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4n Alle Eltern uml Erzieher - ■
Jugend, die Mel geht und steht, trage immer W
Die RechLserke
der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer
er-
Entscheidungen.
Ans der „Deutschen Richter-Zeitung".
Sin Rechtsgeschäft, daS gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
DGB. § 138 Abs. 1. Die Frage der Sitten- Widrigkeit eines Rechtsgcschästes ist nach dem Zeitpunkt seiner Vornahme zu beurteilen. Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. Juni 1924 (Art. des 4. Zivilsenats IV 3 24) einen Anterhaltsvertrag. den zwei ihre Scheidung erstrebende Eheleute zum Zwecke der Erleichterung der Ehescheidung miteinander abgeschlossen batten (d. h. zur Erlangung der Zustimmung des anderen Teiles vor Gericht dadurch, daß den vorgebrachten Gründen seitens des beklagten Teiles kein Widerspruch entgegengesetzt wurde), für sittenwidrig und deshalb für nichtig erklärt. Dadurch, daß später Ereignisse cintretcn. die bei dem Vertragsabschluß noch nicht ins Auge gefaßt waren, wird an der Richtigkeit des Geschäftes nichts geändert.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht aus die Derkehrsfitte es erfordern.
BGB. § 242. Das Rechtsverhältnis zwischen Gast und Speisewirt begründet für letzteren in der Regel nicht die vertragliche Reben- pslicht zur Verwahrung der vom Gast abgelegten Aeberkleider (RGZ. Dd. 104 <5.46; 105 S.203) d. h. also, wenn der Speisewirt in seinem Lokal Vorrichtungen zum Aufhängen oder sonstigen Ablegen der Äeverkleider getroffen hat, daß der Gast sie zu beaufsichtigen und sich gegen ein Ab- hcnrdenkommen zu schützen vermag. Wird fedoch der Gast genötigt, den Gastraum ohne Lieber- kleider zu betreten, so übernimmt der Speisewirt die Obhut innerhalb des Verköstigungsvertrages Eine andere Auffassung verstieße gegen Treu und Glauben im Verkehr. (Retchsger.. Art. d. 6. oivil- senats VII 479/23 vom 27. Juni 1924).
Rücktritt vom Verlöbnis. Schadensersah beim Derlöbnisbruch.
BGB. §§ 1298, 1300. Der ehemalige Verlobte ist verklagt. Die Klägerin verlangt u. a. Kur- kvstenerfatz und Rente, weil der durch den Vrr- löbnisbruch erlittene Schmerz eine Rervenerkran- kung herbeigeführt habe, die die Behandlung in einer Heilanstalt erforderlich mache und sie im Erwerb behindere. Dieser Anspruch kann nach der Auffassung des Reichsgerichts nicht auf den Derlöbnisbruch, sondern nur auf uner- .laubte Handlungen gegründet wer- den. Im Rahmen des § 1300 BGB. (Beiwoh- . nung) ist Erkrankung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die Gröhe des seelischen Schmerzes r ernennen läßt, für den die verlassene unbescholtene Verlobte nach § 1300 Entschädigung begehrt.
Reufrstsehung einer Rente.
Zivilprozeßordnung § 323. Der Beklagte war als Kraftfahrzeughalter' durch Arteil vom. Jahre 1912 zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente an den beschädigten Klager verurteilt worden. Dieser hat nunmehr, zum Teil auch wegen der Geldentwertung, Rentrnerhöhung verlangt. — Die Revision des Beklagten hat sich zu Anrecht gegen Reufestsetzung in Goldmark gewendet. (Art. des Reichsgerichts, 4. Zivilsenat IV. 808 23 vom 28. Juni 1924.)
Der Zivilrichter ist an eine Disziplinären^ scheidung gebunden.
Reichsverf. Art. 129. Der Kläger ist im Disziplinarwege seines Dienstes entlassen worben unter ZÄilligung von drei Vierteilen des gesetzlichen Ruhegehaltes. Seine Klage gegen den Staat auf Zahlung des sich ergebenden Anter- schieds der Bezüge wurde abgewiesen. Der 3. Zivilsenat des Reichsgerichts (Entsch. III 109 24 v. 8. Juli 1924) vertritt den Standpunkt, daß die Reichsverfassung mit der Gewährleistung des Rechtswegs nicht die Befugnis der Gerichte be-
-Vollsreck)te'. Die Zukunft spricht jedem aus dem Herzen, und sie ist wirklim die Zukunftspartei im Lande, ohne übrigens die stärkste Partei, die katholische. zu verdrängen; vielmehr scheinen beide mehr die mktischen Pole einer unh derselben Hcimat- bewegung zu sein. Auch die andern Zeiitingen sprechen heute Fraktur: „Entweder ihr nehmt uns, wie wir sind," wird den Franzosen zugerusen, „oder ihr erstattet uns unser Naturrecht zurück!" Das ist deutlich. Von Völkerbund, von P le b i s z i t, von der Autonomie im Nahmen Frankreichs, wird gesprochen. Und nicht nur gesprochen'. Hinter diesen Worten steht ein heiliger Ernst und eine Volkskraß, mit der nicht zu spaßen ist, zumal sie sich keiner illoyaleit Mittel bedient, dafür aber die schrittweise anzuwendcnden loyalen wohl zu kennen scheitck.
