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Blut übergegangen. Der Grundsatz, baß volk-bür­gerliche Verpflichtung durch die staatsbürgerliche nicht aufgehoben wird, gehört zum Wesensgehalt der deutschen Erneuerung. Das ist ein bedeutsamer Gegensatz zum faschistischen Denken.

Aus dieser allgemeinen und sehr grundsätzlichen Erwägung ergibt sich die unvergängliche Bedeu­tung der Separat» st enabwehr des Jahres 1923. In den Vorgängen der Herbstmonate vor zehn Jahren sind tiefe Blicke in unser deutsches Schicksal möglich gewesen. Daher können die Leh­ren jenes Kampfes, wo es immer Vergiftungser­scheinungen zu überwinden galt, gar nicht genug betont werden. Der rheinische Abwehrkampf gegen den Separatismus vollzog sich gerade in den Wo­chen und Tagen der größten chaotischen Wirrnisse im übrigen Deutschland. In dieser Zeit fiebernder Not des Reichs wurden die für die Behauptung der Einheit des Reiches entscheidenden Ereignisse in der Eifel, an der Mosel und im Hunsrück, am Mit­tel- und Niederrhein nicht einmal im übrigen Rhein­land, noch weniger im übrigen Deutschland beachtet. Es ist heute eine Aufgabe vaterländischer Dank­barkeit und staatspolitischer Klugheit, die innere Größe und die politische Tragweite der Haltung der Bevölkerung jener Westgebiete wieder zu würdigen. Und wir vom VDA. haben besondere Ursache, an jene Zeiten zu denken, denn sie erweisen unfern unverrückbaren Glauben, daß Volkstum dort selbst Geschichte gestaltet, wohin der deutsche Staat sich nicht mehr erstreckt. Volk ist die große Kraftreserve, wenn der Staat seine schützende Funktion nicht mehr erfüllen kann und das Fundament aus lieber- sremdung wieder gesundenden echten deutschen volkstumsgebundenen Staat entsteht.

Als Bismarcks Werk am Zerbrechen war, die Feinde sich schon des Sieges sicher fühlten, da ge­schah dasWunder", daß das Volk den deut­schen Staat rettete.Wunder" aber nur für diejenigen, die nichts wissen von der Kraft und der Würde des deutschen Volkstums. Wir aber haben unseren Glauben an unser Volkstum aus den ent­scheidenden Ereignissen vor zehn Jahren zu stärken, denn solcher Glaube ist mit die beste Kraft, die wir für unsere Brüder und Volksgenossen einsetzen kön­nen, die da draußen vor den Reichsgrenzen in ihrem Ringen ohne Staat, ja gegen die fremden Staaten , heute Blutzeugen der Kraft deutschen Volkstums sind.

Denn das Wirken des VDA. gilt ja nicht nur dem Grenzdeutschtum, sondern dem deutschen Gesamtvolk s ch l e ch t h i n,. ohne Wertung sei­ner Daseinsunterschiede. Auch hier ist det Tagungs- raum von beispielhafter Bedeutung. Aus diesem rheinischen Raume sind im Laufe der Jahrhunderte wohl die meisten und in ihrer Wirkung dauerhafte- ften Auswanderungsströme geflossen. Die­ses Land, das einst das Herzland des alten Reiches war und dessen Boden die leuchtendsten und farbig­sten Blüten deutschen Kulturlebens und deutscher Wesensart auf- allen Gebieten hervorbrachte, dessen Landschaft heute noch gerade den Deutschen im Ausland mit seinen uralten Kulturstätten, mit Städ­ten, Burgen und Dornen, mit Sagen und Liedern Inbegriff deutschen Erlebens über- Haupt i st, entsandte seine Söhne in alle Erdteile und weit in den europäischen Osten hinauf und hinunter. Aus dem Mosellande und Luxemburg stammen zum größten Teile die Siebenbürger Sachsen, deren Mundart heute noch die alte Ver­bindung kündet. In der Kolonisation des Deutsch- ritterlandes, in der Besiedlung des Donauraumes trifft man überall auf Spuren rheinländischer Her­kunft. Und in den Urwäldern Brasiliens wird heute noch, sogar in mundartlichen Blättern die Sprache des Hunsrück gepflegt. So hat der Nibelunaenzug der Sage sinnbildliche Bedeutung gewonnen. Ueber- all haben sich die alten ewigen Kräfte in neuem Bereiche, in neuer Bildung bewährt. Gerade auf dieser Tagung werden diese Erinnerungen im leben­digen Zugriff einer dem Volkstum in feinen ge­schichtlichen Werten leidenschaftlich Zugewandten Ge­genwart wieder aufklingen.

