Gntkassung des Landsturm Jahrgangs 1869
Wie kürzlich mitgeteilt, sind die 1869 Geboren und aus Grund der Landsturmaufrufe zu den Fahnen einberu- fenen Landsturmleute spätestens am 30 April zu entlassen, soweit sie nicht freiwillig im Dienste bleiben wollen. Soweit sich solche Leute vorübergehend, beispielsweise als Urlauber im Heimatgebiete aufhalten, find sie von der Verpfichtung zur Rückker ins Feld, zur Etappe oder in das besetzte Gebiet entbunden. Sie haben sich alsbald zu der für sie zuständigen Ersatzformation zu begeben, die ihre Entlassung veranlaßt. Die Gemeindevorstände werden ersucht, die ortsanwesenden Urlauber dieses Jahrganges hiervon in Kenntnis zu sehen.
ein Ebrcnfold für HriegstetlneDmer?
Die Konservative Partei des Königreichs Sachsen hat der Regierung eine Interpellation überreicht, welche die Fordemng enthält, es solle den heimkehrenden Kriegern ein jährlicher Ehrensold aus Reichsmitteln verabreicht werden. Der Gedanke mag an sich etwas Bestechendes haben, ist aber bei einiger Prüfung volkswirtschaftlich unhaltbar. Es besteht ja darüber heute kein Streit mehr, daß für den Wiederaufbau der privaten Existenzen der schwer geschädigten Kriegsteilnehmer gewaltige Mittel benötigt und aufgebracht werden müssen. Die Aufbringung dieser Mittel obliegt in erster Linie dem Reiche. Es wäre aber ganz verfehlt, ohne nähere Prüfung des von dem einzelnen Kriegsteilnehmer erlittenen Schadens gleichmäßig und unterschiedslos einen Ehrensold zu verabreichen. Man berechne bloß: Ein nur einmaliger Ehrensold von 30O Mark an 7 Millionen Kriegsteilnehmer würde nicht weniger als 2,1 Milliarden erfordern. Viel beachtenswerter als ein allgemeiner Ehrensold ist der Vorschlag, die Kriegsteilnehmer mit steuerlichen Begünstigungen zu bedenken. Derlei steuerliche Begünstigungen lassen sich dann abstufen nach der Dauer der Kriegsteilüehmerschaft, dem Maße des von dem einzelnen Kriegsteilnehmer erlittenen wirtschaftlichen Schadens und der Höhe seiner ehemaligen und künftigen Steuerkraft. Wenn man will, daß diese steuerlichen Vergünstigungen gleichmäßig über das ganze Reich hin verteilt werden, ohne Eingriffe in die bundesstaatlichen Steuerkompetenzen vornehmen zu müssen, so würde ein Reichsgesetz genügen, welches»diese entsprechend abgestuften Steuervergünstigungen vorsieht und bestimmt, daß, sofern die Bundesstaaten Vergünstigungen innerhalb dieses Rahmens einführen wollen, der darauf treffende Gesamtbetrag an den Matrikularbeiträgen in Abzug gebracht werden kann.
An anderen Mitteln, die schweren Schäden der Kriegsteilnehmerschaft auszugleichen, sind bereits vielfach genannt Gewährung von Darlehen zum Wiederaufbau der früheren wirtschaftlichen Existenzen, Berücksichtigung bei Vergebung von behördlichen und gemeindlichen Lieferungen und Aufträgen, Arbeitsnachweise, Beschaffung von Rohmaterialien u. a. m. Der „Bund Deutscher Kriegsteilnehmer und Kriegsbeschädigter, e. V., Sitz München" hat hierüber bereits mit Parlamentariern der verschiedensten Parteien im Reichstage Fühlung genommen, die Vorlage einer Denkschrift über die einschlägigen Fragen und über das „Wie" ihrer LösungJ steht unmittelbar bevor. Bei den ungeheueren Belastungen, welche die Lasten des Krieges und des Wiederaufbaues für Reich und Bundesstaaten aufgehäuft haben und noch bringen werden, wird es nur möglich, das Notwendigste und Unvermeidlichste zu erfüllen. Es muß darum das ganze Hilfswerk so aufgebaut werden, daß jeder Aufwand planmäßig und zielbewußt ausgenützt und wenig wirksame, im ganzen aber doch belangvolle Aufwendungen, vermieden werden.
6enedmigungrpflicftl für krssirminel.
