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von Notfällen die Sonntagsbeerdigungen verboten worden feien. Nun hätten sich auch bezüglich der Sonntagshochzeiten allerhand Mißstände ergeben, viele, die mit der Zubereitung der Mahlzeiten zu tun hätten, würden dadurch vom Besuch des öffentlichen Gottesdienstes abgehalten. Kndere aber würden durch die strspitus musioos (= hochzeits- mu(ift) geärgert. Darum verbietet die erwähnte Verordnung alle Hochzeiten an Sonn- und Feiertagen: sie befiehlt dem Dießener Konsistorium, die; auf allen Kanzeln bekannt machen zu lassen. Ivir können aus dem Erwähnten sehen, in wie hoher Schätzung damals der öffentliche Gottesdienst stand und wie streng damals auf Sonntagsruhe im wahrsten Sinne des Wortes gehalten wurde, heutzutage ließen sich diese Bestimmungen nicht mehr durchführen. Das ging nur in einer Zeit, wo die Eheschließung ganz von den kirchlichen Instanzen abhing und wo hinter diesen die volle Gewalt de; Staates stand.
Einige weitere Verordnungen befassen sich mit der Ordnung der Kbendmahlsfeier. So z. B. eine aus dem Jahre 1767. Schon damals bestand die schöne Sitte, daß die Kommunikanten sich vorher bei ihrem Pfarrer damals sagte man „Beichtvater" — anmelden mußten. Nun geschah es nach der erwähnten Verordnung öfters, daß Leute, „so einen ruchlosen und offenbahren ärgerlichen Wandel führen, auch wohl gar wegen wissentlicher Sündenfälle in die Kirchenbuße verfallen waren, ehe und bevor sie solche abgeleget", sich ohne Knmeldung unter die Kommunikanten mischten. Dem gegenüber wurde eingeschärft, daß nur diejenigen, die sich ordnungsgemäß 8 Tage vorher angemeldet hätten, zuzulassen seien. Wir sehen daraus, wie in dieser Zeit die alte Sitte der vorhcranmeldung, auf die vor Zeiten strenge gehalten worden war, im Erweichen begriffen ist. Kuf der anderen Seite können wir aber sehen, wie allgemein die Kbendmahlssitte damals auch noch in städtischen Verhältnissen war, wenn selbst solche, die einen notorisch ärgerlichen Wandel führten, noch zum Kbcndmahl gehen wollten, heute bleiben solche von selber weg. Die in der Verordnung von 1767 gerügten Mißstände müssen von da an dauernde geblieben sein. Im Jahre 1806 nämlich wird die alte Verordnung aufs neue eingeschärft. In dieser Zeit scheint er — wir sehen, wie die Erweichung der Sitte der Vorheranmeldung fortschreitet vorgckommen zu sein, daß überhaupt sich niemand vorher zum Kbendmahl meldete. In diesem Falle sollte auch nicht zur Beichte geläutet werden. Kuf diese Weise wollte man den früheren Usus wieder durchsetzen. Ob es gefruchtet hat, läßt sich nicht feststellen. Jedenfalls wird die Sitte der Vorheranmeldung in der Gegenwart im allgemeinen wenigstens befolgt.
Was das gottesdienstliche Leben anlangt, so gab es damals, wie seit der Ueformation ganz allgemein in Deutschland, neben den Sonntagsgottcsdicnsten noch sogenannte Wochcnpredigten. Wegen Mangel an Beteiligung schlief diese Einrichtung Ende des 18. Jahrhunderts, jedenfalls zu Beginn des 19. Jahrhunderts, allmählich ein, so wohl auch hier. Selbst aus dem sonst sehr kirchlichen Württemberg wird berichtet, daß zuletzt nur Kinder dazu erschienen. Man wird ihr allmähliches Kufhören wohl vor allem darauf zurllck- führcn dürfen, daß infolge der gesteigerten Knsprüche des Nrbcitslcbcns die Leute die nötige Zeit nicht mehr hatten wie in den gemütlichen Zeiten des 16. und 17. Jahrhunderts, heute sind an Stelle der sogenannten wochengottcsdienste die Bibelstünden getreten, die zu der günstigen Kbendzeit — die wochenprcdigtcn waren in der Kegel in der Frühe — gehal
ten mit demselben Zweck (der Schriftvertiefung) jedenfalls mehr erreichen als die alte Einrichtung.
