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N Hessen und Nachbargebiete.

Gießen und Umgebung.

Hausbesitzer und Kriegerfamilien.

Es gibt Hausbesitzer, die ohne Rücksicht auf den Krieg gegen die Mieter rücksichtslos vorgehen, selbst wenn der Er nährer sich im Felde befindet. Es wird dann der Antrag ge⸗ stellt, dem abwesenden Ehemann einen Vertreter in der Person der Ehefrau zu bestellen, dem nach neuern Grundsätzen die von dem Kriegsteilnehmergesetz vom 4. August 1914 ab⸗ weichen, auch nachgekommen wird. Der Hauswirt erwirkt schließlich beim Amtsgericht ein Urteil auf Zahlung des ein geklagten Mietbetrages und Räumung der Wohnung. Gibt es doch Hausbesitzer, die sich Kriegerfamilien gern ent ledigen. Wie bürgerliche Blätter melden, weigerte sich jedoch in einem solchen Falle der Gerichtsvollzieher, das Urteil zu vollstrecken, und zwar mit dem Hinweis,weil der Ehemann im Felde stehe. Der Hauswirt erhob auf Grund einer Be kanntmachung des Bundesrats vom 14. Januar 1915 gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Amtsgericht und beantragte, dem Gerichtsvollzieher entsprechende Belehrung zuteil wer den zu lassen, daß das Urteil wohl vollstreckt werden könne. Auf diese Beschwerde hin hat das Amtsgericht dem Gerichts- vollzieher unterm 21. Juli Anweisung erteilt:Die Voll⸗ streckung aus betreffendem Urteil wegen Räumung der Miet- wohnung nicht aus dem Grunde zu verweigern, weil der Schuldner zum Heeresdienst eingezogen sei, da dieser Umstand die Vollstreckung nicht hindert.

Damit ist der Grundsatz des Kriegsteilnehmergesetzes vom 4. August durchbrochen, und manche Hausbesitzer haben da durch gegen die Mieter ein leichtes Spiel, abgesehen davon, daß infolgedessen nicht wenig Ungerechtigkeiten geschaffen werden. Der zum Heeresdienst eingezogene Ehemann hat doch als Soldat nicht die Freiheit, seine privaten Rechte so wahrzunehmen, wie das notwendig ist. Um Irrtümer zu vermeiden. sei übrigens ausdrücklich hervorgehoben, daß gegen Angehörige von mobilen Truppenteilen Urteile nicht vollstreckt werden können, ganz gleich, wie die Dinge liegen mögen! Daß aber die allgemein zum Heeresdienst eingezoge nen Personen anders behandelt werden sollen als die, die einem mobilen Truppenteil angehören, ist keineswegs zu ver stehen. Wir halten die erwähnte Amtsgerichtsentscheidung wie die bezügliche Bundesratsverfügung für einen Fehler. Der Schutz der Mieter, der doch für die Kriegerfamilien bis nach dem Kriege dauern müßte, ist damit durchlöchert, und die im Heeresdienst stehenden Personen sind den Hausbe⸗ sitzern ausgeliefert. Das war nicht die Absicht des Gesetz⸗ gebers. In der Kriegszeit ist doch die Zahl der sogenannten böswilligen Mieter nicht größer geworden, so daß deswegen der gewährte Mietschutz nicht durchlöchert zu werden braucht. Und dafür, daß die Hausbesitzer in manchen Fällen sich schlecht stehen, nur die Mieteintreiber für die Kapitalisten sind, durch den Krieg noch besonders geschädigt sind, dafür können doch die Mieter nicht leiden, am allerwenigsten die zum Heere Eingezogenen. Sollten sich solche Urteile, wie oben erwähnt, wiederholen, so dürften der Gemeinde, die doch die Pflicht der Obdachgewährung für alle Familien hat, nicht geringe Aufgaben erwachsen!

Die Zeichen auf dem Losungsschein.