Die unerfreulichen Erscheinunngen auf dem Gebiete des Ersatzmittelmarktes haben die Reichsregierung veranlaßt, entsprechend dem Vorgehen der süddeutschen Regierungen, des Königreichs Sachsen, einiger Regierungsbezirke und Städte, die Genehmigungspflicht für Ersatzlebensmittel einzuführen. Einerseits hat nämlich der Mangel an Einheitlichkeit auf diesem Gebiete zu unerträglichen Zuständen geführt, da Herstellung und Vertrieb von Ersatzlebensmitteln nur nach Anmeldung an rund fünfzehn verschiedenen Stellenftm Deutschen Reiche möglich war, die Einzelgenehmigung aber immer nur für einen beschränkten Bezirk Geltung hette. Andererseits trat eine Abwanderung der schlechten Ersatzmittel nach den Gegenden ein, in denen eine Genehmigungspflicht nicht bestand. Die Möglichkeitin einem großen Teile des Reiches Ersatzmittel ohne vorherige Genehmigung abzusetzen, barg weiter die Gefahr in sich, daß in der Zeit der Uebergangswirtschaft eingeführte Rohstoffe unzweckmäßig verwendet werden könnten. Der Bundesrat hat daher eine Verordnung erlassen, nach der die gewerbsmäßige Herstellung und der Verkauf aller Ersatznahrungs- und -Genußmittel nur gestattet ist, wenn sie von einer Ersatzmittelstelle genehmigt sind. Die Organisation ist den Landeszentralbehörden überlassen. In der Verordnung ist aber bestimmt, wer das Ersatzmittel anzumel- den hat, und zwar kommt dafür in erster Linie der Hersteller, bei eingesührten Waren der Einführende in Betracht. Die Anmeldung hat nur an einer einzigen Stelle zu erfolgen, deren Entscheidung für das^ ganze Reich gilt. Beschwerdestellen sowie eine oberste Entscheidung durch den Reichskanzler in Fällen, in denen die amtlichen Stellen zu verschiedenen Ergebnissen kommen, sind vorgesehen. In der Verordnung sind allgemeine Bestimmungen über die Angaben, die den Anträgen auf Genehmigung beizufügen sind, erlaen. Dem Reichskanzler ist es überlassen, Grundsätze über die Erteilung Und Versagung der Genehmigung aufzustellen. Dabei ist sowohl an allgemeine Richtlinien wie an besondere Richtlinien über
die zulässige Zusammensetzung von Ersatzmitteln gedacht, die vom Kriegsernährungsamt in Gemeinschaft mit dem Kaiserlichen Gesundheitsamt aufgestellt werden sollen. Eine Ausdehnung der Verordnung auf andere Ersatzmittel als Lebensmittel ist. vorgesehen. Für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften kommt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe b.is zu 10000 Mk. oder eine dieser Strafen in Betracht. Die Verordnung tritt am 1 . Mai 1918 in Kraft. Soweit sich aber noch Waren, die den Bestimmungen der Verordnung nicht entsprechen, in den Händen des Handels befinden, können diese noch bis zum 1 . Juli 1918 abgeseht werden, auch wenn die reichsgesetzliche Genehmigung noch nicht erfolgt ist. Im übrigen kann der Eigentümer der Ware aber auch seinerseits in diesem Falle die Genehmigung nachsuchen. Gemäß der Vundesratsverord- nung hat der Reichskanzler im „Reichs-Anzeiger" eine Bekanntmachung erlassen, welche Ersatznahrungs- und -Genußmittel als Ersatzlebensmittel im Sinne der Bundes- ratsverordnung anzusehen sind. Durch dieses in der Verordnung vorgesehene Vorgehen werden die Schwierigkeiten der Auslegung des Begriffes „Ersatzlebensmittel^ wesentlich abgemildert. Den Interessenten sowohl wie den Gerichten wird dadurch ein weit besserer Anhalt für die Beurteilung des Geltungsbereichs der Verordnung gegeben, als es sonst meist bei Verordnungen der Fall ist.
Die Durchführung der neuen Verordnung wird hoffentlich dem Ersatzmittelschwindel im wesentlichen den Boden abgraben.
Heimatdsnk
an heimgekehrte deutsche Kriegsgefangene.
Gedenket der heimkehrenden deutschen Kriegsgefangenen durch schnelle und reichliche Spenden an die Sammelstellen des Roten Aveuzes.
vir Verordnung gegen den ScDleicbDandel.
