Ausgabe 
20.8.1924
 
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Nr. 195

Erscheint täglich, außer Sonn- und Feiertags, mit d. Samstagsbeilage: EieftenerFamilienb lütter Monats-vezugspreir:

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Mittwoch, 20. August 192$

11$. Jahrgang

Lrstev Blatt

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Preis für 1 mm höhe für Anzeigen von 27 nun Breite örtlid)8, auswärts 10 Goldpfennig; für Ne- Klame-Anzeigen v.70nun Breite 35 Galdpfeimig Platzvorschrift 20" ,'Aus­schlag. - Verantwortlich für Politik u. Feuilleton: Dr. Fricdr. MUH Lange; für den übrigen Teil: Ernst Blumschein; für den Anzeigenteil: Hans Beck, sämtlich in Gießen.

General-Anzeiger für Oberheffen

VniS und Verlag- Vrühl'sche Univerfitäls-Vuch- und Zteindruckerei R. Lange in Sietzen. Zchriflleitung und Geschäftsstelle: Schulstraße c.

Die Londoner Abmachungen

und

Ruhr- |

Artikel 7 betrifft die

Wiederherstellung der Gerichtsbarkeit und der Gesetzgebung Deutschlands namentlich in I Ansehung der Staatssicherheit sowie der Gerichts­barkeit der Besahungsbehörden, namentlich in Ansehung ihrer Sicherheit und bestimmt, daß I die Gerichtsbarkeit künftig ihren normalen Laus gemäß dem Friedensvertrag und dem Rheinland- abkommen nehmen soll. Artikel 7 regelt ferner I die Amnestie, die nur auf Verbrechen mit tödlicher Folge keine Anwendung hat. Don Ge­richten oder Verwaltungsbehörden erkannte und bereits gezahlte Geldbußen und Geldstrafen wer­den nicht z u r ü ck g e z a h l t. Straftaten, die nicht unter die Amnestie fallen und gegenwärtig von Besahungsbehörden behandelt werden, sollen von der deutschen Gerichtsbarkeit übernommen werden.

-Rach Artikel 8 werden deutsch-alliierte Schiedskommissionen von den beteiligten Regierungen über alle Rleinungsverschieden- I halten eingesetzt, die der Wechsel des Regimes I zwischen den alliierten Kaufleuten und den deut­schen Behörden Hervorrufen könnte.

Artikel 9 besagt, daß die Beseitigung desTlntcrausschussesi'nBadEms, die am 5. Oktober erfolgt, den Bestimmungen des Versailler Vertrages über die Zollregelung, die Zollabgaben und Zollbeschränkungen (Artikel 264 bis 267) keinen Eintrag tun wird.

Artikel 10 sieht für alle Meinungsver­schiedenheiten zwischen den Alliierten und Deutschland, wenn sie nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, die Anrufung des ständigen internationalen Ge­richtshofes

'Artikel 11 besagt schließlich, daß der fran­zösische und englische Wortlaut des Abkommens gleiche Gültigkeit haben. Die Anlage enthält das Abkommen, das die alliierten Regierungen unter­einander in London getroffen haben, das nach den im wesentlichen bereits bekannten Bestimmungen | die Zuziehung eines Vertreters der Vereinigten Staaten in der Reparationskommission und die Abänderung des § 22 der Anlage II, Teil 8 des Friedensvertrags sowie zwei Zusahbestimmungen zu dem § 8 unD § 16 und die Abänderung des § 17 der genannten Anlage vorsieht. Rach Ar­tikel 2 dieses Abkommens sollen

Sanktionen gegenüber Deutschland nur im Falle der Richterfüllung im Sinne des Artikels 3 des ersten Teiles des Dawesgutach- - tens erfolgen. Zur Sicherung der 800 Mil- lionen-Goldmarl-Anleihe gibt der Artikel 3 dem Anleihedienst absolute Priorität hinsicht­lich aller Einnahmequellen Deutschlands, soweit diese zugunsten der Anleihe mit einem allgemei­nen Vorzugsrecht belegt werden sowie hinsichtlich aller weiteren Einnahmequellen, die sich etwa aus der Anwendung von Sanktionen ergeben könnten.

