Ausgabe 
4.11.1908
 
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erkennuNg der Reichsunmitielüarkeit der hessischen Kommenden! sand erst ihre Lösung, als am 24. April 1809 der Kaiser der Franzosen, Napoleon L, die geistlichen Stifter, rind so auch die Ordenskommenden säkularisierte.

Der Rechtsstreit Mischen dem Hause Hessen und Schissenberg beschäftigte fortwährend Kaiser, Reichstag und Reichskammer­gericht, ohne jemals zum Airstrag gekommen zu sein. Hefsen- Darmstadt suchte die seitens des Ordens vorgebrachtenGrav'a- miua" zu widerlegen, indenr es sich stets auf den Carlstädtcr Vertrag von 1584 stützte. So sind denn auch in praxi trotz des Einspruches die hessischen Landeshoheitsrechte der Kommende v Schiffen berg gegenüber bis zu Ende des 18. Jahrhunderts

ausgeübt worden, wie sich aus dem folgenden int einzelnen ergeben wird. Es handelte sich dabei um die Ableistung des Hul­digungseides, die Ausübung der Gerichtsbarkeit, das Erscheinen auf den Landtagen, die Beitrags- pf licht zu. den Landes- und Reichs steuern, das Jagdrecht, die Beachtung der hessischen Kirchcn- v r d n u u g.

Schon 1567 hat der Landkomtur v. Rehe Ludwig dem Aelteren zu Marburg im Beisein seiner vier Brüder und des kursäch^ sischeu Gesandten den Huldigungseid geleistet. Nachdem Ludwig V. von Hessen-Darmstadt für die Erbfolge das Er st- geburtsrecht eingeführt halte, hat der Schiffenberger .Komtur Joh. v. Liederbach nebst den Prälaten und Rittern dem Landes­herrn und feinem ältesten Sohne Georg Treue geschworen. Außer­dem bestätigt derselbe Komtur u. a. in einer Urkunde, daß schon vor 1611 von den; Orden dasHomagium" (Huldigungs­eid) geleistet worden fei. 1616 wurde nach einer Urkunde, die von dem Komtur v. Liederbach niit der Ritterschaft unterzeichnet ist, das 1611 geleistete Gelöbnis mit der Versicherung wiederholt, allem dem, lvas das fürstliche Testament besage und ihnen befehle, so viel sie anbelange, getreulich und gehorsamlich nachzukonimen < und zu geloben, und die respektive zu Administratoren, Tutoren

und Curatoreu verordnete Chur- und Fürsten (bei der Minder­jährigkeit des Erbprinzen), und sonsten niemand, dafür gesamlich zu ehren, anzusehen, zu achten und zu respectieren, auch der- gestalten Ihnen sämtlichen Chur- und Fürstlichen Gnaden hold, treu und gehorsam zu sehn, wie gehorsamen, ge­treuen Land-Ständen u n d U u t e r t h a n e n wohl an- st eh et, auch von Rechts w eg en gebührt un d ob­lieget, g e t r e u l i ch u n d o h n e Gefährd e". Ebenso haben sich 1624 die Landkomture Friedrich von Hörde und 1648 Georg v. Habel zu einen: Gleichenmit Hand gegebener Treue" an Eidesstatt verstanden. Bis in das 18. Jahrhundert hat Hessen- Darmstadt die Huldigung vom Schiffenberger Konctur verlangt, denn nach denG i e ß e r A in t s r e ch u u n g e n" hat der Kom­tur Freiherr v. Diemar 1747 eine Strafe von 300 ff. erlegt, weil er der Erbhuldigungspflicht nicht entsprochen. Ebenso sind 1742 von den der Kommende Schiffenberg zustehenden (Gefällen 100 ft. an Strafe eingehälten worben,weil die Ordensbedienten den Huldigungseid nicht vollziehen wollen".

