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Das Recht im täglichen Leben.

Das Strafregister nach neuestem Recht.

Don Landgerichisrat Or. Bergmann.

Das Strafregister ist eine sehr bedeutsame Ein- richtung unseres Strafrechts. Es enthält, abgesehen von einigen Uebertretungen, alle Kriminalstrafen und sonstigen Maßnahmen, die gegen eine Person wegen einer Straftat ausgesprochen worden sind, Daneben gibt es auch noch polizeiliche Listen, die sich hauptsächlich auf das Strafregister stützen. Wird jemand unter Anklage gestellt, so werden gewöhn­lich seine Vorstrafen geprüft. Von ihrem Vorhandensein, ihrer Zahl und Art hängt es oft ab, ob dem Angeklagten die neue, ihm zur Last gelegte Tat, überhaupt zuzutrauen ist. Ferner sind die Vorstrafen für die Bemessung der Höhe der Strafe und besonders für die Feststellung des Rück­falls, z. B. bei Diebstahl und Betrug, ausschlag­gebend. Auch die sonstigen Vermerke, die neuer­dings das Strafregister enthält, sind für die Be­urteilung der Persönlichkeit maßgebend. Damit nun aber die Vorstrafen dem Verurteilten nicht für immer nachgetragen werden können, sind Bestim­mungen getroffen worden, denen zufolge nach einer bestimmten Zeit über die Vorstrafen nur noch beschränkt Auskunft gegeben wer­den darf. Voraussetzung ist allerdings, daß keine neue Strafe hinzukommt. Nach einem weiteren Zeitraum kann dann die gänzliche Tilgung der Strafe eintreten.

Die Strafregister werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts geführt, in dessen Bezirk der Betreffende geboren ist. Für Personen, die im Auslande geboren sind, wird das Strafregister im Reichsjustlzministerium in Berlin geführt. Das gilt auch für solche, die in Gebieten geboren sind, die erst durch den Vertrag von Versailles abgetrennt worden sind, z. B. Elsaß- Lothringen, Posen und Westpreußen.

Durch die neuen Gesetze ist der Inhalt des Straf­registers wesentlich erweitert worden. Während er sich bisher hauptsächlich in der Regi­strierung der Strafen erschöpfte, sind heute auch alle Nebenfolgen einer Straftat und Maß­nahmen der Sicherung und Besserung einzutragen, besonders Unterbringung Unzurech­nungsfähiger in einer Heil- und Pflegeanstalt, Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt, einem Arbeitshaus, Sicherungsverwahrung, Entmannung, Untersagung der Berufsausübung. Hierher gehören ä. B. die Zurücknahme der Konzession und die Untersagung des Kleinhandels mit Bier ober Wein nach den §§ 12 und 13 des Gaststättengesetzes. Nicht hierunter fällt dagegen die Versagung einer nachgesuchten Konzession. Sodann kommen in oas Strafregister Verfügungen der Verwaltungsbehörden, durch die ein Ausländer aus dem Reichsgebiet verwiesen wird, endlich auch die Freisprechung Unzurechnungsfähiger und ihre Ent­mündigung. Man sieht, daß die heutige Be­deutung des Strafregisters weit über den früheren Rahmen hinausgeht.

* Eine Auskunft aus dem Strafregister wird grundsätzlich nur an Behörden erteilt, beson- ers an Gerichte und die Polizei. Privatpersonen erhalten in der Regel keine Auskunft. Neuerdings kann jedoch der Leiter der Strafregisterbehörden genehmigen, daß einer Privatperson auf ihr Ver­langen über den sie selbst betreffenden Inhalt des Strafregisters Auskunft erteilt wird. Die Geneh­migung soll jedoch nur dann erteilt werden, wenn ein polizeiliches Führungszeugnis nicht erlangt werden kann, ober wenn sonst ein oerechtigtes Interesse an ber Erlangung ber Auskunft barge­legt ist.