Der Vundesrat hat nunmehr die seit längerer gsit angekündigte Verordnung gegen den Schleichhandel erlassen, die .am 15.'März 1918 in Kraft getreten ist. Sie richtet sich gegen den Schleichhandel in der Form des gewerbsmäßigen zur Weiterveräußerung erfolgenden Aufkaufes öffentlich bewirtschafteter Lebens- oder Futtermittel, der die Erzeuger zu verbotswidriger Abgabe von Waren in größtem Umfange verleitet oder ihre Bereitwilligkeit hierzu ausnutzt, um demnächst diese Waren mit erheblichem Gewinn abzufetzen, und infolgedessen zu einer ersten Gefahr für die Aufrechterhaltung des staatlichen Ernährungs- syjtems geworden ist. Da von Geldstrafe allein gegen gewerbsmäßige Schleichhändler in Anbetracht der außerordentlich hohen Gewinne, die im Schleichhandel erzielt zu werden pflegen, eine namenswerte Wirkung nicht zu erwarten ist, der gewerbsmäßigen Schleichhandel auch schon durch die Art der Strafandrohung dem Volksempfinden entsprechend als besonders verwerflich gekennzeichnet werden muß, sieht die Verordnung vor, daß gegen den gewerbsmäßigen Schleichhändler stets auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Daneben muß in jedem Falle auf Geldstrafe erkannt werden, die bis zur Höhe von fünfhundert- tausent Mark bemessen werden kann. Auch kann auf. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt und angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist. Die gleiche Strafdrohung ist gegen denjenigen vorgesehen, der sich gewerbsmäßig zu einem verbotenen Erwerb von Lebens- oder 'Futtermitteln erbietet oder gewerbsmäßig Schleichhandelsgeschäfte vermittelt. Für denwiederholten Rückfall, dessen Voraussetzungen im wesentlichen in Anlehnung an die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Rückfalldiebstahl geregelt sind, droht die Verordnung Zuchthausstrafe, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 6 Monaten an. Neben Zuchthaus ist in diesem Fall ^die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zwingend vorgeschrieben.
Gattung der Poft für öerlnft und Beleidigung.
Von unserem juristischen Mitarbeiter.
Die Zunehmenden Diebstähle im Postwesen, die in der letzten Zeit durch sogenannte Aushelfer getätigt wurden, geben uns heute Veranlassung, unfern Lesern einige aufklärende Wjnke über die Haftpflicht der Post für Verlust und Beschädigung der Postsendungen ^u. erteilen. Hierbei haben wir naturgemäß mehr den Paket- und Äertsendungs- verkehr im Auge, der in den heutigen veränderten Wirt- schaftsverhältniffen viel stärker in die Erscheinung tritt, als in Friedenszeiten.
Maßgebend für die in Rede stehende Haftung sind die §8 6 bis 15 des Postgesetzes, die dieses Gesetzbuch mit der Gesamtüberschrift „Garantie" versehen hat. Hiernach beginnt schon die Haftung für ein gewöhnliches Paket im Betrage von drei Mark für je 500 Gramm. Das Paket muß aber „eingeliefert" sein, d. h. der Absender hat zu beweisen, wann und bei welcher Postanstalt das Paket eingeliefert wurde, denn unter „Einlieferung" ist, da das Postgesetz keine besonderen Vorschriften über die Annahmebehandlung enthält, die Besitzübertragung zum Zwecke < der Beförderung zu verstehen (Roeder, „Das neue Postrech!"' Anm. 3a zu 8 6 ). Diesen Nachweis kann man sich am bequemsten dadurch verschaffen, indem man sich über jedes eingelieferte gewöhnliche Paket von der Paketannahme der Post einen Einlieferungsschein ausstesten läßt. Die Gebühr hierfür beträgt 10 Pfg. für jedes Paket
Auf diese einfache, im Publikum und in Geschäftskreisen viel zu wenig bekannte Uebung läßt sich nicht nur die Einlieferung, sondern auch die genaue Gewichtsangabe, sowie die Richtigkeit des für die Preismachung gezahlten Betrages Nachweisen. Für die Einschreibesendungen — eingeschriebene Pakete sind nur während des Krieges nicht zugelassen - wird dem Absender ohne Rücksicht auf den Wert der Sendung bei völligem Verlust 42 Mk. gezahlt. Für Wertsendungen und Postanweisung wird bis zur angegebenen Höhe des angegebenen Wertes, bezw. eingezahlt- ten Betrages seitens der Post gehaftet.
Anspruchsberechtigter der Ersatzleistung ist in allen Fällen der Absender, nicht der Empfänger. Der Ersatzanspruch steht dem Absender deshalb zu, weil dieser durch die Eii'Iieferung der Sendung einen Vertrag mit der Postverwaltung eingeht. Es ist dies der sogenannte , Beförderungsvertrag" des 8 1 des Postgesetzes.