Auf die vielfachen Anfragen wegen der militärischen Zeichen auf den Losungsscheinen und Landsturmpässen über das Resultat der ärztlichen Untersuchungen geben wir hiermit den folgenden Wegweiser bekannt, aus dem jeder Untersuchter die Bedeutung seiner Zeichen sosort selbst zusammenstellen kann. Wer sich diese Notizen aufhebt, erspart sich und uns viel Zeit und Porto zur Nach⸗ frage für sich, seine Bekannten, Angehörigen und Freunde. Abgesehen von den Ziffern über Körpergröße und Gewicht, die ja ohne weiteres verständlich sind, sind es die Buchstaben A, B, Z, L und U, hinter denen sich dann noch eine Ziffer befindet. Es be⸗ deutet 1& das Vorhandensein geringer körperlicher Fehler und Gebrechen, die jedoch die Fähigkeit zum Waffendienste nicht aus⸗ schließen. Ist jemand mit körperlichen Gebrechen oder Fehlern be⸗ haftet, die wohl von dem aktiven Waffendienst ausschließen, aber den aktiven Dienst ohne Waffen(zum Beispiel als Krankenträger oder Oekonomiehandwerker) oder den Dienst als Ersatzreservist möglich machen, so erhält er das Zeichen 1 B. Militärpflichtige, die Krankheiten und Gebrechen haben, die beseitigt oder derart ver⸗ mindert werden können, daß die gänzliche oder zeitweise Tauglich⸗ keit eintritt, werden alszeitig unbrauchbar mit 1 2 bezeichnet. Wer mit Krankheiten und Gebrechen behaftet ist, die den Dienst im stehenden Heer ebenso wie in der Ersatzreserve ausschließen, aber die Tauglichkeit zum Landsturme vorhanden sein lassen, erhält das Zeichen 1 L und gilt alsdauernd untauglich. Alsausgemustert ist der mit dem Buchstaben 1 U Bedachte zu betrachten. Seine Krankheiten und Gebrechen machen sowohl zum Dienst im stehenden Heer und in der Ersatzreserve als auch für den Landsturm untaug⸗ lich. Die hier angeführten Buchstaben stellen die Anlagen zur Heeresordnung dar, in deren Rubriken dann die Krankheiten der einzelnen Organe des menschlichen Körpers angegeben sind. Im ganzen sind 78 Nummern vorhanden, von denen wir die hauptsäch⸗ lichsten hier wiedergeben: 1. Allgemeine Körperschwäche, Blutarmut, Abgestumpftheit oder Mißgestaltung, 2. Fettleibigkeit, 3. Haut⸗ erkrankungen(chronische), auch Kahlköpfigleit, 4. Drüsen, 5. Ge⸗ schwülste, 6. Auswlchse, 7 Narben, 8. Muskeln, 9. Blut und blut⸗ bereitende Organe, 10. Bluterkrankungen, 13. Gicht, 14. Gelenk⸗ rheumatismus, 18. Nervenleiden(chronische), 19. Schädelbildung, 20. bis 29. Augen, 30. bis 32. Ohren(31. Schwerhörigkeit), 33, und 34. Nase, 35. bis 38. Mund, Zunge, Rachen, 39. Zähne, 40. Stottern, 41. Kropf, 42. chronische Heiserkeit, 45. krankhafte Veränderung der Wirbelsäule, 46. Brust, Brustkorb, 47, und 48. Brustkrank⸗ heiten, 49. Herz, 51. Bruch, 52. Unterleibsleiden, 53. Blutader⸗ knoten(Hämorrhosden), 54. und 58. Darm⸗ und Geschlechtsleiden, 60. Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit eines größeren Gliedes, 62. Gelenke, 63. und 64. Arme, 65. verwachsene Finger und Hand⸗ fehler, 72. verkürztes Bein, 73. Krampfadergeflechte, 74 Narben von Unterschenkelgeschwüren, 75. Plattfuß, 76. und 77, Zehenver⸗ stümmelung, 78. Zehenüberzahl. Hat zum Beispiel ein Militär⸗ pflichtiger auf seinem Lofungsscheine stehen 1 2 40, so kann er auf Grund obiger Zusammenstellung leicht ermitteln, daß er ein Herz⸗ leiden hat, das sedoch befeitigt oder derart vermindert werden kann, daß gänzliche oder teilwesse Tauglichkeit eintritt.

