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Flügeln seines geblümten Schlafrockes und hält sie krampfhaft zusammen, denn ein junges Fräulein kommt ihnen unerwartet auf der Treppe entgegen und mustert seine nicht ganz salonfähige Erscheinung.
„Ich glaube, Wilhelm, es rappelt bei dir! Stellst mir die klebrigen Konditorschachteln auf meine gute Tischdecke! Solche Dinge gehören doch in die Speisekammer und nicht in meinen Salon."
Herr Lampert verfärbt sich; er wird ganz bleich vor Wut; aber langsam und feierlich versetzt er: „So laß sie nach der Speisekammer bringen. Ich ziehe mich an und rücke aus; ich werde wahnsinnig, wenn ich noch länger in diesem Hause bleibe. Mach' du mit deinen Leuten hier, was du willst; Du hast diese Gesellschaft gewünscht, nicht ich; ich komme erst um mittag wieder, wenn die Poltergeister mein Haus verlassen haben."
(Fortsetzung folgt.)
Bereits in einer Handschrift der Stadtbibliothek in Rostock vom Jahre 1416, die etwa 100 Jahre nach der ersten Entstehung des Rechtsbuches geschrieben wurde, wird dieses „bat lütte keyserrecht" genannt. Ebenso in noch 2 anderen Handschriften desselben Alters. Vgl. Endemann, TaS Keyserrecht (1846), Nr. 15, 18 und 19 der 37 dort aujgeführten Handschriften.
2) Vom Jahre 1320 gab es nämlich früher eine Handschrift vom Kleinen Kaiserrecht in Lübeck, wie der dortige Cat. codd. nachweist, in welchem sie mit der Bezeichnung ausgeführt war: „Hye begynnet bat Kayser Recht: sinitum anno Domini 1320". Diese älteste Handschrift ist jetzt verschollen. Vgl. Endemann, DaS Keyserrecht (1846), Nr. 37.
3) Tatsächlich ging zu jener Zeit ganz allgemein die Sage
auch von dem etwa 80 Jahre früher entstandenen Sachsen
spiegel und dem etwa 35 Jahre älteren Schwabenspiegel, sie
seien das von Karl dem Großen gesetzte Recht. Vgl. Sitzungs-
bcrichte der Wiener Akademie der Wisst, Bd. 140 (1899), Ab-
handl. IX: „Die deutschen Rechtsbücher und die Kaiser-Karls-
Sage von H. Siegel." Dieser Sage folgte auch wohl der Ver
fasser des Kleinen Kaiserrechtes in gutem Glauben.
Die älteste hessische Rechtstzandschrist oonmsiinö -arm ein Münzenberger To-esurieil vom 19. Oktober |5J3.
Von Pfarrer em, H orba ch in G i e st e n.
Seit 35 Jahren bewahrt die Universitätsbibliothek zu Gieße:: die älteste hessische, vor 495 Jahren niedergeschriebene Rechtshandschrift auf (Hs 995 a fol.). Diese ist nicht ihr Eigentum, sondern gehört der Gemeinde Münzenberg (bei Butzbach). Wort wurde der wertvolle Kodex 460 Jähre hindurch im Rat- häuse aufbewahrt. Im Jahre 1878 wurde er dann vpn der Gemeinde Münzenberg, unter Vorbehalt ihres Eigentumsrechtes, der Gvoßherzoglichen Universitätsbibliothek in Gießen zu dauernder Aufbewahrung übergeben.
t Der Folioband, 31 (4 Zentimeter hoch und 22 Zentimeter breit, dessen Holzdeckel mit rotem Saffianledcr bezogen sind, enthält 61 doppelseitig beschriebene Blätter aus Papier (nicht Pergament). Der Inhalt scheidet sich in zwei Hauptteile. Blatt 1—55, der eigentliche und ursprüngliche Kodex, enthalten das Kleine Kaiserrecht aus dem Jähre 1418; auf Bl. 56—61 sind später fünf Einzelstücke, Münzenbcrger Rechtsverhältnisse betreffend, niedergeschrieben worden, und zwar 1427 (Weistum), 1491 (ein Vergleich), 1509 (Burgmanns Freiheit), 1510 (Eich- nnd Gewichtsordnung) und 1513 (Todesurteil). Ter letztgenannte Eintrag, ein am 19. Oktober 1513 an dem heute noch stehenden Münzenberger Galgen vollstrecktes Todesurteil, gab den zeitlichen Anlaß zu diesem Aussatze; über ihn wird zuletzt gehandelt werden. Zunächst werde die eigentliche Rechtshandschrift, das Kleine Maiscrrecht, besprochen.
