Ausgabe 
22.5.1918
 
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Die deutfcben U-BooiRreuser.

Anläßlich der Versenkung von Dampfern im Sp.rr- gebict um die Azoren du:ch einen Unterseekeeuzer unten Kommando des Korvettenkapitäns Eckelmann schreibt dieNeue Freie Presse" unter Hinweis darauf, daß zum ersten Male in deutschen Berichten offiziell von einem Unterseckceuzec gesprochen wird: Nicht unwahr­scheinlich ist es, daß die stolze Bezeichnung in dcn deut­schen Berichten von nun ab häufiger zu lesen sein wird und da wird cs auch wohl große Beuteztffecn setzen. Noch wissen wir nichts Näheres über die deutschen Kreuzer, aber sie werden wohl bald mehr von sich reden machen, dann wird man klarer sehen, vielleicht von einer neuen Aeca des Tauchbootkrieges sprechen können.

Deuifcbe Stimmen aus Oesterreich.

Die Blättcr melden aus Graz: In Leoben fand ein deutscher Volkstag statt, der eine Resolution annahm, die gegen die Gründung eines füd slawischen Reiches Stellung nimmt und einen freien Weg der Deutschen zum Meere fordert. Die Ec. richtung einer deutschen Schiffahrtsschule in Trist sei notwendig, damit die Hafenstadt Triest nicht zum Mittel­punkte cimv den deutschen Handel lähmenden slawischen Handelspolitik werde. Das Bündnis mit dem Deutschen Reiche müsse der Grundpfeiler der aus­wärtigen Politik bilden und müsse daher politisch und wirtschaftlich weiter ausgebildet werden.

Den Blättern zufolge nahm der in Sterzing abgehaltene deutsche Volkstag für Tirol einhellig eine Entschließung an, worin ein vernünftiger Frieden, welcher den großen Waffenerfolgen der Mittelmächte entspricht und worin gegenüber Italien Grenzberichti- gungcn und eine Kriegsentschädigung gefordert werden. Weiter fordern sie die Ausgestaltung des Bund- nisses mit dem Deutschen Reiche zu einer wirtschaftlichen und mtlllärischen Gemeinschaft, Ein­führung des deutschen Staatscechtes und deutscher Staatseinrichtungen in Oesterreich, Zurückweisung der nord. und südslawischen Sonderstaallerei, Einheit und Unteilbarkeit Tirols von Kufstein bis zur Berner Klause, tchärfste Ablehnung jeder Autonomie der südlichen Landes- teile, des sogenannten Welsch Tirols Bekämpfung der strolischcn Jrredente, kerne Amnestie oder Wiederein­setzung welscher Hochverräter und Einziehung ihres greif baren Vermögens, Besetzung des vischöslichen Stuhles Trient mit Deutschen und eine bessere Verwaltung Tirols besonders im Elnährungswesen.

«out-uue ummuiaiunt maryl ooev vernttyrer, ujre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschrankt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt-

6. wer vorsätzlich an einer Verabredung oder Verbindung teil- nimmt, die nach den Nummern 1 bis 5 strafbare Handlungen zum Gegenstände hat-

7. wer vorsätzlich zu einer nach den Nummern 1 bis 5 strafbaren Handlung aufsordert, anreizt oder sich erbietet.

Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so ist auf Gefängnis bis zu einem Jahre und auf Geld, strafe bis zu sünfzigtausend Mark oder auf eine dieser Strafen zu crk nnen.

Für gleichartige Gegenstände, deren Gestehungskosten verschied.n hoch sind, darf ein Durchschnittspreis ge­fordert werden, wenn ec nachweislich auf dcn Gestehungs kosten u. den Ringen der in ihn einbczogencn Gegenstände beruht und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Gestehungskosten keinen übermäßigen Gewinn enthält.

Wegen Höchstpreisüberschreiiung wird mit Gesängnis und mit Geldstrafe bis zu zweihunderttausend Mack oder mit einer dieser Strafen bestraft:

1. wer vorsätzlich höhere Preise als die Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise fordert, oder sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt-

2. wer vorsätzlich beim Erwerbe für Zwecke der Weiterver- äußerung mit Gewinn höhere Preise als die Höchstpreise (Nr. 1) gewährt oder verspricht-

3. wer vorsätzlich an einer Verabredung oder Verbindung teil- nimmt, die eine nach Nr. 1, 2 strafbare Handlung zum Gegen­stände hat-

4. wer vorsätzlich zu einer nach Nr. 1, 2 strafbaren Handlung aufsordert, anreizt oder sich erbietet.

Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so ist auf Gesängnis bis Zu einem Jahre und auf Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder auf eine dieser Strafen zu erkennen.

