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Nr. 198

Von vielen Seiten wurde bei Eintritt der Mobil­machung angeregt, den ins Feld ziehenden Soldaten zu empfehlen, die Mitgliedschaft bei ihrer seitherigen Krankenkasse zu erhalten, und gleichzeitig wurden die Arbeitgeber aufgefordert, die Beiträge siir die Erhal­tung der Mitgliedschaft bei den Krankenkassen für die Dauer des Krieges für ihre Kriegsdienstzeit leistenden Arbeiten zu zahlen.

Eine solche Maßnahme hat jedoch nur Wert bei den verschwindend wenigen Kassen, die seit­her Lamiliennnterssnhung gewährten nnd diese anch während des Krieges beibehalten.

Aus dieser Erwägung heraus haben die beiden Kranken- kasscnvcrbändc im Großherzogtum Hessen im Einvernehmen mit dem Direktor des Großh. Oberversicherungsanites be­schlossen, eine Hessische Kricgsvcrsichcrung aus Gegenseitig, kcit für den Krieg 1914 ins Leben treten zu lassen und er­lassen den nachstchciiden Ausruf.

Einigkeit macht stark?

Auch die Krankenkassen wollen in dieser großen Zeit mithelfen. Die aus Friedcuszcitcn berechneten Vorschriften der Reichsversicherung bilden aber keine geeignete Grund­lage, um den zum Dienst cinbcrufenen Mitgliedern und ihre» Angehörigen entsprechende Fürsorge zu verbürgen.

Außcrordentlichc Zeiten verlange» außerordentliche Maßnahnien. Es haben daher die beiden Krankenkassenvcr- bande unter dem Vorsitz des Tircktors-des Großh. Ober- vcrsichcrungsamts nach dem Vorbild der für den Regierungs­bezirk Wiesbaden bereits int Kriege 187071 mit größtem Erfolg tätig gewesenen und daher auch jetzt wieder ins Leben getretenen Nassauischcu Kriegsversicherung zur Ilnterstütz- nng der Hinterbliebenen hessischer Soldaten eine llnterstütz- niigekassc aus Gegenseitigkeit errichtet unter der Bezeich­nung:

Hessische

Kriegsversichenmg

auf Gegenseitigkeit für den Krieg 1914.

Wir hoffen hierbei auch auf die Opferwilligkeit der Ar­beitgeber. Um jedoch den Angehörigen einer möglichst gro­ßen Anzahl der zu den Fahnen Einberufenen die Möglich­keit der Versicherung zu bieten, soll die Versicherung auf die Mitglieder der Krankenkassen nicht beschränkt, sondern aus alle anläßlich der diesmaligen Mobilmachung zum Dienst Eingctretenen ausgedehnt werden. (8 1 des Gesetzes, letk. die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften voni 28. II. 1888). Der Anteilschein kostet 10 Mk. Es können jedoch für jeden Einberufene» bis zu 20 Anteilscheine gelöst werden. Jede Krankenkasse und jede örtliche Verwaltungsstelle einer solchen nimmt Anmeldungen entgegen.

Falls die Verluste nicht größer sein werden wie !i» Kriege 1870 71 werde» aus jeden Anteilschein mindestens 2ö0 Mark verteilt werden. Sind die Verluste geringer, dann erhöht sich dieser Betrag, sind sie größer, dann ernie­drigt sich der Betrag.

Arbeitgeber, versichert Eure Angestellten und Arbeiter,

Eltern, versichert Eure Löhne, Franc», versichert Eure Männer!

Die gesamte Verwaltung erfolgt ehrenamtlich, so daß hierfür abgesehen von den geringfügigen baren Auslagen Kosten nicht entstehen.

Großh. Ministerium des Innern hat zugcsagt, die Br- strclaiiigcii der Heliischen Kricgsversicherung 1914 au unter, ktülicn.

üf- Eile tut Not! "TW

Bedingungen:

g 1. Die Teilnahme steht allen im Großherzogtum Hessen wohnhasten oder vor ihrer Einberufung zuletzt wohnhaft ge- wcscncn Personen, die zur Kriegsdienstlcistung beim Heere ein- gelrclcn sind lg 1 des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst getretener Mannschaften vom 2». Febr. 1S'-S) orten und erfolgt durch Lösung von mindestens t Anteil­schein über >9 Mart. Die Lösung der Anteilscheine, deren Ausgabe überall durch die Krankenkassen und deren örtliche Verwaltungsstellen oder durch sonst kenntlich gemachte Annah mestellcn erfolgt, kann sür die bereits in den Heeresdienst Ein- getrctencn auch durch deren Arbeitgeber, Angehörige »sw. b: wirlt werden und hat in bar zu geschehen.

