnahme derjenigen, die die Entscheidung:„vorerst weder feld noch garnifon⸗ dienstfähig“ erhalten haben.
Dienstag, den 16. November 1915, nachmittags 2 Uhr-
Sämtliche unausgebildeten Landsturmpflichtigen— ausschließlich derjenigen, die an der D. U.⸗Musterung teilgenommen haben—, einerlei, welche Entscheidung sie erhalten haben, die in den Jahren
18951880 einschließlich geboren sind. Ausgenommen bleiben die— jenigen, welche die Entscheidung„dauernd weder feld- noch garnison⸗ dienstfähig“ erhalten haben.
Mittwoch, den 17. November 1915, vormittags 9 Uhr⸗
i Sämtliche unausgebildeten Landsturmpflichtigen— ausschließ⸗ lich derjenigen, die an der D. U.⸗Musterung teilgenommen haben—, einerlei, welche Entscheidung sie erhalten haben, die in den Jahren 1879—1874 einschließlich geboren sind. Ausgenommen bleiben die⸗ jenigen, welche die Entscheidung:„dauernd weder seld— noch garni— sondienstfähig“ erhalten haben.
Mittwoch, den 17. November 1915, nachmittags 2 Uhr,
8 Sämtliche unausgebildeten Landsturmpflichtigen, einerlei, welche Entscheidung sie erhalten haben, die in den Jahren 1873 und 1872 geboren sind. Ausgenommen bleiben diejenigen, welche die Ent⸗ 1 2„dauernd weder feld- noch garnisondienstfähig“ erhalten 5 en.
Donnerstag, den 18. November 1915, vormittags 9 Uhr.
Sämtliche unausgebildeten Landsturmpflichtigen, einerlei, welche Entscheidung sie erhalten haben, die in den Jahren 1871 und 1870 geboren sind. Ausgenommen bleiben diejenigen, welche die Ent⸗ scheidung:„dauernd weder feld- noch garnisondienstfähig“ erhalten
Donnerstag, den 18. November 1915, nachmittags 2 Uhr.
6 Sämtliche in 18609 geborenen unausgebildeten Landsturmpflich⸗ tigen, einerlei welche Entscheidung sie erhalten haben, sowie sämt⸗ liche Personen, die an der D. U.⸗Musterung teilgenommen haben, ohne Rücksicht darauf, ob sie gedient haben oder nicht und welche Entscheidung sie erhalten haben. Ausgenommen bleiben diejenigen, welche
„dauernd weder feld⸗ noch garnisondienstfähig, und dauernd untauglich“ erhalten haben.
die Entscheidungen zeitig untauglich,
0 Es haben sämtliche bis auf weiteres oder bis zu einem bestimm⸗ ten Zeitpunkte vom Heeresdienste befveiten oder zu rückgestellten Personen teilzunehmen.
Erscheinen in bürgerlicher Kleidung. Stöcke, Schirme, Pfeifen und Zigarren sind vorher wegzulegen.
Die Militärpässe und Führungszeugnisse sowie sonstige Aus⸗ weise(Landsturm⸗ und Ausmusterungsscheine usw.) sind mitzu⸗ bringen.
Unpünktlichkeit und Versäumnis der Kontrollversammlungen werden nach den Kriegsgesetzen auf das Strengste bestraft.
Gießen, 9. November 1915.
Der Oberbürgermeister. Keller.
Jela und.
Vereinskalender.
5 Samstag, 13. November: Wetzlar. Arbeiter⸗Gesangverein Abends 9 Uhr, bei Schreier: passiven Mitglieder. Wichtige Tagesordnung. scheinen erwünscht.
Bekanntmachung.
Die im Oktober 1898 geborenen Landsturmpflichtigen der Stadt Gießen müssen sich am 15. November d. J., vormittags von 8—12 Uhr und nachmittags von 2—6 Uhr im Rathaus am Markt⸗ platz zur Landsturmrolle zu melden. 8
Auswärts Geborene haben ihren Geburtsschein vorzulegen.
Gießen, den 8. November 1915.
Der Oberbürgermeister. eller
Bekanntmachung.
Die Auszahlung der Reichs- und Kreisunterstützung für 16. bis Ende November 1915 an die Familien der zum Heeresdienst Einberufenen findet statt:.
An diejenigen, deren Namen beginnen mit
AK Dienstag, den 16. November 1915 I— J Mittwoch, den 17. November 1915.
Zahlstelle: Stadthaus, Zimmer Nr. 16.
Zahlstunden von 8—1 Uhr vormittags.
Die Unterstützungen dürfen nur an den vorgenannten Tagen abgeholt werden.
Gießen, den 10. November 1915.
Der Oberbürgermeister: Keller.
Bekanntmachung
Betr.: Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl der landwirtschaftlichen Bevölkerung am 16. November 1915.
Durch Bundes ratsbeschluß vom 22. Oktober 1915 ist am 16. No⸗ vember 1915 eine Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl der landwirtschaftlichen Bevölkerung ange⸗ ordnet.
Es sollen erhoben werden:
1. alle Vorräte von Roggen, Weizen, Spelz, deren Gemenge, Meug⸗ korn, Mischfrucht und Hafer der landwirtschaftlichen Bevöl⸗ kerung;
die Mehrvorräte der Selbstversorger, soweit in der Nacht vom
15. bis 16. November vorhanden.