AuS den Akten über Schiffenberg ist ersichtlich, daß der Komtur daselbst wegens eines l a n d s a s s i g e n Verhalts" der La ndesg erichtsb arkeit inrealibus und persona- libus" untergeben toar, und ebenso wenig waren auch seine Hof- leicte und Hintersassen davon befreit. Der Komtur betrachtete sich freilich nicht »IS ,<Landsafsiatus", was jedoch nicht hinderte, daß er stets, wie u. y. in der Gießener ,.S e s s i o n s o r d n u n g" Luowigs V. von 1609, zu dem Prälat e n st a n d gerechnet wurde. In Klagesachen gegen Schiffenberg hat der Komtur sich herbeilassen müssen, vor der Gießener Regierung zu erscheinen und das Urteil anzuhören. So hat 1650 in Sachen der Gemeinde Watzenborn gegen Schiffenberg, einenV i e h t r i e b" betreffend, der Komtur sichgebührlich eingelassen, Urteil angehöret und davon an seinen gnädigsten Laudesherrn appellieret". 1658 hat in Sachen der Gemeinde Watzcuboru-Steinberg gegen den Komtur v. Rabenautvcgen unternommener Pfändung" Be­klagte auf ergangene Ladung bei fürstlicher Regierung zu Gießen durch einen Generalbevollmächtigten sich eingestellt unddem Rcchtshandel biß zum Urtheil abgewartet, auch nach dessen In­halt sich gerichtet". 1662 hat sich in der Klagesache der Gemeinde Leihgestern gegen den Schiffenberger Komtur wegender Schäferei auf dem Reuhof" Beklagter durch einen Anwalt vertreten lassen. 1678 hat die Stadt Gießen den Komtur v. Rabeuan zu Schiffeu- berg vor fürstlicher Regierung zu Gießen verklagt, daß erdie >,Heegstöcke am Schiffenberger Weg behauen", worauf dw)er vor- geladcn worden, sich auch durch seinen Anwalt Heinrich Flügel k hat vertreten lassen, derder Sache biß zu Enb-lirtheil av-

gewartet". 1658 ist, als die Gemeinde Watzenborn sich beklagte, daß der Förster zu Schiffenberg, Heinrich Schmitt,etuett ge--. wissen Baum" abgehaucn, derselbe auf die ergangene Zitation zu Gießen erschienen undhat seine Verantwortung getan . 1710 hat in Sachen Tobias Kiwcker von Butzbach gegen die Kommende Schiffenbergwegen eines mit deni Komtur v. War- teusleben getroffenen Schaafhandels" die Kommende ber fnrft- licher Regierung zu Gießen sicheingelassen und sind $ulegt die Akten ad impartiales versendet worden". In Sachen Oster­wald gegen den Komtur von Schiffenbergeine Leyh und anderes jelr." hat letzterer chich ordentlich eingelassen und Urteil gehört;

darauf die Sache nach emgewanbier Appellation an' das Kais, Cammergerrcht und vön diesem an die vorigen Richter hinwiederum verwiesen". Von denRichtern und Schöpfen des sürstlich- hesslichen Hüttenberg,scheu Landgerichts zu Langgöns" wird unter oent 11. Juni 1726 bescheinigt, daßvon Menschen Gedenken! her vor Amt, als Gericht daher, die Beständer selbst und Dienst- boterl des Tentsch-Ordens Neuhof zu Lcigestern (N. toar eine Besitzung von Schiffenberg) auf bescheheue Citation nicht allein! sistiert und Verhör gepflegt, sondern and) nach Befund der Sache Bescheid angenommen, und sich ordentlich ab)trafen lassen".

Nach denGießer Amtsrechmingen" sind von Angehörigen der Kommeiide Schiffenberg nach rechtsgültigem Urteil folgende Strafen bezahlt worden: 1705: 75 fl. von 3 komturischen Be­dienten, welche im Walde die Watzenborner Untertanen geschlagen; 150 ft. von dem Obersten v. Wartensleben (Komtur),weil er sich bei der Schlägerei im Walde auch interessiert"; 150 fl. von dem Schiffenberger Syndikus Dr. Hast,daß er sich mit widerrechtlicher Examinierung itnb Coudemnation derer fürst­lichen Untertanen zu Gefängnis ivider besseres Wissen und Ge­wissen eingelassen und auch sonsten beh der gangen Sache übel ausgeführet"; 10 fl. von dem Förster zu Schiffenberg,daß er Caspar Hiltzen in der Gießer Gemarckung gepfändet nnb ge­schlagen". 1711; 50 fl. von Joh. Peter Schleich, Förster auf dem Schiffenbergivcgen Verschonung des Peinlichen Prozesses", 1716: 5 si. von dem Ordensförster zu Schiffenberg, weil er Ludivig Wallbott zu Watzenboru,alß dieser einen Wald-Frevel verursacht, verwundet". 1721: 20 ft. von Dr. Meyfsart, Syn- bibtS auf deut Hause Schissenberg,daß er ein von der fürst­lichen Commission ihm insinuiertes Schreiben nicht angenommen- sondern zum Fenster hinausgeworfen". 1725: 5 fl.von dorn Hofsiuann aufsm Nenhosf, iveil er einen Leyermann nnb Tantz gehalten"; 1 fl. von dem Knecht und der Magd desselben,daß sie getantzet". 1726: 2 fl. 15 alb. vondem Schiffenberger Commend-e-Müller, daß er auf einem Sonntag gemahlen".

