tion ist vndter der Linden alhier geschehen, vndt hernach vsfm Wagen hinauß geführt worden, vndt wie oben vermelt verricht worden.

Montag den 3. 8br. 1658.

Lat. 4 Hingericht.

51. NB. Vndt Hirtz Entlaufen.

Anno 1658.

52. Eli Judt ist Donnerstag abents alß man Lichtern Pflegt an Zu Zünden, außgerisfen, ein Stück Kütten mit dem schloß am Fuß gehabt, sambt der Hantschellen, woran beyde neue Schloß gehangen, darvon kom­men, Marx Schütz, Vndt der Claser haben die Wacht gehabt, hatte Im zwar vf alle straßen nachgeschickt, aber nit antreffen können, geschah den 18. 9br. 1658. Nachrichtlich.

53. Den 2. Xbr: Ist Ehli alß ein Glocken Dieb, v: ausgerissener Schelm vf die taffel bei Jtzigen von Staden seinem Verbrechen

54. auch ahn neuwem Galgen mit 55. einverleibt worden, an den 56. Galgen geschlagen die taffel. 57. Den 2ten Xbr 1658; Ist Jtzig Judt von Staden alß ein Blofeldter Glocken Dieb hinderst oberst, an beydte Füh ahn Neuen Galgen, welcher dieser tag vfgericht, gehenkt worden, vndt sein Verbrechen ahn ein taffel beygeschlagen worden, daß Jeder Männiglich Sehen kann, waß Er getahn, auch wie Er sich Ergörgelt Im gefängniß, der Galgen ist vf Rosenbachß Acker, Vf Ber- stätter vndt Wombacher Creutz- straßen gestellt, vndt ufgericht worden. Nachrichtlich.

Den 2ten Xbr 1658.

Männiglich darvon zu Stiebten ist nichts anderst zu Schliefen, alß daß in der teufet Ergörgelt, vndt dar- hin geholffen hatt.

Anno 1658. Vorgängen. Nach­richtlich^______________-

Lat: 1. Judt gehenkt.

Vndt 1. Judt außgerisfen, Anno 1659.

Anno 1659. Den Ilten May.

58. Ist Andreas Kulmann Ander dem Gericht Vfm Lösbusch mit dem Schwert Hingericht, Vndt der Cörper zu Escher verbrannt worden.

59. Den Sten Xbr 1659: Ist Jo­hann Beilstein Anna deß alten Witt, alhier vndter der Lündten wegen großer Küldt vom Scharpfrichter gericht vndt hinaus vf den Löwpusch der Cörper zu Escher Verbrannt worden._______________

Ein Judt. 1660.

60. Den 7ten May: Ist Seligmann der alt Judt genannt, nach Langem Sitzen, Vndt wie wohl derselbe Bekanntlich genug wahr, vndt seinem Eltesten Sohn vfm Rathhauß selbst gesagt, daß Er solt nit Weit- läuftigkeit mit ihm machen, wie sein fachen stünten, vndt allbereit Bekannt, auch alles die Wahrheit wehr, müsse Er sterben.

Anmerkung: Es folgt nun noch eine lange Beschreibung der Verhandlungen über Seligmann, welcher an das Reichskammergericht nach Speyer appellirt hatte, aber mit seiner Appellation abgewiesen, darauf das Todesurtheil über ihn rechtskräftig geworden und bestätigt worden war.

Die Aufzeichnungen des Schultheißen Hans Jörg Schösser schließen mit folgenden Worten: Er (Seligmann) möchte seinen Beystant, Herrn Dr. Erasmi aus Frankfurt pitten, eine Supplikation an Jhro fürstl. Gn. vf zu setzen vndt einzuliefern, daß Er alles geständig auch die Wahrheit wehr, keinem An­recht getahn als Einem, so Er Ihm widersprochen, sollt Jhro frstl. Gn. pitten, daß Er nit lang vfgehalten wehr, Sondern vmb ein gnedig Vrtheil anhalten, wolle nun mehr liber heudt, alß morgen sterben, welches Herr Erasmi gemacht v: Ihme vorgelesen, Da hatte Seligmann widder alles hertzhaftig be- gert, nuhr ein gnedig Vrtheil mitzutheilen, welches dann alles waß vor 3 tagen Zu vohr mit dem Juden geredt vndt Voll­bracht worden an vorgemeltem tag, vollbracht worbten, Vnd sein Vrtheil vollzogen, daß er vor Gericht aber wohl alles bey Zwey weisen Menschen gestauten, noch alles vollziehen, herauß geführt lebendig undter dem hohen Gericht, zuvor ein Judtengalgen *) vndt ein Scheydterhaufen gestellt, nit gehenkt, Sondern weil Er lang gesessen, dem Galgen entgangen, doch aber als ein Zauberer lebentig verbrannt worden, sonst hette Er wohl alß ein Glocken Dib vfgehenkt werden sollen, Ehe Er gestorben, Vndt daß Feuer von den Meistern angezünt, hatt Er Jeden Umbstant, Groß v: klein vmb Verzeihung gebetten vndt willig sich dem Gott ergeben, solches zur Nachricht vf- gesetzt, welches deß Sternberges Frauen alß Jüdin von Bisses

