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eine Majestät Der Kaiser haben die
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der Armee befohlen.
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1. Der erste Mobilmachnngstag ist der der zweite der dritte der vierte der fünfte
und so weiter.
2. Sännntliche Offiziere/ Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes/ einschließlich Ersatzreservisten, haben sich zu der auf den Kriegsbeorderungen angegebenen Zeit an dem bezeichneten Orte pünktlich einzufinden/ dagegen verbleiben die nicht im Besitz einer solchen Befindlichen zunächst in der Heimath unb warten den Gestellungsbefebl ab.
3 Alle Munnschaften, welche sich bei dem für ihren jetzigen Wohnort zu- ' ständigen Bezirksfeldwebel noch nicht angemeldet haben, wenden sich sofort behufs Herbeiführung einer Entscheidung an das Hauptmeldeamt Glessen.
Ausgenommen hiervon ist nur/ wer ausdrücklich von der Gestellung im Mobil- machungsfalle befreit ist.
4. Wer dem obigen Befehl ilicht Folge leistet, verfällt in strenge Bestrafung nach den Kriegsgesetzen.
5. Das Marschgeld wird beim Truppentheil, nicht bei der Ortsbehörde empfangen.
6. Sännntliche Einberufene haben, um ihren Gestellungsort zu erreichen, freie Eisenbohn- fahrt ohne Lösung einer Fahrkarte und olme vorherige Anfrage am Schalter, lediglich gegen Vorzeigung der Kriegsbeorderung oder anderer Militärpapiere an die zuständigen Bahnbeamten.
7. Es gelten die Kriegsbeorderungen, die sind ungültig.
Der lmmmndirende General des 18 . Armeekorps.
Vtrli», gedruckt in der Rtickddrucknri 5601 . 01 .


