Ausgabe 
27.4.1910
 
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Staatliche Theaterpflege.

Bmt Staatsanwalt Dr. Ä! u r t Heinz man »--Leipzig.*)

Tie polizeiliche Aufsicht über die Theater ist von der staat­liche >r Theaterpflege streng zu scheiden. 'Tie erstere äußert sich in der Konzession, geregelt! durch Paragraph 83 der Reichsgewerbe-' vrdunng, wonach nur sittlich einwandfreie, künstlerisch befähigte und finanziell leistungsfähige Personen die Leitung eines Theaters übernehmen sollen, ferner in der zurzeit noch nicht einheitlich gesetzlich geregelten Zensur, durch die der Bühne sittlich, politische oder religiös anstößige Stücke nach Möglichkeit fern, gehalten Werden, weiter in baupolizeilichen Sicherheitsmaßregeln, in der Kinderschutzgesetzgebung durch das Reichsgesetz vom 30. März 1903, sowie endlich in Äufführungsbeschränknngen für diestillen Zeiten" aus religiösen und während der Landestrauer aus politische» Gründen. Die bindende, zwingende Autorität des Staates offen--! hart sich in dieser sogenannten Theaterpolizei.

Im Altertum aber war außerdem die Pflege des Theaters selbst, also die Veranstaltung von Aufführungen, Staatsangelegen­heit. Vertraten doch im alten Athen und Rom die Theater riesige, unbedeckte, zirkusartige, amphitheatralisch ansteigende An- lagen teilweise zugleich die Stellung, die heute einerseits die Kirche, anderseits die Presse einnimmt. In, klassischen Athen verbot sogar ein Staatsgesetz bei Todesstrafe, das Vermögen, das zur Bestreitung des freien Theaterbesuchs« für das Volk diente, jemals anzugreifen.

Im Mittelalter war dagegen von eurer Pflege der 'Dramatik kaum die Rede. Oeffentliche Darstellungen fanden höchstens bei kirchlichen Festen statt; sie entnahmen ihren Stoff den kirchlichen Ueberlicfcrungen einschließlich der Legenden und dienten lediglich den Zwecken der Kirche. Allmählich erst wurden neben den lirch- lichen^auch Stücke weltlichen Inhaltes zur Aufführung gebracht. Das Schauspiel entwickelte sich so zu einer oft recht derben Volks­belustigung.

Eine sorgsamere und verständnisvollere Pflege fand das Drama an den Fürstenhöfcn. Hier erst entstanden bleibende Stätten für die Ausführung dramatischer und musikalische dramatischer Werke.

Neben den Hoftheakern und nach ihren, Muster entstanden! dann unsere Stadt- und Privattheater, und diese bilden heute bei weitem die Mehrzahl. Oekonomisch nur wenig oder gar nicht unterstützt, sind sie auf den Ertrag der verkauften Theaterkarten! angewiesen und daher stark von, Publikum abhängig.

Insofern also erscheinen die heutigen Theater nicht als An­stalten des Staates, sondern des Publikums; von seinem Ge- schmacke, von seiner Schaulust hängen sie ab. Tie Idee eines Staatstheaters, in Athen einst so vorzüglich verwirklicht, ist uns also fast ganz verloren gegangen.

Allerdings hätte auch ein Staatstheater gewisse Gefahren. Tenn wie unsere schöne Literatur und Kunst aus dem individuellen Leben entspringt und besonders der fteien Gesellschaft zugewandt ist, und wie dort jede staatliche Einrichtung und Herrschaft ge­fährlich ist, so gilt dies auch vom Theater. s

Tas Theater zur Staatssache machen, würde allerdings be­deuten: auch die schöne Literatur und Kunst als Staats­angelegenheit zu behandeln.

Das Theater hat freilich eine ivichtige nationale Bedeutung. Gerade die berühmtesten Werke der draniatischen Dichtkunst aber sind allgemein menschlich verständlich und deshalb nicht auf eine Nationalität beschränkt. Ein Shakespeare hat nicht bloß für die englische Nation geschrieben. Die Dichter lassen sich eben kraft ihres starken Naturells nicht vom Staate vorschreiben, was und wie sie dichten sollen.

