Samstag, 14, Aprtt
1923 — Nr. 15
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Der Kampf gegen Benutz- und Vergnügungssucht.
Dor einiger Zeit wandte sich der Reichskanzler in einem Rund- schreiben gegen die Dergnügungs» und Genußsucht und betonte, baß •«etq> und Länder gegen diese Auswüchse unserer Zeit mit allen ihnen zu Geobte stehenden Mitteln vorgehen müßten. Eine ent» sprechende Verordnung unserer hessischen Regierung folgte diesem Schreiben bald. Es dürfte nicht allgemein bekannt sein, daß in früheren Jahrhunderten noch mit viel schärferen Mitteln gegen diese schlimmen Antugenden vvrgegangen wurde. Wir den» fim Da an die hessische Kirchen« und Diszrplinorkürung, die der Landgraf Philipp der Großmütige 1343 erließ. Ihre Artikel handeln:
, 1- Dom Gotteslästern, Schwöre» und Fluchen' Selbstverständ- Uch ist hier nicht das Schwören vor Gericht oder gar der falsche Eid gemeint, fonbern das leichtfertige Schwören oder Verheißen, wie es^gar oft auch heute noch im täglichen Leben zur Bekräftigung der Wahrheit vvrkommt. Als Strafen gegen diese Vergehen werden angedroht 15 bzw. 30 Kreuzer, in Wiederholungsfällen Turmarrest, Orts« und Landesverweisung.
2. Vom Vollsaufen. Dieser Artikel nimmt einen sehr breiten Raum ein. Er scheint also in besonderem Maße übertreten wor- den zu sein. 3n demselben heißt es, aus dem Vollsaufen entstehe Mel Arges und Böses, nämlich daß die, welche sich sonst wohl miteinander vertrügen, uneinig würden, einander schlügen und mor» deten. Auch viele, die sonst wohl lange leben möchten, würden sich durch Das Vollsaufen ihr Leben abkürzen: ferner würde gar man» mit Weisheit und Vernunft gar wohl begabt sei, durch das lästerliche Vvllsaufen jn Verlust seiner Gesundheit und seines guten Gedächtnisse, und zuletzt wohl zu ganzer Zerrüttung seines Kopfes geraten. Desgleichen furde man manchen, der wohl schweigen könne, dem auch geheime und wichtige Sachen zu vertrauen seien; wenn^derselbe aber voll sei, schlüge er los und offenbare durch den Mund die ihm «»vertrauten Geheimnisse. Es folge aus diesem lästerlichen und vermaledeiten Vvllsaufen alle Gottlosig- reit, Aneinigkeik, Verderbnis und soviel Arges, Hebel und Böses mß es unzählbar sei, wie denn die Erfahrung lehre, daß dem Dollen weder Schenkel noch Fuß, weder Kopf noch Hände ihr Werk verrichten wollten, desgleichen würde mancher durch Vollsaufen sein Angesicht und seine Gestalt, die ihm Gott gegeben, so verderben öaß cS seine natürliche Farbe verliere, aufgedunsen, rot und ungeschickt würde, daraus noch zuletzt ber Aussatz und andere Krankheiten folgten. Deshalb soll der, welcher sich volltrinkt, das erste Mal mit einem Gulden bestraft werben. 3n Wiederholungsfällen soll achtmonatiger Turmarrest, Orts- und Landesverweisung eintreten. Aehnliche Strafen treffen auch den schuldigen Wirt.
3. Vom Ehebruch. Bei diesem Vergehen wird für beide Teile ein zweimonatiger Turmarrest bei Wasser und Brot, im Wiederholungsfall Landesverweisung vorgesehen.
4. Vom Kirchengehen. Ein Aichtbefolgen dieses Gebotes wird mit 6 Schillingen bestraft. Gleiche Strafe trifft auch alle Eltern und Herrschaften, die ihre Kinder oder ihr Gesinde nicht in die Katechismuslehre schicken.
5. Dom Tanzen. Alles Tanzen soll abgestellt werden. Rur bei Hochzeiten wird ein „züchtiger und ehrlicher Tanz", der jedoch nur am Tage stattfinden und nicht länger als 2 Stunden währen soll, erlaubt. Ein Vergehen gegen dieses Verbot wird zunächst mit Geldstrafen, im Wiederholungsfall mit achtmonatigem Turm- ärrest, Orts» und Landesverweisung bedroht.