Brotpreisabschlag. Nach einer Bekanntmachung des Oberbürgermeisters werden für die Stadt Gießen die Höchst preise für Brot auf 68 Pfg. für den 4 Pfund-Laib und 34 Pfg. für den 2 Pfund-Laib festgesetzt. Brötchen, die 50 Gramm wiegen müssen, kosten, wie bisher, 4 Pfg. Ein Pfund Mehl darf beim Verkauf durch Bäcker und Händler kosten:

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Roggenmehl 20 Pfg., Weizenmehl 23 Pfg., Weizenauszug⸗ mehl 28 Pfg.

Einheitlich gültige Brotmarken. Die süddeutschen Staaten, Bayern, Württemberg und Baden haben vereinbart, daß die Brotmarken des einen Staates auch in den anderen angenommen werden sollen, von welchen sie zur Verrechnung gebracht werden. Das ist eine durchaus notwendige und praktische Einrichtung, die auch anderwärts getroffen werden müßte. Es ist zweifellos ein Mißstand, daß zum Beispiel die Gießener Brotmarken in den Ortschaften der Umgebung nicht angenommen werden und umgekehrt. Dadurch ist es unter anderem dem Konsumverein Gießen nicht möglich richtiger ihm untersagt seinen Mitgliedern in Wieseck, Heuchelheim usw. Brot und Mehl zu liefern. Die Mitglieder können aus ihrer eigenen Bäckerei kein Brot erhalten! Man wird wohl nicht behaupten können, daß der Brotmarken⸗ austausch und die Verrechnung zwischen ein paar Orten mehr Schwierigkeiten bieten soll, als es zwischen den süddeutschen Staaten der Fall ist.

Brotmarkenausgabe. Für die Zeit vom 6. bis 19. September werden die Brotmarkenhefte nächsten Samstag, 4. September, in den bekannten Stellen von 812 Uhr vor⸗ mittags und 26 Uhr nachmittags ausgegeben. Für die weiteren Markenausgaben erfolgt eine besondere Bekannt⸗ machung nicht mehr; die Marken werden regelmäßig alle 14 Tage Samstags zu den angegebenen Stunden ausgegeben. N Städtischer Kartoffelverkauf. Von der Stadt werden jetzt Frühkartoffeln zum Preise von 4 Pfg. das Pfund verkauft, wobei bis zu zwei Zentnern auf einmal abgegeben

werden. Der Verkauf erfolgt Dienstags, Donnerstags und Samstags vormittags von 812 Uhr im Verkaufslokal

Seltersweg 11.

Vergütung der von Fliegern verursachten Brandschäden, Nach Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1890, die Brandversicherungsanstalt für Gebäude betreffend, wird derjenige Brandschaden, welcher in Kriegszeiten infolge strategischer Anordnungen oder militärischer Operationen entsteht, von der Großherzoglichen Brandversicherungsanstalt nicht vergütet. Die Landtagsabgeordneten Heerdt und Henrich richten mit Bezug hierauf folgende Anfrage an die Großherzogliche Regierung:In welcher Weise ist Vorsorge getroffen, daß Brandschäden, die durch Bombenwürfe und Geschosse von Fliegern oder Luftfahrzeugen verursacht wer⸗ den, vergütet werden und falls eine Vorsorge in dieser Hinsicht nicht besteht welche Schritte gedenkt die Groß⸗ herzogliche Regierung zu unternehmen, um gegebenen Falles eine Schadloshaltung der betroffenen Gebäudeeigentümer aus öffentlichen Mitteln zu bewirken?

Gefallene aus Oberhessen und Nachbargebieten. Wehrmann August Haustein, Briefträger aus Gießen, Inf.⸗Reg. 116. Freiwilliger Ludwig Schadeck aus Gießen, Feld⸗Art.⸗Reg. 50. Grenadier Georg Wallbott aus Leihgestern, Grenadier⸗Reg. 5.

Zeichnet die dritte Kriegsanleihe!