Der Inhaber eines Betriebs, in dem ein Ange­stellter oder eine sonst in dem Betriebe beschäftigte Person eine nach den §§ 1, 4, 5 strafbare Handlung'begangen hat, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe biS zu fünfzlgtaufend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wenn ec es unterlassen hat, den Täter von der Begehung der strafbaren Handlung ab­zuhalten. Dem Inhaber des Betriebs steht derfiutge gleich, welchem die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teiles desselben übertragen ist.

Das ?elrolenrnabkommen mit Rumänien.

DaS PtüoleumabkommiN der Mittelmächte nut Rumänien wicd nunmehr Neiöffeuliicht. Es b la, t In seinem ersten Abschnitt im wesentlichen, daß die lumamsche Regierung sür die Dauer von 30 jagten der Oelländereien - Pachtgesellschaft m. b. fi. 6aä ouSschiießiiche Recht erteilt, die grsamten rumänisch,u Ltaotslandeieicn zur Aufsuchung, Gewinnung und Ver­arbeitung von Eedol, Erdgas, Erdwachs, Asphalt und allen anderen Biwmina auSzunutzein Der rumäu sche ^taat der vclpftichtct ist, Hclz zun> Friedentpreis zur Verfügung zu stellen und auch sonst j de Förderung zu leisten, erhall acht vom Hundert des rumänischen Markt wertes des gewonnenen Rohöles, auherdc», cimn An-

rifw.'x 1 hinausgehendrn Gewinn, Die

Ges llschaft darf keinen höheren Abgaben, Lasten oder chärieren Vorschriften unlerwoifen werden als alle sonst in Rumänien arbeltenden Erdölunternchmungen Auch

iS?,# 1 3° a ! crl f) elt für die Einfuhr von Malertalien, Maschinen ulw, zugestanden weiden. Sehr cingehrnd

£in,r U ?ftV' e /i ntcl l e bestimmt,

^ vorgesehen, daß der Vvitcag um weitere

0.^5^° verlängert wird, falls die Gesellschaft es bcanlragt und um nochmals 30, falls es nach Jahren verlangt wird. Für diese zwei weiteren Perioden erhält die rumänische Regierung

f C J I s»"!L a * nlCiI ® üc Streitigkeiten ist unter Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht vorgesehen,

w Steren Abschnitt wird bestimmt, daß

der rumänische Staat ein Handelsmonopol für Erdöle Mundet und die Ausübung dieser Rechte einer Handels ar+ uvciträzt, die von deutschen und

oslrrreichisch ungoiischen Finanzg ruppen gegründet wiid,

»er Kampf gegen den Wncber.

3)te neue Bundesratsverordmuig gegen Preis­steigerung und Höchstpreisüberschreitung.

nis Preissteigerung wird mit Gefäng-

odec zweihunderttausend Ma.k

ooec mit ein^r otefec Strafen bestraft:

' E a l C?Ä Gegenstände des lnglichcn Bedarfs oder oes Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Berücksickniaunn der gesamten Verhältnisse einen übermäßigen Gewinn

ä® »ä

2 ' stir die Vermittlung von Geschäften über Ge-

Sm,m nbc b . es ' d n l<1 > en Bedarfs oder des Krieaöbedarfs L^r- ! ,e1 tex Berücksichtigung ^der gesamten Vnaü Ünaen "Ermäßigen Verdienst enthalten, oder solche sprechen last"; ® e,nem ,ni,eren N°währ°n oder ver-

3 - ZL*W***' des täglichen Bedarfs oder des Kriegsbe- sind in der Äbs?M ?ur Verautz-rung erzeug, oder erworben übermäsj^gen^Gcwinn^zu^crztelen,^ *** "Musterung einen "^tätzlich den Preis für Gegenstände des täglichen Be-

5 ' den Preis für Gegenstände des täglichen

Bedarfs oder des Kriegsbedarfs zu steigern oder hochznhnlle »>,

fierabfeizung der Medlraiion.