Zuverlässigen Meldungen aus Berlin zufolge dürften außer ben Demokraten und der Deutscher Vollspartei auch das Zentrum, die Bayerisch. Dollspartei, die Wirtschastspartei und die So­zialdemokraten dem Londoner Abkommen zu« stimmen. Damit wäre die einfache Mehrheit vorhanden. Däe Erreichung der Zweidrittelmehr­heit hängt von der Haltung der Deutschnatio- nalen ab.

Die Beratungen im deutschnationalen Lager.

(Eigener Informationsdienst.)

Berlin, 20. August. Innerhalb der deutsch- nationalen Reichstagsfraktion ist die Haltung ge­genüber der Durchführung der Londoner Be­schlüsse zur Zeit noch nicht ganz einheit­lich. Während die Leitung der Fraktion, Dr. H e r g t und Graf Westarp, dafür eintritt, daß man sich damit begnügen könne, gegen die Haltung der Reichsregierung in aller tform Einspruch zu erheben und bei der Ab­stimmung über die rein technischen Gesetze es den einzelnen Mitgliedern der Fraktion f r e i z u st e l - len, nach ihrem eigenen Ermessen zu stimmen, fordert der rechte Flügel die unbedingte Ablehnung des Sachverständigen-Gutachtens I und der Londoner Qlhmnrfmnnen

Berlin, 19. Aug (Dvlff.) Amtlich. In der> Presse wird die Auffassung verbreitet, daß sich die in London vereinbarten Fristen auto- matisch hinausschieben würden, we in bis 30. August die für die Antrrze.ch u g frac Lon­doner Abmachungen erforderten Do auss hu gen noch nicht erfüllt wären. Dreie Auf afiung ist irrig und findet in den in London getroffe­nen Abmachungen keine B eg tun d un g. Wenn bis 30 August der Deutsche R rchs.ag durch die Derabschiedung der sogenannten drei Gu> achtengesetze die 2Nög!iHteil der Llnterzerch-ung der Londoner Abmachungen durch die deullche Regierung nicht, gegeben hat. sind bi« in London gefaßten Beschlüsse hinfäl­lig und alle Beteiligten haben wieder freie Hand. Hinfällig werten kantet cmH dw von den Ministerpraside.-iten Frankreichs uad Belaiens gegebenen Zusagen für die Räumung der Zone ^tmu?Z>,,,nh Hörde sowie der anderen aus Aal ß der . overation besetzten Sankti o nsgebiete.

Rach Art. 1 dieses Abkommens gilt der Sachverständigenplan des Daweskomitcess mit Ausnahme der von den a Hi ic r t en Regierungen zu treffenden Maßnahmen als in Gang gesetzt, wenn die 21 e b a - rationskom Mission erklärt hat, daß die von ihr am 15. Iuli festgesetzten Maßnahmen über die Annahme der erforderlichen Gesetze die Einsetzung der vorgesehenen Ausführungs- und lleberwachungsorgane, die endgültige ($md)rung der Dank und der Deutschen Reichsbahngesell- fchast und über die Zertifikate für die Eisen- bahnschuldverschreibungen und für die Snjuftrie^ schuldverschreibungen von DeutsHl an d

durchgeführt sind. Rach demselben 2lrtifel wird die fiskalische und wirtschaft­liche Einheit Deutschlands gemäß dem Sachverst ändigenplan als w i e d e r h e r g e -

stellt angesehen werden, wenn die alli­ierten Regierungen alle Beschränkungen der deutschen fiskalischen und wirtschaftlichen G^sey- gebung, die seit dem 11. Ianuar 1923 getroffen worden sind, beseitigt haben: und die^deut­schen Behörden mit den uneingeschränkten -vesug^ nissen, die sie in den besetzten Gebieten vor d^n 11. Januar 1923 ausgeübt haben, dmsicht.ich dec Verwaltung der Zölle und Abgaben, des Außen­handels, der Forsten und Eisenbahnen und ganz allgemein hinsichtlich aller anderen Zwerge der wirtschaftlichen und fiskalischen Verwaltung wie der eingesetzt sind. Die oben nicht erwähnen übrigen Verwaltungen werden in l^der -oe- ziehung in Tkebereinstimm u ng ml. d.m Rheinlandabkommen arbeiten.