Die beschränkte Auskunft über eine Strafe tritt bei Gelbstrafen unb Freiheitsstrafen von höchstens drei Monaten nach fünf Jahren ein, sonst nach zehn Jahren, immer jedoch unter ber Voraussetzung, baß keine neue Verurtei­lung zu einer Freiheitsstrafe hinzukommt. Ist also jemanb am 1. Juli 1924 wegen Diebstahls zu einer Woche Gefängnis verurteilt worben, so barf vom 1. Juli 1929 ab über biese Strafe nur noch beschränkte Auskunft erteilt worben. Ist aber am 1. April 1926 gegen ihn abermals auf eine Ge­fängnisstrafe von einem Monat erkannt worben, so tritt bie beschränkte Auskunft über beibe Strafen erst am 1. April 1931 ein. Nur eine Gelbstrafe verlängert bie Frist nicht. Die zehnjährige Frist beginnt erst, wenn bie Strafe vollstreckt, verjährt ober erlassen ist. Doch wirb bie Bewährungsfrist angerechnet, wenn bie Strafe nachher erlassen wird. Die beschränkte Auskunft äußert sich barin, baß bie Strafe nicht ben Polizeibehörben, auch nicht ben unteren Verwaltungsbehörben mitgeteitt werben barf, unb baß bei ber Mitteilung befonbers hervor» gehoben werben muß, baß bie Verurteilung ber beschränkten Auskunft unterliegt. Eine Beschrän­kung ber Auskunft kommt nicht in Frage für Der- urteUungen zum Tobe unb zu Zucht­haus, ferner nicht für Urteile, burch welche bie Unterbringung in einer Heil- unb Pflegeanstalt, die Sicherungsverwahrung ober bie Entmannung cngeorbnet wirb.

Die Tilgung bes Strafvermerks hat bei Gelbstrafen ober Freiheitsstrafen von höchstens einer Woche nach fünf, in allen übrigen Fällen nach zehn Jahren feit bem Tage ber beschränkten Auskunfterteilung zu erfolgen. In ben obigen Bei­spielen würbe also im ersten Falle bie Tilgung ber Gefängnisstrafe von einer Woche am 1. Juli 1934, im zweiten Falle bie Tilgung beiber Strafen erst am 1. April 1941 zulässig sein. War ber Täter zur Zeit ber Tat noch nicht achtzehn Jahre alt, so be­trägt bie Frist, nach beren Ablauf beschränkte Aus­kunft unb Tilgung zulässig finb, brei ober sechs Jcchre. War also ber Angeklagte in obigem Beispiel zur Zeit ber ersten Tat erst siebzehn Jahre alt, so beginnt bie beschränkte Auskunft im ersten Falle am 1. Juli 1927. Die Tilgung ber Strafe ist vom 1. Juli 1930 an zulässig. Im zweiten Falle be­ginnt bie beschränkte Auskunft für beibe Strafen erst am 1. April 1931. Die Tilgung beiber Strafen barf erst am 1. April 1941 erfolgen. Hier tritt also infolge ber zweiten Strafe bie Vergünstigung für bie Tat bes Jugenblichen nicht in Kraft.

Ausnahmsweise kann bie Tilgung burch einen Akt der Landesjustizverwaltung vorzeitig ange- ordnet werden, davon ist jedoch nur in ganz besonde- ren Fällen Gebrauch zu machen. Umstände, die alle Verurteilten mehr oder weniger treffen, sollen nicht berücksichtigt werden. Nur wo die Tilgungsfrist eine ungewöhnliche Härte bedeuten würde oder sich die Aburteilung jahrelang nach der Tat verzögert hat, ober bei offensichtlichen Fehlsprüchen soll ber Straf- vermerk vorzeitig getilgt werben.