9n Paris ist man nervös geworden. Die Zukunftsbewegung nötigt die Machthaber zu ernsterem
Nachdenken als bisher, und auf einmal findet man das elsaß-lothringische Problem recht schwierig, nachdem man jahrelang verkündet hatte, die Geschichte Elsaß-Lothringens sei nun überhaupt zu Ende und in der Einheitsgeschichte des zentralistischen Frankreichs endgültig aufgegangen. Jetzt sucht man nach Mitteln, die Zukunftsbewegung zu unterdrücken. Wer das Volk im alten Reichs- land kennt, weiß, daß es mit dem Unterdrücken nicht mehr geht. Die Franzosen werden Ihr Idol der Gleichmacherei opfern muffen, wenn sie Frieden im eigenen Lande wünschen. Man kann die Elsaß- Lothringer als unglückliche Versuchsobjekte einer unmöglichen Verwaltungsweise aufrichtig bedauern, aber man muß, weltgeschichtlich betrachtet, Genug- tung empfinden an der immanenten Gerechtigkeit, welche die Eroberer zwingt, ihre unwahren Redensarten von „Befreiung unterdrückter Brüder" vor der Welt als das zu zeigen, was sic sind.
gründen wollte, die Rechtinäßigleit der Dienstentlassung unabhängig von der Entscheidung der Difziplinarinstanz zu beurteilen.
Entmündigung.
Zivilprozeßordnung §§ 645ff.; 680 ff. Die zivilprozehrechtlichen Vorschriften über das Verfahren bei Entmündigung n>egen Geisteskrankheit oder Schwäche einerseits und wegen Verschwendung oder Trunksucht andererseits find in ihren Grundzügen einheitlich geregelt und schließen die Verbindung aller Entmündigungsgründe in demselben Verfahren nicht aus. (Reichsgericht. Art. des 4. Zivilsenats IV 650/23 vom 16. Juni 1924.)
Mittäterschaft.
Strafgesetzbuch § 47. Zu ihrer Annahme genügt nicht die bloße Anwesenheit am Tatort, wenn der Anwesende die Tat nicht fordert und er auch nicht durch geistige Einwirkung den verbrecherischen Willen des Täters stärkt. „Dies gilt auch dann, tvenn der Anwesende das strafbare Verhalten des Täters kannte und innerlich billigte. Ebensowenig ist Mittäter, wer erst nach Beendigung der von anderen ausgeführten Tat ihren Erfolg sichert oder aus- nützt, selbst wenn er dies schon vor oder bei der Ausführung der Tat ins Auge gefaßt hatte." (Reichsgericht. Arteil des 1. Strafsenats 1 D. 5424 v. 23. Sept. 1924.)
Aus der Juristische» Wochenschrift.
Eine juristische Person, die Mitglied einer Gesellschaft oder Genossenschaft der im § 16 Abs. 1 Satz 3 deS ReichsmietennesetzeS bezeichneten Art ist, kann nicht Wohnungssuchender im Sinne des § 13 des Wohnung-- Mangelgesetzes sein.
Gemeinnützige Gesellschaften und Genossenschaften dürfen nicht jeden Wohngenossen als Wohnungsuchenden berücksichtigen, sondern nur solche Mitglieder, die die Mitgliedschaft mindestens ein Jahr lang besitzen. Die Wohnung ist
son. Einen solchen Mittelpunkt kann aber nur eine natürliche Person haben; nur diese kann daher Wohnungssuchender sein. Die Zeit der Mitgliedschaft einer juristischen Person kann der von ihr in die Wohnung einzusehenden natürlichen Perlon nicht hinzugerechnet werden. (Kammergericht, 17 Z. Senat, Entsch. v. 17 März 1925, 17 V 165/24.)
Ehegatten, welche die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbaren, find zur Erteilung der vom Finanzamt geforderten Auskünfte verpflichtet. Eine eidesstattliche Erklärung ist unzulässig.