g 2. Für jeden in den Heeresdienst Eingetretenen könne» mehrere, höchstens jedach 20 Anteilscheine gelost werden.

g 3. Für bereits Ecsollcnc oder Verwundete können An­teilscheine nicht mehr gelöst werden, salls diese Tatsache den Anmeldendcn belannt war. Diese Bestimmung trifft nicht zu. wenn eine Gesamtheit von Personen, z. B. die sämtlichen An­gestellten und Arbeiter einer Fabrik versichert werden.

g*4. Die Leistungen der Kasse bestehen darin, daß die an gesammelten Gelder aus die cingetretcncn Krlcgssterbcsälle an die Hinterbliebenen verteilt werden. Als Kricgssterbciälle pcl tcn alle Tobessülle, die Versicherte während des Kriegs oder infolge einer im Kriege erlittenen Verletzung oder erworbenen Krankheit bis spätestens 2 Monate nach Beendigung des Krie­ges erleiden. Die Angehörigen haben etwaige Eterbesällc der Versicherten alsbald der Gcschösiritcllc Obervcrsichcrungsamt. Klirgsvcrsichcrung Darmstadt, Reckarstiißc I, mitzuteilen. T'--> Abrechnung erfolgt drei Monate nach Beendigung des Krieges und wird auszugsweise ölscntlich belannt gegeben. Ablchiags-

9}cuc Tageszeitung. Dienstag, ven 25. August 1914.

Sinke

Todesanxeige.

Heute Morgen entschlief sanft unser lieber Gatte, Vater, Schwiegervater und Großvater

M«L'L' Eis er

Rechner n. A.

ini 79. Lebensjahre.

Um stille Teilnahme bitten

die trauernden fiinterdliedenen

Familie Eifer Familie SloU

Unterwiddersheim, Riedmühle b. Hungen, 24. August 1914.

Die Beerdigung finbct Mittwoch, den 20. August, nachmittags 3 Uhr statt. Vesondcre Anzeige ergeht nicht. Kondolenzbesuche dankend verbeten.

Zahlungen dürfen aus Wunsch schon früher geleistet werden. Die Auszahlung erfolgt gegen Rückgabe der Anteilscheine und darf an den Inhaber der Anteilscheine erfolgen.

g 5. Die Geschäfte werden unter dem Vorsitz des Grotzher- zoglichen Oberversicherungsamts durch die beiden hessischen Kranlcnlassenverbände geführt.

g 0. Alle etwaigen Streitfälle werden endgültig unter Aus­schluß des Rechtswegs durch die Bcschlutzkammcr des Obcrver- sicherungeamtes entschieden.

g 7. Werden in anderen Bundesstaaten ähnliche Einrich­tungen getroffen, so ist die Verwaltung berechtigt, sich mit die­sen zu einer Kriegsversicherung aus derselben Grundlage im Interesse einer Ausgleichung des Risikos zusammenzuschließen.

Tarmstadk, den 20. August 1914.

Verband der Krankenkassen und Gemeinden als Träger der Krankenversicherung sür das Großherzogtum Hessen.

Großherzoglichcs Obcrvcrsicherungsaint.

Krankcnkasscnverband für das Großherzogtum Hessen.

Keiramtkirmchmtg.

Die Auszahlung der Taxsummen für die von der Heeresverwaltung angekauften Pferde soll am Mittwoch, den 26- August 1914 im Amtslokale der Ero'gh. Bezirkskasse Friedberg (Leonhardstrage 10) stattfinden.

Friedbcrg i. H., 25. Aug. 1914.

Der Bürgermeister ____SFa hl._

Kekarti»imachi»NA.

Ich bringe hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die Zustellung der Eememdesteuerzettel am 10. August l. Js. beendigt war.

Friedberg (Hessen), den 23. August 1914.

Der Bürgermeister: _ Stahl.

Bekanntmachung.

Das stellvertretende Generalkommando des 18. Armeekorps Franlsurt a. M. sieht sich veranlaßt, daraus hinzuweisen, daß

cs im Interesse sowohl der Armee im Großen als der Mann­schaften im Einzelnen streng verboten ist, den Truppen aus der Durchsahri durch Bahnhöfe alkoholische Getränke zu verab­reichen.

Friedbcrg. den 14. August 1914.

Großh. Krcisnmt Friedbcrg.

F r h r. S ch e n ck.

Bekanntmachung.

Bnhntclegramm.