Die Tilgung einer Bestrafung im Strafregister

hat auch zu geschehen, wenn ein Jugenblicher zur Zeit ber Tat noch nicht vierzehn Jahre alt war (§ 46 bes Jugenbaerichtsgesetzes). Das hat seinen Grunb barin, baß durch § 1 bes Jugenb- gerichtsgesetzes bie Strafmünbigkeit von zwölf auf vierzehn Jahre heraufgefetzt worben ist. Ferner unterliegen auch blejenigen Verurteilungen der Til­gung, bie burch bie Amnestien erlassen woroen sinb.

Die Wirkung ber Straftilgung ist bie, baß bie Strafe für ben Strafrichter als nicht erfolgt gilt. Sie kann also nicht mehr bie Voraussetzung bes Rückfalls begrünben. Dagegen ist ber Verur­teilte weiter verpflichtet, bei einer Vernehmung als Zeuae auf Befragen bie Begehung ber Straftat, bie Verurteilung zur Strafe unb ihre Verbüßung wahrheitsgemäß anzugeben.

Zum Schluß noch einige Worte über bie poli­zeilichen Listen: Die Vorschriften über Aus­kunftsbeschränkungen unb Tilgung gelten auch für sie. Demnach dürfen Strafvermerke, bie ber Aus­kunftsbeschränkung unterliegen, nicht allen Behör- ben mitgeteilt werben. Sie müssen bem Publikum gegenüber verschwiegen werben, also bei Ausstel­lung polizeilicher Führungszeugnisse außer Betracht bleiben. Es heißt bann, baßin ben volizeilichen Listen eine Strafe nicht verzeichnet ist." Fragt je­boch eine Polizeibehörbe bei einer anberen nach ben Vorstrafen einer Person, so fällt bie Antwort nicht unter ben Begriff berAuskunft". Solche An­fragen bürfen vielmehr unbeschränkt erlebigt wer­den, ba bie Polizeibehörben insoweit als einheitliche Organisation gelten.

Oie Aussteuer der Tochter.

Der Anspruch einer Tochter auch ber Aboptiv- tochter auf Gewährung einer Aussteuer beruht auf gesetzlicher Grunblaae (§ 1620 BGB.). Es taucht immer roieber bie Frage auf, warum nur bie Tochter eine Aussteuer erhält. Hiermit will bas Gesetz einen gewissen Ausgleich schaffen, benn ein Sohn hat Anspruch barauf, daß er eine ber Stellung seiner Eltern entsprechenbe Ausbilbung erhält.

Der Anspruch ber Tochter ist gesetzlich begrünbet unb aus biesem Grunbe auch einklagbar. In ben meisten Fällen wirb ber Vater einroenben, baß er nicht imftanbe fei, etwas zu geben. Der Vater ist auch nur insoweit zur Leistung verpflichtet, als sein stanbesgemäßer Unterhalt nicht gefährbet wirb. Ist ber Vater gestorben ober ist er außerstanbe eine Aussteuer zu gewähren, so ist bie Mutter, falls sie Vermögen besitzt, bazu verpflichtet. Besitzt bie Toch­ter selbst soviel Vermögen, um sich eine Aussteuer zu beschaffen, so finb bie Eltern zu nichts verpflich­tet. Unter einer Aussteuer versteht man sämtliche zur Errichtung eines Haushalts erforberlichen Gegenstänbe, auch Kleibung unb Wäsche für bie heiratenbe Tochter.

Abgesehen von bem Fall ber Leistungsunfähigkeit der Eltern sind diese auch dann nicht verpflichtet, eine Aussteuer zu gewähren, wenn sich bie Tochter ohne bie Einwilligung der Eltern verheiratet hat, wenn bie Eltern gesetzlich berechtigt finb, ihrer Toch­ter ben ihr zustehenben Pflichtteil zu entziehen, ober wenn bie Tochter von einem Elternteil bereits für eine frühere Ehe bie Aussteuer erhalten hat.

