Ausgabe 
13.6.1925
 
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Bekanntmachung

Die diesjährige öffentliche Impfung in der Stadt Gießen findet wie folgt statt: Mittwoch, den 17. Juni, nachm. von 3 bis

5 Uhr Impfung.

Mittwoch, den 24. Juni, nachm. 3 bis 37, Uhr Nachschau, Impfung von 3'/, bis 5 Uhr.

Mittwoch, den 1. Juli Nachschau von 3 bis 37, Uhr, Impfung von 37, bis 5 Uhr.

Mittwoch, den 8. Juli, Nachschau von 3 bis 4 Uhr

im Impflokale - Turnhalle der Stadt­mädchenschule, Schillerstrahe 8.

Impfpflichtig im laufenden Kalender­jahr sind die im vorigen Jahre geborenen Kinder und die noch nicht geimpften aus früheren Jahren.

Die hiesigen Einwohner, die impf- Pflichtige Kinder haben, werden zu diesen Impfterminen, in welchen fc'ble Impfung der Kinder unentgeltlich vo-rgenommen wird, eingeladen.

Wer hierzu nicht erscheint, muß sein impfpflichtigeS Kind bis zum Iahresschluß auf seine Kosten impfen laffen. Geschieht dieses nicht, so wird ihm im Ianuar nächsten Jahres eine Frist von 4 Wochen zur Nachholung der Impfung unter Straf, androhun»-, gesetzt-

Alle in einem der vorgenannten Impf­termine geimpften Kinder muffen in dem acht Tage später abgehaltenen Termine zur Nachschau nochmals erscheinen.

Kinder, die wegen Krantheit von der .Impfung zurüdgestellt werden sollen, können gleichfalls an diesen Lagen dem \ Impfarzt vorgestellt werden.

Die Impflinge muffen mit reinecWäsche F und rein gewaschenem Körper zur Impfung gebracht werden. Cs wird nur an einem » Arme mit Lymphe aus dem Landesimpf- institut geimpft.

Aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten herrschen, dürfen Kinder nicht zu den Impfterminen gebracht werden.

Gießen, den 11. Ium 1925.

Der Oberbürgermeister.

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Bekanntmachung

die Volkszählung betreffend.

Am 16. Ium 1925 findet eine Volks-, Berufs- und Betriebszählung statt, durch die die Gesamtzahl der Bevölkerung fest- gestellt und ihre Gliederung nach Geschlecht, Alter, Familienstand usw. ermittelt werden soll. Gezählt werden.

1. Die Bevölkerung durch HauShaltungs- listen, in die alle zur Haushaltung ge- hörigen Personen teinschl. Zimmerab­mieter) aufzunehmen sind.

2. Land» und forstwirtschaftliche Be­triebe und Gewerbebetriebe durch besondere dafür vorgesehene Vordrucke. Die Pflicht der Eintragung in die Zählformulare liegt den Haushaltungs­vorständen (als solche gelten auch einzeln lebende Personen mit besonderer Woh­nung und eigener Hauswirtschaft) und Betriebsinhabern oder deren Vertretern ob. Das Zählmaterial wird vom 12. Juni 1925 ab durch die Zähler verteilt werden und ist nach dem Stand vom 16. Iuni 1925, noch den in den Dordruden ge­gebenen Anweisungen zu beantworten: vom 16. Juni 1925 mittags ab, sind die Zählbogen zum Abholen bereitzuhaltcn. Wer sich weigert, die vorgeschriebenen Eintragungen in die Erhebungspapierc zu machen, oder wiffentlich wahrhcits- widrige Angaben macht, wird mit Geld­strafe bis zu 10 000 Reichsmark bestraft.

Es darf erwartet werden, daß die Be­völkerung durch gewiffcnhafte und sorg­fältige Ausfüllung der Zählbogen die Arbeit der Zähler erleichtern hilft. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Zählcrgebniffe nur statistische Unter­lagen bilden und keinesfalls für steuer­liche oder sonstige Zwecke Verwendung sinden. Die Zähler sind verpflichtet, über die bei der Zählung gewonnenen Nach- richten das Amtsgeheimnis zu wahren. Auskunft über die richtige Ausfüllung der Zählbogen, soweit dies auf dem Vor druck nicht schon ohne weiteres ersichtlich ist, wird im Stadthause Bergstraße 20 - Zimmer Nr. 12 - erteilt werden. Dort wollen sich auch alle diejenigen zur nachträglichen Eintragung melden, falls ihnen durch irgendwelchen Um­stand keine Zahlpapiere zur Eintragung zugegangen stnd.

Gießen, den 30. Mai 1925.

Der Oberbürgermeister.

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