Ausgabe 
26.8.1914
 
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Nr. 69.

Ausruf!

Dig glänzende, Entwickelung unseres nationalen Flugwesens darf durch den Krieg nicht zum Stillstand kommen; sie muh im Gegenteil mit allen Mitteln weiter gesörldert werden, damit die jüngste Waffe mit vollem Ersolg sür die Verteidigung des Vaterlandes miteinge­setzt werden kann l

Der Nachschub non Flugzeugen an die Armee und die Marine ist durch besondere Matznahmen gesichert werden. Die Verwendung der Zivilpiloten im Heeres­und Marinedienst fft eingeleitet. Die Fliegerschrklen setzen il,r«n AUsbikdungsbetrieb sort. Aber die Möglichkeit ' grotzcr Abgänge, mit denen im Kriege naturgcmäh noch mehr als im Frieden zu rechnen ist, zwingt zu rechtzei­tiger Vorsorge für die

Ausbildung weiterer Flugzeug - FUhrer sür den Krieg. Die Meldungen von Kriegsfreiwilligen überschreiten zwar wie bei allen Waffen so auch bei der Fliegertruppe den augenblicklichen Bedarf weit­aus. Indessen müh hier, eine besonders sorgfältige Aus­wahl getroffen werden, und auch von den Ansgewähl­ten werden im Laufe der Ausbildung noch viele zurück­treten müssen.

Es kommt deshalb daraus an, von vornherein die Geeignetsten als Kriegsfreiwillige ein­zustellen, d. h. solche, die neben der erforderlichen In­telligenz und tüchtigen Charaktereigenschaften im beson­deren auch schon Vorkenntnisse in der Bedienung und Pflege von Flügmotoren besitzen.- Solche Persöiülichkei- en werden sich namentlich unter denjenigen Studieren­den der Technischen Hochschulen und anderer technischer Lehranstalten finden, die sich diesem Sonderfach zuge- wendet haben.

Außerdem werden geübte Mechaniker und Monteure gebraucht.

Kriegsfreiwillige melden sich zur Arksbildung als Flugzeugführer oder zur Einstellung als Hilfsmonteure bei der Kgl. Inspektion der Fliegertruppen in Berlin-Schöneberg, Alte Kaserne (Fiskalische Stratze) Auswärtige schriftlich.

Berlin, 13. Austust 1914.

, Kriegsministerium

Aufruf!

Um die gewaltige nock) zur Verfügung stehende Lollskrast für die Landesverteidigung nutzbar zu mä­hen, werden in nächster Zeit N e n a u s st e l l u n g e n >on Tru'ppen auch beim 18. Armeekorps ftattfin- >en.

Dank dem sehr großen Andrange von Freiwilligen ind Mannschaften hierfür in reichlicher Zahl vorhanden, rs ist aber erwünscht, immer noch mehr Ofsi - i e r e und Unteroffiziere zur Ausbildung dic- er jungen Mannschaft heranzuziehen. Alle Offiziere mb Unteroffiziere des Ruhestandes, welche sich dazu für ähig halten, insbesondere solche, die sich noch körpcr - ichen Anstrengungen gewachsen fühlen, werden deshalb nffgcfordert, sich sofort zum freiwilligen Wiedereintritt >cim Bezirkskommando ihres Wohnortes zu melden.

Frankfurt a. M-, den 23. Aug. 1914.

Stellvertretendes Generalkommando 18. Armeekorps.

Bekanntmachung.

Maschinen- und Hütten-Ingenieure, welche bereit nd, in den Dienst der technischen- Institute der Attil- :ric zu treten, werden ersucht, sich umgehend beim Bc- ickskommando unter Vorlage ihrer Militär- und son- igen Papiere schriftlich oder mündlich zu melden.

Erohh. Bezirkskommando Giehen.

Naumann.

Mittwoch, den 26. August 1914.

Achtung!

Aufruf der ßardemannfcbatten.

Alle Unteroffiziere und Mannschaften des B e u r - laübtenftandes der Garde-Infanterie, Garde-Jä­ger und -Schützen, Garde-Maschincngewehrtruppen, Gar­de-Kavallerie, Garde-Fcldartillerie, Earde-Fußartillerie, Garde-Train und Garde-Pioniere, die eine Kriegspcor- derung nicht mehr in Händen haben, erhalten hierdurch den Befehl, sich sofort, spätestens aber bis zum 29. August 1914 beim zuständigen Bezirksfeldwebel per­sönlich zu melden.