Das Kleine Kaipferrccht, das sich selbst nur als „keyserrecht" bezeichnet, wird seit 500 Jahren* 2) „Kleines" Kaiserrecht genannt im Gegensatz zu dem umfangreicheren Schwaben- spiegel, der sich auch „keyserrecht" nennt. Während der Sachsenspiegel, das bekannte Rechtsbuch Norddeutschlands, um 1230 ent- stand, und der Schwabenspiegel, das süddeutsche Rechtsbuch, um 1275 verfaßt wurde, wurde das Kleine Kaiserrecht im Anfang des 14. Jahrhunderts, jedenfalls vor 1320,2) von einem unbekannten Verfasser geschrieben. Es zerfällt in 4 Bücher, die vom Gerichtswesen (40 Kapitel), von: Privat- und Strafrecht (114 Kapitel), von den Reichsministerialien (28 Kapitel) und vom Stadtrechte (14 Kapitel) handeln. Während der Verfasser erklärt, er wolle gemeines Recht darstellen, und dabe: sagt — vielleicht um seinem Buche mehr Ansehen und Geltung zu sichern — es sei das Recht, wie es Kaiser Karl der Große3) der ganzen Ehristenheit gesetzt habe, und dann für die einzelnen Rechtssätze des Kaisers Gebot als Quelle anzusühren pflegt, gibt er tat» fachlich nur das Recht seiner Heimat, nämlich das Recht," wie
es int fränkischen Hessen galt. Tas Rechksbuch beginnt mit den Worte:::
„Hie hebit sich ane: dez Reisers recht gancz vnnd gerecht. Also iß der konnig karle liß machin czu frieden vnnd czu nocze4) allen luden.6) wanne iß recht ist vber allez ertriche."6)
Nach dieser Ueberschrift gibt das Rechtsbuch als Einleitung: „Smt iß nu ist vnnd wirt von czyden7) czu czyden die werlt8) ie böser vnnd böser9) vnd dy werlt an guden werken krangk vnd lebete vnredelich vnd gar vnrechte. Da daz der keyser ersach da wart er zu rade mit den wisten10) meistern die in dem ryche11) waren. Wie daz er rechte gemachte vber alle sach zu riechten. ......So saste12) der keyser alsoliche rechte. Uber alle dy, werlt.13) Als her nach geschrieben sted.“
Es. ist bemerkenswert, daß wiederholt hervorgehoben wird/ des Kaisers Gebot habe sich die gesamte Christenheit, „alles Erdreich", „alle Welt", zu unterwerfen. Das wird auch noch wcfterhm scharf hervorgehoben; so beginnt das zweite Kapitel des ersten Buches: Der keyser had genoden vnd bestediget by des riches hulden, vnd by aller der macht die er had von der keyserlichen gewalt, daz man über alle diese werlt sal geeichtes leben als iß der keyser had gesast11; in des riches rechten, wan wer des nit en dud, den had er gescheiden von allen den gnaden, die zu dem riche gehorent. Er ist auch geslagen von des keysers gewalt in die gewalt des bittern dodes. Also daz nyman an yme m mag freveln15) vnd nyman in sal yme keyn recht dun.16) Sang Mtders der Schwabenspiegel, dessen Verfasser wohl dem geistlichen Stande angehörte und dem kanonischen Recht den Grundgedanken entnahm, der Papst stehe über dem Kaiser; seinem Gebot habe sich die gesamte Christenheit zu unterwerfen.
Das Kleine Kaiserrecht gibt, wie schon gesagt, das Recht, wie es der Vcrsasser in seiner Heimat, in: fränkischen Hessen geübt sah. Dafür liegen ganz bestimmte Beweispunkte vor, wie z. B. das ganz spezifisch hessische eheliche Güterrecht und das Erbrecht. Hier liegen hessische Rechtsaufzeichnungen vor, und zwar speziell o b e r h e s s i s ch e. Und so haben wir neben dem Sachsen- und dem Schwabenspiegel im Kleinen Kaiserrecht auch einen H essen spieg el.
