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bürsten von anderen entweder gar nicht oder erst dann eingenommen werden, wenn die privilegierten Personen zum Gottesdienste nicht erschienen. In manchen städtischen Kirchen ist das bis in die neueste Zeit so geblieben, mit Recht hat man das eine unsoziale Einrichtung genannt und dafür gesorgt, daß sie mehr und mehr in Abgang gekommen ist. Es war «auch eine klägliche Zache, wenn die bevorzugten, oft abgesperrten Plätze unbesetzt blieben, während viele Kirchenbesucher stehen mußten. heute sind in den Gießener Kirchen nur noch für die Kirchenvorsteher bestimmte Plätze vorhanden, und das hat auch seinen guten Grund,' denn die Kirchenvorsteher sind gewissermaßen Beamte und haben, da sie in der Kirche und beim Gottesdienste nach dem Rechten sehen sollen, ein Unrecht auf bestimmte Plätze. Im 18. Jahrhundert und auch noch früher ist das in der alten Gießener Stadtkirche, die bekanntlich im Jahre 1809 abgebrochen wurde, um einem Neubau Platz zu machen, anders gewesen. Es gab eine Menge von reservierten Plätzen oder „Stühlen", wie man bis in die neuere Zeit hinein sagte. Uebrigens hatten auch in vielen Landgemeinden die einzelnen Familien ihren bestimmten Platz, wenn sie auch gesetzlich kein Recht darauf hatten. Indem ich ich hiereinem Verzeichnisse aus dem Jahre 1801 folge, gebe ich eine Uebersicht über diese Kirchenstühle.
Unser Verzeichnis macht einen Unterschied zwischen Kirchenstühlen, welche „offizial", und solchen, welche „erblich" sind. Offiziale Kirchenstühle waren diejenigen, welche besonderen Ständen Vorbehalten waren, die „erblichen" Stühle waren im Besitz einzelner, meist adliger Familien. Ich lasse hier dieses Verzeichnis wortgetreu folgen.
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Verzeichnis der Kirchen st ühle in hiesiger Stadtkirch, welche 1. offizial sind, 2. erblich
sind.
1. Offizial Kirchen st ühle.
Ständ
a) der pfarrstuhl im Chor 6
b) 1 Stuhl vor die ersten Superintendenten und Frau 2
e) 1 Stuhl vor die Stadt Praeceptores 3
d) 2 Stühle vor den Loebl. Stadt-Rath 20
e) 1 Stuhl vor die pfarrweiber 6
f) 1 Stuhl vor den Kastenmeister und Gpfermann 3
g) 1 Stuhl vor die Herren Professoren 19
k> 2 Stühle der Universität gehörig 19
i> der Eommandanten-Stuhl 5
k) der hochfürstl. Uegierungsstuhl 10
l) die Studentenbühne 22
m) der Stuhl vor die Herren Paedagog-Magister 4
n> der Stuhl vor die Kirchen-Senioren 6
o> die Grgel vor die Musici
p) die Bühne vor die Paedagog-Schüler (bey diesen sind die Stände nicht bestimmt)
q) der 1. Weibsstuhl, so weit der Unterschlag ist vor
hochfürstl. Uegierung 6
r) der 2., 3. und 4. Weibsstuhl so weit der Ueber-
schlag ist gehört den Herren Professors-Weiber 20
2. Erbliche und zwar zu den Häusern gehörige Kirchen st ühle oder Burg st ühle.
Ständ
a) 1 Mannsstuhl, b) 1 Weibsstuhl zum o. Ginhausi- schen oder dermaligen v. Schmalkaldischen hauß am Wallthor gehörig 8
c) 1 Mannsstuhl, d) 1 Iveibsstuhl dem wepland von
Ständ
Senftischen nunmehro aber zu dem h. G.-Uath von Gatzerschen hauß in der Neustadt gehörig 10 e) 1 Manns- und Iveibsstuhl den wepland von Schrautenbachischeri, eigentlich aber zu dem Herrn Obrist von Wredischen hauß in der Mühlgaß gehörig 4
N o ka. Viesen besitzt dermalen h. Postmeister Kempf, aus welchem Grund ist mir unbekannt.
Jedoch muß dieses beseitigt werden, weil der Stuhl in dem von Wredischen Kaufbrief des Hauses bezeichnet steht.
I) 1 Manns- und Weibsstuhl den wepland von Schwalbachischen, nunmehro aber zum hochfürsll.
Rmthauß gehörig 8
g) 1 Stuhl vor die hospithalz Frau und Gesind 3
h) 1 Weibsstuhl im Ehor zum von Senckenbergi-
schen hauß auf dem Brand gehörig 3
i> 1 Weibsstuhl im Ehor zum von Schwartznaui- schen hauß oder dermaligen von Senckenbergi- schen hauß am Wallthor gehörig 2
3. Kirchenstühle, welche zwar erblich sind, nicht aber zu den häußer gehören, mithin der Kirche wieder anheimfallen können.
Ständ
a) ein Stuhl in der Mauer mit Fenster den h. G. R.
Grollmännischen Erben gehörig 3
b) ein Stuhl eben wie obiger 3
Rota, hier müssen die Documente vorgezeigt werden, wem er gehört, ob er gleich von Frau Keg. Kath vonTenckenberg die Zeit her'besezt worden ist.
e) ein Stuhl nochmal wie obiger den von Zangischen gehörig 3
d) ein Stuhl unter der Grgel dem h. Gbrist von
Wrede und Frau Gbrist von Tresky gehörig 4
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3m ganzen also waren in der alten Stadtkirche 202 Plätze bestimmten Personen Vorbehalten, die übrigen Kirchenbesucher mußten sehen, wo sie unterkamen. Rus diesem Verzeichnisse kann man aber auch mancherlei über die Zusammensetzung der Gießener Bevölkerung in alter Zeit erfahren. „Damen" gab es im Jahre 1801 in Gießen noch nicht, sondern nur „Weiber". Die Frauen der Pfarrer wurden kurzerhand „pfarrweiber", die Frauen der Professoren als die „Herren Professorsweiber" bezeichnet. Die Stadtpräzeptoren waren die Lehrer an der damaligen Gießener Stadtschule. Der Kastenmeister war der Stadtrechner, der Gpfermann der Kirchenrechner. Die Unioersitätsprofessoren, die Mitglieder des Stadtrates, die Regierungsbeamten, olle hatten in der Kirche ihre besonderen Plätze, das Militär wie auch der Hof, soweit er sich in Gießen aufhielt, gehörten zur Burgkirche. Daneben hatten auch mehrere adlige Familien ihre besonderen Sitze. Zum Teil gehörten diese Sitze den Familien, zum Teil gehörten sie zu vereinzelten Häusern, und der jeweilige Hausbesitzer hatte das Recht, diese Plätze einzunehmen.
_ f).B.
wer gehört zur Militörgemeinde?
Ueber diese Frage hat in der ersten Zeit nach Rusbruch des Krieges Unklarheit bestanden. Man war zuerst geneigt, anzunehmen, daß alle zum Heeresdienst Einberufenen der Militärgemeinde angehörten und aus ihrer seitherigen


