Ausgabe 
6.1.1915
 
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Ein französischer Angriff zwischen Steinbach und uffholz wurde im Bajonettkampf abgeschlagen.

Oestlicher Kriegsschauplatz:

In Ostpreußen und im nördlichen Polen ist die Lage unverändert. Unsere Angriffe östlich der Bzura bei Kozlow-Biskupi und südlich machten Fortschritte. Auch nördöstlich Bolimow drangen unsere Truppen östlich der Rawka über Humin und Höhen nörd⸗ lich davon vor.

Weiter südlich bis zur Pilica sowie auf dem rechten Pilicaufer hat sich nichts verändert.

Zustand der Wege und ungünstiges Wetter hinderten unsere Bewegungen. Oberste Heeresleitung.

Der Kampf um Warschau.

Nach Depeschen aus Petersburg anelden Kriegskorre spondenten dortiger Blätter, daß die deutschen Truppen 25 Kilometer von Warschau stehen und sich zur Belagerung anschickten.

Die russischen Kriegsberichterstatter melden weiter: Hindenburg beabsichtige offenbar mit aller Macht, Warschau zu forcieren, wobei er aber den furchtbaren Feind ver gesse, den weder die große numerische Kraft der Verbün⸗ deten, noch deren vortreffliches Bahnnetz etwas anhaben könne, nämlich den Winter. Die Lage Warschaus sei nicht verzweifelt, da eine unmittelbare Ge⸗ fahr nicht bestehe. Beunruhigung rufe nur das häufige Auftauchen deutscher Flieger hervor. Vier Aeroplane haben in den letzten Tagen Bomben und Proklamationen abgeworfen. Der Armeebote teilt mit, daß die Städte Ilow, Lowiecz, Brzeziny und To maszew in deutschem Besitz seien, wobei die Deutschen der⸗ artige Befestigungen dort aufführten, daß vorläufig an eine Wiedereinnahme dieser Orte nicht zu denken sei.

Mailand, 5. Jan.(TU.) Der Secolo erfährt aus Petersburg: Die Deutschen setzen ihren ununterbrochen hartnäckigen Ansturm fort, dessen Ziel Warschau ist. Im Süden der Pilica versuchen erhebliche österreichisch-ungarische und deutsche Truppen auf Kielce vorzuschreiten, indem sie so ihre im Oktober vollzogenen Bewegungen erneuern.

Das Elend in Lemberg. Der in Wien weilende Lemberger Stadtpräsident Neumann erhielt von seinem Stellvertreter, Dr. Rutowski, die Mitteilung, daß in Lemberg 40 000 Menschen der Armenpflege zur Last fallen. Ganz Lemberg ist ein Lazarett, die Russen bringen möglichst viele Verwundete dort unter, um durch ihren Anblick nicht die Heimat zum Denken zu bringen.

Russische Friedensgarantie.

Die russische Regierung hat als Entgegnung auf ver⸗ schiedene italienische Blättermeldungen durch ihren Botschaf ter in Rom die Erklärung abgeben lassen, daß kein Par- don gegeben wird.Rußland denke nicht daran, die Friedensfrage zu diskutieren, bis nicht seine Gegner ge⸗ söwungen sein werden, die Bedingungen anzunehmen,

welche die Verbündeten als einzige Garantie eines dauern⸗ den Friedens betrachten werden.

So wäre denn der Frieden, mitten im Krieg, durch die Erklärungen der Diplomaten wieder einmal voll- ständig gesichert. Deutschland sowohl wie seine Geg ner wollen gar nichts anderes als die Bedingungen für einen dauernden Frieden erzielen, und bestände nicht eine kleine Meinungsverschiedenheit über den Inhalt dieser Be⸗ dingungen, so wäre daseuropäische Konzert schon wieder einig. Wer gutmütig genug ist, den Diplomaten von beiden Seiten Glauben zu schenken, darf sich aber schon jetzt der frohen Hoffnung hingeben, daß, gleichgültig wer siegt, der Frieden dauernd gesichert sein werde. Denn beide Parteien kämpfen ja nach ihren gleichlautenden Versicherungen um nichts anderes, als um die Garantien eines dauernden Friedens.

Es ist nur schade, daß die Gegner nicht mit der Farbe herausrücken, daß sie nicht erklären wollen, wie sie sich einen Frieden vorstellen, der dauernd sein soll. Ganz be sonders interessant wäre es zu erfahren, wie sich in den Köpfen der russischen Regierung ein solcher Frieden ausmalt, und ob dieses Bild denen entspricht, die man sich Rin England und Frankreich schon gemacht hat. Bis jetzt haben wir nur erfahren, daß in Frankreich die Wieder gewin- nung Elsaß⸗Lothringens als eine der Garantien für den dauernden Frieden betrachtet wird, aber daß das russisch⸗englisch⸗französische Programm mit dieser Kleinigkeit erschöpft sei, ist nicht anzunehmen. Immerhin ist Frankreich das einzige kriegführende Land, in dem man einigermaßen zu wissen scheint, was man eigentlich will, während man von englischer und russischer Seite doch nicht viel mehr als leere Redensarten gehört hat.

