Ausgabe 
1.8.1914
 
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3 . dieser Aufruf gilt auch für L a n d st u r m p f l i ch -

tige, die sich im Autzlande befinden. Sie haben, so­fern sie nicht ausdrücklich befreit find, sofort zu­rückzukehren. Von jetzt ab sind Befreiungen von der Rückkehr unzulässig. Die militärisch autzgebil- deien Landsturmpfllichtigen haben sich beim Be­zirkskommando des bei der Rückkehr zuerst berühr­ten Landwehrbezirks, die unausgebildeten bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Wohn­sitzes, in Ermangelurig eines solchen bei dem Zivil- votsiltzenden der Ersatzkommission! ihres Wohnsitzes, in Ermangelung eines solchen bei dem Zivilvor­sitzenden zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rück­kehr nach Deutschland zuerst erreichen.

Wer nicht die nötigen Mittel zur Rückreise be­sitzt, kann aus dem nächsten Konsulat die Reiseko­sten vorschußweise erhalten. Die Kosten müssen spä­ter dem- Konsulat erstattet werden.

4. Befreit von der Gestellung ist nur, wer als

seid- und garnisondienstitnfähig oder als unabkömm­lich anerkannt oder wer als dauernd Untauglich autz- gemustert ist.

A u s g e s ch l o s s e n v o m Ausruf ist, wer mit Zuchthaus bestraft ist, wer sich nicht im Be­sitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und wer aus dem Heere, der Marine und der Schutztruppe entfernt ist.

5. Einberufung.

a) 1. A l l e O s s i z i e r e, A e r z t e, Tierärzte Und oberen Militärbeamten des Be- urlaubtenstandes und zur Disposition sowie alle landstnümpflichtigen ehemaligen Offiziere, Aerzte, Tierärzte und oberen Militärbeamten des Frie­dens- und Beurlaubtenstandes des Heeres uüd der Marine haben sich, soweit sie noch keinen Gestel­lungsbefehl haben, 48 Stunden nach Bekanntgabe des Aufrufs mündlich oder schriftlich unter Vor­legung vorhandener Militärpapiere bei dem Be­zirkskommando, in dessen Bezirk sie ihren Aufent­halt haben, zu melden.

2. In gleicher Weise wollen sich melden die vom Auf­ruf zwar nicht Betroffenen, aber zum freiwilligen Eintritt in das Heer, die Marine und den Land­sturm. bereiten ehemaligen Offiziere, Aerzte, Tierärzte und oberen Militärbeamten des Friedens- und Beurlaub- tenftandes des Heeres und der Marine, ehemaligen Vizedeckoffizicre und Deckoffiziere des Friedens- und Beurlaubtenstandes der Marine, ehemaligen Unteroffiziere des Heeres, welche min­destens acht Jahre aktiv gedient haben und sich mit einer etwaigen Verwendung als Offizier­stellvertreter einverstanden erklären,

Zivilärzte, Ziviltierärzte und geeignete Zivilbe­amte, die nicht gedient haben, aber zur Ver­wendung in Sanitäts- und Veterinäroffizier - stellen und in Beamtenstellen bereit sind.

Die Einberufung der unter as genannten Personen zum Dienst erfolgt bei Bedarf durch Gestellungsbe­fehle.

b) Die militärisch ausgebildeten Landsturmleute, die sofort für den Bewachungsdienst erforderlich find, werden durch Gestellungsbefehle einberufen.

Die militärisch ausgebildeten Landsturmleute, die kür die Landsturmformationen erforderlich find, wer­den durch öffentliche Bekanntmachung der Bezirks­kommandos obne Mitwirkung der Ersatzbehörden unmistelbar zum aktiven Dienst einberufen.

Wer der Mfsorderung zur Stellung an den in den Gestellungsbesehlen angegebenen und an den drttch die Bezirkskcmmandos öffentlich bekannt zu machenden Tagen nicht Folge leistet, wird mit Frei­

heitsstrafe bis zu 6 Monaten (M. 2t. G. B. 8 64), und wenn die Stellung nicht innerhalb dreier wei­terer Tage erfolgt, mit Freiheitsstrafe von 6 Mo­naten bis zu 5 Jahren bestrpft (M. St. E. B. § 68), sofern nicht wegen Fahnenflucht eine här­tere Strafe verwirkt ist. Für die im Auslande be­findlichen verlängert sich die Gestellungssrist um die Zeit, welche nach erlangter Kenntnis von dem Aufrufe zur sofortigen Rückkehr erforderlich ist.

c) Die militärisch nicht ausgebildeten Landsturmpslich- tigen sind vcr der Einberufung zum aktiven Dienst der Musterung und Aushebung unterworfen. Hier­zu haben sich die des I. Aufgebots mit Ausnahme der Militärpflichtigen und der noch nicht Militär - pflichtigen in der Zeit vom 8. bis einschließlich 12. Mooilmachungstage unter Vorzeigung etwaiger Mi­litärpapiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts­ortes zur Stammrolle (Landsturmrolle) anzumel­den.

Wer die Anmeldung zur Stammrolle in der vor­stehend gesetzten Frist nicht bewirkt, wird mit Frei­heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (M. St. G. B. 8 68), sofern nicht wegen Fahnenflucht eine härtere Strafe verwirkt ist. Für die im AUslande Befindlichen verlängert sich die Anmeldefrist um die Zeit, welche nach erlangter Kenntnis von dem Aufruf zur sofortigen Rückkehr erforderlich ist.

Ueber Zeit und Ort der Musterung und Aus­hebung der militärisch nicht ausgebildeten Land­sturmpflichtigen wir- später befohlen.

6. Von jetzt ab finden auf die aufgerufenen Landsturm- pflichtigen die für die Landwehr und Seewehr gel­tenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die Aufgerufenen den Militärstrafgesetzen und der Disziplinar-Strafordnung unterworfen.

Der kommandierende General d.l «.Armeekorps.

Bekanntmachung.

Betr.i Maßnahmen nach Eingang des Mobilmach­ungsbefehls.

Nachdem Mobilmachung befohlen ist (erster Mobil­machungstag 2. August), machen wir gemäß 8 29 Ziffer 8 der Verordnung öffentlich bekannt, daß alle Zurückstellungen Militärpflichtiger ihre Gültigkeit ver­loren haben. Angefügt wird, daß jedoch durch die Er- satzkcmmission, in deren Bezirk der Militärpflichtige ge­stellungspflichtig ist, Zurückstellungen und zwar für die Zeit bis zum nächsten Muftentngsgeschäfte von neuem ausgesprochen werden können.

Gießen, 1. August 1914.

Großh. Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

Betr.: Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungs­pferde.

Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferdeaushebung ist jede Ausführ­ung von Pferden in andere Kreise oder Ortschaften ver­boten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in 8 27 des Kriegsleist­ungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Ein« Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militärbehör­den des Aüshebungsbezirkcs oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärfbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen

ist.

Gießen, den 1. August 1914.

Grotzh. Kreisamt Gießen.