Kriegsprofite. Die Zuckerfabrik Brühl A.⸗G. in Brlühl a. Rh. veröffentlicht ihren Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1914/15. Der Reingewinn beträgt nach einer Abschreibung von 144 696 Mk. (im Vorjahr 61642 Mk.) 351629 Mk. gegen 85 903 Mk. im Vor⸗ jahre. Die Dividende beträgt 14 Prozent gegen 4 Prozent im Vorjahre. Der Dividendenergänzungsbestand beläuft sich auf 50 000 Mk.(im vorigen Geschäftsjahr war überhaupt kein Divi⸗ dendenergänzungsbestand vorhanden). Von dem reichen Gewinn⸗ segen hat die Gesellschaft ganze 5000 Mk. derNationalen Kriegs- hilfe überwiesen. An sogenanntem Rübengeld sollen außerdem noch 101 162 Mk. verteilt werden, im vorigen Jahre wurde kein Rübengeld verteilt. In der Hauptversammlung klagte der Vor⸗ sitzende über dennicht günstigen Preis für Zucker, der der mensch⸗ lichen Ernährung dient. Den Zucker, der als Futtermittel dient, habe die Gesellschaft teurer verkaufen können, als den Zucker für menschliche Ernährung. Die Dividende auf das Rübengeld beträgt 10 Prozent, so daß in Wirklichkeit eine Dividende von 24 Pro- zent gezahlt wird.

Die Tollkirsche Atropa Belladonna gelangt in dieser Zeit zur Reife. Ihr Strauch wächst vielfach in der Nähe von Brom⸗ beer⸗ und Schwarzdornsträuchern; Beerensuchern ist deshalb Vor⸗ sicht zu empfehlen, da die Tollkirsche stark giftig ist. Erst dieser Tage wurde aus der Gegend von Bremen berichtet, daß zwei Jungen die Tollkirschen gegessen hatten, sehr schwer erkrankten, der eine davon starb nach kurzer Zeit. Die Tollkirsche ist eine hochvote, kirschenartige Beere, doch kleiner als Kirschen, die auf einem Kranze von 5 kleinen Blättern sitzt. Sie wird als Arznei⸗ pflanze benützt, aus ihr wird das Atropin gewonnen.

Eine neue Waschmaschine wird gegenwärtig unter dem NamenDie eiserne Waschfrau in den Handel gebracht. Diese wird heute und morgen Freitag im Saale desHotel Groß⸗ herzog vom Unternehmer vorgeführt. Wir verweisen auf das In⸗ serat in heutiger Nummer.

Knochen statt Fleisch. Die Wiener Reichspost(Nr. 386) ver⸗ öffentlicht eine Zuschrift des Dozenten Dr. F. v. Liszt über Lebensmittelvorschriften. Wir finden darin sachkundige Bemerk⸗

ungen über einen groben Mißbrauch beim Fleischverkauf, der auch hierzulande allgemein üblich ist. Es sei der Zuschrift deshalb diese Stelle entnommen:Es ist überhaupt ganz unverständlich, wie sich die Sitte derZuwage entwickeln konnte, und daß sie nicht vom Publikum ohne weiteres zurückgewiesen wurde. Freilich, der Fleischhauer pflegt zu seiner Rechtfertigung zu sagen, auch er müsse den Ochsen einschließlich Haut, Haare und Knochen kaufen, könne also unmöglich das Fleisch allein verkaufen, ohne auf diesen Um⸗ stand Rücksicht zu nehmen. Man vergißt nur eines dabei, nämlich die Hauptsache: Was bezahlt der Fleischhauer, was bezahlt der Konsument? Der Fleischhauer kauft nicht Fleisch, sondern ein Stlick Vieh. Dieses kauft er als Ganzes, wie es ist: Mit Fleisch, Haut, Knochen, Hörnern. Er bezahlt auch nicht so und so viel Ge⸗ wicht an Fleisch dafür, sondern der Preis wird mit allem Zubehör berechnet. Das Zubehör wird auch wieder abgesondert verwertet, (die Schuhmacher z. B. klagen über die hohen Lederpreise), und der Fleischhauer erleidet durch dessen Mitankauf gewiß keinen Schaden. Das Publikum hingegen hat für dasZugehör keinerlei Ver⸗ wendung. Es will Fleisch kaufen und bezahlt Fleisch. Der Preis dafür wird auch für Fleisch berechnet: für Fleisch als solches, nicht für Gewichtsteile des ganzen Stückes Vieh. Folglich hat das Publikum, das z. B. ein Kilogramm Fleisch bezahlt, auch das un⸗ leugbare Recht, ein Kilogramm Fleisch zu bekommen, ohne daß das bezahlte Stück Fleisch durch Beifligung einer Anzahl von Knochen bei der Auswägung verkürzt wird. Findet eine Zuwägung von Knochen statt, dann dürfte auch nicht der Preis für Fleisch begehrt werden, sondern nur der Preis filr die entsprechende Quote eines ganzen Stlickes Vieh. Es gehört kaum viel Nachdenken dazu,

