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schäft, welche von einem oder mevern Professoren im Sectioxs- Catalogo zu einem Collegio priuato angezeigt ist, zu lesen sich unterfangen: was aber ein Tvcent publice Und gratis liefet, darüber darf ein andrer Tocent ein priuatissimnm halten.
Es soll II. ein jeder Tveent nach 14 Tagen, und nicht eher, seine Zuhörer in jedem Collegio sich auf einen besonderen Bogen (worauf der Tocent, ehe sich die Zuhörer ausschreiben, das Collegium, die Stunde und die Tage der Woche, woran es gelesen werden soll, nebst Bestimmung des gewöhnlichen Honorarii, oder daß es gratis gelesen werde, eigenhändig zu uotiren hat) aufschreiben lassen.
Kein Toeeut soll III. ein Haupt-Collegium umsonst zu lesen sich unterstehen, bei Strafe von 50 fl. Tie kleinen Collegia aber, welche die Woche nur 2 oder 1 Stunde gehalten werden, sollen publiee und gratis gelesen und deshalb durch eine künftige Verordnung die Einrichtung dahin gemacht werden, daß ein jeder Professor alle halbe Jare eins dergleichen lesen muß. — Hört ein Studiosus bei dem nämlichen Tveenten dasselbe Collegium zum 2 ten oder 3 teu mal: so ist et von nun an für jede Repetition nur die Hälfte des gewöhnlichen Honorarii zu zaleu schuldig.
Wenn sich IV. zu einem Collegio, welches bezahlt wird, 8 Zuhörer melden, so muß es der Tveent lesen: für eine geringere jAnzal aber kan er es, wenn er will, lesen. Jedoch sind zu einem medieinischen Collegio, oder auch zu den kleinern gratis zu lesenden Collegiis, 4 Zuhörer hinlänglich und darf sich der Tveent nicht weigern. — Ein jeder Zuhörer ist V. schuldig, das Honorarium in den ersten 4 Wochen dem Lerer zu zalen: und Ijiclmn ist keiner ausgeiwmmen, er habe dann a) seines Vaters halber, wegen den reciproci ein gegründetes Priuilegium, dergleichen aber die Gießer Stadtkinder nicht prätendiren können; oder er stehe b) mit dem Tveent n in naher Binisderivantschafi oder Schwägerschaft, welches aber von dem Tveenten abhängt, ob er ihm das Collegium frei geben will öder nicht; oder er beweise c) hei der Commission bedürfenden Falls seine Armut durch beglaubigte obrigkeitliche oder sonstige glaubwürdige Atteste, worauf bemfelbeit ein von beiden Commissaris unterschriebenes Attestat, nm sieh damit bei dem Tveenten legitimiren zu können, unentgeldlich erteilt werden soll.
Hiebei aber stehet VI. keinem Tveenten frei, jemanden für sich für arm zu erklären, oder ihm zu gratifieiren, bei Strafe von 20 fl. für jeden Fall.
VII. Nach Ablauf des zur Bezahlung der Colleg-Gelder be- ftimmten Termins von 4 Wochen sollen alle Tveenten innerhalb 3 Tagen die sämtlichen Zettel aller von ihnen zu Stand gebrachten Collegiorum an die Commission in originalst bei 50 fl. Strafe, einsenden.
Hierauf sollen VIII. die Commissarii den Restanten einen nach den sich ergebenden Umständen abgemessenen billigen, jedoch kurzen, Termin zur Zalung des Honorarii anberaumen: und nach dessen fruchtlosen Ablauf mit dienlichen Mitteln fürsehr eilen, z. Ex. daß ihm der Besuch des Eollegii verboten, daß an feine Eltern, Vormünder, oder an die Landes Obrigkeit geschrieben, daß ihm die Stube versiegelt, tmß er inearceriert, auch bei beharrlicher Widersetzlichkeit, mit Borwissen des Senats, relegirt, und die Sache an des Studiosi Landes Obrigkeit berichtet werde. Und falls ein Studiosus es zur Klage kommen läßt: soll er dem Pedells von jedem Gulden 2 bis 4 kr. an Gebären zu erlegen schuldig sehn: Dem Seerelario aber sollen für ein Schreiben an die Eltern, Vormünder, oder die Obrigkeit 15 kr. gezalt werden.
