Ausgabe 
29.9.1925
 
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verborgen schlummerten, in den Jahren 1921 und 1922 entdeckt. Andere sind in Tripolis zutage gekommen, wo die Italiener die alten Städte Leptis Magna und Gab rata ausgegra­ben haben, von denen sich unter dem schützenden Flugsand erstaunlich viel erhalten hat. Prof. Amelung hat schon vor dem Kriege als unabhän­giger Gelehrter in Rom lebend, der Wissenschaft von der antiken Kunst die größten Dienste ge­leistete Von seinen zahlreichen Veröffentlichungen sind die zwei inhaltsschweren Doppelbände der Skulpturen im vatikanischen Museum und die durchgreifenden Neubearbeitungen von Helbigs Führer durch die Antiken-Sammlungen in Vom hervorzuheben. Gr hat lange als freiwillige Lehr­kraft in Verbindung mit dem Deutschen archäolo­gischen Institut in Rom gewirkt und jedem, der an ihn herantrat, aus der Fülle seines bis in

die entlegenen Winkel des italienischen Antiken­bestandes reichenden Wissens Unschätzbares mit- geteilt. Aach dem Frieden übernahm er dann unter den schwierigsten Umwänden die Leitung des altehrwürdigen Römischen Instituts und führt dieses hohe Amt zu Nutz und Ehre der deutschen Wissenschaft in freundschaftlichem Zusammen­wirken mit den italienischen Fachgenossen.

In G i e h en ist Prof. Amelung vielen durch die Vorlesung seiner formvollendeten Heber- setzung der Antigone des Sophokles bekannt, die im Jahre 1920 im großen Hörsaal der Uni­versität stattsand und auf die zahlreichen Zu­hörer einen gewaltigen Eindruck machte. Möge kein Freund der antiken Kunst die Gelegenheit versäumen, ihn zu hören. Der Ertrag des Vor­trags ist für die F. G. Welcker-Samm- lung bestimmt. ___________

Der Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1. Oktober.

Von Dr. Paul R u p r echt - Dresden.

Die neuen Bestimmungen über den Steuer­abzug vom Arbeitslohn, die am 1. Ok­tober d. I. in Kraft treten, teilen die Einkommen der Arbeitnehmer in solche über und unter 8000 AM., von dem ein Betrag von monatlich 80 AM. oder jährlich 960 AM ohne Rücksicht auf die Gesamthöhe steuerfrei bleibt Diese Summe zerlegt das neue Gesetz in drei Teile: 1. das Existenzminimum von 600 AM., 2. je 180 AM. als Abgeltung für Werbungskosten bzw. Sonderleistungen. Diese Pauschbeträge können erhöht werden, toeim die Steuerpflich­tigen den Nachweis von größeren Ausgaben für diese Zwecke erbringen. Als solche sind nach § 17 und § 56 Sink.-St.-Ges. anzusehen außer­gewöhnliche Belastungen durch Unterhalt oder Erziehung einschließlich Berufsausbildung der Kinder und der Steuerpflichtigen, durch Der- pflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehö­riger. durch Krankheit, Körperverletzung, Ver­schuldung, Hnglücksfälle u. dgl

Wie bisher, so sind auch künftig A^üge von dem dem Steuerabzug unterliegenden Einkommen für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Steuerpflichtigen zulässig. Dieser durchaus richtige Grundgedanke hat in den neuen Bestim­mungen eine Verfeinerrmg dadurch erfahren, daß man das bisherige System der prozentualen Sozialabschläge mit dem der festen Ermäßigungen kombiv'ert hat. Nach dem System der festen Ermäßigungen bleiben folgende Beträge steuerfrei:

a) f. d. Ehefrau

b) f. b. 1. Kind

c) f. d. 2. Kind

d) f. d. 3. Kind e) f. d. 4. und jed. folgende Kind

Reichsmark

120. 10 2.40 0.40 0.10

120 10. 2.40 0.40 0.10

240. 20. 4.80 0.80 0.20

480. 40. 9.60 1.60 0.40

c s o K

:O o

600. 50. 12. 2.40 0.50

Das prozentualeShstem besteht darin, daß außer dem sonst steuerfreien Betrag von 960 AM. n o ch ein Abzug von je 10 Proz. für die Ehefrau und jedes minderjährige Kind zu- . lässig ist.