*) Dieser Judengalgen, welcher auch unter Ordn.-Nr. 57 des Ge­richts-Verzeichnisses bei Jtzig von Staden erwähnt wird, stand auf dem Acker des Bauers Rosenbach an der nordwestlichen Grenze der Echzeller Gemarkung, links an der Wohnbacher Straße, etwas unter der von Berstadt nach Wölfersheim ziehenden, die Wohnbacher Straße durch­kreuzenden Chaussee. Die Stelle heißt noch heuteam Judengalgen" und etwas weiterhin heißt esam weißen Heiligenhaus". (Bergt. Ueber Echzell und die Fuldische Mark von Dr. Emil Hoffmann. Archiv für hessische Geschichte und Atterthumskunde. Achter Band 18541856, jag, 422.)

mit zugesehen, Ist villeicht von der Judenschast befielt worbten, ihnen zu Sagen wie Er sein Ent genohmen.

Bei allen Hexenproceffen des sechzehnten und siebzehnten Jahrhunderts in ganz Europa findet stch selten der Fall, daß ein Jude eingezogen, gefoltert und hingerichtet wird. Die Acten der Landgrafschaft Hessen-Bingenheim weisen drei solcher Fälle auf: Eli, Jtzig und Seligmann.

Da das Todesurtheil des Letzteren noch vorhanden ist, mag es wörtlich hier folgen:

In peinlichen Sachen Fürstl Hessischen Fiscalis alhier zu Bingenhetmb anklägern an einem gegen Seligman Juden peinlich Beklagten andern theils, wird auf anklagen, antwort und fleißige erforschung deren izo freiwillig und öffentlich ge­standenen Kirchenraubts, Ehebruchs, Zauberey und anderer mehr bekannten, grausamen übelthaten auf eingehohlten raht und vernünftiges Bedenken Rechtsgelehrter zue recht erkant, daß peinlich beklagter Jude wegen solcher großen undt grau­samen Laster und sonderlich, daß Er in seinen manbahren Jahren mit dem hellischen Geist dem Teufel Bündnüß gemacht, dem lebendigen Allmächtigen Gott abgeschwohren und deß Teufels mit leib und Seel zu seyn, angelobet und Versprochen, die Zeithero mit seinem Teufelischen Schaz ohnmenschliche und Sotomitische Unzucht getrieben, viel ohnschuldige arme Kinder von Gott ab, und dem Teufel zugeführet, und zuführen helffen Auch daß überdieses an Menschen und Viehe Morthaten und Böses verübet und verschiedentlich begangen, zur wohlverdien­ten straffe undt anderen zur Warnung auch einem abschewlichen Exempel mit dem Fewer vom Leben zum Tode gestraft undt zu Asche verbrennet werden solle; gestalten ermelter Jude dazu verurtheilet und verdammet und dem Nachrichter an der hierzu verordneten Gerichtsstelle die Execution zu vollziehen hiemit anbefohlen wirbt.

Alles von Rechtswegen.

Publicatum Bingenheimb den 17. May Anno 1660.

Von besonderer Bedeutung und zur Beurtheilung der da­maligen Verhältnisse sind die Aufzeichnungen des Schultheißen Schösser über die Einnahmen und Ausgaben bei den Hexen- proceffen. Die Aufzeichnungen beginnen erst mit dem Jahre 1658; sie folgen hier in der damaligen Orthographie.*)

Vncosten, Vndt wo es hinkommen Ao 1658.

Hirtz stangen Hauß ist Vor Meinen H. Balthasar Ober­ländern Gasthölter zu Bingenheim Verkauft worden, laut oblt- gation aufweist, vndt gnedtge fürstliche Herrschaft zu sich ge­nohmen, daß gelt ahn Vndter schitlich Mahlen, ist vf die Hand­schrift geschriben, wie hoch es Verkauft daß Hauß, vndt waß darauf bezahlt, vndt Abgelegt, wirbt sich aufweisen. Nach­richtlich hiehero gesetzt, seindt zwey Brief vfgericht, Einen hatt Mein H. in der Cantzly, den anderen halt Baltsar Ober­länder. p.

Anno 1660.

Seligmann Juden Hauß vndt Hoff Ahn statt Vncosten Gnediger Herrschaft zugefallen, worin der Falkenir wont, Nach­richtlich, Christen Metzen verkauft, Mein H. daß gelt Empfangen, der Kauffer qoitirt.

Selben Mobiliar Verkaufft Vndt an die Vncosten Ver- want, vf obrigkeitlichen Befehl. Laut Außgab zu finden ist wo es hinkommen v: Verwant worbten.

Nachrichtlich: Jhnnahm Geldt der Niddergesetzten Ge­fangenen Persohn, wie es Jngenohmen v: Nachgehent zu sehen, wo es hin kommen, den 14t. 8br 1658.

Virtzig Rthr : H. Schulmeistern, wegen seines Sohn: Vatters Joh. Karpfen geliefert, vf Zwey Mahl.

*) Diejenigen freundlichen Leser, welche sich aus den nachfolgen­den, für Geschichtsforscher interessanten Aufzeichnungen nichts machen, werden gebeten, sogleich mit dem fünften Kapitel zu beginnen.