Ob Wir gleich übrigens zu unfern sämtlichen Professoren das Zutrauen haben, daß sie auch ihres Orts ihr Amt und Pflichten gegen die sich ihnen anverttaute Studiosos vollkommen erfüllen, und die Collegia treulich, fleißig und zum waren Bestech der Studiosorum lesen werden: so befehlen wir doch, um unsere Landesväterliche Vorsorge für das Wohl der Studiosorum noch näher erkennen zu geben, hiermit unvern Professoren ausdrücklich und ernstgemessen, daß IX. kein Professor, bei Strafe von 100 fl. rin Collegium, welches er tu dem Catalogo angezeigt hat, zu lefcn verweigern soll, wenn sich die vorhin gedachte Anzal von Zuhörern dazu meldet.
. Bei nämlicher Strafe sollen auch X. die Collegia, an deni auf dem Leciions Catalogo bemerkten Termin, nicht nur pünktlich und ohne Staitfinduug aller Praetexle, angefangen, sondern auch bis ztt den Ferien fleißig gelesen, und nicht früher oder später geendigt werden. Zwar kommt es bei den Collegiis, welche über Compendia gelesen werden, darauf nicht an, ob solche 1 oder 2 Tage früher oder später geschlossen werden: bei beit „cursoriis", rxegeticis und andern Collegiis aber soll der Tveent pünktlich bis auf den. letzten Tag des Semestris lesen.
Es sollen ferner XI. die Studiosi des Recht haben, bei der Commission über folgende Stücke, sich beschweren zu können:
1. toenn der Tveent, ohne erhebliche llrsache, oder aus bloßem Pväivxt einer Unpäßlichkeit, zu oft aussetzt.
-• Wenn der Tveent mermalen, entweder gar zn spät in die Stunde kommt, oder gar zu früh die Stunde endigt. Wenn der Tocent bei einem Teil der Wissenschaft oder . . des Cvinpendii gar zu weitläufig bei einem andern dagegen gar zu kurz ist, daß sie nicht das Ganze nach einem gehörigen Ebenmaß erlernen.
.4. Wenn der Tocent durch schriftliche Dictata ihnen viel Zeit . zum mündlichen Vorträge raubt.
5. Wenn der Tocent wohl gar das Collegium nicht zu Ende gebracht hat, oder ins folgende Semestre lesen will.
Tie Punkte XI u. XIII besagen dann, daß bei Berechtigung von Beschwerden seitens der Studenten, sowie bei Todesfall des Professors, den Studierenden das Kolleggeld zurück- bezahlt werden soll. XII bestimmt, daß ein durch Krankheit des Professors unterbrochenes Kolleg im kommenden Semester fortzusetzen sei.
Das Schriftstück ist unterzeichnet:
Ex speeiali Commissione Serenissimi
Fürstl. Hessische Präsident, Canzlar, und Geheime Räthe daselbst: F. C. Fveyh. v. Moser: A. P. Hesse.
Der grshe Brand von 1447.
Ein Bild aus Friedbergs vergangenen Tagen. Bon F. Dreher.