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R. M. V. Auslauf des Geflügels in die Stoppelselder. Der vielfach in der Presse erteilte Ratschlag, das Geflügel während der Erntezeit eingesperrt zu halten, kann in dieser allgemeinen Form nicht aufrecht erhalten werden. Sobald der Hafer eingefahren ist, gehört dem Geflügel überall freier Lauf gelassen. Die auf dem Felde ausgefallenen und liegen gebliebenen Körner(die Aehren werden durch Aehrenleser vorher aufgelesen) können durch niemand anders so gut verwertet werden wie durch das Geflügel. Es wäre deshalb verkehrt, die Hühner jetzt nicht auf das Feld zu lassen. Nur muß dafür gesorgt werden, daß sie nicht in die Geniffsegärten

kommen. Kreis Wetlar. Es erben sich Gesetz und Rechte wie eine ew'ge Krankheit

fort! An dieses Goethe-Wort erinnert diese Geschichte: Ein gesetz⸗ lich bestellter Vormund in Liegnitz hatte sich mit einer stattlichen Fülle von Eingaben an das dortige Vormundschaftsgericht gewendet und mehrere Anträge gestellt, die zurückgewiesen wurden. Dabei beruhigte sich der Mann, der zu seinem Unglück sehr schreibgewandt war, nicht, sondern wiederholte nun die Eingaben an alle höheren Behörden bis hinauf zum preuß. Justizminister, wenn es ihm ge⸗ rade einfiel, ein halbes Dutzendmal. Gegen den Querulanten fand man nun, daß in der Allgemeinen Gerichtsordnung für die preußi⸗ schen Staaten vom 6. Juli 1793 folgende Verordnung enthalten ist, die bis heute noch nicht außer Kraft gesetzt ist:Wer mit Ueber⸗ gehung einer Behörde oder mit Unterlassung der bestimmten Form Beschwerden und Gesuche anbringt, hat zu gewärtigen, daß ihm seine Vorstellung ohne Verfügung zurückgegeben wird. Wer sich dadurch nicht bedeuten läßt und sein unförmliches Gesuch wleder⸗ holt, desgleichen, wer einmal beschieden worden und sein Gesuch ohne besonderen Grund wiederholt, soll zur Strafe auf 14 Tage bis 4 Wochen in ein Gefängnis, Arbeits⸗ oder Besserungshaus ge⸗ bracht werden. Im Wiederholungsfalle wird die ausgestandene Strafe verdoppelt, und bei jeder ferneren Wiederholung wird die vorher ausgestandene Strafe wieder mit 14 Tagen bis 4 Wochen er⸗ höht. Bei Vermögenden wird eine verhältnismäßige Geldstrafe festgesetzt. Dieser Paragraph der mehr als hundert⸗ jährigen Gerichtsordnung es ist der§ 442 wurde in An⸗ wendung gebracht und der Sünder am 27. August 1915 zu einem Monat Gefängnis verurteilt.

n. Gegen Preistreiberei auf dem Wetzlarer Wochenmarkte. Gegen ungerechte Preisforderungen für Lebensmittel soll endlich auch in Wetzlar vorgegangen werden. Ab 1. September haben sämtliche Landleute und Händler auf dem Wochenmarkte deutlich erkennbare Verkaufspreise an ihren Waren zu führen. Außerdem ist auf dem Marktplatz eine Preistafel angebracht; höhere Forder⸗ ungen, wie dort verzeichnet, dürfen nicht gestellt werden, auch kann der Käufer die Ware nach Gewicht, anstatt nach Stückzahl ver⸗ langen. Händler sind auf dem Wochenmarkte bis 10 Uhr vormit⸗ tags ausgeschlossen und Produkte für den Wochenmarkt dürfen nu auf dem Marktplatz(Buttermarkt) feilgeboten und zum 9 kommen. 0

Von Nah und Fern.

