Die Reichsgetreideordnung für di« Ernte lyls.
Die am Freitag ar cgebene Nummer 73 des Reichs- Gesetzblatts enthält die am 29. Mai vom Bundesrat erlassene Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918. Die neue Reichsgetreideordnung unterscheidet sich von der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 nur unwesentlich. Diese hat sich in der Praxis bewährt,' insbesondere hat die Uebertragung der Bewirtschaftung von Futtergetreide und Hülsenfrüchten auf die Reichsgetreidestelle den an sie geknüpften Erwartung n entsprochen. Die Vorschriften der vorjährigen Reichsgetreideordnung konnten daher im allgemeinen auch für das neue Wirtschaftsjahr beibehalten werden,' vor allem ist an dem bisherigen System der Bewirtschaftung festgehalten worden.
Von wichtigeren Neuerungen seien folgende hervor- gehobeni
Zunächst sind Mais und Lupinen in die neue Reichsgetreideordnung einbezogen worden. Bei der Knappheit der Lebensmittel muß grundsätzlich darauf hingewirkt werden, den Mais, dessen Anbau in Deutschland sich im Kriege erheblich vermehrt hat, zur menschlichen Ernährung heranzuziehen und ihn ebenfalls durch die Reichsgetreidestelle bewitschaften zu lassen. Ferner sind mit Erfolg Versuche gemacht worden, die Lupinen nach Entbitterung zur menschlichen Ernährung zu verwerten. Die Bewirtschaftung der Lupinen durch die Reichsgetreidestelle ist daher ebenfalls erforderlich. Da die Beschlagnahme erst mit der Trennung vom Boden eintritt, wird die Verwendung von Lupinen zur Gründüngung durch ihre Einbeziehung in die Reichsgetreideordnung nicht berührt. Die Grünfütterung von Mais und Lupinen bleibt nach wie vor zulässig.
In Anlehnung an die Brotgetreideverordnung vom Jahre 1916 werden die zur Ernährung der Selbstversorger und zur Bestellung der Grundstücke den Landwirten zu belassenden Mengen in der neuen Verordnung selbst genannt. Die Sätze entsprechen im allgemeinen denen des Vorjahres. Hinsichtlich der zur Fütterung bestimmten Mengen erschien es zweckmäßig, die Festsetzung dem Reichskanzler zu überlassen, die im August getroffen werden wird.
Zur sicheren Erfassung der Früchte hat es sich als wünschenswert herausgeftellt, daß die Verpflichtung eine kaufmännisch eingerichtete Geschäftsstelle zu unterhalten, die bisher nur für die selbstwirtschaftenden Kommunalverbände bestand, künftig auf alle Kommunalverbände ausgedehnt wird.
Die Geschäftsführung der Reichsgetreidestelle wird dadurch besonders erschwert, daß am Ende des Wirtschaftsjahrs die Zahl der von ihr zu versorgenden Bezirke durch den Zuwachs der Teilselbstbewirtschafter wächst. Daher ist eine Beschränkung des Rechts der Selbstwirtschaft auf solche Kommunalverbände erfolgt, die nach den Erfahrungen der Wirtschaftsjahre 1916 und 1917 mit ihrer Brotgetreideernte ihre Bevölkerung wenigstens bis zum 15. Juni 1919 ernährenk önnen.
Die übrigen Neuerungen sind überwiegend technischer Natur.
Die Ranottelversorgung im ttlirtfchaftsjahr
lyISjly.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 2. Juli 1918 dem Entwurf einer Verordnung über die Kartoffelversorgung zugestimmt. Die neue Verordnung läßt die bisherige Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917 (Reichsgesetz
blatt Seite 569) mit einigen Abänderungen in Geltung. Die Änderungen sind nicht grundsätzlicher Natur. Sie beschränken sich, abgesehen üou der zeitlichen Ausdehnung der Gültigkeit der Verordnung, auf eine Ausgestaltung der verwaltungsmäßigen Befugnisse zur Durchfürung der Aufbringung der Kartoffeln und einige redaktionelle Verbesserungen. Der Vorstand des Kriegsernährungsamts, der Ernährungsbeirat des Reichtags, sowie Vertreter der Bedarfs- und Ueberschußverbände, der Landwirtschaft und der beteiligten Industrien sind zu dem Entwurf gehört worden und haben ihm, von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich einiger Einselbestimmungen abgesehen, ihre Zustimmung erteilt.