Der Lebendigmachung dieser Zusammenhänge und Gedanken dienen die Veranstaltungen der Tagung. Das Bekenntnis aller aus- landsdeutschen Volksgruppen, das in Mainz in den Flensburger Spruch ausklingt, die Dankkundgebung an die deutschen Ab- ftimmungsgebiete, die weiterklingt in das Tal der Saar hinein, die Morgenfeier, die von der engen fruchtbaren Bindung des Volks­tums an die religiösen Lebensgrundlagen Kunde gibt, die Aufmärsche und Flammenzeichen einer vom volksdeutschen Pfingstgeiste aufs tiefste er­griffenen Jugend, alles das ist ebenso wie die ernsten Arbeitssitzungen und Beratungen Ausdruck jenes Willens zur Volkwerdung, wie er gerade unserem Geschlecht als geschichtliche Auf­gabe gesetzt ist. Wir wisien, daß unsere Volks- brüöer an der Saar, deren Hände wir in diesen Pfingsttagen mit besonders heißem Druck der Liebe, der Dankbarkeit und des Glaubens um­spannen, durch ihren Abstimmungswillen sich in Ehren all den anderen Grenzgebieten an die Seite stellen. Wir wissen auch, daß wir mit diesem Be­kenntnis zu den tiefsten Lebenskräften unserer Nation die gleichen Kräfte anderer Nationen be­jahen im Sinne der Worte, die der Führer und Kanzler in seiner großen außenpolitischen Reichs­tagsrede für die Achtung der Nationalität schlecht­hin gefunden hat. Wir wissen, daß der Kampf für diese allen Völkern gemeinsamen Lebensrechte ein Kampf für einen wirklichen Frieden göttlichen und menschlichen Rechtes d a r ft e 111.

Das Lebersee-Deutschtum aus der pfmgsttaguug des VDA.

Berlin, 15. Mai. (DNB.) Der Reichsführer des VDA. hat durch Einrichtung eines Heber- fee-Referates sowie durch Neuvertei­lung der überseeischen Betreuungs- gebiete innerhalb der VDA.-Landesverbände eine erheblich stärkere Verbindung mit dem Uebersee- deutschtum erreicht. Der VDA. ist nunmehr auch der einzige Verband geworden, der die kulturelle Zu­sammenarbeit mit dem Ueberseedeutschtum vom Reiche her leitet.

Auch auf der Psingsttagung in Mainz und Trier tritt diese verstärkte Fühlung mit dem Uebersee-Deutschtum in Erscheinung. Auf der ßebrertagung wird die Bedeutung auch der deutschen Ueberseeschulen behandelt. Im Namen des Verbandes deutscher Auslandslehrer spricht Direk­tor Schulz-Madrid. Auf der v o l k s d e u t - s ch e n Kundgebung, die den ersten Teil der Tagung in Mainz abschließt, hält u. a. Dr. Hen­nings-Kanada eine Ansprache. In Trier sprechen Studienrat Dr. F ö ch t i n g, bisher Join- ville (Brasilien) über das Deutschtum in Süd­amerika und Studiendirektor T r e u t über die Lage des Deutschtums in Nordamerika. Eine Rund­funksendung über den Kurzwellensender wird die wichtigsten Kundgebungen der Tagung zusammen- gefgßt dem Ueberseedeutschtum übermitteln. Dr.

