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als Marfa geküßt hätte. Verheiratet bin ich auch, sag' ich ihm. So was Dunimes! Zum lachen!"
„Was gibts zum lachen?" fragte im Vorbeigehen der Gymn as ial-P farrer.
„Der Wanjkin. Ich stehe, wissen Sie, in der Küche und betrachte den Fisch..."
Und so weiter. Im Verlauf einer halben Stunde waren bereits alle Gäste über die Geschichte mit dem Fisch unterrichtet.
„Möge er ihnen jetzt erzählen, so viel er mag!" dachte Whinew, sich die Hände reibend. „Nur zu! Sobald er anfängt zu erzählen, sage ich ihm gleich: Kannst Dir Dein Blech sparen, mein Freund! Wir wissen es schon alle!"
Und Achinejew war jetzt so sehr beruhigt, daß er sogar vier Gläschen über sein Maß trank. Nach dem Abendessen geleitete er die Neuvermählten ins Brautgemach, legte sich dann git Bett und schlief vortrefflich Am andern Tage hatte er die Geschichte mit dem Fisch schon vergessen. Aber wehe! Der Mensch denkt und Gott lenkt. Die böse Zunge tat ihre Schuldigkeit und 'Achinejews Schlauheit erwies sich als machtlos! Genau nach einer Woche, und zwar am Mittwoch nach der dritten Stunde, als Achinejew im Lehrerzimmer stand und sich über die schlimmen Neigungen des Schülers Wissekin aufhielt, trat an ihn der Direktor heran und bat ihn etwas zur Seite.
„Mein bester Herr Achinejew", sagte der Direktor. — „Sie verzeihen . . . Es ist zwar nicht meine Sache, aber ich muß Sie doch darauf aufmerksam machen ... Es ist meine Pflicht . . . Sehen Sie, es kursiert in der Stadt das Gerücht, daß Sie mit dieser. . . mit Ihrer Köchin ein Verhältnis haben ... Es geht ntsikst la nichts au, aber. . . leben Sie mit ihr, küssen Sie sich . . . was Sie wollen, aber, ich bitte, nur nicht so öffentlich! Ich bitte Sie! Vergessen Sie nicht Ihren hohen Beruf!"
Achinejew lief es kalt über den Rücken und er verlor die Fassung. Wie von einem Riesenschwarm zerstochen, wie mit siedendem Wasser übergossen, ging er nach Hause. Unterwegs schien es ihm, als wenn ihn die ganze Stadt ansühe, wie einen mit Pech besudelten . . . Zu Hause erwartete ihn eine neue Unannehmlichkeit.
„Warum ißt Du denn nichts?" fragte ihn zu Mittag seine Frau. „Wovon träumst Du? Bon Deiner Liebe? Sehnst Dich wohl nach der Marfa? So ein Muhammedaner! Alles weiß ich! Man hat mir die Augen geöffnet! So ein . . . Barbar!"
Und trach! hatte er eins über die Backe. Er erhob sich vom Tisch und ging wie bewußtlos, ohne Hut und Ueberzieher, zu Wänjkin. Wanjkin war zu Hause.
„Du Schuft!" wandte sich Achinejew zu ihm. „Wofür hast Du mich vor aller Welt besudelt? Wozu mich verleumdet!"
„Wieso verleumdet? Was bilden Sie sich ein?"
„Wer hat denn den Klatsch erfunden, als hätte ich mich mit der Marfa geküßt? Vielleicht nicht Du? Nicht Tu?"
Wanjkin begann mit den Augen zu zwinkern, sein ganzes verlebtes Gesicht geriet in Zuckungen und seine Augen zum sHeiligeuschrein in der Ecke erlebend, sagte er:
„Straf' mich Gott! Bei meinem Seelenheil; ich habe kein Wort über die Geschichte gesprochen! Daß ich verdammt sei! 'Daß ich..."
Wanjkins Aufrichtigkeit konnte nicht bezweifelt werden. Es war klar, daß nicht er den Klatsch verbreitet hatte.
„Aber wer denn? Wer?" grübelte Achinejeiv, sichren die Brust schlagend und alle seine Bekannten der Reihe nach prüfend. „Wer denn?"
Iie Irau aks Wsrmüuderiu.
Von Julie Eichholz.
