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dichten Opfer itub heidnische Gebräuche gepflegt. Außer Seit Freien, welche alle an dem Gemeindeleben Anteil hatten, gab es noch einen Adel, die E d e l i n g e. Mehrere verwandte Familien bildeten eine Sippe, die jeden zu ihr Gehörigen schützte !und Rache oder Acht für Tötung oder Verletzung aussprach ; nur durch die vor der Gemeinde bestimmte Buße des W e h r g e l d e s tonnte die Blutrache gemildert werden. Die Unfreien oder Knechte galten als kauf- und tauschbare Sache, wurden aber doch mild« behandelt. Mehrere Höfe bildeten eine Mark, mehrere Marken einen Gau. Die sechs Gaue des von Hessen, Batten, Batta- vicrn, Mattiaken, Soubatten, Baturen, Kaminefaten und Chat- turen bewohnten alten Kattcnlandes waren folgende: Der Ober- l a h n g a u oder das Oberfürstentum Marburg, der fränkische Hessengau oder die Gegend von Gudensberg, Buchonien (Umgegend von Fulda), der Untermaingau (Umgegend von Darmstadt Und Aschaffenburg), die Wetterau und der Niederlahngap., lieber die Gaue, welche wieder in Memter, Gerichte ober Hundertschaften eingeteilt waren, waren die Gaugrafen gesetzt. Der Oberlahngau war einer der größten baltischen Gaue; denn er umfaßte vollständig die Kreise Marburg, Kirchhain und Frankenberg, ferner das ganze darmstädtische Gebiet der Ohm, den nördlichen Teil des Kreises Biedenkopf und' einen großen Teil des Siegerlandes mit Berleburg und Erndtebrück, sowie den westlichen Teil des Kreises Ziegenhain. Demnach gehörte unser O h tn- gebiet einst ganz zum Oberlahngau, der 39 Gerichte zählte, von welchen folgende im Ohmgebiet lagen: Niederohmen, B n r g g e m ü n d e n, Schönstadt, Amöneburg mit Kirchhain und Seelheim, Rauschenberg, Gemünden an der Wohra. Ziu, dem Gerichtsgott der Germanen, war der Dienstag geweiht. Die Gaugrafen, der Gaue oberste Richter und Führer im Kriege, reiften von einer Mal st ätt e, wo unter freiem Himmel das öffentliche Gericht, Ding oder Geding genannt, abgehalten wurde, zur andern. Die höchste Gewalt und Gerichtsbarkeit hatte die Volksversammlung der Freien, vor der die Jünglinge wehrhaft gemacht und über Krieg und Frieden entschieden wurde. Man Unterschied Vergehen gegen einzelne, welche — selbst Morde — durch Vermögensöuße geahndet wurden, und Verbrechen gegen die Gemeinde oder das Volk, welche von der Volksversammlung mit dem Tode bestraft wurden; Verräter knüpfte man an Bäumen auf, Im Staate derMerovingcr war an der ursprünglichenVerfassung der Germanen schon manches geändert. Erst nach der Bekehrung der Hessen zum Christentum konnte an die einheitliche Gestaltung der Reichsverfassung gedacht werden, weshalb die Hiiis- Meier Karl Martell und Pipin die Einführung des Christentums begünstigten, da die ins Land gerufenen Grafen oder Herzöge jenseits vom Rheine die Durchführung einer geordneten Verwaltung ermöglichten. Die Grafen, welche in K a r l s d e s G r o ß e n (768 bis 814) Reich die Gaue verwalteten, führten den Heerbann/ vollstreckten die Befehle des Königs, übten in seinem Namen die Gerichtsbarkeit und wurden von den Sendboten überwacht. Bis ins elfte, ja noch ins dreizehnte Jahrhundert bestand die alte karolingische Gerichtsorganisation im wesentlichen fort. Im späteren Mittelalter lag die Malstatt gewöhnlich in der Nähe der Wohnung des Gaugrafen. Nach dem Aussterben der thüringischen Landgrafen (1247) wurden Landrichter eingesetzt. Wie die Reichstage, so hatten auch die Landtage Gerichtsbefugnis. Der mächtige Äasaltklumpen der Amöneburg, wo Bonifatius die mächtigen Grafen D e t i k und D i e r v l f / die Herren des dortigen Gerichts, für sich gewann, fällt an manchen Stellen mit so schroffen Wänden in die Tiefe