Außerdem soll die Anzahl der Selbstversorger festgestellt wer⸗ den, ferner ob sie mit ihren Vorräten bis zum 15. August 1916 ausreichen oder nicht und wieviel Brotgetreide sie von ihren Vorräten noch für ihre Aussaat im Frühjahr benötigen. Zur landwirtschaftlichen Bevölkerung gehören alle Personen,
welche Landwirtschaft im Haupt⸗ oder Nebenberuf ausüben, also auch
Bäcker, Schreiner, Fabrikarbeiter usw., welche Landwirtschaft neben⸗
her betreiben.
Bei dieser Ergebung sollen nicht ermittelt werden die Brotge⸗ treide⸗, Hafer- und Mehlvorräte, die sich im Gewahrsam von Kom⸗ munalverbänden befinden, oder von diesen bereits an Bäcker, Kon⸗ ditoren und Händler, sowie an Pferdebesitzer(Hafer) abgegeben sind.
Versammlung der aktiven und Vollzähliges Er⸗ Der Vorstand.
1
8
Diese Vorräte werden durch die p besonders festgestellt. Auf die Gerstevorräte erstreckt sich die Erhebung über⸗ haupt nicht.
a. Es sind mit Ausnahme der nachstehend unter b genannten Vorräte alle Vorräte anzugeben, wobei das zur Aussaat im Früh⸗ jahr bestimmte Getreide ebenfalls mit einzuxrechnen ist.
Die Selbstversorger haben auch diejenigen Vorräte von Brot⸗ getreide und Mehl anzugeben, die ihnen zur Ernährung ihrer An⸗ gehörigen einschl. des Gesindes gesetzlich zustehen.
Die Pferdebesitzer haben die Hafermengen, die ihnen aus der eigenen Ernte zur Fütterung ihver Pferde freigegeben sind, ebenfalls mit anzugeben, während die ihnen vom Kommunalverband über⸗ wiesene Menge in diese Zählliste nicht eingetragen werden soll. Die den Selbstversorgern und den Pferdebesitzern gesetzlich zustehenden Mengen von Brotgetreide und Mehl bezw. Hafer bleiben ihnen auch ferner belassen, müssen aber trotzdem hier mit angegeben werden.
Vorräte, die der Anzeigenpflichtige auf fremden Speichern, Ge⸗ treideböden, Lagerräumen, Schiffsräumen und dergl. lagern hat, sind von ihm auch dann anzugeben, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat. Insbesondere müssen mit den übrigen Vorräten auch diejenigen angegeben werden, welche bereits an Mühlen oder Trockenanstalten zum Vermahlen oder Trocknen über⸗ geben worden sind.
b. Nicht festgestellt sollen werden diejenigen Vorräte, welche im Eigentum des Reiches, eines Bundesstaates, eines Militärfiskus, der Reichsgetreidestelle oder der Zentraleinkaufs⸗Gesellschaft stehen, ferner Vorräte von Hinterkoru, Schrot, Brotgetreide und Mehl, welche un Verfüttern freigegeben worden sind.
e. Die gedvoschenen und ungedroschenen Vorräte sind getrennt wie dies auch in den Formularen vorgesehen ist, einzutragen.
Die noch ungedroschenen Vorräte, die in Scheunen. Mieten, und dergleichen untergebracht sind, sind schätzungsweise nach dem Körnerertrag anzugeben, während die Menge des ausgebrosche⸗ nen Getreides nicht durch Schätzung, sondern durch Abwiegen sest⸗ gestellt sein muß.
Spelz ist nach seinem Ertrag in Kernen anzugeben. sind für je 100 Pfund Spelz 70 Pfund Kernen zu rechnen.
d. Alle Vorräte müssen in Zentnern und Pfund angegeben werden. Jede andere Gewichtsangabe ist verboten.
Die Aufnahme erfolat am 16. November durch mit besonderem Ausweis versehene Zähler.
Sollten landwirtschastliche Betriebe, die Vorräte der genannten Art im Gewahrsam haben, bei der Aufnahme übergangen worden sein, so sind diese verpflichtet, diesbezügliche Anzeigen, bis spätestens am 17. November d. Is., mittags 12 Uhr im Stadthaus, Zimmer Nr. 9, zu machen.
Mit Riicksicht auf die außerordentliche Wichtigkeit dieser Auf⸗ nahme wird die genaueste Angabe der im Besitz befindlichen Vor⸗ räte erwartet.
Die Zähler sind berechtigt, zur Ermittelung richtiger Angaben die Vorrats⸗ und Betriebsräume der Anzeigepflichtigen zu unter⸗ suchen und ihre Bsicher zu prüfen. g
Wenn dem Zähler Angaben verweigert werden, oder, wenn er augenscheinlich unrichtige Angaben erhält, so hat er dies sofort dem Oberbsirgermeister mitzuteilen.
Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Be— kanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft; auch können die Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staat verfallen erklärt werden.
Wer fahrlässig die Angeige, zu der er auf Grund dieser Be⸗ kanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld⸗ strafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögenssalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Gießen, den 10. November 1915. Der Oberbürgermeister. Keller.
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