3 . dieser Aufruf gilt auch für L a n d st u r m p f l i ch -
tige, die sich im Autzlande befinden. Sie haben, sofern sie nicht ausdrücklich befreit find, sofort zurückzukehren. Von jetzt ab sind Befreiungen von der Rückkehr unzulässig. Die militärisch autzgebil- deien Landsturmpfllichtigen haben sich beim Bezirkskommando des bei der Rückkehr zuerst berührten Landwehrbezirks, die unausgebildeten bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Wohnsitzes, in Ermangelurig eines solchen bei dem Zivil- votsiltzenden der Ersatzkommission! ihres Wohnsitzes, in Ermangelung eines solchen bei dem Zivilvorsitzenden zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen.
Wer nicht die nötigen Mittel zur Rückreise besitzt, kann aus dem nächsten Konsulat die Reisekosten vorschußweise erhalten. Die Kosten müssen später dem- Konsulat erstattet werden.
4. Befreit von der Gestellung ist nur, wer als
seid- und garnisondienstitnfähig oder als unabkömmlich anerkannt oder wer als dauernd Untauglich autz- gemustert ist.
A u s g e s ch l o s s e n v o m Ausruf ist, wer mit Zuchthaus bestraft ist, wer sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und wer aus dem Heere, der Marine und der Schutztruppe entfernt ist.
5. Einberufung.
a) 1. A l l e O s s i z i e r e, A e r z t e, Tierärzte Und oberen Militärbeamten des Be- urlaubtenstandes und zur Disposition sowie alle landstnümpflichtigen ehemaligen Offiziere, Aerzte, Tierärzte und oberen Militärbeamten des Friedens- und Beurlaubtenstandes des Heeres uüd der Marine haben sich, soweit sie noch keinen Gestellungsbefehl haben, 48 Stunden nach Bekanntgabe des Aufrufs mündlich oder schriftlich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere bei dem Bezirkskommando, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben, zu melden.
2. In gleicher Weise wollen sich melden die vom Aufruf zwar nicht Betroffenen, aber zum freiwilligen Eintritt in das Heer, die Marine und den Landsturm. bereiten ehemaligen Offiziere, Aerzte, Tierärzte und oberen Militärbeamten des Friedens- und Beurlaub- tenftandes des Heeres und der Marine, ehemaligen Vizedeckoffizicre und Deckoffiziere des Friedens- und Beurlaubtenstandes der Marine, ehemaligen Unteroffiziere des Heeres, welche mindestens acht Jahre aktiv gedient haben und sich mit einer etwaigen Verwendung als Offizierstellvertreter einverstanden erklären,
Zivilärzte, Ziviltierärzte und geeignete Zivilbeamte, die nicht gedient haben, aber zur Verwendung in Sanitäts- und Veterinäroffizier - stellen und in Beamtenstellen bereit sind.
Die Einberufung der unter as genannten Personen zum Dienst erfolgt bei Bedarf durch Gestellungsbefehle.
b) Die militärisch ausgebildeten Landsturmleute, die sofort für den Bewachungsdienst erforderlich find, werden durch Gestellungsbefehle einberufen.
Die militärisch ausgebildeten Landsturmleute, die kür die Landsturmformationen erforderlich find, werden durch öffentliche Bekanntmachung der Bezirkskommandos obne Mitwirkung der Ersatzbehörden unmistelbar zum aktiven Dienst einberufen.
Wer der Mfsorderung zur Stellung an den in den Gestellungsbesehlen angegebenen und an den drttch die Bezirkskcmmandos öffentlich bekannt zu machenden Tagen nicht Folge leistet, wird mit Frei
heitsstrafe bis zu 6 Monaten (M. 2t. G. B. 8 64), und wenn die Stellung nicht innerhalb dreier weiterer Tage erfolgt, mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestrpft (M. St. E. B. § 68), sofern nicht wegen Fahnenflucht eine härtere Strafe verwirkt ist. Für die im Auslande befindlichen verlängert sich die Gestellungssrist um die Zeit, welche nach erlangter Kenntnis von dem Aufrufe zur sofortigen Rückkehr erforderlich ist.
c) Die militärisch nicht ausgebildeten Landsturmpslich- tigen sind vcr der Einberufung zum aktiven Dienst der Musterung und Aushebung unterworfen. Hierzu haben sich die des I. Aufgebots mit Ausnahme der Militärpflichtigen und der noch nicht Militär - pflichtigen in der Zeit vom 8. bis einschließlich 12. Mooilmachungstage unter Vorzeigung etwaiger Militärpapiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes zur Stammrolle (Landsturmrolle) anzumelden.
Wer die Anmeldung zur Stammrolle in der vorstehend gesetzten Frist nicht bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (M. St. G. B. 8 68), sofern nicht wegen Fahnenflucht eine härtere Strafe verwirkt ist. Für die im AUslande Befindlichen verlängert sich die Anmeldefrist um die Zeit, welche nach erlangter Kenntnis von dem Aufruf zur sofortigen Rückkehr erforderlich ist.
Ueber Zeit und Ort der Musterung und Aushebung der militärisch nicht ausgebildeten Landsturmpflichtigen wir- später befohlen.
6. Von jetzt ab finden auf die aufgerufenen Landsturm- pflichtigen die für die Landwehr und Seewehr geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die Aufgerufenen den Militärstrafgesetzen und der Disziplinar-Strafordnung unterworfen.
Der kommandierende General d.l «.Armeekorps.
Bekanntmachung.
Betr.i Maßnahmen nach Eingang des Mobilmachungsbefehls.
Nachdem Mobilmachung befohlen ist (erster Mobilmachungstag 2. August), machen wir gemäß 8 29 Ziffer 8 der Verordnung öffentlich bekannt, daß alle Zurückstellungen Militärpflichtiger ihre Gültigkeit verloren haben. Angefügt wird, daß jedoch durch die Er- satzkcmmission, in deren Bezirk der Militärpflichtige gestellungspflichtig ist, Zurückstellungen und zwar für die Zeit bis zum nächsten Muftentngsgeschäfte von neuem ausgesprochen werden können.
Gießen, 1. August 1914.
Großh. Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
Betr.: Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde.
Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Kreise oder Ortschaften verboten. — Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in 8 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Ein« Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des Aüshebungsbezirkcs oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärfbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen
ist.
Gießen, den 1. August 1914.
Grotzh. Kreisamt Gießen.