hinab, daß er, wie namentlich an der 20 bis 30 Meter hohen, fast senkrechten Felswand des Bilsteins, gänzlich Unpassierbar ist. Aw der Sohle dieses jähen Sturzhanges hatte: ein altes Gericht seine Pflegestätte, in dessen Bereich außer Amöneburg noch S e e l h e i m und K i r ch h a i n gehörten. Nachdem auf der Amöneburg Bonifatius erschienen war, hob sich das Ansehen des Ortes ganz bedeutend/ und schwang sich derselbe! bald zum H a u p t e des Öberlahngaues empor. Die Kirche wurde dann immer mächtiger, so daß das Gericht in die Gegend zwischen Rncheslo und Wetter verlegt wurde. Bei der schönen „Warte" neben der sehr alten Pfarrkirche auf einem Basalthügel bei Wittelsberg, dem sogenannten Kirchberg, von wo aus man eine liebliche Aussicht in den Ebsdorfer Grund und das Ohmtal hat, versammelten sich am 6. -Oktober 1466 die Abgeordneten bet,1 pberhessischen Städte, um über bie Streitigkeiten zwischen den Landgrafen Ludwig II. von Niederhessen (1458—1471) und Heinrich III. von Oberhessen (1458—1483) zu beraten. Als sich an dem Um die Besetzung des erzbischöflichen Stuhles zu Mainz Nusgebrochenen Streit auch beide Landgrafen beteiligten, so daß Hessen gegen Hessen kämpften, setzten die oberhessischen Städte obige Versammlung fest. Eine Zollstätte, die bedeutendste, hatten hie Grasen von Ziegenhain in dem nördlichen Teile des OhUi- Miietes, bei Speckswinkel. Landgraf Wilhelm II. (1493 bis 1509), der Waffengenosse Kaiser Maximilians, erwarb sich durch seine L a n d e s o r d n u n g, welche die Grundlage eines Landrechts bildete, ein großes Verdienst; in Marburg setzte er zur Besserung der Rechtspflege ein Hofgericht ein. Zum Gericht Schönstadt gehörten folgende Orte: Bracht, Schwarzenborn, Bürgeln, Betziesdorf, Bernsdorf, Redde- hausen und Cölbe. Mit Langenstein bildete Niederwald ein althessisches Gericht. „Im Rotenbühl" hieß ein solches,
den; Kleinjeelheiin und SchönS,ach gehörten; el lass
später an das Stift Fulda, welches mehrere Edelleute damit belehnte. Unter der Regierung Philipps des Großmütigen (1609 bis 1567) blieb der Sitz des Hofgerichtes, und von da ab dauernd, in Marburg. Von Moritz dem Gelehrten (1592—1627), welcher eine strenge Rechtspflege übte, rühmte man später, daß während seiner, 35 jährigen Regierungszeit das Meichskammergericht kein Urteil der Kanzlei zu Kassel verworfen oder aufgehoben habe. Landgraf Wilhelm VI. (1650—1663), nach seinem Wahlspruch: treu und gerecht, der Gerechte genannt, beschränkte die Berufungen an das Reichsgericht. Wie gerecht auch Landgraf Karl (1677—1730) dachte und handelte, beweist, daß er nicht, wie die meisten Fürsten feiner Zeit, die aus den Subsidieit-(Hilfs-)GelderN erzielten Ueberschüsse nicht für sich, sondern für das Land verwandte. Der Kaiser befreite Hessen von den Reichsgerichten,! so daß der Landgraf '1743 ein eigenes Oberappellations- gerichtin Kassel errichtete. Durch eine Sammlung der hessischen! Gesetze, die „Landesordnungen", erwarb sich Friedrich II. (1760 bis 1785) ein nicht geringes Verdienst. Die Anwendung der grausamen Folter,- für Preußen freilich schon von Friedrich dem Großen (1740—1786) untersagt, verbot dann auch Wilhelm IX. (1785—1803) alsbald nach seinem Regierungsantritt für Hessen./ Zum ersten Male erschienen auf dem von dem ersten Kurfürsten Wilhelm I. (1803—1821) berufene Landtag am 27, Dezember 1814 auch Abgeordnete der Bauern. Unter seinem: Nachfolger, Wilhelm II. (1821—1847), wurde Verwaltung Und, Rechtspflege getrennt, das Land in vier Provinzen und 22 Kreise eingeteilt Und an die Spitze der Regierung ein Staats- Ministerium berufen. Die langersehnte Verfassung gab er seinem Lande am 5. JaNuar 1831. Friedrich Wilhelm I., der letzte