Neue Beschlüsse der Reichsregierung.

Ein Ehrenkreuz für alle Kriegsteilnehmer. Regelung des Arbeitseinsatzes. Das Reichstheatergesetz verabschiedet.

Steinacher wird dabei eine besondere Ansprache an alle Deutschen in fernen Erdteilen richten.

Als Vertreter der Reichsregierung wird auf der Saarbrücker DDA.-Tagung an Rhein und Mosel" in Mainz Reichsinnenminister Dr. Frick am Samstag, 19. Mai, beim Festakt, der das Bekennt­nis von Vertretern der auslandsdeutschen Volks­gruppen aus 24 Staaten zur deutschen Volksverbun­denheit bringt, das Wort ergreifen.

Neue plane der Deutschen Arbeitsfront.

Berlin, 15. Mai. (DNB.) Der Stabsleiter der PO. und Führer der Deutschen Arbeitsfront, Dr. Ley, machte der Presse von verschiedenen neuen Aktionen der Deutschen Arbeitsfront Mitteilung, in deren Mittelpunkt eine großzügige Stiftung für d i e Opfer der Arbeit steht. Mit dieser Stiftung soll den Angehörigen besonders ge­fährdeter Berufe, wie es vor allem die Bergarbeiter sind, jegliche Existenzsorge für den Fall eines Unglücks abgenommen werden. Die Stiftung soll z. B. Kindern, deren Ernährer durch einen beruflichen Unglücksfall ums Leben gekommen ist, bis zu ihrem 18. Lebensjahr die notwendigen Mittel zur Ausbildung und zur Existenz geben. Ebenso soll für die Eltern und die Frau gesorgt werden. Die Siedlungspläne sollen weiter ausge­baut werden. Die Kasse der Arbeitsfront ist ange­wiesen worden, zwei Millionen Reichsmark für der­artige Siedlungszwecke in Oberschlesien be­reitzustellen, während der Betrag für die i m Aachener Gebiet in Angriff genommene Sied­lung von 2 auf 5 Millionen Mark erhöht worden ist. Für das Waldenburger Notstands­

gebiet hat Dr. Ley eine Sonderhilfe von einer halben Million bewilligt.

Dr. Ley ging dann auf die großen Leistungen des AmtesKraft durch Freude" ein, und wies darauf hin, daß allein im Mai 10 0 0 0 0 Volksgenossen in Urlauberzügen b e fördert werden, während etwa 20 000 Gelegen­heit haben, auf einem der schönen deutschen Dampfer zur See zu fahren. Bei allen diesen Leistungen der Deutschen Arbeitsfront ist besonders hervorzuheben, daß die Beiträge gegenüber den früheren Gewerkschaftsbeiträgen im Laufe eines Jahres u m 5 0 v. H. gesenkt werden konnten. Wäh­rend die Gewerkschaften einen Durchschnittsbeitrag von 2,66 Mark aufzuweisen hatten, beträgt der Durchschnittsbeitrag bei der Arbeitsfront dem­gegenüber nur 1,30 Mark, wobei noch hinzukommt, daß die Beiträge inzwischen stärker nach den sozialen Verhältnissen gestaffelt wor­den sind.

Die Betriebe sollen immer straffer im Rah­men der Arbeitsfront organisiert werden. Zu die­sem Zweck sollenweltanschauliche Stoß­trupps" aus der jungen Mannschaft größerer Betriebe ausgebildet werden. Sie sollen, begründet auf Brauchtum und Sitte, den neuen Rhythmus des Nationalsozialismus in den Betrieben angeben. Dr. Ley hofft, schon bis zum August zahlreiche solcher Stoßtrupps in Aktion zu haben.