Bei Angabe von Werten 'soll man sich dafor hüten, nicht zu hohe Angaben zu machen,' die Wertangabe soll vielmehr so fixiert werden, wie sie dem wirklichen Werte des Inhaltes der Sendung entspricht. Denn gerät eine übermäßig hoch taxierte Wertsendung in Verlust und es wird hierfür Schadenersatz gefordert, so kann hieraus, wenn sich später ein viel geringerer Wert ergibt, eine betrügerische Absicht nach 88 263, 267, 268 des Strafgesetzbuches konstruiert werden. Hat nur ein Teil der Sendung Verlust oder Schaden > erlitten, so wird von der Post nur der wirkliche Wert der Sendung vergütet. Geht eine Sendung, für die an und für sich die Post die Haftung übernimmt, fehl, so haftet auch der Postbeamte aus 8 359 BGB. (Reichsgerichts-Entsch. v. 1 . 11 . 1915 ). Bei Postanweisungen haftet die Post nicht für den Schaden wegen angeblich verspäterte Auszahlung (Oberlandesgericht Hamburg bei Roeder „Das neue Postrecht"). Da die Post nur für postordnungsmäßig erfolgte Einlieferung haftet, so hat der Absender alle Nachteile selbst zu verteten, welche durch postordnungswidrige Adressierung, Vorstellung usw. entstehen (8 27 der Postordnung). Auch der Adressat kann unter Umständen bei Wertsendungen, die bei der Beförderung durch die Post eine Gewichtsminderung erfahren haben, dem Absender gegenüber haftbar gemacht werden. Hier ist er verpflichtet, nichts zu versäumen, damit dem Absender die ihm gegen die Postverwaltung im Falle des Abhandenkommens des Inhaltes der Wersendung zustehenden Ansprüche nicht verloren gehen (Entsch. d. Oberlandesgerichts Eolmar bei Roeder, „Das neue Postrecht"). Für gewöhnliche Nachnahmen übernimmt die Post keine Haftung; dagegen wird für den „eingezogenen" Betrag ganz wie bei Postanweisungen gehaftet (8 Abs. 4 der Postordnung).
Der Anspruch auf die Ersatzleistung muß in allen Fällen bei derjenigen Ober-Postdirektion geltend gemacht werden, in deren Bezirk die betreffende Sendung eingeliefert wurde und er ist gegen die Einlieferungspostanstalt zu richten. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt mit dem Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Diese Verjährung wird durch Anbringung der Erhebung des Anspruches bei der zuständigen Postbehörde unterbrochen. Ergeht hierauf ein abschlägiger Bescheid, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährung, während der es dem Anspruchs- berechtigten freisteht, im Wege der Klage gegen den Postfiskus seine Rechte geltend zu machen.
>in$ $uüi liiäd tmü.
* Lehrgang in der sozialen Fürsorge Am ?
1. April war ein Jahr vergangen, seitdem die Gr. Zm- trcile für Mutter- und Säualsngsfmsorg'? in Heften ihre A b U auf die wichtigsten Gebiete der Volkswohlfahrtse pflege ausgedehnt hat. Insbesondere sind die Kreispflegerinnen der Zentrale jetzt auch in der Fürsorg- 1 für die dem Saugttngsalter entwachsenen Kinder tätig, ferner in der Tuberkulose', Wohnunys- und Krüppel- fnrsorge, sowie in der Bekämpfung des Alkoholismus ff und der Geschlechtskrankheiten. Soweit die Erfahrungen 1 c ieseS ersten Jabics ein Ui teil Anlassen, kann man den Versuch, die verschiedenen Zweige der Fürsorge zu zen- ? trassieren, als durchaus gelungen bezeichnen. Um den Schwestern die für ihre erweiterte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, wur.de bereits irm letzten Frühjahr ein Fortbildungslehrgang veranstaltet, der nunmehr in größerem Umfang wiederholt wurde. An dem Lehrgang, der in der Zeit vom 8 bis 13. April in der Landesverstcherungsanstalt in Darmstadt statt- | fayd, nahmen außer den in der Außensürsocge tätigen Schwestern der Zentrale auch zahlreiche Fahrikpflegerin- nen, Fürsorgevermittb rinnen, Gemeindeschwestern u. s. w. aus Hessen und Pceußen, im ganzen über sechzig 1 Personen, teil. Auch Ihre Königliche Hobeit die Groß- ' Herzogin, die hohe Schrrmhecrin der Zentrale, wohnte einigen Vorträgen bei.
In den Vorträgen wurden die wichtigsten Gebiete der Voikshhgiene und der Sozialpolitik von Fachleuten j behandelt. Sie wurden ergänzt durch die Besichtigung verschiedener Anstalten in Darmstadi und Umgebung. I Am letzten Tag wurde H.mbach im Odenwald besucht.
Die Landesv.fficherungsanstalt hatte kurz vor dem Kri g begonnen, diese Gemeinde unter Aufwendung großer Mittel und mit durchgreifendem Erfolg zu senieren. 4 .Die do t geschaffenen, in ganz Deutschland einzig da- 1 stehend, n Einrichtung« n der Tuberkolose^, Wohnungs- I und Jugendfürsorge wucd/n unter der Führung des I Vorsitzenden der Lavdesversicherungsanstalt, Herrn Ge^D heimrat Dc. Di ch, eingehend besichtigt Einem virlfach geäußerten Wunsch entsprechend. beabsichtigt die Zentrale, den Lehrgang auch im nächsten Frühjahr zu wiederholen und weiter auszugestalten.