Zum leichteren Verständnis mögen beide Systeme an je einem Beispiel aus der Praxis ddrgestellt werden.

Beispiel für feste Abschläge:

* Bei einem verheirateten Arbeitnehmer mit »drei minderjährigen Kindern und einem Iahres- arbeitslohn von 3000 Am. stellt sich danach das ;Bild folgendermaßen:

3000 AM. abzügl. 960 AM. f. d. Steuerpflichtigen 120 die Ehefrau 120 ., das 1. Kind

240 2. Kind ___________________480 3. Kind_______ 3000 AM. 1920 AM. = 1080 AM., wovon

10% 108 AM. Steuern zu entrichten sind.

Beim prozentualen System ergäbe sich folgendes Bild:

3000 Am. 960 Am. = 2040 Am., wovon je, 10 Prozent für die Frau und Kinder, also 4X10 Prozent von 2040 = 816 Am. abgehen, so daß 1224 Am. mit 12 2,40 Am. zu ver­steuern wären.

Wenn der Steuerpflichtige aber anstatt 3000 Am. an Lohn 3720 Am. bezieht, bann ist nicht das System der festen, fonbem das der pro­zentualen Abzüge für ihn günstiger, wie folgende Berechnungen zeigen:

3720 AM. 960 = 2760 AM. abzüglich 4X10% von 2760 = 1104

1656 AM. hiervon 10% Steuer 165,60 AM.

Bei Anwendung der f e st e n Abzüge da­gegen wären wie vorhin 1920 Am. von 3720 Am. abzuziehen und von dem Rest von 1800 Am. 10 Prozent Steuern, also 18 0 R m. zu be­zahlen.

Ob im einzelnen Falle das eine ober an­dere System anzuwenden ist, richtet sich danach, welches Sy st em in seiner Gesamt­heit für den Arbeitnehmer gün­stiger wirkt. Es ist also nicht zulässig, für einzelne Familienangehörige das System der pro­zentualen rermäFiinurTqen. für die übrigen Fa­

milienangehörigen das System der freien Ab­züge anzuwenden, wie die hierzu vom Reichs- finanzministerium herausgegebenen Merkblätter sagen.

Das System der f e st e n Abzüge wirkt gün­stiger bei niedrigerem Lohneinkommen: das System der prozentualen Ermäßigungen wirkt günstiger bei höherem Lohneinkom­men. Es ergeben sich je nach dem Familienstand bestimmte Schnittpunkte. Für Lohneinkvmmen, die unter dem Schnittpunkt liegen, ist das System der festen Abzüge, für Lohneinkommen, die über dem Schnittpunkt liegen, ist das System der pro­zentualen Ermäßigungen anzuwenden. Für Lohn­einkommen, die im Schnittpunkt selbst liegen, liefern beide Systeme oasselbe Ergebnis. Die ein einen Schnittpunkte je nach dem Familien­stand ergeben sich aus einer vom R. F. M. her- ausgegebenen Tabelle.

Hat beispielsweise ein verheirateter Arbeit­nehmer mit vier minderjährigen Kindern ein monatliches Gehalt von 340 Rm., so führt das System der prozentualen Ermäßigungen und das System der festen Abzüge zum gleichen Ergebnis. Bezieht dieser Arbeitnehmer aber nur 300 Am. monatlich, so kommt das System der festen Ab­züge zur Anwendung: bezieht er dagegen 400 Am. monatlich, so kommt das System der prozentualen Ermäßigung in Betracht.

Es kann sonach bei den verheirateten Arbeit­nehmern und bei den verwitweten Arbeitneh­mern, die Kinder haben, an der Hand der Tabelle feftgestellt werden, welches System anzuwenden ist.