Die Bundesführung des NSOZB. (Stahlhelm) zur Erklärung des Stabschefs.

Berlin, 15. Mai. (DNB.) Die Bundesführung des NSDFB. (Stahlhelm) verbreitet heute zu der gestrigen Veröffentlichung des Presseamtes der Obersten SA.-Führung eine Erklärung, wonach ein Sonderbeauftragter zur Prüfung der von

Das Ergebnis

-er letzten Kabmettssitzung.

Berlin, 15. Mai. (DNB.) Das Reichskabinett verabschiedete in seiner heutigen Sitzung ein Ge­setz über die Feuerbestattung, durch das eine einheitliche Regelung für das ganze Reichs­gebiet herbeigeführt wird.

Ferner beschloß das Reichskabmett, dem Herrn Reichspräsidenten den Erlaß einer Verordnung über die Stiftung eines Ehrenkreu­zes für alle Kriegsteilnehmer so­wie für die Witwen und Eltern Gefallener, an den Folgen von Verwundungen oder in Ge­fangenschaft verstorbener oder verschollener Kriegsteilnehmer vorzuschlagen.

Beschlossen wurde auch ein Ergänzungsgesetz, durch das dem in den Nachkriegsjahren hervorgetretenen Ordensmißbrauch ein Riegel vorgeschoben wird. Das Tragen von nichtzugelasse- nen Orden wird unter Strafe gestellt. Ein Gesetz über die Ausübung des Rechtes zum Tragen einer Wehrmachtuniform trifft eine Regelung, wonach für die mit Uniform verabschiedeten ehemaligen Angehörigen der alten Wehrmacht die für Reichswehr und Reichsmarine erlassenen Bestimmungen über das Tragen der Uniform für ausgeschiedene Wehrmach lang eh ö r ige aelten. § 2 des Gesetzes bestimmt, daß die einem Angehörigen der alten Wehrmacht erteilte Berech­tigung zum Tragen der Uniform vom Reichspräsi­denten entzogen werden farm. In §3 wird fest­gestellt, daß das Recht zum Tragen einer solchen Uniform von selbst durch rechtskräftige Verurtei­lung zum Tode, zu Zuchthaus ober zu Gefängnis wegen einer ehrenrührigen Handlung erlischt.

Ein weiteres Gesetz ordnet an, daß die Bezüge der Ange stellten und Arbeiter der Länder, Gemeinden und sonstigen Kör­perschaften des öffentlichen Rechtes herabzusetzen sind, soweit sie höher liegen, als die Dienstbezüge der gleichzubewertenden Dienstver­pflichteten beim Reich.

Die Vorschriften über die Reichsflucht- st e u e r wurden wirksamer gestaltet. Es wird künf­tig die Freigrenze bei Vermögen von 200 000 Mark auf 50 000 Mark herabgesetzt. Ferner sollen im Falle der Abwanderung auch die Personen zu einer letzten großen Abgabe herangezogen werden, die in den Steuerabschnitten, die im Jahre 1932 und in den folgenben Jahren endeten, ein Einkommen von mehr als 20 000 Mk. gehabt haben. Die Vorschrift daß die Reichsfluchtsteuer in Wegfall kommt, wenn der Steuerpflichtige binnen zwei Monaten nach- weist, daß er wieder feinen Wohnsitz im Jnlande begründet hat, ist entbehrlich geworden. Die neue Fassung des § 7 gibt dem Finanzamt die Möglich­keit, zur Verhütung von Umgehungen der Vor­schriften über die Reichsfluchtsteuer und zur Siche­rung des Steueraufkommens Sicherheit in Höhe des Betrages zu fordern, der nach Feststel­lung der Voraussetzungen für die Erhebung der Reichsfluchtsteuer zu entrichten sein würde.