Die neue Verordnung tritt mit dem 1. August in Kraft. Die Bestimmungen der Verordnung über Kartoffeln vom 16. August 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 713) sowie die weiteren Bestimmungen, welche auf Grund der alten Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917,18 vom 28. Juni 1917 erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung in Geltung.
Im Laufe des August, sobald sich die Ernteergebnisse annähernd übersehen lassen, wird alsdann, wie im Vorjahre, durch die im Nahmen der neuen Verordnung vom Staatssekretär des Kriegsernährungsamts, der Reichskartoffelstelle und der Landesbehörden zu erlassenden Ausführungsbestimmungen die nähere Ausgestaltung der Bewirtschaftung erfolgen, welche insbesondere den Umfang und die Sicherstellung der Ernte, die Abgrenzung des Bedarfs der Selbstversorger, die Festsetzung der Ration der versorgungsberechtigten Bevölkerung, sowie die näheren Verpflichtungen der Kommunaloerbände und Vermittlungsstellen zu regeln haben wird.
Der Verkehr mit Saatkartoffeln wird, wie im Vorjahre, durch eine besondere Verordnung des Bundesrats geregelt werden.
KrifpwirlF ban!icöe$.
* Aufkauf von Gastrvirtsmäfche. Da zur Zeit neue Rohstoffe für die notwendigste Bekleidung und die sonstigen unabweisbaren Bedürfnisse der Bevölkerung kaum mehr zu beschaffen sind, muß aller unnötige Verschleiß von Gastwirtswäsche verhütet und müssen alle zur Ietzzeit entbehrlichen Bestände erfast werden. Die Reichs- bekleidungsstelle ist deshalb gezwungen, nunmehr einerseits aufs nachdrücklichste gegen die zahlreichen Uebertre- tungen der Bestimmungen vorzugehen, andererseits weitgehend die entbehrlichen, zum Teil nutzlos daliegenden Wäschestücke an sich zu ziehen. Es ist deshalb Pflicht jedes einzelnen Gliedes aller hierfür in Betracht kommenden Kreise, den von der Reichsbekleidungsstelle durch ihren amtlichen Aufkäufer und seine Beauftragten veranlaßten Aufkauf aller nur irgend entbehrlichen Wäsche mit größtem 'Nachdruck zu fördern und sich von jeder Maßnahme, die ihm zu hindern oder zu erschweren geeignet ist, wie es mehrfach geschehen ist - fernzuhalten. Was die Reichsbe. kleidungsstelle nach eingehendsten Erwägungen als entbehrlich erachtet, ist in den folgenden Richtlinien festgelegt: a) von Hotels Pensionen, Sanatorien, Gastwirtschaften und sonstigen in der Bekanntmachung vom 25. August 1917 bezeichneten Unternehmen, deren Betriebe stillliegen, sollen 750/0 der Tischwäsche, 50"/o der Bettwäsche und 50°/o der Hauswäsche-der Fläche nach gerechnet abgegeben werden, k) von sonstigen Betrieben sollen 75°/ 0 der Tischwäsche- der Fläche nach berechnet aufgekauft werden. Bett- unfr
Nachrichten
Bautätigkeit und Wohnungsnot Der soeben erschienene Jahresbericht des Kaiserlichen Statistischen Amtes über die Bautätigkeit und den Wohnungsmarkt im Jahre 1917 läßt eine weitere Berschlimmeruna der bedrohlichen Zustände erkennen. In 22 großen Städten, für die Angaben Vorlagen, wurden im Jahre 1917 zu sammen nur noch 117 Baugenehmigungen für Neubauten von Wohnhäusern erteilt gegen 640 im Jahre 1916. Ebenso war der Zugang an fertiggestellten Wohngtbäuten 1917 durchweg bedeutend geringer. Wir stehen im ganzen vor einem nahezu völligen Zusammenbruch der Bautätigkeit für Wohnungszwecke im vergangenen Jahre. So kann es nicht wundernchmea. daß auch der Wohnungsmarkt sich immer bedrohlicher gestaltet. Bon 44 großen Städten, für die mit den früheren Jahren vergleichbare Angaben Vorlagen, hatten 1917 nur noch 8 den oft als normal betrachteten Satz von 3 Prozent leerer, dem Bedarf zur Verfügung stehender Wohnungen oder mehr; 15 von den 44 Städten hatten 1917 sogar nicht einmal 1 Prozent leerstehender Wohnungen und alle 44 mit Ausnahnie von dreien wiesen gegen das Vorjahr einen Rückgang in der Zahl der leerstehenden Wohnungen auf.