Wir für unser Teil können nicht annehmen, daß durch eine Stärkung der russischen Macht und durch fortdauernden Zwiespalt zwischen Deutschland und den Westmächten etwas wie eine sichere Friedensgarantie geschaffen werden könnte. Denn das russische Volk steht leider noch immer am willenlosesten unter der Hand seiner Machthaber, es ist von allen Völkern am weitesten davon entfernt, jene Friedensgarantien bieten zu können, die eine aufrichtige Selbstregierung des Volkes in sich schließt. Wir wünschen den Tag sehnlich herbei, an dem alle Völker eine solche Friedensgarantie in sich tragen werden, fürchten aber daß dieser Tag dem unglücklichen Russenvolk am spätesten dämmern wird. Der Osten und Südosten wird am längsten der Wetterwinkel Europas bleiben, als der er sich ja auch schon bei der gegenwärtigen Weltkrise erwiesen hat.

Verantwortlicher Redakteur: F. Vetters, Gießen.

Verlag von Krumm& Cie., Gießen. Druck: Verlag Offenbacher Abendblatt, G. m. b. H., Offenbach a. M. rsr·:::. rr

Bekanntmachung.

Nachstehend wird das Gesetz, betreffend Höchstpreise, in seiner Neufassung nebst Ausführungsbestimmungen bekannt gemacht. Gießen, den 4. Januar 1915.

Der Oberbürgermeister: Keller. 5

Bekanntmachung

der Fassung des Höchstpreisgesetzes vom 17. Dezember 1914.

Auf Grund des Artikels 5 der Bekanntmachung vom 17. De⸗ zember 1914(Reichsgesetzbl. S. 513) über eine Aenderung des Ge⸗ setzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914(Reichsgesetzbl. S. 339) und der Bekanntmachung über Höchstpreise vom 23. Okto⸗ ber 1914(Reichsgesetzbl. S. 458), wird die Fassung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, nachstehend bekannt gemacht. a

Berlin, den 17. Dezember 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Gesetz betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914. 445

§ 1. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs⸗ und Futtermittel aller Art sowie für rohe Naturerzeugnisse, Heiz⸗ und Leuchtstoffe, Höchstpreise festgesetzt werden. Der Bundesrat kann e daß auch für andere Gegenstände Höchstpreise festgesetzt werden.

§ 2. Das Eigentum an Gegenständen, für die Höchstpreife fest⸗ gesetzt sind, kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von ihr bezeichneten Person auf deren Antrag übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; ste ist nicht auf die einem Landwirt zur Fortführung seiner Wirtschaft erforderlichen Vorräte zu erstrecken. Das Eigentum geht über, so⸗ bald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Der Anordnung hat eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur Ueberlassung voraus⸗ zugehen. Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Verfügungen über die von ihr betroffenen Gegenstände nichtig sind; den rechts⸗ geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Landeszentralbehörde, in deren Bezirke sich die Gegenstände be⸗ finden, kann bestimmte Personen ermächtigen, eine solche Aufforde⸗ rung zu erlassen; die von einer hiernach ermächtigten Person er⸗ lassene Aufforderung wird unwirksam, wenn sie nicht binnen einer Woche, nachdem sie den von ihr Betroffenen zugegangen ist, durch Erlaß der Behörde bestätigt wird. Der von der Anordnung Be⸗ troffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum Ablauf einer von, der Behörde in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu ver⸗ wahren. Die Behörde kann eine Vergütung für die rung festfetzen. Der Uebernahmepreis wird unter Bevücksichtigung des Höchstpreises, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachver⸗ ständigen endgültig festgesetzt. Handelt es sich um Gegenstände, deren Höchstpreis sich zu bestimmten Zeitpunkten ändert, so ist der z. Zt. der Anordnung geltende Höchstpreis zu berücksichtigen. zieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so wer⸗ den diese von der Haftung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, soweit sie nicht vor der Aufforderung(Abs. 2) zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.

§ 3. Soweit für Getreide Höchstpreise festgesetzt sind, kann die Anordnung(5 2 Abs. 1) getroffen werden, bevor das Getreide aus⸗ gedroschen ist. Das Eigentum an dem Getreide geht in diesem Falle auf die von der Behörde bezeichnete Person über, sobald das Ge⸗ treide ausgedroschen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken sich die Wirkungen der Aufforderung auch auf den Halm. Die Behörde kann bestimmen, daß das Getreide von dem von der Anordnung

Betroffenen mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist ausgedroschen wird. Komant

der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die Behörde die geforderten Handlungen auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen; der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.

§ 4. Die zuständige Behörde kann den Besitzer von Gogen⸗ sländen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, auffordern, die Gegen⸗ stände zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen. Weigert sich ein Besitzer, der Aufforderung nachzukommen, so kann die zustän⸗ dige Behörde die Gegenstände übernehmen und auf Rechnung und Kosten des Besitzers zu den festgesetzten Höchstpreisen verkaufen, so⸗ weit sie nicht für dessen eigenen Bedarf nötig sind.