Unterlassung dieser Meldung wird nach den Kriegs- gesetzen bestraft.

Es ist sofortige Einstellung angeordnet worden. Den Truppenteil erfahren die Leute beim Bezirksfeldwebel.

E i e tz e n, den 25. Aug. 1914.

(Hrostherzogl. Bezirkskommando.

Naumann,

Oberstleutnant und Bezirkskommandeur.

Betreffend: Hessische Kriegsverjicherung.

Bekanntmachung.

Von vielen Seiten wurde bei Eintritt der Mobil­machung angeregt, den ins Feld ziehenden Soldaten zu empfehlen, die Mitgliedschaft bei ihrer seitherigen Kran­kenkasse zu erhalten, und gleichzeitig wurden die Arbeit­geber aüfgesordert, die Beiträge für die Erhaltung der Mitgliedschaft bei den Krankenkassen sür die Dauer des Krieges für ihre Kriegsdienst leistenden Arbeiter zu zah­len. Eine solche Maßnahme hat jedoch nur Wert bei den verschwindend wenigen Kassen, die seither Familien- Unterstützung gewährten und diese auch während des Krieges beibehalten.

Aus dieser Erwägung heraus haben die beiden Krankenkassenverbände im Großherzogtum Hessen im Einvernehmen mit dem Grcßherzoglichen Oberverjicher- ungsamt Darmstadt beschlossen, eine Hessische K r i e g s v e r s i ch e r u n g aus Gegenseitig­keit für den Krieg 1914 ins Leben tre­ten zu lassen.

Diese KriegsvcrsicheruNg wird den Hinterbliebenen gefallener oder verstorbener Soldaten (§ 1 des Gesetzes vom 28. FebrUvr 1888) für die gelösten Anteilscheine eine größere Fürsorge bieten, und ersuchen wir alles Nähere aus nachstehendem Merkblatt zu ersehen. Dieses Merkblatt ist in grünen Plakaten bei den örtlichen Mel­de- und Zahlstellen der Krankenkassen des Kreises vor­rätig. Die Einzahlung der Anteilscheine erfolgt auch bei diesen Melde- und Zahlstellen, sowie bei den Kranken­kassen selbst.

Der Oberbürgermeister zu Giehen und die Eroßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wer­den angewiesen, die Bekanntmachung mehrmals orts - üblich zu veröffentlichen, ebenso auch die bei den Kran- kcnkaiscn und den örtlichen Verwaltungsstellen dieser Kassen vorhandenen grünen Plakate an öffentlichen Plät­zen auszuhänqen.

Gießen, den 25. August 1914.

Grotzh. Kreisamt Gietzcn.

I. V.: Welcker.

Einigkeit macht stark!

Auch die Krankenkassen wollen in dieser großen Zeit mithelsen. Die auf Friedenszeiten berechne­ten Vorschriften der Reichsversicherung bilden aber keine geeignete Grundlage, um den zum Dienst einberufenen Mitgliedern und ihren Angehörigen entsprechende Für­sorge zu verbürgen.

Außerordentliche Zeiten verlangen außerordentliche Maßnahmen. Es haben daher die beiden Krankenkassenverbände unter dem Vor­sitz des Direktors des Gr. Oberversicherungsamts nach dem Vorbild der für den Regierungsbezirk Wiesbaden bereits im Kriege 1870-71 mit größtem Erfolg tätig gewesenen Und daher auch jetzt wieder ins Leben ge­tretenen Naffauischen Kriegsversicherung zur Unterstütz­ung der Hinterbliebenen hessischer, Soldaten eine U n - terstützuingskcvsses auf G e g e n s e r 1 r g k e r t - errichtet unter der Bezeichnung:

Telephon Nr. 363. 26. Jahkg.

l Hessische Kriegsversicherung

auf (^eqenseititzkeit für den Krieg 1911 .