Das Gesetz sagt nichts Bestimmtes über bie Höhe unb ben Umfang ber Aussteuer. Dies richtet fick vielmehr nach ber sozialen Stellung ber Eltern und bes Ehemanns ber Tochter. Ist zu befürchten, baß bie Eltern bei ber Auswahl ber Gegenstänbe nicht

bie erforberliche Sorgfalt walten lassen, so sind sie unter Umftänben verpflichtet, ben erforberlichen Gelbbetrag zur Beschaffung ber Gegenstänbe zu ge­währen. Sinb in einer Familie mehrere Töchter vor­handen, so hat jede den gleichen Anspruch. Es ist deshalb auf noch unverheiratete Töchter bei ber Ausstattung einer Tochter Rücksicht zu nehmen. Haben bie Eltern eine Aussteuer bereits vor ber Ehe gegeben, fo können sie, falls bie Ehe nicht zustande gekommen ist, bas Gegebene zurückforbern.

Für bie Geltenbmachung bes Anspruches ist es ohne Bebeutung, ob bie Tochter minderjährig oder volljährig ist, ob sie unter elterlicher Gewalt steht ober nicht, ob sie verheiratet, verwitwet ober ge­schieben ist. Will eine minberjährige Tochter, bie unter elterlicher Gewalt steht, gegen bie Eltern klagen, so muß für sie ein Pfleger bestellt werden. Wann der Ehemann berechtigt ist, ben Anspruch auf eine Aussteuer geltenb zu machen, richtet sich nach bem jeweiligen ©üterftanb, in benen bie Eheleute leben. Bei oem gesetzlichen ©üterftanb gehört ber Anspruch zum eingebrachten Gut. Der Ehemann ist baher berechtigt, biesen Anspruch in seinem Na­men geltenb zu machen. Solange bie Tochter mit ihrem Ehemann keinen eigenen Haushalt errichtet hat, sinb bie Eltern auch nicht verpflichtet, eine Aus­steuer zu gewähren, ba biese zur Errichtung bes Haushaltes bienen soll.

Der Anspruch auf eine Aussteuer ist nicht über­tragbar unb baher auch nicht ber Pfänbung unter­worfen. Die Tochter kann auf ihren Anspruch ver­zichten. Auch hier ist für ben Fall, baß bie Tochter mit ihrem Ehemann im gesetzlichen ©üterftanb lebt, eine Genehmigung bes Ehemanns erforberlich. Der Anspruch verjährt innerhalb eines Jahres, von ber Eingehung ber Ehe an gerechnet.

Wann sind Mchhandler umsatzsteuerfrei?

Von Bücherrevisor Rich. Vieh, Weißenfels.

Das Finanzgericht in Magbeburg hat über biese Frage eine sehr wichtige Entscheibung gefällt. Nach bem Urteil vorn 3. Juli 1932 würbe ber Berufung bes Klägers bahingehenb stattgegeben, baß derUm- satzsteuerbescheib bes Finanzamtes aufgehoben unb baß festgestellt würbe, nur bie Provision als solche sei umsatzsteuerpflichtig.