*
Eine Vergünstigung für die Hanskeftlrer
Wie die ..Voss. Ztg." erfährt, hat der Abg. Arendt in der Gemcindekommiision d«s Abgeordnetenhauses bean tragt, daß den^Hausbesitzern die Möglichkeit gegeben werde, bet der Steuereinschätzung eine Abnützungsquvte bis zur Höhe von 10 v. H. anzuziehen. Bisher war die zulässige Höchstgrenze 1 I 2 v. H. Der Antrag wurde einstimmig angenommen und auch von der Negierung unter Hinweis auf die Kciegsnot als nicht unbillig anerkannt.
»
Verbotene Wohnrrngskündigungen. Um ungerechtfertigten Wohnungskündigungen zu begegnen, hat der
für Grrriiö- it
Kommandierende General in Münster für seinen Korpsbereich den Vermietern verboten, Wohnungen ohne Einverständnis der Mieter zu kündigen oder nach Ablauf eines Mietvertrages an andere als die bisherigen Mieter zu vermieten oder sonst zu überlassen oder selbst in Benutzung zu nehmen, falls nicht der Leiter des Kommunalverbandes oder eine von diesem bestimmte Dienststelle oder Kommission der Kündigung u.s.w. zugestimmt hat. Diese Bestimmung gilt entsprechend für das Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter. Die Zustimmung kann, wie das „B. T." berichtet, dann versagt werden, wenn durch die Kündigung die Beschaffung einer anderen geeigneten Wohnung für den bisherigen Inhaber in Frage gestellt wird, oder wenn die Kündigung anläßlich des Uebergangs des Grundstücks auf einen andern Eigentümer oder in der Absicht erfolgt, den Mietpreis in ungerechtfertigtem Maße zu steigern.
Ferner wird verboten, Wohnungen unbenutzt zu lassen, ohne sie binnen zwei Wochen zu angemessenem Preise dem Kommunalverband zur Verfügung zu stellen. Hierunter fallen auch Teile der Wohnungen, die ohne Beeinträchtigung der Benutzung der übrigen Räumen von der Wohnung abgetrennt werden können. Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räumlichkeiten, wenn sie vollständig leer stehen oder lediglich zur Aufbewahrung von Gegenständen dienen, die in Lagerräumen aufbewahrt werden können.
*
Sicherung der Zentralheizung durch die Mieter.
E i n Urteil des K a m in e r g e r i ch t s.
Ein für die weitesten Kreise sehr beachtenswertes Urteil hat das Kammergericht in letzter Instanz gefällt. Ein mit ungeo dneter Vermögenslage kämpfender Haus besitzec hatte während der letzten beiden Winter nur sehr mangelhaft geheizt. Da die Mieter in der kom mendnr kalten Jahreszeit nicht nochmals frieren und
Hauswäsche soll nur im Falle des Vorhandenseins besonders großer, für den derzeitigen Betrieb nicht benötigten Bestände nach besonderer Einselprüfung der vorliegenden Verhältnisse abgefordert werden. Auch die nach tz 8 der Bekanntmack ung vom 25. August 1917 von der Meldepflicht befreiten Kleinbetriebe unterliegen der Beschlagnahme und sind in gleiger Weise zur Abgabe von Wäsche heranzuziehen. Die Vergütung für die freiwillig abgegebene Wäsche erfolgt in der Weise, daß für ungebrauchte Ware, die im Frieden gekauft wurde, der Einkaufspreis des Verkäufers zuzüglich 20 Prozent für ungebrauchte Ware, die während der Teuerung im Kriege gekauft wurde, der Einkaufspreis zuzüglich 6 Prozent Zinsen seit dem Tage des Erwerbs durch den Verkäufer gezahlt wird. Für gebrauchte Wäsche ist von diesen Preisen je nach dem Grade der Abnutzung ein der Wertverminderung entsprechender Abzug zu machen, dessen Höhe von dem sachverständigen Einkäufer nach Prüfung der Ware festzusetzen ist.
*
* Bcscheinigungspsttcht von Beschlagnahmen.
Um Mißbräuchen bei der Beschlagnahme von Lebens- und Futtermitteln vorzubeugen, hat der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts die Bundesregierungen ersucht, Anordnung zu treffen, daß die zur Ueberwachung des Verkehrs mit Lebens- und Futtermitteln bestellten Personen bei der Beschlagnahme von Waren, die sie in Ausübung dieser ihrer Ueberwachungstätigkeit vornehmen, eine Bescheinigung ausstellen, aus der Art und Menge der beschlagnahmten Gegenstände, Ort und Tag der Beschlagnahme, Name und Wohnort des Betroffenen, sowie Dienst- und Auftragstelle der beschlagnahmenden Person ersichtlich sind.