Wir hoffen hierbei auch aus die Opserwilligkeit der Arbeitgeber. Um jedoch den Angehörigen einer möglichst großen Anzahl der zu den Fahnen Einberu­fenen die Möglichkeit der Versicherung zu bieten, soll die Versicherung auf die Mitglieder der Krankenkassen nicht beschränkt, sondern auf alle anläßlich der diesmaligen Mobilmachung zum Dienst Eingetretenen ausgedehnt werden. (tz 1 des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888.) Der Anteilschein k o - st e t 1 0 M a r k. Es können jedoch für jeden Einberus fenen bis zu 20 Anteilscheine gelöst werden. Jede Krankenkasse und jede örtliche Verwaltungsstelle einer solchen nimmt Anmeldungen entgegen.

Falls die Verluste nicht größer sein werden wie im Kriege 1870-71 werden auf jeden Anteilschein mindestens 2 5 0 Mark verteilt werden. Sind die Verluste gerin­ger, dann erhöht sich dieser Betrag, sind sie größer,

! dann erniedrigt sich der Betrag.

Arbeitgeber, versichert Eure Angestellten und Arbeiter, Eltern, versichert Eure Zähne,

Trauen, versichert Eure Männer!

Die gesamte Verwaltung ersolgt ehrenamtlich, so daß hierfür abgesehen von den geringfügigen baren Auslagen Kosten nicht entstehen.

Eroßherzogliches Ministerium des Innern hat zu­gesagt, die Bestrebungen der Hessischen Kriegsversicher- ung 1914 zu unterstützen.

Jeden Tag können unsere braven Krieger in die Schlacht kommen.

eile tut not!

Bedingu«Kcu:

tz 1. Die Teilnahme steht allen im Großherzogtum Hessen wohnhaften oder vor ihrer Einberufung zuletzt wohnhaft gewesenen Personen, die zur Kriegsdienstlcist- ung beim Heere eingetreten sind ( tz 1 des Gesetzes, be­treffend die Unterstützung von Familien in den Dienst getretener Mannschaften vom 28. Februar 1888) offen und erfolgt durch Lösung von mindestens 1 Anteilschein über 10 Mark. Die Lösung der Anteilscheine, deren Ausgabe überall durch die Kranken­kassen und deren örtliche Verwaltungsstellen oder durch scnst kenntlich gemachte Annahmestellen erfolgt, kann für die bereits in den Heeresdienst Eingetretenen auch durch deren Arbeitgeber, Angehörige usw. bewirkt werden und hat in bar zu geschehen.

tz 2. Für. jeden in den Heeresdienst Eingetretenen können mehrere, höchstens jedoch 20 Anteilscheine gelöst werden.

tz 3. Für bereits Gefallene oder Verwundete kön­nen Anteilscheine nicht mehr gelöst werden, falls diese Tatsache den Anmeldenden bekannt war. Diese Bestim­mung trifft nicht zu, wenn eine Gesamtheit von Per­sonen, z.' B. die sämtlichen Angestellten und Arbeiter einer Fabrik versichert werden.

tz 4. Die Leistungen der Kasse bestehen darin, daß die angesammelten Gelder auf die eingetretenen Kriegs- ftcrbefälle an die Hinterbliebenen verteilt werden. Als Kriegssterbefälle gelten alle Todesfälle, die Versicherte während des Krieges oder infolge einer im Kriege er­littenen Verletzung oder erworbenen Krankheit bis spä­testens 2 Monate nach Beendigung des Krieges erlei­den Die Angehörigen haben etwaige Sterbefälle der I Versicherten alsbald der Geschäftsstelle Oberversicherungs- amt Kriegsversichcrung, Darmsladt, Ncckarslraße l.mit- zuieilen. Die Abrechnung erfolgt 3 Monate nach Be­endigung des Krieges und wird auszugsweise öffent­lich bekannt gegeben. Abschlagszahlungen dürfen auf Wunsch schon früher geleistet werden. Die Auszahlung erfolgt gegen Rückgabe der Anteilscheine und darf an den Inhaber der Anteilscheine erfolgen.

tz 5. Die Geschäfte werden unter dem Vorsitz des Grohherzoglichen Oberversicherungsamts durch die bei­den hessischen Krankenkassenverbände geführt.

tz 6. Alle etwaigen Streitfälle werden endgültig un­ter Ausschluß des Rechtswegs durch die Beschluhkam- mer des Oberversicherungsamts entschieden.

§ 7. Werden in anderen Bundesstaaten ähnliche Einrichtungen getroffen, so ist die Verwaltung berechtigt,