An unvcrwiindetc Kriegsgefangene gleichgültig ob Offi­ziere ovcr Mannschaften dürfen freiwillige Liebesgaben un­ter t c i i, r n Um st ä n d c n gegeben werden. Tics ist nur an verwundete Kriegsgefangene gestattet. Die Bahnhöfe auf denen Kriegsgefangenetransporte längeren Aufenthalt haben sind abzusperren, sodaß ein Verkehr zwischen den: Pub­likum und den Kriegsgefangenen gehindert wird.

Zwcsgvrrcin vom Roten Krruz Friedbcrg Hessen.

Bekanntmachung.

Von einem großen Teil unserer Bevölkerung sind uns gelegentlich der Verpflegung durchkommcnder Truppen in liebenswürdigster Weise Hausgeräte aller Art zur Verfüg­ung gestellt worden. Da die Verpfegung aufgehoben ist, haben wir die Geräte vom Bahnhof nach unserer Geschasts- stelle (Haagstraße 16) bringen lassen, wo sie täglich zwischen 3 und 5 Uhr abgeholt werden können.

Zweigverein vom Roten Kreuz Fricdberg-Hesscn.

Bekanntmachung.

Nach einer Verfügung des Chefs des Fcldeisenbahn- Wesens an die militärischen Verpflegungsstellen ist es streng­stens verboten, mit gebrauchten Tassen, Töpfen, Kochge­schirren und ähnlichen Gefäßen aus den Kochkesseln, Vor­ratseimern oder Wärmehaltern zu schöpfen.

Es dürfen nur Schöpflöffel dazu verwendet werden, andernfalls liegt die Gefahr der Verschleppung bei Typhus und anderen ansteckenden Krankheiten vor.

Wir ersuchen die Civilbevölkerung bei Austeilung von Liebesgaben ebenfalls dieser Vorschrift Folge zu geben, insbesondere auch zu vermeiden, daß gebrauchte Geschirre, wie Tassen usw. ohne gründlich« Zwischenrcinigung wieder­holt zur Ausgabe von Verpflegungsmitteln benutzt werden, und uns dadurch in der Abwehr ansteckender Krankheiten zu unterstützen.

Gleichzeitig bitten wir bei Ausladung und dem Abtrins­port ankommcnder Verwundeter jede Ansammlung, die störend wirken könnte, zu vermeiden und den Anordnungen der niilitärischen Befehlshaber unbedingt Folge zu leisten,

I. A.:

Stabsarzt der Linicn-Kommandantur E.

Zwcigvcrein vom Roten Kreuz Friedbcrg Hessen.

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gibt es wieder

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H.Schweins: erg, tiahnhü'swiri

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zum Ein- u. Zmeispännizzahren cingcricfytct, tauft Ernst Kleberger, Melbach.

iyjitiwod?, 2?. August üerlau;e auf hiesi ein Markt, der 5>o'- opotheke zum Engel gegenüber

mehrere 1000 Gurken

bilitn kreisen. A. Kerinnnn.

mit ?7ohr billigst zu rcr- kauftn.

Neue Tageszeitung

Druckerei, u. Verlag A. G. Friedbcrg i. H.

Bürger Friedbergs!

Tie gegen den Feind ziehenden Söhne unserer Stadt sollen die beruhigende Gewißheit haben, daß ihre Lieben daheim versorgt sind und nicht zu darben brauchen und auch den Verwundeten und Kranken die nötige Pflege zu Teil wird.

Ter Einwohnerschaft unserer Stadt wird es daher eine freudige Aufgabe sein, den von den Vätern und Söhnen verlassenen Familien unserer Mitbürger mit inllen Kräften bcizustehen und auch die Mittel bereit zu stellen, die für die Pflege cct Verwundeien und Kranken erforderlich sind.

In gleicher Meise eilt es aber auch für diejenigen, die durch den Krieg um Arbeit und Brot gekommen sind, zri sorgen und sie wenigstens vor Hunger und Nol

Die Stadtverordneten Versammlung hat deshalb beschlossen, ähnlich wie in

anderen Städten eine

Zentralsammlung für Kriegsfürsorge

Wir «richten deshalb an die Einwohnerschaft die herzliche Bitte, die Turch- sührung dieser Aufgabe durch reichliche Geld- und sonstige Spenden zu unterstützen. Spenden werden von den unlerzeichnelen Vereinen und rin Stadthaus, Zimmer

Ar. t cnigcgengenommen

Tee Bürgermeister: Stahl. AlieeFranenBerein:

Nebel.

Berein vom Roten Kren;: E e o r g i. Frjcdbergcr Hilfsverei»: Kleb er g er.