Das Gesetz zur Regelung des Arbeilsein- fahes fall den Bedarf der Landwirt­schaft mit den notwendigen Arbeitskräften sicherflellen und die Bekämpfung der Ar­beitslosigkeit in den Großstädten wirksamer gestalten. Das Gesetz schafft die Möglichkeit, Bezirke mit hoher Arbeitslosigkeit für zuziehende Personen, die sich dort als Ar­beiter oder Angestellte betätigen wollen, von einem bestimmten Zeitpunkt ab zu sperren. Gedacht ist zuerst an eine Anordnung für das Wirtschaftsgebiet Groß-Berlin. Die Be­schäftigung von Personen, die mit dem Lande verwurzelt und mit landwirtschaftlichen Ar­beiten vertraut sind, in nichtlandwirtschaftlichen Berufen oder Betrieben kann verhindert werden.

Das Reichskabinett verabschiedete alsdann bas weiter unten näher erläuterte Theatergesetz und schließlich wurde ein Gesetz über die Umwandlung wertbeständiger Rechte und ihre Behandlung im landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahren (Ä o g - genschuldengesetz) angenommen, das dem Grundsatz der allgemeinen Umwandlung der Rog­gen- und Weizenrechte in Reichsmark-Rechte ent­hält. An die Stelle von je einem Zentner Roggen oder Weizen tritt ein Betrag von 7,50 ober 9,50 Mk.

Oie Sicherung der Arbeitskräfte für die Landwirtschaft.

Oer Zuzug von Arbeitsuchenden in

Berlin, 16. Mai. (DNB.) Zu dem Gesetz tur Regelung des Arbeitseinsatzes veröffentlich der Völkische Beobachter" einen Kommentar von Mi­nisterialrat Dr. B e i s i e g e l, in dem es u. a. heißt:

Im bisherigen Verlauf des Kampfes der Reichs­regierung gegen die Arbeitslosigkeit hat sich im­mer mehr gezeigt, daß das erfreuliche Ergebnis der Arbeitsschlacht sich nicht gleichmäßig auf Stadt und Land verteilte. An der gewal­tigen Abnahme der Zahl der Arbeitslosen um nahezu 3 V« Millionen waren die größeren Städte nicht ihrer wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend beteiligt. Von den Ende März 1934 gezählten Ar­beitslosen entfallen nicht weniger als rund 1,8 Mil­lionen auf die Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern! Das Gesetz zur Regelung des Arbeits­einsatzes ermächtigt den Präsidenten der Reichs­anstalt, den Zuzug von Arbeitern und Angestellten von einem bestimmten Zeitpunkt ab zu sperren. Personen, die am Tage des Inkrafttretens der An­ordnung in dem gesperrten Bezirk keinen Wohnort haben, dürfen dort eine bezahlte Beschäftigung nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitsamtes auf­nehmen.

Die schwierige Arbeitslage in den Großstädten ist zu einem nicht geringen Teil darauf zurückzu­führen, daß besonders in früherer Zeit ein u n - gehemmter Zustrom ländlicher Ar­beitskräfte in die Städte stattfand, was schließlich dazu geführt hat, daß es heute in vielen ländlichen Bezirken nur mit äußerster Anstrengung gelingt, den Bedarf an geschulten ländlichen Ar­beitskräften zu decken. Es wäre aber nicht zu er-

die Städte kann gesperrt werden.

tragen, wenn biß Landwirtschaft Mangel an Arbeitskräften hätte, während in den Städten noch Tausende aus der Landwirtschaft kom­mende und mit landwirtschaftlichen Arbeiten ver­traute Volksgenossen eine nichtlandwirt­schaftliche Tätigkeit ausüben. Das Gesetz ermächtigt deshalb ferner den Präsidenten der Reichsanstalt, anzuoronen, daß Personen, die bis­her in der Landwirtschaft tätig waren, ohne seine vorherige Zustimmung nicht in anderen als landwirtschaftlichen Betrieben oder Berufen eingestellt werden dürfen.