Dem Urteil liegt folgenber Tatbestanb zugrunbe: Das Finanzamt hatte bie Milchhänbler eines Milch- Hofes zur Umsatzsteuer in voller Höhe herangezo- gen. Es würbe bann mit bem Finanzamt bie Ver­einbarung getroffen, baß ein Fall im Wege ber Be­rufung burch bas Finanzgericht entschieben werben solle. In ber Berufungsbegrünbung würbe von mir als Vertreter bes Klägers auf ben Umftanb hinge­wiesen, baß ber Berufungskläger wohl selbständig ist, aber im Sinne bes § 3 ber Ziffer 6 bes Umsatz- steuergesetzes als felbftänbiger Hanbelsagent anzu- iehen sei. Das Finanzamt führte bemgegenüber an, daß bie Milchhänbler bes Milchhofes als felbstän- bige Unternehmer zu betrachten feien, benn ihnen gehöre bie Kunbfchaft, sie hätten selbst bas Risiko für Außenstänbe zu tragen usw. Diesem Einwanb hielt ich gegenüber, baß er unerheblich sei. Erheb­lich ist, baß bie Milchhänbler bie Ware auf Rech­nung erhalten, bie nicht verkaufte Ware roieber an ben Milchhof nachmittags zurückliefern unb wö­chentlich abrechnen. Ferner feien sie an bie vom Milchhof festgesetzten Verkaufspreise gebunben unb könnten bie Milch roeber billiger noch teurer n-'t« kaufen. Der Milchhof gibt bem Hänbler nur eine bestimmte Provision vom Verkaufspreis. Die An­sicht bes Finanzamtes, baß sie bann Angestellte des Milchhofes sein müßten, wenn sie umsatzsteuer- frei bleiben wollen, würbe ebenfalls bementspre- chenb wiberlegt. Es ist ferner zu beachten, baß bie Wagen, auf benen bie Molkereiprobukte von ben Milchhänblern im Orte ausgefahren unb verkauft werben, bem Milchhof gehören, währenb bas Pferb usw. Eigentum bes Milchhänblers ist. Das Finanz­gericht in Magbeburg hat in richtiger Erkenntnis ber Sachlage folgenbe Punkte ber Entscheibung bes Gerichts vorgelegt, ob ber Berufungsführer Ange­stellter ober felbftänbiger Unternehmer ist. Ist er letzteres, bann ist zu unterscheiben, ob er in eige­nem ober fremben Namen auftritt. Auf ben Wagen steht nicht bie Firma bes Hänblers, fonbern bie bes Milchhofes.

In feinen E n t f ch e i b u n g s g r ü n b e n sagt bas Urteil folgenbes:

Es bestehen brei Möglichkeiten: Ist ber Beru­fungsführer Angestellter bes Milchhofes, fo ist er von ber Umsatzsteuer frei. Ist er bagegen selbstän- biger Unternehmer, so ist zu unterscheiben, ob er im eigenen ober im fremden Namen auftritt. Tritt er im eigenen Namen auf, so ist er mit dem ges­amten vereinnahmten Geld steuerpflichtig. Tritt er dagegen in fremden Namen auf, fo ist er nur mit einer Provision steuerpflichtig.

Die Frage, ob jemand Angestellter, also un­selbständig 'ist oder selbständig, ist lediglich nach dem Jnnenverhältnis zu den Personen, deren Waren er vertreibt, zu beurteilen. Steht fest, daß jemand selbständiger Unternehmer ist, so bestimmt sich die weitere Frage, ob er im eigenen ober im frem­ben Namen hanbelt, lebiglich nach ben Beziehun­gen, in bie er zu ben Abnehmern ber Ware ge­treten ist (Urteile bes Reichsfinanzhofs vom 5. Ok­tober 1928 unb vom 21. März 1931 V A 320 unb 679/28 Reichssteuerblatt 1929 S. 69 unb 1930 S. 385, ferner Urteil bes Reichsgerichts vom 14 Juni 1928 2 D 1040/27 Rechtsspruch 80 zu 8 1 Nr. 1 USTG.).

Als unselbstänbig ist jemanb bann anzusehen, wenn er feine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn

in ber Weife zur Verfügung stellt, baß er verpflich­tet ist, ben Weisungen bes Dienstherrn hinsichtlich bes Arbeitsortes, ber Arbeitszeit, ber Arbeitsein­teilung unb ber Arbeitsweise unbebingt Folge zu leisten (Urteil bes Reichsfinanzhofes vom 5. Oktober 1928 VA 504/28 Reichssteuerblatt 1928 S. 354). Wenn auch nach biesem Urteil bie Tatsache, baß jemand für mehrere Firmen als Vertreter tätig ist, für felbftänbige Unternehmerschaft besroegen spricht, weil keine ber Firmen bie volle Arbeitskraft in An­spruch nehmen unb uneigeschränkt unb ohne gegen­seitigen Wiberstreit bindende Weisungen erteilen kann, so zwingt anbererseits bie Tatsache, baß je­manb verabrebungsgemäß nur für eine Firma tätig sein barf, nicht zu der Annahme eines Angestellten­verhältnisses (Urteil bes Reichsfinanzhofes vom 10. April 1929 VA 861/28 Reichssteuerblatt 1929 S. 375 unb vom 5. Juli 1929 VA 54/29). Eben­sowenig brauchte ein solches Verhältnis etwa aus ber Binbung an einem bestimmten Bezirk, an bie Zeit, in ber er im ganzen zu bearbeiten ist, an Preis- unb ßieferungsbebingungen gebunben ist, geschlossen zu werben (Urteil bes Reichsfinanzhofes vom 18. Juni 1929 VA 950/28 Reichssteuerblatt 1929 S. 501). Enifcheibenb ist vielmehr bie gesamte wirt­schaftliche unb gesellschaftliche Stellung (Urteil bes Reichsfinanzhofs vom 8. März 1929 VA 157/29 Rechtsspruch 94 a. a. O.) unb weiter, ob jemanb es wesentlich in seiner Hand hat, seine Tätigkeit auch für sich selbst erfolgreich zu gestalten (Urteil vom 18. Juni 1929 VA 950/28 Reichssteuer­blatt 1929 S. 501).

Bis zur Eröffnung bes Milchhofs war ber Be­rufungsführer felbftänbiger Milchhänbler. Durch Vertrag vom 1. Juni 1929 hat ihm ber Milchhof sein Geschäft für 5000 RM. abgekauft. Von dem Kaufpreis hat ber Milchhof 2000 RM. als Kaution einbehalten. Im Jahre 1930 hat ber Berufungs­führer ben Vertrieb ber Erzeugnisse bes Milchhofes mit zwei Wagen ausgeführt. Die Wagen stellt der Milchhof, Pferbe unb Bebienungspersonal ber Be­rufungsführer. Dieser barf nur Erzeugnisse bes Milchhofes vertreiben, wenn er nicht seiner Kaution verlustig gehen will. Der Preis ber Erzeugnisse wirb bem Berufungsführer vom Milchhof vorgeschrie­ben. Sein Verbienst besteht barin, baß ber Milch- Hof ihm einen niedrigeren Preis berechnet, als er den Kunben abverlangen muß. Nicht verkaufte ober oerborbene Erzeugnisse nimmt ber Milchhof zurück. Die Abrechnung finbet einmal wöchentlich statt. Das Risiko einer etwaigen Krebitgewährung an bie Kundschaft trägt ber Berufungsführer. Der Milchhof sieht den Berufungsführer unb feine Kollegen nicht als Angestellte an unb entrichtet meber Lohnsteuer noch Sozialbeiträge. Die Kollegen bes Berufungs­führers, bie z. Z. ber Errichtung bes Milchhofes keine eigenen Geschäfte besaßen, waren vom Milch­hof ursprünglich im Angestelltenverhältnis beschäf­tigt worben. Dieses Verhältnis ist aber vom Milch­hof als unpraktisch empfunben unb beshalb gelöst worben. Eine Bezirkseinteilung wirb, wenn sie über­haupt besteht, nicht innegehalten.

Wenbet man bie eingangs entwickelten ©runb» sätze bes Reichsfinanzhofs auf ben oorliegenben Fall an, fo ist festzustellen, baß nicht eine einzige ber Vertragsabreden zwischen bem Milchhof unb bem Berufungsführer vorhanden ist, die nicht mit einem selbständigen Unternehmen getroffen worden sein könnte. Nimmt man hinzu, daß eine Bezirks­einteilung nicht innegehalten wird und daß daher der Berufungsführer und feine Kollegen in der Lage sind, sich gegenseitig Kunden abspenstig zu machen, so kann man nur zu dem Ergebnis ge­langen, daß der Berufungsführer es wesentlich in feiner Hand hat, seine Tätigkeit auch für sich er­