Von dem unter Berücksichtigung dieser Ab­züge errechneten Betrage sind bei Anwendung der festen Sozialabschläge 10 v. H. als Steuer abzuführen. Das prozentuale System kommt wenn auch auf ilmtoegen, die das genannte Merkblatt erklärt, und wie es bei dem ange­führten Beispiel gezeigt worden ist, zu der gleichen Kürzung. Deshalb sagt auch das Reichs- ftnanzminästerium an dieser Stelle:Praktisch bedeutet demnach die Regelung in dem neuen Einkommensteuergesetz gegenüber dem bisherigen Rechtszustand abgesehen von dem Wegfall der Ermäßigung von 2 v. H. für das zweite bzw. dritte minderjährige Kind keine Aenderung. Es empfiehlt sich daher, zur Vermeidung von Irrtümern das alte System bei der Steuerbe­rechnung auch weiterhin anzuwenden."

Besonders geregelt wird in den neuen Vor­schriften noch die Besteuerung von Ak­kord- und Heimarbeitern, die nur nach dem Erfolg der Arbeit und ohne Rücksicht auf die dazu verwendete Zeit bezahlt werden. Der Kreis dieser Arbeitnehmer aber ist zu beschränkt, um hier näher darauf einzugehen. Während aber, wie bereits gesagt, die Erhebung der Lohnsteuer nach den hier dargelegten Vorschriften erst vom 1. Oktober ab erfolgt, ist eine für manche Arbeitnehmer wichtige Bestimmung schon am 2 9. August in Kraft getreten; sie besagt folgendes: Gibt ein Lohnsteuerpflichtiger seinen Wohnsitz in Deutschland auf, so unterliegt fein Arbeits­lohn nicht dem Steuerabzug." Ein Arbeitnehmer z. D., der von seiner Firma auf eine ihrer aus- länbifdjien Betriebsstellen geschickt wird und dort seinen Lohn erhält, ist vom Tage des Antritts dieses Dienstes an, nicht mehr dem Lohnsteuer­abzug unterworfen, bis auf etaxiige Nachzahlun­gen, die ihm auf Grund seiner im Inland ge­leisteten Dienste überwiesen werden.

Eine weitere Erleichterung für den Arbeit­nehmer bringen die neuen Vorschriften für den Lohnsteuerabzug mit der Neuordnung der Steuerpflicht für D i e n st a u f w a n d s- entschädigungen u. dgl., wofür die Zweite Steuernotverordnung bekanntlich höchst rigorose Bestimmungen gebracht hatte, die lebhafte Pro­teste der davon betroffenen Kreise hervorgeru- sen hatten. Sie hatten dahin geführt, daß jetzt Dienst aufwandsentschädigungen steuerfrei bleiben, soweit sie ihrer Höhe nach nachaewiesen sind, oder ihrem Umfange nach die tatsächliche Aufwendung of­fenbar nicht übersteigen. Als Maßstab dafür sollen bei den im Privatdienst stehenden An­gestellten die den im Reichsdienst stehenden Be­amten mit dem entsprechenden Einkommen zu­gebilligten Entschädigungssätze anerkannt wer­den. Es ist kaum anzunehmen, daß sich mit einem solchen Spartanertum die Interessen von Handel und Industrie vereinbaren lassen. Es fehlt der Raum, um an dieser Stelle ausführ­

lich auf die Fälle der hierfür gegebenen Be­stimmungen cinzugehen. Es sei deshalb nur ge­sagt, daß sich der Arbeitgeber, wenn er die Spesen steuerfrei auszahlen will, den Dienst- aufwand im einzelnen nachzuweisen oder etwaige Pauschalentschädigung so be­messen muß. daß offenbar die wirklichen Ausgaben nicht überschritten werden.

Die hier geschilderten Abzüge sind aber nur zulässig bei Gehältern oder Löhnen, die 8 000 Am. mit sonstigen Einnahmen im Jahre nicht übersteigen. Für die über diesen Betrag hinausgehenden Einkommen findet die ordnungsmäßige Veranlagung nach den gestaffelten Sätzen der Cinkommen- fteuer aus Grund einzureichender Steuererklärungen statt. Diese sind auch von den Steuerpflichtigen, "deren Gehalt oder Lohn unter 8000 Am. bleibt, einzureichen, wenn sie neben den Einnahmen dieser Art noch ander­weitig mehr als 500 Rm. jährlich verdienen. Ob­wohl die sozialen Erleichterungen bei den über 8000 Rm. hinausgehenden Gehältern nicht mehr plahgreifen, so hat der Arbeitgeber doch den Steuerabzug vom gesamten Gehalt vorzuneh­men.

