C’ftrablntt.
Wietzen, den 1. August 1914.
Crtroblott.
Gietzener Zeitung
Redaktion, Druck und Verlag von Albin Klein in Gießen.
Aus allen Gegenden Deutschlands wird große Begeisterung gemeldet. Freiwillige melden sich zu Tausenden. Der Deutsche zieht, würdig seiner Väter, mutig in den ihm aufgezwungeuen Krieg.
Bekanntmachung.
Seine Majestät der Kaiser haben die
Mobilmachung
der Armee befohlen.
l. Der erste Wobitmachnngstag ist der 2.Aug.1SI4
der zweite
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der dritte
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der vierte
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und so weiter.
2. Sämtliche Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, einschließlich Ersatzreservisten, haben sich zu der auf den Kriegsbrordernugen
angegebenen Zeit an dem bezeichneten Orte pünktlich einzulsinden; dagegen verbleiben die nicht im Besitz einer solchen Befindlichen zunächst in der Heimat und warten den Gestellungsbesehl ab.
3. Alle Mannschaften, welche sich bei dem sür ihren jetzigen Wohnort zuständigen Bezirksfeldwebel noch nicht angemeldet haben, wenden sich sofort behufs Herbeiführung einer Entscheidung an das Haupt- meldeaMt Gießen.
Ausgenommen hiervon ist nur, wer ausdrücklich von dep Gestellung im Wobilmachungssalle befreit ist
4. Wer dem obigen Besetz! nicht Folge leistet, verfällt in strenge Bestrafung nach den Kriegsgesetzen.
5. Das Marschgeld wird beim Truppenteil, nicht bei der Ortsbehörde empfangen.
6. Sämtliche Einberufene haben, um ihren Gestellungsort zu erreichen, freie Eisenbahnfahrt ohne Lösung einer Fahrkarte und ohne vorherige Anfrage am Schalter, lediglich gegen Vorzeigung der Kriegsbeorderung oder. anderer Militärpapiere an die zu- ständigen Babnbeamten.
7. Es gelten die roten Kriegsbeorderungen; die gelben sind ungültig.
Der kommandierende General d.18.Armeekorpo.
Die
Mobilmachung ist befohlen.
1. Wobilmachlwgslag tft der 2. August.
Gießen, den 1. August 1914.
«rotzh. Kreisamt Wietze«.
Dr. Ufinflcr.
Aufruf!
A ul s Allerhöchste V e r o r d n u n g S e i n er Majestät des Kaisers und Königs wird hiermit in Verfolg des Gesetzes betreffend Aenderung der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 (§ 25) im Bereich des 18. Armeekorps zuNr Schutze unseres bedrohten Vaterlandes der
Landsturm aufgerufen,
und zwar vorläufig nur:
Der Landsturm I. Aufgebots außer den Militärpflichtigen und den nochr nicht militärpflichtigen Mannschaften;
die militärisch ausgebildeten Mannschaften des II. Aufgebots.
1. Eingezogen werden zunächst nur militärisch auS-
gebildete Leute, und zwar:
a) sofort nur soviele, als für den zum Schutze und zur Ueberwachung des Verkehrs innerhalb des Korpsbezirkes eingerichteten Bewachungsdienst erforderlich sind. Diese Leute werden nach Möglichkeit in der Nähe ihres Heimatortes Verwendung finden; sie können während der ersten 14 Tage voraussichtlich mehrere Male wieder in ihre Heimat beurlaubt werden;
b) vom 15. Mobilmachungstage — dem 1. allgemeinen Landsturmlage — ab noch so viele, als zur Aufstellung der Landsturmformationen erforderlich sind.
2. Der L a n d st u r m b e st e h t aus allen Wehr -
pflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine und deren Beurlaubtenstande ange- hören. Er wird eingeteilt in d a s I. A Us g e b o 1; ZU diesem gehören die Landsturmpflichtigen, die bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden. Sie sind alle militärisch nicht ausgebildet ;
das II. Aufgebot; zu diesem gehören bis zum vollendeten 45- Lebensjahre,
a) alle Landsturmpflichligen, die aus dem Landsturm I. Aufgebots ausgeschieden sind,
b) alle Personen, die ihre Dienstpflicht in der Land - wehr und Seewehr II. Aufgebots abgeleistet Haben.
Die unter b) Genannten stellen den militärisch auS- gebildeten Landsturm dar.
Bis zur Auflösung des Landsturmes findet ein Uebertritt vom I. zum II. Aufgebot sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm nicht statt. Militärpflichtige sind Wehrpflichtige vom 1. Januar des Kalenderjahres ab, in dem fite 20 Jahre alt werden, über deren Militärverhältnis eine endgültige Entscheidung noch nicht getroffen ist.