Die Haupterrungenschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches ist für die deutschen Frrauen, daß ihnen gesetzlich das Recht zugesprochen wurde, das so verantwortungsvolle, aber auch so dankbare Amt eines Vormundes zu bekleiden. Wir unterscheiden dabei die Vormundschaft für Volljährige und über Minderjährige; die Vormundschaft der unehelichen Mütter über ihre Kinder und die weibliche Vormundschaft über fremde Kinder. Untersuchen wir nun, ob mau der Frau bei diesem wichtigen Amte dieselben Pflichten und Rechte wie dem Manne eingeräumt hat, so ergeben sich erhebliche Einschränkungen. Wenn die Motive des Bürger!. Gesetzbuches auch betonen, daß prinzipiell kein Unterschied
besteht, so hat man doch geglaubt, eine Sonderstellung der Frau auch hier einräumen zu müssen, die hauptsächlich im 8 1783 zum Ausdruck kommt. Dieser bestimmt, daß eine Ehefrau nur mit Zustimmung ihres Mannes zum Vormund bestellt werden darf, und 8 1787 bestimmt sogar, daß sie das Bormundschastsgericht entlassen muß, wenn der Mann die Zustimmung widerruft. Die Entlassung muß auch dann erfolgen, wenn die Frau schon vor ihrer Verheiratung zum Wornmnd bestellt war und nach der Heirat der Mann die Zustimmung versagt oder zurücknimmt. Diese Beschränkungen der Ehefrau enthalten einen Rest der alten Anschauung von der Hörigkeit der Frau, von dem zu bedauern ist, daß er in dem Bürger!. Gesetzbuch Aufnahme gefunden hat. Von der Regel, daß die Frau nur mit Zustimmung des Mannes zur Vormünderin ernannt werden darf, gibt es eine Ausnahme, nämlich wenn der Ehemann selbst entmündigt ist. Hier ist seine Frau die gegebene Vormünderin; sie kann zunächst berufen und selbst bett Eltern des Mannes vorgezogen werden. Lebt die Ehefrau nicht mehr, oder ist der volljährige Entmündigte überhaupt nicht verheiratet gewesen, sind in der Regel der eheliche Water, dann die eheliche Mutter vor den Großeltern, die uneheliche Mutter vor ihren Eltern zum Vormunde berufen. Wichtig sind diese Bestimmung.:. für die Frau insoweit, als sie es ihr ermöglichen, na c notwendig gewordenen Entmündigung des Ehemau,:cs selbst die Vermögensverwaltung zu übernehmen und sie nicht fremden Händen überlassen zu müssen. Einen toeitereit Unterschied zwischen männlicher und weiblicher Vormundschaft zeigt § 1786, der jeder verheirateten oder unverheirateten Frau das Recht zuspricht, eine Vormundschaft abzulehnen, auch wenn keine sichtbaren Gründe zur Ablehnung vorhanden sind. — Ter gesetzliche Ausschluß der Mutter, die sich wieder verheiratet, von der elterlichen Gewalt ist auch als eilt Fehlgriff auzusehen und doppelt ist es, daß man die Frau bei Uebernahme der Vormundschaft über ihre Kinder erster Ehe an die Zustimmung des zweiten Mannes gebunden hat. Ta der Mann diese Zustimmung jederzeit widerrufen darf, so kann ein den Kindern übelgesinnter Stiefvater sich auf die einfachste Weise der ihm unbequemen Vormundschaft der Mutter entledigen. — Nachdem wir bisher die spezifischen Eigentümlichkeiten des Bormundschaftsrechts der Frau betrachtet haben, gehen wir nunmehr zu einem seiner Anwendungsgebiete, der Vormundschaft über Minderjährige, über. Solange ein Mensch nicht voll geschäftsfähig ist, steht er entweder unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft. Die elterliche Gewalt kann man als potenzierte mit besonderen Rechten ausgestattete Vormundschaft bezeichnen. Eine elterliche Gewalt kennt das .Bürger!. Gesetz nur über eheliche Kinder. Bei unehelichen, minderjährigen Personen muß es also, bei ehelichen kann es einen Vormund geben. Der nnehelichen Mutter steht gesetzlich weder die eheliche Gewalt noch ohne weiteres die Vormundschaft über ihre Kinder zu. Ihre Befugnisse beschränken sich auf das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen. Daneben ist ein Vormund zu ernennen, aber dies kann — nicht muß die uneheliche Mutter selbst fein. Häufig freilich würde es durchaus nicht im Interesse des Mündels liegen, wenn eine sittenlose, zur Erziehung untaugliche Mutter die Vormundschaft erhält. Aber wenn solche Bedenken fortfallen, wenn nicht gewichtige Gründe gegen die uneheliche Mutter sprecheu, fo kann das Vormundschaftsgericht die natürliche Erzieherin und Pflegerin des Kindes zu dessen Vormund ernennen und damit dem nach der Vaterseite verwandtenlosen Kinde die Vorteile einer wahrhaften Familienerziehung angedeihen lassen. Von dieser Befugnis, die uneheliche Mutter zur Vormünderin zu ernennen, haben, wie meine Untersuchung nach dieser Richtung bewiesen hat, die Vormundschaftsbehörden in verhältnismäßig sehr häufigen Fällen Gebrauch gemacht. Lange nicht so günstig liegen die Verhältnisse, soweit es sich um Vormünderinnen über frentde Kinder handelt. Die Befürchtung von dem großen Andrang von Frauen, die beim Entwurf des Bürgerlichen! Gesetzbuches das Hauptbedeuken gegen die weibliche Vormundschaft darstellte, war demnach gänzlich unbegründet, denn weder meldeten sich viele Frauen, noch wurden viele ernannt. Ich glaube, der Grund ist der, daß die maßgebenden Behörden.gewohnheitsgemäß männliche Vormünder bestellen, die das so wichtige Amt im allgemeinen nicht ab- lehneu dürfen, auch wenn es ihnen noch so wenig paßt.