Wenn das Gesamturteil ü'oer die hier be­sprochene Neuregelung des Lohnsteuerabzuges auch nur anerkennend lauten kann, so darf doch nicht verschwiegen werden, daß darin eine den Absichten des Gesetzgebers widersprechende und wohl infolge Heberlaftung des Reichstags über­sehene Härte liegt. Während nämlich die neuen Vorschriften für die kleinen Einkommen eine Er­mäßigung und für die meisten anderen wenig­stens keine Erhöhung zur Folge haben, tritt letztere bei allen Arbeitnehmern, die mehr als 280 Rm. monatlich verdienen und drei oder mehr Kinder haben, ein. Wer z. B. 430 Rm. hat, muß künftig bei 3 Kindern 42 Rm., bei 4 Kindern 78 Am. und bei 5 Kindern 102 Am. jährlich mehr Steuern zahlen wie bisher.

Diese im Drange der Geschäfte sicherlich übersehene Folge .der neuen Vorschriften steht so sehr im Widerspruch zu der Absicht des Aeichstags, das Kinderprivileg zu ver­stärken, daß anzunehmen ist, daß er nach Be­endigung feiner Serien eine diese Ungerechtigkeit beseitigende Gesetzesänderung herbeiführen wird. Das ist um so wahrscheinlicher, als am 3. ds. Mts. ein Gesetz herausgekommen ist, das geradezu eine Erhöhung der Steuerabzüge für kinderreiche Familien vorschreibt, toertn die Ein­nahmen aus der Lohnsteuer in zwei aufeinander­folgenden Kalenderjahren 600 Millionen Mark überschreiten.

Schöffengericht Wetzlar.

fi Wetzlar, 28. Sept. Der Walzer I. W. aus Kinzenbach wird wegen Sittlichkeitsver­brechens cm feiner minderjährigen Stieftochter, deren Vormund er zugleich war, zu 8Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Ülnter- suchungshast verurteilt.

Wegen Verbrechens im Amte hat sich der Rangiermeister D. aus A l l e n d v r f zu verant­worten. Als Eisenbahnsekretär war der Ange­klagte Verwalter der Stationskasse in Haiger und hatte auch die Besoldungen der Bahnbeamten auszuzahlen usw. Im Laufe der Zeit hat es der Ang-lllagte verstanden, durch allerhand Ma- nipulationen, falsche Buchungen usw. Geldbeträge zu unterschlagen und im eigenen Nutzen zu ver­wenden. Der Gesamtbetrag der Veruntreuungen beläuft sich auf nahezu 5000 Mk. Der Angeklagte ist im vollen älmfange geständig, bereut tief feine Tat und verspricht, die Reichsbahnverwallung schadlos zu halten. Er bringt zu seiner Entschul­digung hervor, daß er den an ihn gestellten For­derungen nicht gewachsen war, zumal er vordem eine Kasse noch nicht verwaltet hatte, daß bei der Umstellung auf Goldmark er ein verhältnis­mäßig hohes Defizit zu verzeichnen hatte und von diesem Zeitpunkte an in ungeordnete Ver­hältnisse geraten ist. Das Gericht billigt dem Angeklagten mildernde Hmftänbe zu, bringt aber andererseits zum Ausdruck, daß, um den deutschen Deamtenkörper rein zu halten, solche Verbrechen nicht gering zu ahnden sind. Es erkennt auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahre. Der Angeklagte hat von dieser Strafe zunächst drei Monate zu verbüßen. Führt er sich während der ©trafgelt gut, dann wird ihm für den Rest der Strafe eine Dewährungsfrist von drei Jahren bewilligt. Ferner spricht das Gericht dem An­geklagten auf die Dauer von drei Jahren die Fähigkeit ab, öffentliche Aemter zu bekleiden.