Im Zusammenhang mit den Wochengottesdicnslen stand noch im 18. Jahrhundert die Feier des monatlichen ebenfalls an einem Wochentag stattfindenden Bettags, heute feiern wir in Hessen, wie bekannt, nur noch einen Buß- und Bettag, nur noch in Württemberg ist die alte Sitte geblieben, die ursprünglich in mehreren Landeskirchen herrschte. Kuf- gekommen war sie in der Zeit der Türkengefahr, zu ihrer Verbreitung dienten dann die Nöte des schmalkaldischen Krieges. Buch diese Sitte ging Ende des 18. Jahrhunderts in Gießen stark zurück. Line Verordnung des fürstlichen Gber- amts daselbst von 1799 berichtet davon: Schon ehe die Kirche begann, begann der Ladenbetrieb, auch ruhte er nicht während des Gottesdienstes, die Fuhrleute verübten Störung durch herumfahren in den Straßen. Die Verordnung will die Mißstände abstellen, indem sie den Zunft- und Fuhr- mcistern befiehlt, ihre Untergebenen darauf aufmerksam zu machen, daß der Bettag bis zu geendigtem Gottesdienst nach Maßgabe des Sonntags zu feiern sei, daß also während der Kirche das Handeltreiben, das in der Stadt herumfahrsn sowie jede sonstige Hantierung verboten sei. vielmehr solle jeder „tunlichst" den Gottesdienst besuchen. Wer zuwiderhandle, der habe die in der fürstlichen Kirchenordnung festgesetzten Strafen zu gewärtigen. Zwar ist diese Verordnung von (sämtlichen) 23 Zunftmeistern unterschrieben worden, ob sie aber den alten Brauch neu beleben konnte, erscheint fraglich. Buch er wird wohl im Laufe des 19. Jahrhunderts allmählich aufgehört haben. h. h.
Erinnerungen eines alten Mannes.
von Dr. Kappesser.
16. Dorftragödien.*)
<N du lZeiniatslur, o du kzrimatflur,
Latz zu deinem heiligen Naum
Mich noch einmal nur, mich noch einmal nur
Entfliehn im Traum.
Friedrich Nückert
1. Der Schusterhannes und Schusters Wennel.
Wie 1830 mein Vater als Pfarrer in Jugenheim aufzog, das damals in seinem noch größtenteils erhaltenen und grünen Kranz seiner mit Essen (Küstern) dicht bewachsenen Doifum- wallung zu Füßen der übergroßen Kirche lagernd, besonders von der höhe gesehen, ein schöner Knblick gewesen sein inag, soll sich dort nur eine einzige Dorfarme befunden haben, das war eine Frau, die ihr Luftikus von Mann, nachdem er lange beim Militär gewesen und dann als Keisediener weit herumgekommen war, weil er sich in'die Enge der Heimat nicht wieder finden konnte, mit der Tochter im Stich gelassen hatte und in die weite Welt auf Nimmerwiederkehr gegang»n war. Sic wurde dann von den Dorfbewohnern unterstützt und vor Not bewahrt.
Mit dem Fortschrcitcn des dritten Jahrzehnts aber begann der Niedergang der Landwirtschaft durch stockenden Verkehr und erschwerten Kbsatz der Bodenprodukte, was dann zu unzufriedenen vergleichen mit der vergangenen Franzosenzeit und ihrer großzügigen Verwaltung Knlaß gab. Der Landbau allein gab auch nicht mehr genügend Beschäftigung für die anwachsende Bevölkerung, wie auch die umwallte Dorfgrcnze nicht mehr genügend Kaum für dieselbe gewährte. In Miete zu ziehen widerstreitet aber dem innersten
*) vgl. Soniitagsgrutz, Jahrgang 1913, Nr. 18.