Die Wiederherstellung der Cinhcit Deutschlands.

Die Wiederzulassung der deut­schen Beamten und die Wiederein­setzung der deutschen Behörden, ins­besondere der Zollverwaltung, soll in mög­lichst kurzer Frist erfolgen, o hne 1 ede andere Beschränkung, als sie im Versalt- ler Vertrag, im Rheinlandabkommen und im Sachverständigenplan vorgesehen sind.

Die Alliierten haben ferner alle Berg­werke, Kokereien und anderen industriellen, landwirtschaftlichen, forstlichen und Schiffahrts­unternehmungen, die von den Besahungsbehörden ausgebeutet oder vorläufig gepachtet woruen sind, an ihre Eigentümer zurückzu g ebe n.

Die zur Ausbeutung der Pfänder geschaffenen besonderen Stellen follen zurückgezo- gen und die Requisitionen aufgeho­ben werden.

Der Personen-, Güter- undWagen- verkehr muß toieber gemäß den Bestimmungen

Die deutsche Regierung wird ihrer­seits während Der liebergangsperiode an cen Generalagenten für die Reparationszch'uaren monatliche Zahlungen in solcher Hohe ab- führen daß durch sie unter Einrechnung dec oben vorgesehenen Einnahmen cin monatliche' De rag zu seiner Verfügung gestellt wird, der gleich em Zwölftel der im Sachversiändigenplan vorgeseh - nen ersten Annuität ist. wobei die g eichzellig ge­schätzten monatlichen Erträge des engli'chrn Re- parations-Recovery-Act ?t>er etwaig r ähnlicher Maßnahmen anderer alliierter Regie ungen sowie die für die Be.atzungsarmee gelieferten Papier- markbeträge einberechnet werden. Diese monat­liche Belastung Deutschlands wahre d der Lle.er- gangsperiode gilt als im Sinne der vom Dav:s- bericht vorgesehenen Iahresz.ihlu g ceieiflet a s schließlich der oben genannten Pau chailfumme von 2 Millionen Goldmac-k. Die Zahlungen ha en alle 10 Tage zu erfolgen und beginnen für Deutsch ,[anb, das bei den ersten beiden Zahlungen je 20 Millionen Goldmart leisten hat. am 15. August, für Frankreich und Belgien am 2 5. August.

Die französischen und belgischen Zahlungen werden nur insoweit fällig, als lüe deutsche Regierung ihrerseits ihre Zahlungen bewirkt hat. Der Generalagent wird aus biefen Mitteln die notwendigen Summen zur Verfügung stellen, um erstens die volle Finanzierung aller Abkommen über die Sachlieferungen zu sichern, d.e wahrend der älebergangsperiode fortlaufen oder von den Regier-ungen und ihren Vertretern neu abge­schlossen werden, mit Einschluß der Fracht kosten für die genannten Lieferungen, und um äweitens die Betriebskosten der von 'Alliierten noch be- tr-iebenen Bergwerke und Kokereien zu dellen ein­schließlich der Frachtkosten bis an die Grenze. ie e r st e aus dem Dawesbericht zu leistende An­nuität beginnt mit dem 15. August 1924, die zweite wird unmittelbar nachher, d. h. am 15. August 1925, beginnen.