Das Kriegsernährungsamt teilt mit: Die Entwick- ' lung der Getreidezufuhren aus der Ukraine gestaltet es leider nicht, unsere Brotoersorgung in den letzten Mona- ten des Erntejahres auf diese unsicheren, im voraus nicht genau zu übersehenden Einkünfte zu gründen. Wir sind daher, wenn wir sicher gehen wollen, für den Rest des Wirtschaftsjahres m der Hauptsache auf Deckung aus dem deutschen Inlandvorrat angewiesen. Die zur Verfügung stehenden knappen Vorräte machen eine Einschränkung des Verbrauchers notwendig. Demgemäß hat das Kuratorium der Reichsgetreidestelle in der Sitzung vom 11. 5. unter Zustimmung des Direktoriums mit Wirkung vom 16. 6. ab folgendes beschlossen: Die tägliche Meylmenge wird für Versorgungsberechtigte von 200 auf 160 Gramm her­abgesetzt. Die visherigen Zulagen an Schwer- und Schwersi- arbeiter bestehen weiter. Dle vom Selbstversorger zu verbrauchende Getreidemenge, die bereits mit Wirkung vom 1. 4. herabgesetzt ist, erfährt keine weitere Aende- rung. Die Wiederherstellung der alten Ration wird er­folgen, sofort genügend Zufuhr aus derUkreine in denHänden der Retchsgeireidestelle sind, spätestens aber, wenn der Frühdrujch aus der heimischen Ernte 1918 die Bestände der ReichsgetreidesteUe aufgefüllt hat, Für den Ausfall 3 U geben, ist diesmal ausgeschlossen. ? ach der starken Verringerung unserer Schweinebestände I e Öige Fleischration bereits derart einen er­heblichen Eingriff in unsere Rindviehstapel, daß eine wei­tere Inanspruchnahme unsere Milch- und Fettoersorgung auf das Schwerste gefährden würde. Ersatz wird jedoch durch eine reichlichere Ausgabe von Zucker gewährt werden, ebenso wird die Verteilung von Nährmitteln in den Wo­chen der Vrotkürzung eine Verstärkung erfahren.

* Ueu-Ifenbuvg Der Besitzer einer hiesigen viel­besuchten Aepfelwein-Wirtschaft hat die Aepfelwein- Karte eingeführt, jedoch nur für auswärtige Besucher. Jeder Gast erhält beim Betreten der Gasträume fünf Marken. Hat er das ihm auf diese Marken zustehende Quantum Aepfelwein getrunken, so muß er das Lokal verlassen, da ihm der weitere Genuß des Hohenastheimers unweigerlich für diesen Tag in der Wirtschaft versagt wird.

Die Melallbelchlagnalme wird durcbgefülm.

Amtlich wird mitgeteilt: Die Erörterung übec Ti< Durchführung der Beschlagnahme und Enteignung vor Mctallgegcnständln (TürklinDn und Fenstergriffe) ir der Presse, im preußischen Landtage und im Reichs­tage hat vielfach den Ansch-in erw.ckt, a.s sollte dir Bekanntmachung vom 8. Januar 1918 und vom 26 März 1918 kn tu ff nd Enteignung der Hmiseinnchtungs gegenstände zurückgezogen, mindestens aber ab- geschwächt werdin D.shaib sind bet den zuständige Dienststellen Anfragen und Eingaben etngegangen, in wiclveit die bisher getroffenen Anordnungen zurück gezogen werden würden. Demgegenüber muß ausdrück lich betont werden, daß nach Loge der Sache die erlas­sen Bckanntmachungen ohne jede Einschränkung weite, durchgeführt werden müssen. Dcn von den Kommunal- vtrLünden ergangenen Aufforderungen zur Meldung und Avlteferung muß deshalb uneingeschränkt nachgekommen werden.

Jim Stadl und Land.

* Der Dank des Ueichsdattlr-Nrästdeutett an

die Hetsec bu der Werbearbeit zur 6. Kriegsanleihe. Zu dem gewaltigen Erfolg dieser achten Kclegsanlethe hat neben der immer allgemeiner gewordenen Erkennt­nis ihrer Bedeutung und n.ben dem Pflichtgefühl und der Opferwilligkett unseres Volkes auch diesmal wieder die immer feiner ausgestaltete Werbearbeit außerordent- lich viel bcigetragcn. Auch diesmal wieder sind ihr in allen Schichten und Kreisen Hunderttausinde freiwilliger Helfer erstanden, die die Werbearbeit von Haus zu Haus, von Person zu Person trugen, unermüdlich auf- klacend, wcckelw und werbend. Wieder haben alle Vermittlungsstellen sich hingcbend in den Dienst der Sache gestellt, hat die gesamte deutsche Presse, Schrtft- leilun^en und Verleger, haben Bühnen und Lichtspiel- lhcater, opferwillig und unermüdlich in erfolgreicher Rntarbeit gewetteisert und die Zetchnungsfcrudigkeit angeregt, wieder haben durch das ganze Reich die Vec- waitungSbehörden in Stadt und Land und im regsten Verein mit ihnen die V^rtcauensmännec die Werbe- arbüt geführt und immer frtnec durchgebildet, und die hlngebende Mitarbeit zahlloser Helfer aus allen Kreisen, insbesondere der Geistlichkeit und Lehrerschaft ul,d der auch ht^r wieder tapjec und begeistert etn- springendrn Schuljugend gefunden. Und mit und neben ihnen haben auch diesmal wieder die verschiedenen Be- Hörden, die Handels-, Landwirtschafts- und Handwerks­kammern, die städtischen und landwirtschastlichen Ver­bände und Vereine, die Landschaften, Fideikommtß- und Stiftungs-Verwaltungen, Arbeitgeb r und Betriebsleiter Männer wie Frauen, jeder in seinem großen oder kleinen Wirkungskreise, mit der alten Hingebung sich eingesetzt und stch ihren Anteil an dem Erfolg gesichert, und wieder hat sich zu dieser, einmütigen Betätigung der Heimat die ebenso freudige und ebenso noch erhöhte Mitarbeit unseres gesamten Heeres und unserer. Flotte gestellt, und auch ln ihren Relhcn wie die bisher schon gemeldeten Feldzeichnungen 553 Millionen gegen 424 bei dev letzten Anleihe zeigen, gesteigerte Eesolge erzielt. Ihnen allen, die bei dieser Werbearbeit mit' geyolsin, möchte ich auch heute wieder warmen Dank lagen.