Aus alledem läßt sich zwar rechtfertigen, daß der Staat die Theater zunächst der fteien Tätigkeit und sogar der Privat­spekulation überläßt uiti> daß er das Theater nicht als Alleinrecht behandeln darf. Keineswegs aber ergibt sich daraus, daß der Staat hem Theater gegenüber keine Aufgaben hätte.

Vielmehr hat der Staat ein Interesse und sogar die ethische Pflicht, erstens gute Theater zu unterstützen und zweitens auch eine gewisse Aufsicht über die öffentlichen Bühnen zu üben.

Die in, ganzen also unvermeidliche ökoiromische Abhängigkeit der Theater von, Publikum hat jedoch ihre großen künstlerischen und sittlichen Gefahren. \

Seiner Idee nach soll das Theater der lebendige und insofern höchste Ausdruck des in der Nation enthaltenen dramatischen Ge­fühls sein. Die ausgezeichnetsten Werke des Genies soll es dem Bewußtsein des Volkes unmittelbar darstellen und mitteilen.

Wie die Werke des Genies aber selber hoch über dem Maße des Gewöhnlichen stehen, so müssen auch die Schauspieler das Publikum gleichsam über seine Alltäglichkeit emporhebeu. Sie müsse!, dem Publikum zwar verständlich, aber sie dürfen nicht auf der niederen Kulturstufe der Unbildung stehen bleiben. Am wenigsten dürfen sie auf den rohen Geschmack der 'Menge rechnen und durch ihre Uebertreibungen den plumpen Beifall der Menge erstreben.

. Tabei ist offenbar die Ehre und das gesäurte Geistesleben emer Nation beteiligt. Darauf gründen sich auch das Recht und ,nA *) Kgl. desselben VerfassersDeutsches Theaterrecht", München 1905, E. H. Beck, Leiuenbaudi 4 Mt

die Pflicht des Staates, nut seinen großen Mitteln zu Helsen, daß wirkliche Meisterwerke auch in ivürdiger Form dargestellt werden. Wenn er daher durch seine ökonomische Unterstützung wenigstens dre Hoftheater denen dadurch zugleich die Pflicht auferlegt wird, den übrigen Bühnen als Vorbild zu dienen 1 ?Me setzt, daß sie weniger in Versuchung geraten, ,'ikm dre Gunst der Menge mit unedlen Mitteln zu buhlen, so erfüllt der Staat damit nur seine Kulturpflicht.

,, Neben der künstlerischen aber hat das Theater auch die groß« sittliche Aufgabe, als Anstalt der nationalen Erziehung zu wirken, und die gemeinnützige Bestimmung, für würdige Genüsse und Unterhaltung zu sorgen und damit die allgemeine Lebeusfteude zu erhöhen. Auch von diesen, Gesichtspunkte aus rechtfertigt es sich, wenn der Staat Beiträge leistet, damit diese Aufgaben würdiger erfüllt werden können.

Allerdings kommt auch viel auf den sittlichen Ernst, der ist Literatur und Kunst sich ausspricht, auf die Empfänglichkeit der Nation für das Edle und Gute, auf die Heiterkeit ihrer Lebens­auffassung und auf die Mäßigkeit an, zu der sie erzöge«, äst.

Seiner Ehrenpflicht, die dramatische Kunst zu fördern, kann der Staat in materieller, wie in imniaterieller Weise genügen. In Deutschland haben wir gegenwärtig von den freien Städten und einigen Beihilfen des Reiches in Elsaß-Lothrmgen abgesehen kein Theater, das unmittelbar aus Reichs- oder Staatsmitteln erhalten würde. In den meisten Verfassungen ist vielmehr dem Monarchen die Pflicht auferlegt, aus seiner Zivil- liste die Unkosten der Hofbühne zu bestreiten. \

Der Herrscher wird hiernach ohne Zustimmung der Landstände nicht das Recht haben, ein Hoftheater eingehen zu lassen. Nicht aber wird daraus die Pflicht hervorgehen, Zuschüsse in bestimmter Höhe zu leisten. Tie Frage ist übrigens keineswegs unpraktisch, insbesondere für Hannover, Wiesbaden und Kassel als die Haupt­städte annektierter Länder, in zweiter Linie auch für Koburg als die zweite Residenz des Herzogtums.