Niedergeschrieben wurde die Münzenberger Handschrift im Jahre 1418, wie sie das am Schluß mit den Worten angibt; Dit buch ist geschriben da man schreib noch crist gehört vircze- hen hondirt iare vnnd In deme achczechendesten iar vnnd ge- endit ut die tassenacht Amen.
Nach Grotesend, Zeitrechnung des deutschen Mittelalters urch der Neuzeit, I S. 44 (der Tafeln) fiel im Jähre 1418 Fastnacht auf den 8. Februar. Folglich hat der Schreiber der Handschrift an den 55x2=110 Foliosciten längstens 39 Tage geschrieben. Das war für die damalige Zeit fleißige Arbeit, besonders in Anbetracht ber_ schönen, gleichmäßigen Schrift, in der sowohl Eingang und Schluß als auch die Ueberschriften der sämtlichen 40+114+28+14=196 Kapitel in roter Zierschrift und die Kapitelanfänge mit gleichfalls roten Initialen gemalt sind. Dazu sind auch noch auf jeder Seite die Sätze durch zahlreiche rote Teilstriche abgeteilt. Das Rot am Eingang und am Schluß ist glänzende Oelfarbe, während das zu den Kapitelüberschriften, den Initialen und den Teilstrichen verwendete Rot weniger und Wuftg gar nicht glänzt, gleichwohl aber keine Tinte, soniwrn Farbe ist. Die Zierschrist an: Eingang und am Schluß hat sich der Schreiber von anderer Hand einmalen lassen. Daher kommt es, daß im Eingang Reiser steht, während der Schreiber int Text stets keyser schreibt. Auch sonst weicht bei beiden die Schreibweise ab.
Die Handschrift ist ohne Zweifel auf Bestellung speziell für die Gemeinde Münzenberg geschrieben worden. Tatsache ist, daß sie 9 Jähre nach ihrer Niederschrift int Besitz und Gebrauch der Gemeinde war. Denn 1427 wurde auf Blatt 56 (Rückseite = b) bis 60 (Vorderseite = a) das Münzenberger Weistum geschrieben. Wäre die Handschrift 1418 für ein anderes Gericht verfaßt worden, so hätte sich dieses jener wohl schwerlich schon nach 9 Jahren entledigt. In Münzenberg blieb sie mindestens ein Jahrhundert lang int Gebrauch. Das beweisen die Einträge von 1427, 1491, 1509, 1510 und 1513. Zn letzterem Eintrag wurde,
4) Nutzen. 5) Leuten. 6) Erdreich. 7) Zeiten. 8) Welt. 9) Bis hierhin geht die rote Zierschrift des Eingangs, von der weiter unten noch die Rede sein wird. 10) weisesten. n) Reiche. 12) setzte. 13) Welt. u) gesetzt.
15) Er ist für vogelfrei erklärt. Niemand wird eines Frevels wegen, den er an ihm begeht, bcstrasl. Es ist der gewöhnliche Schluß der Verbannungs- und Vcrfemungsformeln; z. B. der Richter spricht mit hoher Stimme: „.....und ich setze dich
aus Gerichtd in Ungericht, aus Gnade in Ungnade, aus Landfried in Unfried, also daß ::i e ina nd an dir frevelt" (Bod- mamt, Rheingauische Alterthümer. Mainz 1819. S. 618). Ferner „......sein Leib soll frei und erlaubt fein allen Leuten
und Thicrcn, den Vögeln in den Lüften (daher vogelfrei, permissus! avibuss, den Fischen im Wasser, so daß n rem and gegen! ihn einen Frevel begehen kann, dessen er büßen dürfe" (Wigand, Das Femgericht Westphalens. Hamm 1825. S. 436). Vgl. 1. Mos. 4, 14.
16) Er ist rechtlos, hat den Anspruch auf jedes Recht verwirkt. Dieses soll ihm ungeahndet von jedermann versagt werden.