Olie man Erkältungen verhütet!
Eine der wichtigsten Ursachen von E kältungen aller Art besteht, wie die soeben veröffentlichten Untersuchungen des Forschers Eugelmann etgaben, in kalten Füßen. Selbst in gut geheizten Zimmern ist dte Wärme nutzlos, wenn der Fußboden kalt und von Zugluft durch Türspalten und dergleichen übecspült wird, weil auf diese Weise Kopf undKörpr ungesund erhitzt werden — der Temperaturunterschied zwischen Fußboden und Zimmer- decke beträgt in solchen Zimmern oft bis zu 10 Grad —, während die Füße dauernd kalt bleiben. Dte wichtigsten Vorkehrungsmaßregcln gegen Erkältungen im Zimmer wären also zunächst ein wärmender Bodenbelag, wofür sich neben Teppichen auch sehr gut mit Stroh, Moos oder Papier gefüllte Säcke eignen, sowie dte Abschaffung der Bodenzugluft. Außerdem muß aber auch versucht werden, den kalten Fuß selbst zu behandeln. Wer z. B. mit kalten Füßen zu Bett gehr, kann sich selbst im warmen Bett erkälten. Vor dem Zubettgehen ist deshalb der Fuß entweder durch fleißige Bewegung die natürlichste und gesundeste Wärmeerzeugung, zu erwärmen, oder durch Frottieren oder auch endlich im Bett selbst mit Hilfe einer Wärmeflasche. Zweckentsprechende Bekleidung kann ebenfalls mancher Erkältung Vorbeugen. Warme Ein lege sohlen sind da fast unerläß- lick. Außerdem sollte man nicht nur im Hause die Straßenschuhe ausztehen, sondern mehrmals am Tage die Schuhe überhaupt oblegen, um den Blutumlauf wieder zu beleben.
Das Zeidheer braucht dringend Heu und Stroh! Landwirte helft dem Heere!
. Hirrrsbesitz.
auch die Warmwasserversorgung nicht entbehren wollten, so beantragten sie gemeinsam schon sitzt den Erlaß einer e nftweiligen Verfügung, damit die HerzungSpflicht ordnungsmäßig erfüllt werden könne. Das Kammergericht hat ihrem Anträge stattgegeben und folgende Anordnung getroffen.
Die Mieter sind berechtigt, auf Kosten und für Rechnung des Vermieters unverzüglich die Kohlenvorräte zu beschaffen, die erforderlich sind, um die Zentralheizung und Warmwasserversorgung des fraglichen Grundstücks für die Zeit vom 1. April 1918 bis 31. März 1919 ordnungsmäßig zu betreiben. Der Vermieter hat die Einlagerung der anzuschaffenden Kohlenvorräte zur Aufbewahrung in geeigneten Räumen zu dulden. Die 1 ietec sind ferner berechtigt, für Rechnung und auf Kosten des Vermiet« rS, soweit erforderlich, die Instandsetzung der Kesselanlagen zu vergeben, ferner alle von ihnen zu diesem Zwecken g«machten Aufwendungen von dem Ver' Mieter in der Weise erstattet zu verlangen, daß sie im Verhältnis der von den einzelnen Mietern zu zah> lenden Miete die Aufwendungen von der Miete zu kürzen b rcchtigt sind. Die Kosten deS Verfahrens werdendem Vermieter auferlegt.
Uebrigens dürfte es gar nicht nötig sein, daß der Vermieter in schlechter Vermögenslage ist. Es genügt, wie die Zeitschrift für allgemeine Rechtskunde „Gesetz und Recht" schreibt, wenn dieser im vochergch-'nden Winter nicht gehörig geheizt hat und der Mangel dadurch entstanden ist, daß ec in der rechtzeitigen Beschaffung von Heizmaterial säumig war. Dann ist, falls die Anfuhr von Kohlen wieder nicht rechtzeitig erfolgt, die Annahme begründet, daß er auch im kommenden Winter seiner Heizungspflicht nicht genügen wird, und deshalb den Mieter zu Sicherungsmaßregeln mit gericht
(Fo tsitzung aus der 3 Seite.)