Der Freigebigkeit der Fürsten ist also die Höhe der Zuschüsse ganz anheimgestellt. Relativ am besten haben wohl dieser Ehren­pflicht die verschiedenen Zweige der Wettiner und die Wittels- bacher genügt. Au die früheren Leistungen der Meininger unter der tatkräftigen Mitarbeit ihres mit einer Bühnenkünstlerin ver­mählten Herzogs, aber auch der Weimarer, die das Glück hatten, einen Goethe zum Theaterleiter zu haben, braucht, kaum erst erinnert zu tverden. Tie Dresdner Hofbühnen aber, die in den letzten Jahren in der Oper Ivie im Schauspiel auch die moderns Kunst in vornehmer Weise pflegten, erhalten in Deutschland fast den höchsten Zuschuß. Die in Deutschland von den Fürsten gewährten jährlichen Beihilfen schwanken zwischen etwa 30000 und 800 000 Mark.

Tie Hoftheatcrgebäude dagegen werden in der Regel gemäß der Verfassung stracks aus der Staatskasse, nicht aus den Mitteln der Zivilliste erbaut und im Stande gehalten.

Sonst haben in Deutschland die Gemeinden durch die Unter­stützungen, die sie ihren städtischen Bühnen gewähren, ihren Kunst­sinn recht gut bewährt; besonders diejenigen, die ihre Theater auf eigene Rechnung durch einen Intendanten führen lasse». Be­währt hat sich auch die Pachtklausel, wonach der Bühnenlcitep eine Anzahl Kunstwerke vornehmerer Richtung zu volkstümlichen Preisen geben muß.

In Frankreich und England dagegen wird man außerhalb Paris und London vergebens nach guten Bühnen suchen.

Daneben aber hat der Staat, sofern an seiner Regierung kunst­verständige Männer Beteiligt sind, den großen Vorzug, daß er fast ohne jede Geldausgabe die Kunst in ihren bewährtesten Ver­tretern durch immaterielle Gunstbezeugungen ehren kann.

Hier kommt ziemlich ernsthaft in Betracht die Verleihung von Titeln und Orden. Sind ja die deutschen Fürsten in der glücklichen Lage, ihre Beamten und Osiiziere nicht nur mit Geld, sondern auch mit Ehren bezahlen zu können. Nur die außer­ordentliche Wertschätzung, die man in Deutschland dem Staats­dienste zuteil werden läßt, ermöglicht es, daß selbst die veraift- wortuiigsreichsten und aufreibendsten Staatsämter (von Ungeschick­lichkeiten in der Verteilung abgesehen) so oft nur recht gering bezahlt sind.

Aehnliches gilt auch in der Kunst. Gerade für die Künstlev (deren schwache Seite übermäßige Bescheidenheit ja nicht immer ist) haben Auszeichnungen Wert. Mag auch mancher noch so spöttisch versichern, wie wenig Wert er auf Auszeichnungen lege die nämlich sein Wettbewerber besitzt.

Voraussetzung ist dabei allerdings, wenn die Auszeichnungen nicht völlig wertlos werden sollen, daß man nur die Vertreter einer edleren Kunstrichtung ehrt. Wenn z. B. einem Possen­theaterdirektor nach einer Aufführung vonCharleys Tante", einem Zirkusschmarren ohne die geringste Bedeutung, die Verdienstmedaille fürKunst und Wissenschaft" verliehen wurde, so war wahr- cheinlich eine Auszeichnung wegen Verdiensten um dieWissen^ chaft" geplant, denn ein Verdienst um dieKunst" war es wahr­haftig nicht, einen derartigen Unsinn dreihundert Abende hinter­einander spielen zu lassen.

Wenn dagegeir die reife Kunst eines Max Klinger, ei»«s> Max Reger, eines Artur Nikisch durch die Verleihung des Pro­fessorentitels die amtliche staatliche Anerkennung fand, so wird