Die beiden Einbruchsversuche in die Post- agentur in Hochelheim, über die seinerzeit berichtet worden ist, fanden in der heuttgen Verhandlung ihre Sühne. Aus derUntersuchungs- haft vorgefuhrt, erscheint der Arbeiter H. St., der trotz seiner Jugend er ist 24 Jahre alt schon zweimal erheblich wegenEigentumsvergehens vorbestraft ist. Trotzdem er die letzte Strafe, für die ihm Dewährungsfrist bewilligt war, noch nicht verbüßt hat, ist er doch wieder auf die ab­schüssige Bahn gelangt. Außer den beiden Ein­bruchsversuchen in die Postagentur werden dem Angeklagten noch ein weiterer Einbruchsversuch und vier vollendete Einbruchsdiebstähle zur Last gelegt. Von diesen gibt er nur zwei zu, wo er seine eigene Schwester und deren Ehemann^ be­stohlen hat; im übrigen bestreitet er die Täter­schaft- Da Schwester und Schwager des Ange­klagten feinen Strafantrag gestellt haben, erfolgt bezüglich dieser Diebstähle Einstellung des Ver­fahrens, bezüglich der anderen Diebstähle in die Postagentur Hochelheim ergibt die Verhandlung

folgendes: In der Nacht vom 16. zum 1Z. IE stieg der Angeklagte gegen 2 Uhr durch bc® offene Kellerfenster der Posthilfsstelle ein unft gelangte auf diese Weise in das Haus. In dem Postzimmer durchsuchte er alles und versuchte mit einem spitzen Gegenstand das Stahlgelaß im Postschrank gewaltsam zu offnen. Dies gelang ihm jedoch nicht, und der Angeklagte begab sich in daS im ersten Stock des Hauses befindliche Schlaf­zimmer des Posthalters, um dort nach den Schlüs­seln zum Postschrank zu suchen. Er fand sie aber nicht und flüchtete, als er merkte, daß der Post­halter erwacht war, unerfarmt. Der Angeklagte ließ sich jedoch nicht abschrecken und wiederholte zehn Tage später in der Nacht vom 26. zum 27. Juni das Einbruchsmanöver. Wieder durch den Keller gelangte er in das Innere des Hauses, begab sich gleich in das erste Stockwerk, wo er sich auf einen Sack niedersetzte, als ein Kind zu weinen crnsing. Das war ihm jedoch zum Ver­hängnis geworden, denn er schlief in dieser Stel­lung ein und wurde am anderen Morgen von bem Posthalter erwischt. Das Gericht sieht als erwiesen an, daß der Angeklagte es in beiden Fällen auf die Postkasse abgesehen hatte. Das Urteil lautet auf 1 Jahr 6 Monate Zucht­haus: 1 Monat Untersuchungshaft geftmgt zur Anrechnung.

Amtsgericht Wetzlar.

Q Wetzlar, 28. Sept. Vor dem Einzel­richter kamen folgende Fälle zur Verhandlung:

Die Geschwister F. aus Krofdorf hatten einen amtsrichterlichen Strafbefehl über je 20 Mk. Geldstrafe erhalten, well sie in ihrer Gastwirt­schaft alkoholische Gettänke (Bier) an Personen unter 16 Jahren zum eigenen Genuß verabfolgt hatten. Die Angeklagten hatten gegen diesen Strafbefehl Einspruch eingelegt, da ihnen die Geldstrafe zu hoch erscheint. Das Gericht ermäßigt diese auf jtz 10 Mk.

Unter dem Vorwurf, 5 Pfund Landbutter einer hiesigen Gastwirtsfrau entwendet zu haben, hat sich der Elektriker R. aus Wetzlar zu ver­antworten. Der Angeklagte bestrettet den Dieb­stahl an sich nicht, will aber an jenem Tage derart sinnlos betrunken gewesen sein, daß er nicht wußte, was er tat. Das Gericht rechnet dem Qlngeflagten die Trunkenheit mildernd an und erkennt an Stelle einer Gefängnisstrafe von 15 Tagen auf eine Geldstrafe von 75 Mk.

