463
als nur mich selbst — Du und Dein Mann. Darum vertraue ich Dir, Ottilie, darum verlasse ich mich auf Dich. — Nun noch Eins! Ich meine Deinen Vetter. Ich erinnere mich aus der Pension, daß er eine Jugendliebe von Dir war. Du bist verheiratet. Es ist also alles zwischen Dir und ihm vorüber?"
„Herwarth ist nur noch mein bester Freund."
„Versprich mir, daß Du auch Um mich nicht verraten wirst!"
„Ich habe es Dir schon versprochen."
Ein Klopfen an der Thür unterbracht sie. Es war Frau Kruse. Sie meldete, daß der Kaffee bereit war.
„Wir kommen gleich", sagte Ottilie. „Ich möchte wissen", fragte sie Bell, „welchen Eindruck er auf Dich gemacht hat!"
In Bells Wangen stieg eine leichte Röte auf, und sie antwortete: „Ich kenne ihn noch mcht."
(Fortsetzung folgt.)
Hessen-Damstädtische „Aufw uidsgesetze".
(Originalartikel der „Gieß. Fambl.")
(Nachdruck verboten.)
Bei Hochzeiten und Kindtaufen geht es auch heute noch hoch her, und das mit Recht. Wer wollte nicht freudige Familienereignisse im Kreise lieber Verwandte, Bekannte und Freunde durch fröhliche Feste feiern? Daß derartige Festlichkeiten das Maß der Zulässigkeit im allgemeinen überschreiten würden, braucht nicht befürchtet zu werden; wird sich doch jeder nach seiner Decke strecken. Bor 300 Jahren war dies anders. Die allgemeine Lebensführung war damals billiger wie heute; der allgemeine Wohlstand muß glänzend gewesen sein; denn sonst würde der Staat bei der wüsten Ausartung der Familienfeste nicht gesetzliche Vorschriften erlassen haben, die einen Luxus noch gestatteten, den sich heute bei derartigen Gelegenheiten noch selten jemand leisten wird.
Landgraf Ludwig V. von Hessen-Darmstadt erließ 1609 ein „Aufwandsgesetz", das bestimmte, „daß bey Hochzeiten nicht über acht Tische Hochzeitsgäste gesetzt, nicht über dreh Mahlzeiten, nemlich am Hochzeittage zwey, eine Mittags- Nnd Abendmahlzeit, und den andern Dag nur eine Abendmahlzeit gegeben, doch für die fremden Gäste und die einheimischen nächsten Anverwandten auch den zweyten Tag ein Mittagsmahl noch zuzubereiten verstattet, zu einer Mahlzeit nicht über sechs Hauptessen angerichtet, und die Abendmahlzeiten länger nicht als von 5 bis 10 Uhr gehalten werden sollten." Die Verordnung von 1618 geht in der Bewilligung der Zulässigkeit noch weiter. Sie erlaubt sogar 10 Tische Hochzeitsgäste von je 10 Personen an einem Tische, gestattet ferner noch einen besonderen Tisch „für die Aufwärter und die Domestiken" und auch einen für die Musikanten. Dabei wurde die Zahl der Mahlzeiten nicht eingeschränkt und noch erläutert, daß unter die 6 Hauptessen das „Gemüß" nicht M rechnen sei. Die Dauer der Abendmahlzeiten wird auf 4 Stunden eingeschränkt. Daß bei einem so opulenten Mahl auch der nötige „Stoff" vertilgt wurde, ist selbstverständlich. Es wurde daher auch „in Ansehung der Qualität und Quantität der Getränke in den Verordnungen nichts reguliert, sondern den Hochzeitern völlig frey gelassen, zu trinken zu geben was und wie viel sie wollten." Die Hochzeitsgeschenke waren fürstlich und bestanden in barem Gelde. Da sich die Gäste darin gegenseitig überboten, wurde bestimmt, „daß sie nicht mehr als einen halben oder ganzen Reichs- oder Königsthaler, oder Gold- gulden (etwa 7 Mk.), und höchstens nicht über einen Dukaten (etwa 10 Mk.) verehren sollten", was bei dem damaligen Geldwerte mindestens den vierfachen Betrag von heute bedeutete.
Bei Kindtaufsschmäusen durften 2 Tische mit Gästen besetzt sein, auch eine Hauptmahlzeit, aus 6 Gängen bestehend, gegeben werden. An Patengeschenken sollte im allgemeinen nicht mehr als ein Reichs- oder spanischer Thaler gereicht werden; waren die Gevattern aber „wohlhabend oder fürnehm", so war zwei Goldgulden zu verehren gestattet; doch nicht darüber hinaus.