Das war eine bitterböse Nacht vom 9. auf den IQ. Dezember 1447. Zwar hatte der Winter in diesem Jahre noch! kaum Schnee und Eis gebracht, dafür aber fegte ein wilder West von ben kahlen Taunuswaldungen daher und trieb tiefschwarze Wolkenballen vor sich hin. Kaum, daß der Mond oder ein Sterillein herabblinzelte. Kunterbunt wir- bclte das Stroh über die Pfützen vor dem „Steinernen Haus" auf der breiten Straße in des heilgen Reiches Stadt Friedberg. Wütend fauchte der Sturm in den morschen Schindeln der Dächer uub rüttelte so tüchtig die fest verschlossenen Türen nnb Läden, daß das lehmbeworfene Fachwerk und die Holzwände der Häuser in allen Fugen bebten. Hie und da riß er sogar ganze Fetzen aus den Strohschauben der hohen Dachstühle. Ein Höllenlärm. Als ob die wilde Jagd augcrast käme. Auf den stichdunklen Straßen kein Mensch. Ohn' Unterlaß baumelten die zivei armen Teufel am Galgen beim Mainzertor nach jedem Windstoß gemächlich hin und JEjer. Ein Wetter, daß nicht einmal ein Hund vor die Tür gemocht hätte, um sich wegen der allerorts verstreut liegenden Machen mit anderen seinesgleichen herumzubeißen. So aber war es bent Gärtner Heu gerade recht; ein übel beleumundeter Mensch, der vor nichts zurückschreckte. 1428 hatte ihm ein gewisser Schlangen Henne die eine Hand abgehauen. Mehrmals schon war er wegen Gesetzwidrigkeit zur höchsten Buße verurteilt worden. Und auch die Äollweberzunft hatte ibn einmal, da er barfuß vor der Zunft erschien, in eine Geldstrafe genommen. Darob sann seine schwarze Seele fortan auf Rache. Doch noch ein anderer Feind der Stadt lag auf der Lauer, nämlich die von Walbrunn, mit denen Friedberg damals in Streitigkeiten verwickelt war. Den Gärtner Hen nun hatten die von Walbrunn bald beredet, daß er in besagter Nacht Feuer an die Häuser legte. Bon Friedberg fort wollten sie ihm schon helfen. Für sein Leben hätte er nichts zu fürchten. Und so geschah es denn auch. Kaltblütig machte sich der Unhold an das teuflische Werk. Einen Strick hatte er schon am Tage zuvor bereit gelegt, damit er über die hohe Stadtmauer könnte. Die gut beioachlen und gesicherten Tore kamen ja für seine Flucht nicht in Betracht. Eilends huschte er, nachdem er seine Helfer zur Stelle wußte, im Schutze! der Dunkelheit wie ein böser Geist durch die Gassen und schleuderte mit sicherer Hand „gepulverte Wicken" auf die Dächer. Bald lohten gefräßige Flammen air allen Ecken und Enden auf, besonders beim Angustinerkloster. Feurio! Feurio! ruft es entsetzt. Die Hörner der Turmwächter, der helle Wiederschein der Gluten unb bas Gellen bei Sturmglocken bewirken einen heillosen Wirrwarr. Halb gelähmt vor Entsetzen irren bleiche Frauen zitternd umher, schreiende Kinder auf bent Arm. Doch auch den Männern pocht das Herz. Rasch hatten sie sich ja wie sonst an ihrem Sammelplatz eingefunden, die feuer- und kampferprobten Zünfte. Wo aber jetzt zuerst anpacken? Es brannte fast überall. Wie der Wind sprangen die knisternden Flämmchen von einem Giebel zum anderen; wie ein Sternenregen prasselten die glühenden Fünkchen hernieder und beißende, schwere Wolken wälzten sich nach dem Fanerbacher Tor. Man konnte meinen, der jüngste Tag sei da. Inzwischen hatte sich Gärtner Hen längst in Sicherheit gebracht. Unbelästigt, infolge der allgemeinen Bestürzung, war er an der Seer Mauer himmtergeglitten, wo ihn sein Verführer, Hans von Walbrunn, mit 22 Reitern in Empfang nahm. In rasendem Galopp ging es querfeldein, wie von Furien gehetzt. Nur fort, nur fort aus dem grellen Wiederscheiy