folgreich zu gestalten. Dann muß der Berufungs- sichrer aber als selbständig angesehen werden. Die Rechtsauffassung des Milchhofs, die an sich für bie Entscheibung bes Falles nicht maßgebenb ist, er- cheint baher zutreffenb, wenn er ben Berufungs- ührer und seine Kollegen nicht als Ange* teilte ansieht. Dem Finanzamt war baher inso­weit, als es ben Berufungsführer f ü r steuerpflichtig hält, grunbsätzlich zu folgen. Der Umftanb, daß ber Steuerpflichtige an bie Preise bes Milchhofes gebunben ist, ist ebenso un« erheblich, wie bei dem sonstigen Hanbel mit Mar« kenware.

Anbers bagegen verhält es sich mit ber Frag^ ob ber Berufungssichrer im eigenen ober im fremben Namen hanbelt. In biefer Beziehung ist nun festzustellen, baß alle im Stadtgebiet Weißenfels laufenben Wagen bes Milchhofs bei ben Kraftwagen, bie ben Ueberlanbbetrieb besorgen, scheinen bie Verhältnisse anbers zu liegen sich äußerlich im wesentlichen gleichen unb baß sie alle nur bie Firma bes Milchhofs führen. Bei biefer Sachlage kann nur angenommen werben, baß die Kunbfchaft weiß, baß sie nur in Beziehungen zum Milchhof tritt. Dem mürbe es auch nicht entgegenstehen, wenn einzelne Kunben sich lieber von dem einen als von dem anderen Milchfahrer bedienen lassen. Dem steht auch nicht entgegen, daß ber Milchhof Konten nur für die Milchfahrer, nicht aber für bie einzelnen Kunben führt. Abgesehen bavon, baß biese Tatsache nur bas Jnnenverhält­nis zwischen Milchhof unb Milchfahrern berührt unb deshalb für bie Frage, in wessen Namen ber Berufungsführer hanbelt, von untergeorbneter Be­beutung ist, finbet sie auch ihre Erklärung sehr einfach darin, daß der Milchhof von sich aus ber Kunbfchaft überhaupt keinen Krebit gewährt unb deshalb die Anlegung von Konten für die Kund­schaft gegenstandslos war. Gegen die Annahme eines Agentenverhältnisses spricht auch nicht, daß der Milchhvf bisher nur die ihm von dem Berufungsführer und feinen Kollegen gezahl­ten Entgelte, die niedriger sind als die den Kunden abverlangten Preise, versteuert haben soll. Denn selbst wenn diese Angabe des Finanzamts zutreffen sollte, so könnte daraus irgendein Schluß für den vorliegenden Fall nicht gezogen werden. Bei dieser Sachlage kann ber Berufungsführer nur mit seiner Provision zur Umsatzsteuer herangezogen werben. Der Einwurf bes Finanzamts, bie Spanne zwischen Einkaufspreis unb Verkaufspreis sei keine Provision, geht ange­sichts bes Urteils des Reichsfinanzhofs vom 30. April l§30 VA 911/29 Rechtsspruch 169 a. a. O. fehl."

So bas Magbeburger Finanzgericht. Es hat ohne Zweifel einen klaren unb beutlichen Beweis er­bracht, baß b ; e Hänbler z u Unrecht zur Umsatzsteuer herangezogen mürben. Wenn bas Finanzgericht in Magbeburg sagte, baß ber Berufungsführer nur mit seiner Provision um­satzsteuerpflichtig sei, bann ist bies ebenfalls nur bedingt richtig. Die Provision bes Hanbelsagenten ist auch dann umsatzsteuerfrei, roenn sie den Satz von 18 000 Mk. pro Jahr nicht erreicht unb der Handels­agent Bücher führt. Der Reichssinanzhof hat da­hingehend entschieden, daß auch regelmäßige Auf­zeichnungen ber Einnahmen an Umsatzprovision unb Ausgaben als Buchführung im Sinne bes Umsatz­steuergesetzes anzusehen sinb. Provisionsabrechnun­gen mit ber Lieferfirma finb nicht als Aufzeich­nungen ober Buchführung anzusehen.