Abgesetzter Bürgermeister. Gegen den Bürgermeister der Sfadi Altenburg, Tell, der vom Altenburger Staatsministerium plötzlich seines Amtes enthoben wurde, ist jetzt ein Strafver⸗ fahren eingeleitet worden, nachdem die gegen Tell vorgenomm mene Disziplinaruntersuchung belastende Momente ergeben 0 Wie verlautet, lautet die Beschuldigung auf Fälschung Unterschrift des inzwischen verstorbenen Oberbürgermeisters Ge⸗ heimrat Oßwald, durch die Tell die Auszahlung einer Gehaltszulage an sich verfügte. Stadtverordneter Landrichter Hoesselbarth wurde als Kommissar der Regierung mit der Verwaltung der städtischen Geschäfte betraut. 1

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Telegramme.

Augeshaigt des Grußen Hutu,

Große Siegesbeute im Osten. Vor den äußeren Forts von Grodno. W. B. Großes Hauptquartier, 1. Sept., vorm.(Amtlich) Westlicher Kriegsschauplatz. d Die Lage ist unverändert. Nordwestlich von Baßaume wurde ein englisches Flugzeug von einem unserer Flieger heruntergeschossen. ö 7

Oestlicher Kriegsschauplatz. 7 Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls, v. Hindenburg. 5

Oestlich des Niemen nehmen die Kämpfe ihren Fork⸗ gang. Auf der Westfront von Grodno stehen unsere Truppen vor der äußern Fortslinie. Zwischen Odelk(östlich Sopolka) und dem Bialo-Wieska⸗Forst wurde weiter verfolgt.

Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls

Prinzen Leopold von Bayern.

Der Oberlauf des Narew ist überschritten. Nördlich von Fruzana ist der Feind über das Sumpfgebiet zurück gedrängt.

Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls

v. Mackensen.

Die Verfolgung blieb im Gange. Wo der Feind sich stellte, wurde er geworfen.

Südöstlicher Kriegsschauplatz.

Die Truppen des Generals von Bothmer gewannen gegen nochmaligen feindlichen Widerstand die Höhe des östlichen Strypa⸗Ufers bei und nördlich von Zborv.

Der vorübergehende Aufenthalt durch russische Gegen⸗ stöße ist nach Abwehr desselben überwunden.

Die Höhe der im Monat August von deutschen Trup⸗ pen auf dem östlichen und südöstlichen Kriegsschauplatze ge. machten Gefangenen und des erbeuteten Kriegsmaterials beträgt über 2000 Offiziere, 269 839 Mann an Gefangenen, über 2200 Geschütze, weit über 560 Maschinengewehre. Hier⸗ von entfallen auf Kowno rund 20 000 Gefangene, 827 Ge⸗ schütze, auf Nowo⸗Georgiewsk rund 90 000 Gefangene (darunter 15 Generäle und über 1000 andere Offiziere), 1200 Geschütze, 150 Maschinengewehre.

Die Zählung der Geschütze und Maschinengewehre in Nowo-Georgiewsk ist jedoch noch ncht abgeschlossen.

Die Zählung der Maschinengewehre in Kowno hat noch nicht begonnen. Die als Gesamtsumme angenommene Zahl wird sich deshalb noch wesentlich erhöhen. Die Vorräte an Munition, Lebensmitteln und Hafer in beiden Festungen sind vorläufig nicht zu übersehen.

i Die Zahl der Gefangenen, die von deutschen und öster⸗ reichisch-ungarischen Truppen seit dem 2. Mai, dem Beginn des Feldzuges in Galizien, gemacht wurden, ist nunmehr weit über 1 Million gestiegen. Oberste Heeresleituna.

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