Der Arbeiter B. aus Wetzlar hat sich wegen Diebstahls im strafschärfenden Rückfälle zu ver­antworten. Am 5. Juni kam der Angeklagte stark angeheitert in eine hiesige Gastwirtschaft, wo er beim Fortgehen vom Kleiderhalter ein Jagd­gewehr mitnehmen wollte. Der Eigentümer deS Gewehrs folgte ihm jedoch und nahm ihm die Waffe wieder ab. Der Angeklagte gibt an, an jenem Tage viel getrunken zu haben. Als er fest­stellen mußte, daß er sein Geld fast völlig ver­zecht hatte, habe er in der Verzweiflung nach dem Gewehr gegriffen, um sich damit zu erschießen. Eine diebische Absicht hierbei gehabt zu haben, bestrettet der Angeklagte. Aach das Gericht glaubt, daß der Angeklagte, der als altererfahrener Fachkenner" sicher anders gehandelt haben würde, wenn er das Gewehr habe stehlen wollen, in diesem Falle dies nicht hat tun wollen und spricht den Angeklagten frei.

Dem Ziegelmeister R. aas Wetzlar, Ver- treter S. auS Schwalbach und Arbeiter H. aus L a u s d v r f wird zur Last gelegt, im Fe­bruar 1924 ohne polizeiliche Genehmigung im Besitz von Sprengstoffen (Romit) gewesen za fein. Die Angeklagten behaupten aher, daß es sich hier nicht am Romit, fonbern um Schwarzpulver gehandelt hat, das der Angellagte H. zum Aus- toben von Wurzeln im Walde benutzt hatte. Die Angaben können den Angellagten nicht widerlegt werden. Da Schwarzpulver aber nicht za den Sprengstoffen im Sinne des Sprengstoffgesehes gehört, maß Freisprechung erfolgen.

,.s Aerger darüber, daß er selbst angezeigt worden ist, hat der Landwirt M. den Arbeiter H. auch angezeigt: und zwar sollen die Hühner des H. ohne Sicherung und Aufsicht herum- gelaufen sein und auf fremdem Eigentum Schaden angerichtet haben. Die Polizeiverwaltung Eh­ringshausen hat auf Grand dieser Anzeige dem Angellagten eine Geldstrafe von 5 Mark zu- diktiert. Hiergegen hat der Angeklagte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und jegliche strafbare Handlung bestritten. Da auch nicht ein­mal der Anzeiger unter seinem Eide behaupten kann, daß die fremden Hühner, die in seinem Garten herumliefen, dem Angellagten gehörten, muh Freisprechung erfolgen.

Turnen. Sport und Spiel.

Qfyort tit Wetzlar.

tz. Die Herbstveranstaltungen des Verbandes für Leibesübungen des Kreises Wetzlar ging mit der Durchführung der Hauptstaffel am vergangenen Sonntag in 9 Klassen vor sich. Den Löwenanteil der Erfolge errang der Wetzlarer Fußball- club von 1905, der mit sechs Mannschaften (= 70 Läufern) teilnahm und die Hauptstaffel mit 20 Läufern über 500 MeterDurch Wetzlar" mit zirka 200 Meter Vorsprung in der guten Zeit von 12! Minuten gewann. Ebenfalls blieb er in der Klaffe der 2. Mannschaften und in den beiden Jugendklassen jeweils vor der deutschen Jugendkraft und dem Ballspielklub siegreich. Der Ruderver - ein Wetzlar gewann die Staffel der nicht Athletik treibenden Vereine, und in der Landvereinsttasse siegte der Turnverein Braunfels. Trotz des schlechten Wetters ging die Veranstaltung glatt von- fiaten. Die Zuschauer beliefen sich in die Tausende.

Oie Lichtwirtschaft lehrt,

wie man die dem licht innewohnenden wirtschaftlichen und kulturellen Kraste nutzbar macht. Sie will dem Verbraucher von licht zeigen, wie mit richtig angewandtem Licht Produktion, Absatz, Sicherheit des Verkehrs und Behaglichkeit gesteigert werden.

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