§ 169. 176 Reichsabgabenordnung. Das Finanzamt verlangte vom beschwerdefuhrenden Ehegatten gewisse Angaben zwecks Prüfung der Frage, ob durch die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft eine steuerpflichtige Schenkung des einen Ehegatten an den anderen vorgenommen worden sei. Der Ehegatte verneinte diese Frage und erbot sich mit seiner Ehefrau, die Richtigkeit der Angaben an Eidesstatt zu versichern. Die Entscheidung des VI. Senats des Reichsfinanzhofs vom 2. Rovember 1922 VI. A 187,22 hat infolge der grundsätzlichen Freistellung der Ehegatten durch das Gesetz vom 20. Juli 1922 viel von ihrer Bedeutung verloren.
Nächste Fristen zur Hypotheken- aufwertung.
Von Dr. jur. Ruckelshausen, Gießen.
Für Gläubiger:
Als kalendermäßig festgelegter Endtermin spielt der 31. Dezember 19 25 für den Gläubiger in verschiedenen Fällen eine wichtige Rolle. Dies ist vor allem laut § 16 des Aufwertungsaesetzes der letzte Tag für die Anmeldung zur Aufwertung einer Hypothek und der persönlichen Forderung, wenn die Rückzahlung der Hypothekensumme
entweder unter Vorbehalt der Rechte angenommen wurde (8 14), ober in der Zeit vom 15. Juni 1922 bis 14. Februar 1924 (§ 15) oder nach dem 13. Februar 1924 (§ 78) erfolgte. Dieser Anspruch auf Wie- dereintragllng der Hypothek ist auf Antrag des Gläu- biaers durch Eintragung eines Widerspruchs zu sichern. .
Auch ein früherer Gläubiger, der die Hypothek an einen neuen Gläubiger abgetreten hat und bei dem eine jener Voraussetzungen des Vorbehalts oder der Rückwirkung vorliegt, kann nur bis zum Ende dieses Jahres eine 'Aufwertung seiner vor Abtretung der Hypothek für ihn vorhandenen Forderung (§ 17) geltend machen.
Weiter müssen sich bis zu diesem Zeitpunkt solche Gläubiger melden, deren Hypothek infolge der 3. Steuernotverordnung mit 15 Proz. aufgewertet wurde und die nun nclch den Bestimmungen des Aufwertungsgesetzes eine zusätzliche Aufwertung von 10 Proz. oder mehr beanspruchen.
Falls der Eigentümer nach Löschung oder Umschreibung einer Hypothek, deren Aufwertung nach obigen Grundsätzen zulässig ist, über das belastete Grundstück verfügt hat, um die Eintragung des auf- qcmerteten Rechts an der bisherigen Rangstelle zu vereiteln, so kann der Schuldner solche Verfügung nur bis zum 31. Dezember 1925 anfechten (§ 22, Absatz 3).
Schließlich ist ein Antrag des Gläubigers bis zum selben Zeitpunkt auch erforderlich, wenn vor der Wiedereintragung der aufgewerteten Hypothek im Grundbuch des belasteten Grundstücks eine Gesamt- Hypothek eingetragen worden ist, die der wiedererwachten Hypothek im Range oorgeht und wenn der Gläubiger hierzu eine Verteilung der Gesamthypo- rhek auf die einzelnen belasteten Grundstücke, also eine angemessene Herabsetzung jener Belastung des auch für ihn belasteten Grundstücke anstrebt (§ 23).
Besonders in dem Falle der Wiedereintragung einer Hypothek ist es ratsam, mit der Anmeldung nicht zu warten, da die Verzinsung erst mit dem Beginn des auf die Wiedereintragung folgenden Kalendervierteljahres beginnt (§ 25).
Für Eigentümer und persönliche Schuldner.
Nicht kalendermäßig festaelegt ist für Eigentümer, wie persönlichen Schuldner die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen das Wiederaufleben der hypothekarisch gesicherten Forderung, sowie gegen Aufwertungsansprüche eines früheren Gläubigers; vielmehr endet diese Frist nach drei Monaten seit der durch die Aufwertungsstelle vorzunehmenden Mitteilung der Anmeldung des Gläubigers. Daher wird in manchen Fällen, da der Gläubiger schon recht frühzeitig die Aufwertung angemeldet hat und da die Auswertungsstelle dem Eigentümer und dem Schuldner hiervon baldigst Mitteilung gemacht hat, deren Einspruch noch vor Ablauf des Jahres 1925 erforderlich sein.