§ 5. Der Bundesrat setzt die Höchstpreise fest. Soweit er sie nicht festgesetzt hat, können die Landeszentvalbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchstpreise festsetzen. Die Landes⸗ zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen die erforderlichen Anordnungen und Ausführungsbestimmungen.

§ 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. wird bestraft:

Wer die nach§ 1 festgesetztem Höchstpreise überschreikek! wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auff durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder fich einem solchen Vertrag erbietet; wer einen Gegenstand, der von einer 9 betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt oder Zerstört: wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Ver⸗ kaufe von Gegenständen, für die Höchstpreise sestgesetzt sind

7

(F 40, nicht nachkommt; 177*

wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise fest sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht: wer den mach§ 5 erlassenem Ausfithrungsbestimmungen zu⸗ widerhandelt. 7 0 ö § 7. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu be⸗ stimmen, zu welchem dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. § 8. Dieses Gesetz tritt mit dem Tages seiner Verkündung

5.

6.

in Kraft. 15 Bekanntmachung betr.: Die Ausführung des Gesetzes über Höchst⸗ preise vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914(Reichsgesetzblatt S. 516) vom g

28. Dezember 1914.

Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 1

4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De⸗ zember 1914(Reichsgesetzblatt S. 516) wird solgenden bestimmt:

§ 1. Zur Festsetzung von Höchstpreisen, soweit sie der Bumdes⸗ rat nicht festgesetzt hat, sind die Gr. Kreisämter, in den eden von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgermeister, zustarrdig. Die Festsetzung erfolgt nach Anhörung Sachverständiger

§ 2. Die Höchstpreise sind den örtlichen Verhältnissen auu⸗ passen. Bei ihrer Festsetzung ist micht nur das Interesse der ver⸗ brauchenden Bevölkerung am solchen Preisen zu berücksichtigem welche ihr den Ankauf des täglichen Bedarfes ermöglichen. sondern es ist auch der infolge der besonderen Umstände schwierigen Lage der Produgenten und Händler gebührend Rechnung zu tragen

§ 3. Aendern sich die Voraussetzungen, unter denen die Höchst⸗ preife festgesetzt worden sind, so können sie duruch die zwständige Be⸗ hörde(§ 1) abgeändert oder aufgehoben werden. f

§ 4. Die festgesetzten Höchstpreise deren Veränderung oder Aufhebung, sind durch die zuständige Behörde(§ 1) ien Amtsver⸗ kündigungsblatt und ortsüblich bekannt zu machen. Die Verkäufer von Waren, für die Höchstpreise sestgesetzt sind, haben die Preise mit Angabe der Menge(Zahl, Maß, Gewicht), auf die sich die Preise bezbehen, durch einen sichtbaren Anschlag an der fstelle zur Kenntnis zu bringen. Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem poli⸗

Be⸗ zeilichen Stempel zu versehen und täglich während der V

zeit auszuhängem. Bei der Verkaufsstelle ist, wenn sich die fest⸗ gesetzten Höchstpreise auf das Gewicht der Waren beziehen, elne Wage mit geeichten Gewichten aufzustellen und ihre Bomitzung um Nachwiegen der verkauften Waren zu gestatten.

§ 5. Die Polizeibehörden haben darüber zu wachen, daß die festgesetzten Höchstpreise nicht überschritten werden. g

§ 6. Im Sinne des Gesetzes sind: a) zuständige Behörden, dle Großh. Kreisämter und in Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgermeister; b) höhere Verwaltungsbehörden die Groß. Kreisämter. 5

§ 7. Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung als Beauftragte des Königlich Preußischen Kriegsministeriums (Reichsmilitärfiskus) zu Berlim wird gemäß§ 2 Abs. 2 des Gesetzes ermächtigt, die Besitzer von Roggen, Weizen, Gerste oder a aufzufordern, ihr bestümmte Mengen auch an ungedroschenem

Die Zentralstelle wird durch jeden ihrer Geschüftssführer, Oedono⸗ mierat Burkhardt und Bankdirektor Hartmann vertreten.

§ 8. Die Bekanntmachung vom 10. November 1914, betreffend die Ausführung des Gesetzes über Höchstpreise vom 4. Auguft 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1914, wird aufgehoben.

Darmstadt, den 28. Dezember 1914.

Großherzogliches Ministerium des Innern: von Hombergk.

Verstorbene. Heinrich Peter Koch in Alsfeld, 72 Jahre alt. Frau Anna Maria Kaiser, geb. Steuernagel, in Alsfeld, 71. Jahre alt. Heinrich Fett in Homberg a. Ohm. Wilhelm Fink in Gießen. Konrad Nicolai in Gießen, 72 Jahre alt. Frl. Barbara Scheer in Gießen.

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Danksagung.

9 Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme, sowie die Kranzspenden bei der Beerdigung unseres lieben Sohne

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agen wir auf diesem Wege unseren tiefgefühltesten Dank 5 Giessen, den 5. Januar 1915. 5

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