Tie dritte „Aufwandsverordnung" von 1625 fällt in den Anfang des dreißigjährigen Krieges. Wie stark das Bedürfnis des Volkes nach Schimausereien selbst während
der Kriegswirren war, geht daraus hervor, daß die Verordnung gestattet, „daß 6 Tische für 60 Hochzeitsgäste ge- sezet, ihnen zwey Mahlzeiten, jede von 6 warmen Hauptessen, gegeben, die Gattung und die Quantität der Getränke dem Belieben der Hochzeiteltern überlassen, und die Hochzeitgeschenke auf dem vorigen vergönnten Fußembgereichet werden könnten." Bei Kindtaufen sollte nur ein Tisch Gäste geladen und ihnen eine Mahlzeit verabreicht werden. An Geschenken durfte jeder Gevatter für das „Kindbettermahl" ein Viertel Wein und der „Kindbetterin" noch einen halben oder ganzen Reichsthaler spenden. Der von den besten Absichten für das Wohl seines Volkes geleitete Landgraf Ludwig V. betont in seinen Verordnungen wiederholt, „daß durch unmäßigen üppigen Aufwand der edle Segen Gottes, den man nur mit Mäßigkeit und Danksagung gegen Gott brauchen sollte, nicht ohne Verursachung des göttlichen Zorns und darauf folgender Kränkung des Gewissens und der Leibeskräfte durchgebracht und verschwendet würden."
Wie wenig dieser fürstliche Apell an die bessere Einsicht des Volkes wirkte, zeigte die Bestimmung von 1618, die anordnet, daß „redliche Personen bestellet werden sollten, die jedesmal bey den Mahlzeiten und Tänzen zugegen zu sehn, und darauf gute Achtung zu geben schuldig waren, damit dabey nichts wider die Verordnung geschehen könnte."
Noch hundert Jahre später, nachdem Deutschland einen schrecklichen VerheerUn-gskrieg gesehen, der Tausende von Existenzen vernichtete, muß Landgraf Ernst Ludwig über die herrschende Kleiderpracht, über Uebermaß in Essen und Trinken und „sündlichen Eitelkeiten" llagen. Er sieht sich zu der Verordnung von 1703 veranlaßt, nach der bey Hochk- zeiten den Gästen nur eine einzige Mahlzeit gegeben werden sollte; die Anzahl der Gäste durfte „beym Adel höchstens nur in 40, bey Bürgern höchstens nur in 25, und bey Bauern nur in 18 Personen bestehen, und die Traktamente durften sich bey Bürgern nur auf sechs, und bey Bauern nur auf 4 belaufen." Die Verordnung von 1723 bestimmt über den „Konsumtionsauftvand" bei Hochzeiten, daß Bürgern nur 12 bis 15 Paar Gäste, Bauern 8 bis 12 Paar Gäste einzu- laden, gestattet sei, „und falls die Verwandtschaft stärker wäre, noch eine größere Anzahl einzuladen, und ihnen zwey Tage, jeden Tag ein Hochzeitsinahl zu geben, erlaubt sei, auch den fremden, von entlegenen Orten herzugekommenen Gästen, und den Eltern und Geschwistern der neuen Eheleute noch am dritten Talge eine Mahlzeit zuzurichten."
Unmäßigkeit und verschwenderischer Aufwand herrschten auch bei Leichenbegängnissen. Nach den Verordnungen von 1609 und 1625 war „alles Zechen oder unmäßige Fressen und Saufen" bei Begräbnissen unter Androhung von achttägiger Gefängnisstrafe verboten. Nach der Verordnung von 1723 war nur erlaubt, „daß den nächsten Anverwandten, die nach der Beerdigung in das Sterbehaus wieder mit zurückgehen, ein Stück Kuchen oder Brezeln nebst einem Trunk Wein gereichet, und etwa den fremden über Land dazu gekommenen eine Abendmahlzeit gegeben werde." Ausdrücklich verboten waren die unter dem Namen „Leidvertrinken" oder „Trösten" eingerissenen Zechgelage, eine Unsitte, die noch vor 50 Jahren namentlich in vielen ländlichen Orten herrschte. Auch die „Aufwandsgesetze" konnten die herrschenden Mißstände nicht beseitigen. Wiederholt wird' Klage geführt, „daß die vorigen heilsamen Verordnungen aus überhandnehmender Bosheit der Leute, auch Fahrlässigkeit und Konnivenz der Beamten und Diener, so darauf sehen sollen, zurückgesetzt worden, und in Abgang geraten wären." Landgraf Ernst Ludwig rügte gleichfalls, daß die erlassenen heilsamen „Aufwandsgesetze" nicht beachtet würden, weshalb er sich veranlaßt sehe, „ihnen durch ihre Erneurung und Vermehrung mehr Kraft zu verschaffen." Erst mit der zunehmenden Bildung schwanden auch diese Auswüchse der Zeit.
Man ist gerne geneigt, sich oft auf die „gute" alte Zeit zu berufen, die durchaus nicht immer gut war. Wendet man ein, mit der Beziehung auf die Vergangenheit wolle man nicht sittliche Zustände berühren, die uns 200 Jahre fern liegen, sondern solche, die etwa zur Zeit unserer Großväter berrschten, so mag man bedenken, daß jede Zeit an Schwächen krankt. In vielen Dingen ist es gewiß heutzutage besser geworden, ohne daß wir die Zustände von heute tn allem als mustergiltig bezeichnen wollen. ~e—1