Dieser Einspruch kann sich zunächst je nach Lage des Falles darauf stützen, daß kein gültiger Vorbehalt der Rechte vorliege, ober daß die Zahlung bzw. Abtretung der Forderung vor dem Rückwirkungsstichtag erfolgt fei; in diesen Fällen wird der Einspruch zwar auch bei der Aufwertungsstelle erhoben, aber über die Frage, ob Vorbehalt der Rechte bzw. Rückwirkung im Sinne des Aufwertungsgesetzes vorliegt, entscheidet das ordentliche Gericht. Dagegen unterliegt em Einspruch lediglich der Entscheidung der Aufwertungsstelle, wenn er die Begründung bringt, ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Einsprucherhebenden stünden gemäß den Bestimmungen der Härteklauseln (§ 8 und 15 Ziffer 1—3) der Aufwertung entgegen.
In Verbindung mit diesem Einspruch ist noch zu erwähnen, baß ber Eigentümer einen Miberspruck in bas Grundbuch eintragen lassen kann, wenn nach seiner Darstellung eine Aiifwertung kraft Vorbehalts ober Rückwirkung nicht in Betracht kommt.
Für ben Schulbner unb Eigentümer, wie für ben Gläubiger ist es ratsam, die dreimonatige Zeitspanne zwischen Mitteilung der Anmeldung unb Einspruch nicht ungenützt verstreichen zu lassen, sondern sich währenddem, besonders wenn erhöhte Aufwertung beantragt ist, volle Klarheit darüber zu verschaffen, ob die persönliche Stellungnahme zur Frage der Aufwertung wohl gute Aussicht hat, sich vor Gericht durchzusetzen, ob es nicht angebracht ist, Zugeständnisse zu machen und ob nicht ein außergerichtlicher Vergleich und damit die Vermeidung eines Rechtsstreits möglich ist.
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Gustav Kadelburg! Das ist, als ob jemand auf allen Gesichtern ein fröhliches Lächeln ansteckte. Gr ist mit seinem Freunde Oskar Blumenthal einer der erfolgreichsten Schwank- und Lustspielautoren der Jahrhundertwende. Ihr' „Weißes Röß'l" (1898) gehört zu den beliebtesten Zugstücken der leichteren Bühnenkost.
„Der Familientag" ist ein flott gemachtes Lustspiel, im ersten Akt liegt neben- Scherz, Satire, Ironie auch ein Quentchen tiefere Bedeutung, und gerade deswegen amüsiert sich ein p. t. Publikum über sein Selbstporträt am allermeisten. Was soll matt von dem Inhalt erzählen? Egon von Wollien, im Begriff, sich mit einer bürgerlichen Malerin zu verloben, wird durch den Todesfall des bisherigen Majoratsherren dessen Rachfolger. Ein junger Verwandter findet eine Klausel, nach der Egon das Majorat nur behalten darf, wenn er eine stan-- desgemähe Ehe eingeht. Es wird beschlossen, die neue Braut von der Familie besichtigen zu lassen. Das geschieht im zweiten Akt, wo Adelsfamilie in die bürgerliche SbhätzC der Rusch les hineingerät, was nicht ohne Komik abgeht. Zum Schluß, im drttten Akt, wird über die junge Hilde Ramberg abgeftimmt, und bei Stimmengleichheit gibt der gute Onkel Ludolf der Stimm: des Herzens nach und so findet sich Majorat und Braut glücklich zusammen.
Rudolf Goll hatte die Dpielleitturg und liest die Aufführung in flottem Tempo abrollen. Dem Bühnenbild war eine besondere Sorgfalt gc* widmet worden. Von dm einzelnen Rollen, die durchweg glücklich beseht waren, seien nur einige hervorgehoben: Goll als Onkel ßubolf, Vvlck als Ruschke, Gehre als Generalmajor. Te- lekh als Hofmarschall. Ausgezeichnet Susanne H e y m als Hilde Ramberg, gut Ise Oßke als Frau Irmgard. Die beiden Leutnants Otto und Viktor von Hanke und B a st 6 gefielen gleichermaßen. ® cf f erd als Egon war eine gute Figur. Ludolfs Frau. Marie, spielte Auguste Marcks. Erika Rohrs Tante Elvtilde darf als komische Charakterrolle keinesfalls vergessen werden.
Das sind so etwa alle Rosinen auS dem Kuchen, der im übrigen auch nicht schloß war und von allen Gästen des Theaters mit starken Beifallsäuherungen verzehrt ward. Ein fröhlicher Abend. e-8.
Aus dem Amtsverkürrdillungsblatt.
** Das Amtsverkündigungsblatt Nr. 8 3 vorn 23. Oktober enthält: Verordnung Über den Verkehr mit Vieh und Fleisch. — Die Einfuhr von Pferden ans den Oststaaten. — Statistik der Weinmost- und Obsternte im Jahre 1925. — Straßensperre. — Feldbereinigung Nonnenroth.