Darüber hinaus sind während des Jahres 1934 Unternehmer in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben auf nähere Anordnung des Präsidenten der Reichs­anstalt hin verpflichtet, Arbeitnehmer, die inden letzten drei Jahren in der Landwirt­schaft tätig waren, zu entlassen, wenn für sie eine Beschäftigungsmöglichkeit in der Landwirtschaft besteht. Unternehmer, die den Anordnungen zuwiderhandeln, werden ge­richtlich bestraft, Arbeiter oder Angestellte, die ohne die erforderliche Zustimmung in gesperrte Bezirke zuziehen, erhalten dort keine Arbeitslosenunter­stützung, auch können sie keine fürsorgerechtlichen Ansprüche gegen den Zuzugsort geltend machen, müssen vielmehr grundsätzlich zu ihrem bisherigen Wohnort zurückkehren. Das Gesetz ermöglicht es, ferner auch bei der Durchführung von öffent­lichen Notstandsarbeiten auf die Bedürf- niste der jetzigen Arbeitslage durch Auswechslung von Arbeitskräften usw. Rücksicht zu nehmen.

Das Theater als öffentliche Aufgabe.

Oie Bestimmungen des neuen Theatergesetzes.

Berlin, 15. Mai. (DNB.) Das vorn Reichs­kabinett verabschiedete Theatergesetz bringt den Un­terschied zwischen öffentlichen und privaten Theatern in Fortfall. Das bisher geltende Recht hat die pri­vaten Theater lediglich vorn Standpunkt des Ge­werberechtes, in der Reichsgewerbeordnung (§32), behandelt. Dieser Paragraph ist jetzt mit Ausnahme des Titels 7, der die sozialen Bestimmungen (Ar­beitsschutzbestimmungen) enthält, aufgehoben worden, und damit sind die Theaterunternehmun­gen aus der Gewerbeordnung an sich verschwunden, jedoch gilt das nur für Over, Operette und Schau­spiel, nicht für die im § 32 erfaßten Kleinkunst- unb anderen Bühnen, die von dem neuen Gesetz unberührt bleiben. Der Gesetzgeber lehnt es ab, das Theater als einen Erwerb zu behandeln. Er be­handelt es vielmehr ohne Unterschied von privaten, Staats- »der Landestheatern als eine Ein­heit, als eine Aufgabe der großen nationalen Er­ziehung und Führung. An Stelle des Gewerbe- und Gemeinderechts ist ein großes einheitliches Theaterrecht, ein Kun st recht, geschaffen. Es ist so auf gebaut, daß die deutschen Theater ohne Unterschied zusammengefaßt sind zur Erfül­lung ihrer öffentlichen Aufgaben un­ter Führung des Propagandaministeriums. Sie sind beschränkt auf das, was der Minister für Volks­ausklärung und Propaganda sich ausbedingen muß, um das Theater seiner nationalen Ausgabe zuzuführen und ihm in künstlerischer und wirtschaft­licher Beziehung die Zukunft zu erschließen.

Es ist im Gesetz daran festgehalten worden, daß an der künstlerischen Freiheit nichts geändert wird. In den einleitenden Bestimmun­gen heißt es, daß die Führung des Theaters Sache des Theaterveranstalters ist: absichtlich wird nicht mehr vom Unternehmer, sondern vom Theater- veranstalter gesprochen, der nad) echter, künstle­rischer und sittlicher Ueberzeugung im Bewußtsein nationaler Verantwortung da's Unternehmen zu führen hat. Das künstlerische und sonstige Personal des Theaters ist zur treuen Gefolgschaft des Theaterveranstalters verpflichtet.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Pro­

paganda hat das Recht der Zulassung für den einzelnen Theaterveranstalter. Das Erfordernis einer besonderen Zulassung gilt aber nur für neue Dheaterveranstalter. Wer bereits die Zulassung be­sitzt, braucht sie nicht anzufovdern. Allerdings kann die Zulassung entzogen werden, wenn der Thea­terveranstalter nicht die Bedingungen der Zuver- lässigkeit, der Eignung und der wirtschaftlichen Lei­stungsfähigkeit besitzt.