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* Sine Marrrnng für Hausbesttzer und Haus­verwalter bildet der folgende Steaffall, der jetzt das Reichsgericht beschäftigt hat. Das Landgericht Darmsiadt hat am 28. Januar den Kaufmann Johann Adam Angers- bach wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefäng­nis verurteilt. Er ist seit 15 Jahren Prokurist der Bau- sirma Gebr. Beck» in Offenbach, welche 17 eigene Miets­häuser und 13 fremde zu verwalten hat. In einem der fraglichen Häuser, einem fünfstöckigen Hause, das von 10 bis 12 Parteien bewohnt wird, befindet sich der Eingang für die Mieter auf dem Hofe, sodaß jeder, der das Haus betreten will, durch den Durchgang und über den Hof ge­hen muß. Der Weg führt an der Waschküche und an dem Eingang zur Kellertreppe vorüber. Die letztere war ordnungsgemäß mit einer eisernen Gittertüre versehen, die durch ein Schnappschloß verschlossen gehalten wurden. Diese Tür war nun von irgend jemand ausgehängt und beiseite gestellt worden, sodaß der Eingang in den Keller frei lag. Am Abend des 18. Oktober v. I. stürzte eine Lehrerfrau durch den offenen Kellereingang in die Tiefe und verstarb an den erlittenen Verletzungen am nächsten Tage. Das Gericht hat angenommen, daß der 2lngeklagte den Tod der Frau durch seine Fahrlässigkeit verschuldet hat. Sein Einwand, er habe kein Petroleum zur Beleuch­tung des Hofes gehabt, kam als nebensächlich nicht in Betracht. Seine Schulö wurde darin erblickt, daß er das fragliche Haus seit mindestens 4 ^Monaten nicht besichtigt hatte. Die Revision des Angeklagten rügte Ueberspan- nung des Begriffes der Fahrlässigkeit. Das Reichsge­richts verwarf vie Revision als unbegründet.

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Eine für Hauseigentümer u. Stadtverwaltungen

ungemein wichtige Gerichtsentscheidung.

Am 2. Januar dieses Iahres kam vor einem Hause in Lüneburg bei Glatteis ein Mann zu Fall und brach sich dabei den rechten Arm. Da vor dem Hause nicht gestreut war, machte der Verunglückte den Hausbesitzer für den ihm erwachsenen Schaden verantwortlich, wurde aber mit seiner Klage vom Landgericht in Lüneburg ab­gewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es:Der Kläger macht einen Schadenersatzanspruch gegen den Be­klagten wegen einer Unterlassung des letzteren-des Nicht­streuens-geltend. Die Unterlassung kann aber-sowohl im Strafrecht, wie im bürgerlichen Recht-den Tatbestand ei­ner unerlaubten Handlung nur dann bilden, wenn eine Rechtspslicht zu einem Anders-Handeln bestanden hat. 2lus den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes läßt sich eine solche Rechtspflicht nicht herleiten. Insbesondere kann ein Rechtssatz, daß der Hauseigentümer als solcher den vor seinem Hause liegenden, aber (unstreitig) einen Teil des öffentlichen Straßenkörpers bildenden Bürgersteig als Zu­gang zu seinem Hause bei Glätte bestreuen muß, nicht an­erkannt werden. Denn nicht der Straßenanlieger eröffnet einen Verkehr auf der Straße, sondern der Inhaber der Straße, hier also die Stadtgemeinde. Was das öffentliche Recht betrifft, so bestimmt sich die Pflicht zum Streuen bei Glatteis jetzt in erster Linie nach den Vorschriften des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Iuli 1912. Darnach liegt sie regelmäßig der Gemeinde ob, zu deren Bezirk der Weg gehört."

Demnach besteht also weder Reinigungs noch Streu­pflicht der Hauseigentümer und diese können weder in strafrechtlicher, noch in zivilrechtlicher Beziehung für die Unterlassung des Reinigens und Streuens und die sich daraus ergebenden Folgen verantwortlich gemacht werden.