Das Finanzamt hatte gegen bie Entscheibung bes Finanzgerichts bei bem Reichsfinanzhof Rechtsbeschwerbe eingelegt. Dieser hat mit Urteil V A146/33 vom 17. November 1933 für Recht er­kannt:Die Rechtsbeschroerbe bes Finanzamts wirb als unbegrünbet auf Kosten bes Reiches zu- rücfgeroiefen." Der Reichsfinanzhof sagt in seiner Entscheibung, baß bie vom Finanzamt gerügten Gesetzesverletzungen, Verstöße ober Verfahrens­mängel gegen ben Akteninhalt bei näherer Prü­fung nicht erkennbar gewesen finb. Es fei auch nicht ersichtlich, inwiefern bas Finanzgericht bie Rechtsbegriffe bes Händlers im eigenen, ober in fremben Namen verkannt haben sollte.

Die Entscheibung bürste bei ber Neuregelung ber gesamten Milchversorgung eine sehr wesentliche Rolle spielen. Es bürste auch nicht zu verkennen sein, baß auf Grunb biefer Entscheidung in ben verschiebensten Orten eine Aenberung bes bisheri­gen Zustanbes herbeigeführt werben wirb.

Pfändung von Vieh aus einem Erbhof.

Der Schulbner, ein Erbhvfbauer, hatte eine Kalbin zum Verkauf auf ben Viehmarkt gebracht. Die Kalbin war gepfändet worben. Die Einwen­dungen des Schuldners gegen die Pfändung wurden in letzter Instanz, wie in allen Vorinstanzen, vom Oberlandesgericht München ebenfalls zurückgewiesen. Darüber heißt es: Wird zu den Erzeugnissen eines Erbhofes gehöriges Vieh zum Verkauf auf den Viehmarkt gebracht, so verliert es die Zubehöreigenschaft und unterliegt ber Pfänbu n g wegen privater Geloforberungen. Wenn auch bas zum Verkauf bestimmte Mast- unb Schlacht­vieh an sich zu bem zum Wirtschaftsbetrieb bestimm­ten Vieh im Sinne bes § 98 bes Bürgerlichen Ge­setzbuches gehört, so behält es bie Zubehöreigen­schaft boch nur insolange, als auch die im Gesetz verlangte räumliche Beziehung zur Hauptsache, zum ßanbgute, vorhanben ist. Sie geht verloren, sobald diese räumliche Beziehung durch eine dauernde Trennung wegfällt. Dadurch, daß der Schuldner im gegebenen Falle die Kalbin zum Verkauf auf den Viehmarkt gebracht hat, ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er eine dauernde Trennung der Kalbin vom Hofe beabsichtigte. Dabei ist es ohne Bedeu­tung, ob der Erlös aus bem beabsichtigten Verkauf tatsächlich, wie ber Schulbner behauptet, zur An­schaffung eines anberen Viehstückes Verwendung finden sollte ober nicht. Daran vermögen auch bie Bestimmungen bes Reichserbhofgesetzes nichts zu änbern. Die Vorschriften des § 38 des Reichserbhof­gesetzes, daß in bie auf bem Erbhof gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse wegen einer Gelb­forderung nicht vollstreckt werden kann, ist durch die Bestimmung der §§ 39 und 59 des Reichserbhof­gesetzes vorläufig bis zu einer im Wege der Durch­führungsverordnung zu treffenden Regelung auch für die Vollstreckung wegen privat-rechtlicher Gelb- forberungen außer Wirksamkeit gesetzt. Es kann mithin zur Zelt auch wegen privater Oelbforbe- rungen in bie auf bem Erbhof gewonnenen land­wirtschaftlichen Erzeugnisse vollstreckt werben, so­weit diese nicht zum Zubehör gehören und nicht