Aach Artikel 5 wird am 20. September das Eisen- bahnneh beß Reiches der im Sachverständigen, plan vorgesehenen neuen Gesellschaft übertragen und vom 5. Oktober ab werden die jetzt von der Reqie betriebenen Strecken für Rechnung b.elcr Gesellschaft unter dem Eisenbahnorganiia- tionskomitee betrieben werden. Die t atsachliche Heb ergäbe von der Regie an die Gesellschaft wird unter Aufsicht des Organifallonskomitees bis zum 2 0. Rovernber 1 924 bee n het sein, wobei das OrganisationskornitcL^ jedoch berechtigt ist, für die Regelung von Einzelfällen Fristverlän­gerungen zuzugestehen. __or

Artikel 6 bestimmt, daß in unmittelbarem An- Idilufi an die Londoner Konferenz in Kobleiiz ober Düsieldocs technische Konferen z e n für die Durchführung von Maßnahmen zur Wiederher­stellung der fiskalischen und wirtschafllichen Ein­heit Deutschlands AuJammcntreten.

Die Ministerprüsidenten der Länder in Berlin.

Stellungnahme Vorbehalten.

B e r I i n , 19. Aug. (WTD.) Unter dem Vor­sitz des Reichskanzlers fand heute eine Aussprache zwischen den Delegationsfubrern zur Londoner Konferenz und den Staats-Aliinflei- Präsidenten der Länder statt. Rach Entgeaen- i:ahme eingehender Berichte, die vom R c t ch s - [anilcr unb Reichsminister dec> Aeuheren Dr. Stresemann und dem Reichsfinanznumstet Dr Lut h e r über den Verlauf und die Ergeb­nisse der Derhandlungeii in London erstattet wurden, traten die Chefs der Länder in eine offene Aussprache mit der- Reichsregierung über die durch den Alllchluß der Londoner Kon­ferenz gefdxiffcnen Lige ein Die ^ru*ungcn waren getragen von dem Willen, die Eigebnifse der Londoner Konferenz, wenn sie auch hinter , den gehegten Erwartungen, mßbcfoib bcrc hinsichtlich der militärischen Räumung des widerrechtlich besetzten Ruhrgebietes zuruci- geblieben seien, s ich erzust eilen Da bei der Kürze der Zeit und der älmnoglichkeit aus­reichender Information die Regierungen der Lan­der zu dem Ergebnis der Londoner Abmachunger noch nicht Stellung nehmen konnten, be t) i e l - itensichdieChefsderLänderdieend- l qü11ige Ste 11 ungnahme ihrer Regte> r u n g e n für die in kürzester rist be­ginnenden Derbandlungen des Reichs rats über die zur Durchfuh rung des Sachverständigengutach­tens erforderlichen Gesetze vor.

Der Verlauf der Reichstags- besprechung.

Die Vollsitzung des Reichstags ist für Frei' tagnachmitlag vyrgeschm. Die Tagesordnung weist lediglich die Entgegennahme einer Erklärung der Reichsregierung auf. - Eine Debatte wird sich vermutlich nicht fv- gleich an die Regierungserkläru ng anschließen da zunächst die Fraktionen dazu Stellung nehmen I werden. Die Degierungsparteien dürften sich auf die Abgabe einer gemeinsamen Er­klärung beschränken. Es ist nicht anzunehmen, daß die drei Gutachtengesehe -ur Ausschuß- Her a t u n g kommen werden, weil dadurch eine von der Regterung nicht für erträglich gehaltene Verzögerung eintreten würde.

Die RegLeiung wird heute vormittag dem Auswärtigen Ausschuß die nötigen Er- I läuterungen geben, und zwar in einer ver­traulichen Beratung.

Die Stellungnahme der Demokraten.