Die Zugehörigkeit des Schiffenberger Komturs zum Prä­latenstand verpflichtete ihn zum Erscheinen auf den h e s s i s ch e n Landtagen. In der Druckschrift:Historisch-diplo­matischer Unterricht nsw." von 1751, die sich zur Auf­gabe machte, des deittschen Ritterordensvon den ätteftcn Zeiten hergebrachte, nun aber seit ziveihuudert Jahren hart angefochtene Jmmedietät, Exemtion und Gerechtsame" den hessischen Schrift- stellern gegenüber,die solche in Zweiffel ziehen und das Publicum irre macken wollen" zu verteidigen, bezeichnet der Verfasser die Einladung der Komture zu den Landtagen alsanmaßlich". Er bezweifelt, daß die Komture wirklich erschienen seien, und wenn dies der Fall, so sei dies nichtaus Schuldigkeit" geschehen. Daß die Aufforderung der Landesfürsten an die Mm- ture gleich den übrigen Landständen auf den Landtagen zu er­scheinen, keine Anmaßung war, beweisen die Earlstädter und Marburger Bestimmungen von 1584 und 1680. Im zweiten! Paragraph des Carlstädter Vertrags heißt es:Wemt sich solche Fälle begeben, das ein landtag und gemeine Versammlung der Ritterschaft und aller Landstände des Fürstetttums Hessen, ins künsftig zu beschicken sei, so soll ein je zu zeiten Land-Eommenthnv berürter Bailey Hessen, für sich oder sonst einer seines Ordens derselben Valley darauf auch erscheinen, die gemeine Laudes- nottnrft neben andern von der Ritterschaft und Landständen beratschlagen, handtlcn und schließen helfen". In dem 1680 zu Marburg zwischen der hessischen Landesregierung und der Ballei Hessen geschlossenen Vergleich wird das Wkommen ge- trosscn, daß die Mtigen Komture auf denfürftsicy Hessischen gemeinen, als Partinilar-Landtagen zu erscheinen und darauf mit und benebst anderen Land-Ständen ioegen gemeiner Lmides- Rothdurft zu beraten haben".

(Schluß folgt.)

Nerinkfchtes.

* Bei Zar Ferdinand zu Gaste.' Henri des! Honx, der Vertreter des Watin in Sofia, ist von dem Zaren Ferdinand zn einem intimen Diner eingeladen worden/ desien Eindrücke er in den lebhaftesten Farben schilderr. Es war die erste Gesellschaft, die der Fürst überhaupt nach der Nnabhängigkeitserklcirung gab. In kleinem Kreise waren die höchsten Beamten nm den Herrscher versammelt; der! König, seine Generale und Adjutanten hatten dem Fran­zosen zu Ehren, der ein intimer Freund seiner Familie ist; die Abzeichen der Ehrenlegion angelegt. Nach dem Essen zog sick) Ferdinand mit des Honx zu einer vertrauten Unter- Haltung zurück, die zunächst keine politische Themen be­rührte, fonbern von den wissenschaftlichen und kunftlerifchen Liebhabereien des Fürsten handelte. Der Zar erzählte mit Stolz, daß alle Blumen und Früchte der königlichen Tafel! in bulgarischem Boden von ihm selbst gezüchtet und ge­pflegt worden feien, er sprach von seinen zoologischen For chungen, besonders von seiner Liebe zu Vögeln. Er ist ein großer Verehrer der Musik und erinnert sich voller! Freude an seine häufigen Besuche von UayreuM wo hchs