51« Deutsche Reichsschatzanweisungen
5 0,0 Deutsche ^e^chbuuteche^ unkündbar bi; 1 . Oktober 1924.
(Kriegsanleihen.)
Jur Bestreitung der durch den Krieg eewachsenen Ausgaben werden 5% Reichsschatzanweisungen und 5 °/ 0 Schuldverschreibungen der Reichsanleihe hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.
Vcöiirgttirgeir.
l. Zeicknnngsstelle ist die Reichsbant. Zeichnungen werden bis einschliesslich
SonnabFKd, de« 19. September, mittags 1 Uhr
bei dem Ko Nor dcr Rrichehoupidank für W>riprpicrc in Berlin und bei alle» N-ichSbank-Haaptstcllcn, RcichSbankstcllri! und RcichSbankNebenstcllcn mit Kasscncinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können aber auch durch Vermittlung der Königlichen Scchandlniiz (Preußischen Siaatöbauf) und der Preußischen Ceniral-Gcnossenschasts- faffe in Berbu, der Köiiiglistien Hauptbonl l i Niinivrrg und ihrer Zweiganstalten, sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen, jeder deutschen öffentlichen Sparkasse sowie jeder deutschen Lebensversicherungsgesellschaft erfolgen.
2. Die Schatzanweisungen werden in Höhe von Mk. 1 ©O© 000 000 aufgelegt. Sie sind eingeteilt in 5 Serien zu je 200 Millionen Mark und ausgefertigt in Stücken zu: 100000, 50000, 20000, 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Iinsscheinen zahlbar am 1. April und I. Oktober jedes Jahres. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober 1914, der erste Zinsschein ist am I. April 1915 fällig.
Die Tilgung der Schatzanweisungen erfolgt durch Auslosung von je einer Serie zum 1. Oktober 1918, 1. April 1919, I Oktober 1919, 1. April 1920 und 1. Oktober 1920. Die Auslosungen finden im April und Oktober jedes Jahres, erstmals im April 1918 statt,' die Rückzahlung geschieht an dem auf die Auslosung folgenden 1. Oktober bezw. 1. April.
Welcher Serie die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.
3. Die Rcichsanlcibe ist in derselben Stückeeinteilung von 100000 bis 100 Mark ausgefertigt und mit dem gleichen Iiusenlauf und den gleichen Zinsterminen wie die Schahanweisungen ausgestattet.
4. Der Ieichnungspreis beträgt:
a) für diejenigen Stücke der Rcichscnileihe, die mit Sperre bis 15. April 1915 in das Reichsschuldbuch einzutragen sind, 07,30 unter Verrechnung
für je 100 Mark Nennwert, i von 5 Prozent
b) für alle übrigen Stücke der Reichsanleihe und für die Schatzanweisungcn 87,50 ft für je 100 Mark Nennwert | Stückzinsen.
5. Die zugeteilten Stücke an Neichsschatzanweisungen sowohl wie an Reichsanleihe werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin bis zum 1. Oktober 1915 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt, der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die über vollgezahite Beträge ausgefertigten Depotscheine werden bei den Darlehnskassen wie die Stücke selbst beliehen.
6. Ieichnungsscheine sind bei allm Reichsbankanstalten, Bankgeschäften, öffentlichen Sparkassen und Lebensoersicherungsgesellschaften zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen erfolgen, und zwar brieflich mit etwa folgendem Wortlaut:
„Auf Grund der öffentlich bekanntgemachten Bedingungen zeichne ich:
• norrr. Mark g J 5% Reichsschatz mrweiMttgen
nsm. Mark
-v
Reichsanleihe
Das Nichtzutreffende ist sortzulaffen.
bei Zeichnungen s ans Reichsanleihe /
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9.
und verpflichte mich zu deren Abnahme oder zur Abnahme desjenigen geringeren Betrages, der mir auf Grund gegenwärtiger Anmeldung zugeteilt wird.
Soweit meine Zeichnung auf Schahanweisungen bei der Zuteilung nicht berücksichtigt wird, bin ich einverstanden, das; statt Schatzanweisungen auch Reichsanleihe zugeteilt wird.
Ich bitte um Zuteilung von Reichsanleihe, die mit Sperre bis 15. April 1915 für mich in das Reichsschuldbuch einzutragen ist, zum Preise von Mark.
Ich bitte um Zuteilung von Stücken zum Preise von i>7,l»t) Mark.
Die mir auf meine Zeichnung zugeteilten Stücke sind dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin zur Aufbewahrung und Verwaltung zu übergeben."
Die Zuteilung erfolgt tunlichst bald nach der Zeichnung. Ueber die Höhe der Zuteilung entscheidet das Ermessen der Ieichnungsstelle.
Anmeldungen auf bestimmte Stücke und Serien können nur insoweit berücksichtigt werden, als dies mit den Interessen der der anderen Zeichner verträglich erscheint.
Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Betrüge vom Iuteilungstage ab jederzeit voll bezahlen; sie sind jedoch verpflichtet: - . 3
40" o des zugeteilten Betrages spätestens am 5. Oktober d. Is'
3C% „ ,: „ „ „ 26. Oktober d. Is.
30*/« „ „ „ „ „ 25. November d. Is. . 'Mi
zu bezahlen. Beträge bis 1000 Mark einschließlich sind bis zum 5. Oktober d. Is. ungeteilt zu berichtigen.
Die Zeichner erhalten vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Iwischenscheine, über deren Umtausch in Schuldverschreibungen bezw. Schatzanweisungen das Erforderliche
öffentlich bekanntgemacht werden wird.
Berlin, im Septeniber 1914.
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Havenstein. v. Grimm.
sind heute wieder eingetroffen in der
Druckerei Albin Klein, Seltersweg 83.
Giessener Zeitung. Papierhandlung. Giessener Zeitung.