6. Von der Kirchweihe. 3n diesem Artikel werden die Kirchweihen gänzlich verboten. Die Gemeinde, welche dieses Verbot übertritt, soll mit 20 Gulden, der Pfarrer dieser Gemeinde aber mit Absetzung bestraft werden.
Z. Von der Kindtaufe. Keiner, er sei arm oder reich, soll mehr denn einen Tisch (10 Personen) zum Kindbett laden. Auch soll man bet der Kindtaufe nicht mehr denn eine Mahlzeit halten, diese darf nicht länger als zwei Stunden dauern. Zeder, der diese- Gebvt übertritt, oder sich volltrinkt. soll das erste Mal mit 3 Gulden, im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafen, Orts- und Landesverweisung bestraft werden.
Endlich ergeht an alle Beamten, Geistlichen und Schultheißen der Befehl, dafür Sorge zu tragen, daß obige Bestimmungen eingehalten werden.
Aehnliche Bestimmungen enthält die Kirchen- und Disziplin» ordnung, die am 6. Zuni 1583 der Graf Eonrad von Solms» Braunfels für die Stadt Grüntngen erließ. Ein Auszug aus derselben möge hier folgen:
Von den Predigten.
Wer die Predigten mutwillig versäumt und unter dem Predigen Zechen, Spielen. Pfeifen, Tanzen oder andere Leichtfertigkeiten treibt, vor dem Rathaus auf der Gasse oder im Feld spazieren oder Im Flecken seinen Geschäften nachgeht, soll 3 Torneß geben; ebenso soll ein Wirt, der unter der Predigt Wein abgibt, mit 3 Torneß gestraft werden.
Wenn jemand unter der Predigt schwätzt oder schläft, oder die Predigt, die am Sonntagmorgen nicht über eine Stunde, nachmittags und an Wochentagen nur eine halbe Stunde währen soll, nicht bis zu Ende anhört, soll er für die Sonntagspredigt 3 Torneß, für die Wochenpredigt 2 Torneß erlegen.
Es soll ein jeder Pfarrer ein Verzeichnis feiner Katechismus- schuler haben. Die Eltern und Herren der fehlenden Schüler sollen ledesmal mit 1 Schilling bestraft werden.
Die Wochenpredigten und Dettage sollen im Sommer bei An- bruch des Tages gehalten werden, damit ein jeder zeitig an seine Arbeit komme und von mindestens einer Person aus jedem Hause besucht werden bei Strafe von 2 Torneß.
Wer ohne Mantel oder Rock, wofern ein solcher vorhanden lst, zur Kirche kommt, soll allemal einen Schilling erlegen.
Die Huden sollen bis zum Ende der Sonnlagspredtgk ihre Behausung geschlossen halten, auch Sonntags nicht kaufen ober verkaufen bei 3 Gulden Strafe.
Don den Sakramenten.
Die Eltern sollen mit der Taufe ihres Kindes nicht länger als Z Tage nach der Geburt warten bei Strafe eines halben Gulden. Das Kindbett soll, um Unkosten zu vermeiden, nicht länger als 1 Tag währen. Es soll das Abendmahl des Herrn zum wenigsten alle 4 Wochen gehalten werden und sich die ganze Gemeinde dazu schicken. Diejenigen, die den Tisch des Herrn zum 3. Mal vorsätzlich versäumen, sollen mit christlichem Bann unh Ausschluß aus der Gemeinde gestraft werden.
Don den Hochzeiten.
Wenn Bräutigam und Braut aufgerusen werden, sollen sie in der Kirche bleiben und auch selbst neben den anderen für sich bitten helfen bei Strafe eines Torneß. Brautpaar und Gäste sollen beim Zusammenläuten ordentlich zur Kirche gehen und bis zum Ende des Gottesdienstes in derselben bleiben bei Strafe 1 Gul- &cn für das Brautpaar und 1 Torneß für die Gäste. Die Hochzeits- i^vze sollen ehrlich gehalten werden und sich keine An berufenen dabei finden lasse» bet Strafe dreier Tornetz. Aach dem Tod eine-