Berlin, 19. Aug. Der Parteiausschuh der Deutschen Demokratischen Partei hat aufgrund der Berichte der Minister O c f e r und Hamm zu dem Abkommen von London Stel­lung g e n o mm en. Einmütig waren alle Redner der Ansicht, daß, wcrnn die Abmachungen auch so manchen Wunsch unerfüllt gelassen haben, das Ergebnis der Konferenz doch einen großen Fortschritt darstelle und daß nut allen Kräften auf die Annahme der Londoner Beschlüsse durch die deutsche Dolksvertt-et'ung hm- gewirkt wenden müsse. Der Parteiausschuh be­sprach noch die wichttgsten iimerpolitischen Frw gen, namenblich die Zollvbrlage und das Sied- lungsfragenproblem, und der eventueller. Aenderung in der Zusammensetzung der Regierung nach der Annahme des Dawesplanes. Die Feststellung Parteivor-

sitzenden Koch, daß nach der endgültigen Kia- rung der außenpolitischen Verhältnisse die Demo- traten nichts bewegen könne, eine Politik de: Opfer und Konzessionen gegenüber der Rechte». mitzumachen, fand stürmischen Beifall.

Die Volkspartei.

Die Reichstagssraktion der Deutschen Volks Partei verhandelte über die Ergeb niste her Londoner Konferenz in Anwesenheit Dr. Stresemanns. Tie Beratungen werden m einer neuen Sitzung am Donnerstagnach­mittag fortgesetzt.

Die übrigen Parteien.

Berlin, 19. Aug. (WTD.) Dir in der Londoner Konferenz getroffenen Verein­barungen sind zusammengefaßt in einem von Wacdonald unterzeichneten Schlußproto­koll und in vier Anlagen. In dein Schluß­protokoll stellt Macdonald als Präsident der Konferenz fest, daß alle beteiligten Regierungen sowie die Reparationskommifswn die Annahme des Dawesplanes bestätigt und feiner Ingang­setzung zugestimmt haben, ferner, daß während der Konferenz gewisse, für diese Ingangsetzung notwendige Abkommen zwischen den beteiligten Parteien festgestellt ober schon unterzeichnet sind. Liese Abkommen, die als die vier Anlagen dem Schlußprotokoll angeschlossen und bereits gezeichnet oder als unabänderlich paraphiert lourden hängen wechselseitig voneinander ab. Eine einzige Ausnahme in der Frage der Un­abänderlichkeit wird hinsichtlich der Z e i t p u n kte gemacht die in dem Abkommen zwischen dett alliierten Regierungen und Deutschland (Anlage HI) vorgesehen und um 17 Tage hinaus- aefd>o den worden sind. Das Schlußprototoll bestimmt weiter daß die Vertreter der beteiligten Parteien am 30. August in London in einer ein- >iaen Sitzung die formelle Unterzeichnung der Ä nicht unterzeichneten Schriftstücke vornehmen werden. Bei dieser Gelegenheit wird der deut­schen Regierung eine beglaubigte 21b- iArift des zwischen den alliierten Regierungen in London abgeschlossenen Abkommens (Anlage IV) überreicht werden.

Dem als Anlage I beigeschlossenen, bereits bekannten Abkommen zwischen der deutschen Re­gierung unb der R e pa r a ti on s k o m m i s- f ion vom 9 August 1924 ist die Unteranlage be­treffend die gemäß des Dawesplanes zu leisten­den Zahlungen aus dem deutschen Reichshaushalt und betreffend die Einrichtung einer Aufsicht über die Einnahmen aus den Zöllen und über die Abgaben auf Alkohol, Tabak, Bier und Zucker beigegeben.

21 nla g e II enthält das Qlbfommen zwischen den alliierten Regierungen und der deutschen Re- aierung über das von dieser mit der Repara- tionskommission getroffene Abkommen und gilt gleichzeitig als zweite Untevanlage zu An- 6qqc I

Die zweite Hauptanlage regelt die Anwen­dung des Schiedsgerichtsverfahrens und die Art der Schiedsgerichtsbarkeit im Falle von Meinungsverschiedenheitcn über die deutschen Zahlungen, die Ausführung von Sachliefe­rungen und über die Frage der Tra ns f er­be stimm ungen.

Anlage III enthält

das Abkommen zwischen den alliierten Regierungen und Deutschland.