hessische Fürst (1847—1866), erließ 1834 (als Mitregent) eine Gemeindeordnung, fühlte sich aber durch die Verfassung zu sehr gebunden, hob 1852 dieselbe auf, um sie erst 1862 dem Volke zurückzugeben Und starb 1875 in Prag, ruht jedoch in Kassel. Um die Mitte des vorigen Jahrhunderts war das Amtsgericht der uralten Bergstabt Amöneburg vorübergehend mit Kirchhain verbunden, was für das schon so sehr heimgesuchte Städtchen die schwerwiegendsten Folgen hatte, und die Existenz seiner Bevölkerung dadurch in Frage gestellt wurde. Die dazu Berufenen machten alle nur denkbaren Anstrengungen, um dem Städtchen das Amtsgericht wieder zu erobern. Lange aber schienen ihre Bemühungen erfolglos, und oftmals wurden die Bittenden abgewiesen. So verwandte sich eine Abordnung der Amöneburger Bürgerschaft für diefe ihre Lebensfrage auch bei dem Justizminister, der sie auf die hohe Sage ihres Ortes und das mühsame Ersteigen des Berges hingewiesen haben soll. Auch der damalige Ministerpräsident von Bismarck gab ihnen, wie es heißt, die Antwort, daß er mehr zu tun hab«, als sich mit solchen Kleinigkeiten zu befassen. Nunmehr ivanbten sich die Bittsteller an den Kronprinzen! von Preußen, den nachmaligen Kaiser Friedrich III., der sie huldvoll anhörte und mit dem Hinweise, nachmittags wieder zu kommen, anfänglich wieder entließ. Ihr zweiter Gang war nicht ohne Erfolg: im Jahre 1869 hielten die Beamten des Gerichtes unter Sang und Klang ihren Einzug in die Bergstadt. Das Ohmgebiet gehört, soweit es zum Regierungsbezirk Kassel zählt, in den Bereich des Landgerichtes Marburg, welchem zwanzigj Amtsgerichte zugeteilt sind. Amtsgerichtsorte im Ohm- gebiet sind: Kirchhain, Amöneburg, Rauschenberg und Ulrichstein. Ihre Gesamtzahl für den Regierungsbezirk Kassel, dessen Oberlandesgericht in Kassel drei Landgerichte in Marburg, Kassel und Hanau unterstellt sind, beträgt 76. Vor das Amtsgericht gehören bürgerliche Rechts- ftreitigfeiten mit einem Objektwerte für Sachen bis zu 300 Mk.; ein Amtsrichter und zwei Schöffen bilden das Schöffengericht. Bei dem Landgericht, welches in Zivil- und Strafkammer zerfällt/ treten zur Aburteilung der schwersten Verbrechen Schwurgerichte, besetzt mit dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern als Schwurgerichtshof und zwölf Geschworenen, zusammen. Die Zivilsenate der Oberlandesgerichte entscheiden über Berufungen gegen Urteile der Landgerichte, die Strafsenate über Revisionen gegen Urteile der Landgerichte in der Berufungsinstanz und auch der ersten Instanz. Das Reichsgericht in Leipzig zerfällt in Zivil- und Strafsenate. Deutschland hat etwa 1940 Amtsaenchte, 174 Landgerichte und 28 Oberlandesgerichte. Daneben bestehen noch eine Anzahl Sondergerichte. Auch die Verwaltungsbehörden üben bie Rechtspflege: ber Kreis- und Bezirks-Ausschuß, sowie das Oberverwaltungsgericht in Berlin. Das bedeutendste Ereignis auf dem Gebiete der Rechtspflege in letzter Zeit war 1900 das Inkrafttreten des „Bürgerlichen Gesetzbuches", an dem über zwanzig Jahre gearbeitet wurde.
Alte Mmesgebräuche in Oberhessen.
Von den ersten christlichen Zeiten an bis weiter zum Zeitalter der Reformation befanden sich in den dörflichen Niederlassungen nicht überall Kirchen oder Kapellen. Die benachbarten ©iebelungeu schlossen sich zusammen und bildeten mit der gemeinsamen Mutterkirche im Hauptorte eine Kirchspielgemeinschaft An hohen Festtagen erschienen dann die ost mehrere Stunden entfernt wohnenden Kirchenbesucher in großer Zahl zur Messe in ber Mutterkirche. Um ihnen eine Gelegenheit zu geben, sich im Kirchborf mit Speise und Trank zu versorgen, wurden auf dem freien Platze vor der Kirche Zelte aufgerichtet, yj denen .außer.-.