Dem Minister wird endlich das Bestätigungs- recht für die künstlerisch leitenden Personen (Bühnenleiter, Intendanten, Theater­direktoren, Erste Kapellmeister und Oberspielleiter) übertragen. Die vorhandenen künstleri­schen Leiter brauchen nicht mehr bestätigt zu werden. Aber auch hier kann die Tätigkeit u n - tersagt werden, wenn mangelnde Zuverlässigkeit und Eignung vorliegen. Eine solche Untersagung bildet für den Dienstgeber des Betreffenden einen wichtigen Kündigungsgrund.

Dem Propagandaministerium ist die Befugnis erteilt, d i e Aufführung bestimmter Stücke zu unterlagen oder auch zu oer- langen, letzteres, wenn es dem Unternehmer zu- gemutet werden Fann.

Des weiteren sind im Gesetz besondere Schutz- Vorschriften wirtschaftlicher Art be­schlossen worden. Die Theaterkammer ist als die ständische Vertretung berufen. Alle in den Theatern der Länder und Gemeinden tätigen Künstler gehö­ren traft Gesetzes der Dheaterkammer an. Durch Er­gänzungsgesetz zum Reichskulturkammergesetz ist für die Anstalten der bildenden Kunst und Musik das Gleiche vorgeschrieben. Im § 7 wird bestimmt, daß der Minister auch seiner Aufsicht Vereini­gungen von Theaterbesuchern und solche Bereinigungen, die nichtöffentliche Thea­ter a uff ü h r u n g e n veranstalten, unterstellen kann. Die Polizeizuständigkeit für die Theater 'soll grundsätzlich a u f h ö r e n. Eine polizei­liche Beauftichtigung ist nur dann möglich, wenn unmittelbar Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung droht.

der Obersten SA.-Führung erwähnten Beschwerden eingesetzt wird. In den Fällen, in denen entgegen der Anweisung der Bundesführung des NSDFB. versucht worden fei, Angehörige des NSDFB. vom Eintritt in die SA.-Referve I abzuhalten und, soweit sie SA.-Mitglieder waren, wieder zum Austritt zu bewegen, solle gegen die Schuldigen mit aller Strenge vorgegangen werden.

Deutsch-polnische Zusammen­arbeit aus landwirtschaftlichem

Gebiet.

Berlin, 15. Mai. (DNB.) Die Ende April in Warschau aufgenommenen Besprechungen zwischen Vertretern der polnischen landwirtschaft­lichen Organisationen und des Deut­schen Reichsnährstandes fanden in den Tagen vorn 14. bis 15. Mai in Berlin ihren Ab­schluß. Die Verhandlungen waren getragen von dem Gedanken, daß bei der augenblicklichen Wirt­schaftslage in Europa eine Gesundung nur erzielt werden kann auf der Basis her unmittelbaren Verständigung der Vertreter des Bauern­tums der beteiligten Länder.

Den beiderseitigen Regierungen werden seitens der landwirtschaftlichen Vertreter konkrete Vor­schläge unterbreitet, wodurch der gegenseitige Warenaustausch im Interesse beider Gesamt­wirtschaften gehoben werden Fann. Es ist ins­besondere gelungen, Vorschläge für die Einfuhr polnischen Schnitt- und Rundholzes zu unterbreiten. Außerdem war es möglich, den polnischen Wünschen auf dem Gebiet der But- tereinfuhr im Rahmen der innerdeutschen Marktregelung entgegenzukommen. Bei einer wer­teren Reihe von polnischen landwirtschaftlichen Ak-