Gemäß Artikel 4 1 muß jede Streitig- | k eit aus Artikel 2 und 3 dieses Abkommens dem ständigeninternationalenGerichts- h o f unterbreitet werden.

Artikel 5 schließlich besagt, daß, soweit in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, alle 21 e d) t c Vorbehalten bleiben, welche die Regierungen der Signatar­staaten gegenwärtig auf Grund des Vertrages von Versailtes haben. Auch für dieses Abkommen hat nach Artikel 6 der französische und englische Wortlaut die gleiche Gültigkeit.

Die Industriellen für die Londoner Abmachungen.

(Eigener Informationsdienst.)

Berlin, 20. Aug. Wie wir aus Kreisen des Reichsverbandes der Deutschen Industrie erfahren, würde die Industrie eine Verzögerung des Inkrafttretens der Lon­doner Abmachungen für außerordentlich unheilvoll halten. In den Wirtschaftskreisen gäbe es kaum einen ernsthaften Widerstand gegen die Annahme des Gutachtens, zumal der Reicys- verband der Deutschen Industrie der Meinung ist daß die Voiaussehungen, die der Reichsverband von vornherein hinsichtlich der Annehmbarkeit des Sachverständigenplanes ausgestellt hatten, hin­reichend erfüllt seien.

Eine amtliche Richtigstellung.

des Rheinlandabkom'mens geregelt toer-

Die alliierten Regierungen werden schließlich in diesem Zusammenhang die interalliierte Rhein­landkommission veranlassen, eine De r i ch t i g u n g ihrer seit dem 11. Ianuar erlassenen Verord­nungen vorzunehmen.

Art. 2 bestimmt, daß sämtliche in Art. 1 angegebenen Maßnahmen so schnell als m ög- (i ch ergriffen werden müssen. Art. 3 emärt, * daß alle Anstrengungen gemacht werden, um den Sachberständigenplan nicht später als am

5. Oktober in Gang zu sehen.

Richt später als am 20. September soll die 210- parationskommission in der Lage sein, festzustellen, daß die in ihrer Entscheidung vom 15. Iuli be­zeichneten Maßnahmen durchgeführt sind.- tigensalls können diese Zeitpunkte vorgerückt oder hinausgeschvben werden. Die f r a n- zösischeundbelgischeRegierungver- ps lichten sich, zum 5. Oktober 192 4 die in Art. 1 bestimmte Wiederher­stellung der fiskalischen und wirt­schaftlichen Einheit Deutschlands durchzuführen.

Rach Artikel 4

wird am 23. August die Erhebung von Ab- gaben an der Zollgrenze zwischen besetztem und unbesetztem Deutschland aufhören.

216 3 September werden die alliierten Behörden die Hemmungen im Personen-, Güter- und Wa­genverkehr, besonders zwischen dem besetzten und unbesetzten Deutschland ein schränken. Inner­halb desselben Termins werden die französische und die belgische Regierung die o st l i ch e Z o 11- grenze beseitigen und auf die von ihnen in den besetzten Gebieten erhobenen Steuern und Abgaben jeder Art nur noch die im unbesehteih Deutschland geltenden Sähe und Tarife anwen­den, ebenso auf die Regelung des Außen­handels. Ausgenommen davon ist die fran- zösisch-belgische E isen b a hn r e g ie. die ihre eigenen Tarife noch weiter an wend en wird. Bei der indes ton den alliierten Behör­den noch fortgesetzten Erhebung der so bereinigten Steuern und Abgaben werden sie die vom 15. August ab anfallenden Einnahmen einschlleßltck) des Reingewimrs aus der französisch-belgischen Eisenbahnregie dem Generalagenten für bie Re­parationszahlungen überweisen, nach Ab^ug einer monatlichen ^Pauschalsumme von zwei BUllwnen Goldmark, die zur Deckung der Crhebungsk)sten während der Tlebergangsperivde be­stimmt ist.

Die deutschen Iahlungen.