51« Deutsche Reichzschatzanweisungen
5 0^ Deutsche Relchzanleche, unkündbar bk l. Oktober 192^.
(Kriegsanleihen.)
Jur Bestreitung der durch den Krieg eewachsenen Ausgaben werden 5% Reichsfchatzanweisungen und 5% Sckuldvcrschrcibungen der Reichsanleihe hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.
Ve-iirgrnrgeir
t. Zcicknungsstellc ist die Reichsbank. Zeichnungen werden bis einschließlich
Sonnabend, den 19. September, mittags 1 Uhr
bei dem Kantor der Reichshauplbank für Wertpapiere in Berlin und bei allen Ncichsdank-Hauptitcllcn, Rcichsbankstellcn und Reichsbank-Ncbcnstcllcn mit Kassencinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können aber auch durch Vermittlung der Königlichen Sechandlung (Preußischen IlnatSbanl) und der Preußischen Ccntral-Genossenschafts- tassc in Berlin, der Königlichen Hauplbanl in Nlirnbcrg und ihrer Iweiganstalten, sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen, jeder deutschen öffentlichen Sparkasse sowie jeder deutschen Lebensversicherungsgesellschaft erfolgen.
2. Die 2cbatzanwcisunqcn werden in Höhe von Mk 1 OOO 000 000 aufgelegt. Sie sind eingeteilt in 5 Serien zu je 200 Millionen Mark und ausgefertigt in Stücken zu: 100000, 50000, 20000, 10000, 5000, 2000. 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Iinsscheinen zahlbar am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres. Der Iinsenlauf beginnt am 1. Oktober 1914, der erste Jinsschein ist am 1. April 1915 fällig.
Die Tilgung der Schatzanweisungen erfolgt durch Auslosung von je einer Serie zum 1. Oktober 1918, I. April 1919, 1. Oktober 1919, I. April 1920 und I. Oktober 1920. Die Auslosungen finden im April und Oktober jedes Jahres, erstmals im April 1918 statt; die Rückzahlung geschieht an dem auf die Auslosung folgenden 1. Oktober bezw. 1. April.
Welcher Serie die einzelne Schahanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.
3. Die Reichsanleihe ist in derselben Stückeeinteilung von 100 000 bis 100 Mark ausgefertigt und m>* dem gleichen Iinsenlauf und den gleichen Iinsterminen wie die Schahanweisungen ausgestattet.
4. Der Zeichnungspreis beträgt: —
a) für diejenigen Stücke der Reicksanlcihe, die mit Sperre bis 15. April 1915 in das Reichsschuldbuch einzutragen sind, 97.30 HP Pl unter Verrechnung
für je 100 Mark Nennwert, >von 5 Prozent
d) für alle übrigen Stücke der Reicbsanleihe und für die Schatzanweisungön 97,50 für je 100 Mark Nennwert | Stückzinsen.
5. Die zugeteilten Stücke an Reichsschatzanweisungen sowohl wie an Reichsanleihe werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin bis zum 1. Oktober 1915 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt, der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist - zurücknehmen. Die über vollgezahlte Beträge ausgefertigten Depotscheine werden bei den Darlehnskassen wie die Stücke selbst beliehen.
6. Ieichnungsscheine sind bei allen Reichsbankanstalten, Bankgeschäften, öffentlichen Sparkassen und Lebensversicherungsgesellschaften zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Jeichnungsscheinen erfolgen, und zwar brieflich mit etwa folgendem Wortlaut:
„Auf Grund der öffentlich bekanntgemachten Bedingungen zeichne ich:
nom. Mark 5°.. Reichsfchatzanweifungen
itom. Mark
n o
5%
Reichsanleihe
Das Nichtzutreffende ist sortzulasien.
bei Zeichnungen \ aus Reichsanleihe j
und verpflichte mich zu deren Abnahme oder zur Abnahme desjenigen geringeren Betrages, der mir auf Grund gegenwärtiger Anmeldung zugeteilt wird.
Soweit meine Zeichnung auf Schatzanweisungen bei der Zuteilung nicht berücksichtigt wird, bin ich einverstanden, daß statt Schahanweisungen auch Reichsanleihe zugeteilt wird.
Ich bitte um Zuteilung von Reichsanleihe, die mit Sperre bis 15. April 1915 für mich in das Reichsschuldbuch einzutragen ist, zum Preise von 1)7,Mark.
Ich bitte um Zuteilung von Stücken zum Preise von i»7,l»0 Mark.
Die mir auf meine Zeichnung zugeteilten Stücke sind dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin zur Aufbewahrung und Verwal- 1 tung zu übergeben."
7. Die Zuteilung erfolgt tunlichst bald nach der Zeichnung. Ueber die Höhe der Zuteilung entscheidet das Ermessen der Ieichnungsstelle.
Anmeldungen auf bestinimte Stücke und Serien können nur insoweit berücksichtigt werden, als dies mit den Interessen der anderen Zeichner verträglich erscheint.
8. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom Iuteilungstage ab jederzeit voll bezahlen; sie sind jedoch verpflichtet:
40% des zugeteilten Betrages spätestens am 5. Oktober d. Is.
30% „ „ „ „ „ 26. Oktober d. Is.
30"
25. November d. Is.
zu bezahlen. Beträge bis 1000 Mark einschließlich sind bis zum 5. Oktober d. Is. ungeteilt zu berichtigen.
9. Die Zeichner erhalten vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Iwischenscheins, über deren Umtausch in Schuldverschreibungen bezw. Schatzanweisungen das Erforderliche öffentlich bekanntgemacht werden wird.
Berlin, im September 1914.
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