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172. ZahrgMg

Dienstag, 25. Zuli 1922

GietzeimAnzeiger

General-Anzeiger für Oberhesien

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pr. 172

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Die Krise in Bayern.

Die bayerische Krisis, die schon auf die Reichs- «lls- und Reichstags-Verhandlungen über die Schuhgesetze ihre ©dritten warf, ist inzwischen ein» getreten. Die Koalition ist am Zerfallen, da die bayrischen Demokraten aus der Regierung aus- treten, und das Parlamentär ische Bild schwankt «roch zwischen Regierungsneubildung und Auf­lösung des Landtages. Deutlich erkennbar ist aber [schon jetzt, wie der bayerische Kurs gehen soll. Sie bayerische Regierung schlägt Mahnahmen vor, Lurch die sie sich zwar den Inhalt des Gesetzes arnn Schuhe der Republik zu eigen macht, jedoch Die Ausführung vollkommen in die eigene Hand «nimmt und dadurch sowohl die Reichszentral- Sbehörde wie auch den Staatsgerichtshof zum Schuhe der Republik ausschaltet. Die bayerische Regierung will alle Vergehen und Derbrecherr, die unter das Schuhgeseh fallen, durch ihre eigenen ^Staatsanwälte verfolgen lassen und die Fälle zur »Entscheidung vor die bayerischen Volksgerichte Ebringen. Die bayerische Regierung beruft sich dabei «uf Artikel 48 der Reichsverfassung, der den Lan- Eresregierungen das Recht gibt, im Falle bringen» Der Gefahr Bestimmungen der Verfassung außer ^rast -usetzen. Aber bei dieser Berufung auf einen (Artikel der Verfassung handelt es sich nur um [einen Rotbehelf, der seine Schuldigkeit nur für Kurze Zeit tun kann. Tatsächlich tritt Bayern Durch die Maßnahmen, die es in Aussicht stellt, E Gegensatz zu einem Reichsgesetz, und seine Hal- ng ist mit dem Gedanken der Reichseinheit nicht wehr völlig in Einklang zu bringen.

Von diesem Gesichtspunkt aus wird man die ^bayerische Krisis zu betrachten haben. 'Dir Gefahr, 8>ie hie:, emporwächst, bedroht tatsächlich die lReichseinheit. Wenn es dazu gekommen ist, so Tieg» die Schuld daran nicht nur auf einer Seite. Wir erinnern daran, daß bei den Reichstags- Verhandlungen die Fraktion der Deutschen Dolks- lpartei zusammen mit der Bayerischen Vollspartei Anträge gestellt hat, die bezüglich des Staats- jgerichtshoses das Recht der einzelnen Länder »wahren sollten. Dr. Stresemann hat in feiner Rede noch darauf aufmerffam gemacht, daß [fachlich nicht der mindeste Grund vorlag, diese !2lnträge abzulehnen, da ja im Reichsrat Bayern sucht allem herrscht und die Beschlüsse hätten mit Mehrheit gefaßt werden müssen. Aber alle Arit äge, die das Mitbestimmungsrecht der Län­der wahren sollten, sind im Reichstag abgelehnt worden. Man kann also die Stimmung in Bayern Verstehen. Auf der anderen Seite aber muh man hervorheben, daß dem Schuhgeseh im Reichstag doch eine Gestalt gegeben worden ist, die eine mißbräuchliche Auslegung des Gesetzes zum mindesten außerordentlich schwer macht und die deshalb auch für die widerstrebenden Länder annehmbar wäre. Wenn Bayern der Ausfüh-- rungsge'walt des Reiches seine Tore schließt, wenn es das Reichskriminalgeseh zurückweist, so könnte ein solches Verfahren, sobald es Nachahmung findet, zu den bedenklichsten Folgen führen. Denn es wäre denkbar, daß nach dem bayerischen Bei­spiel man vielleicht nun auch in Thüringen oder Sachsen auf den Gedanken kommt, Volksgerichte mit der Aburteilung zu betrauen und die Reichs- -gewall auszuschalten. Zu welchen Folgen das in Den Ländern mit sozialdemokratischer Mehrheit führen müßte, vermag sich-jeder selbst zu sagen. Deshalb ist die Dahn, bte Bayern beschritten hat, rein sachlich gesehen, von schwer übersehbaren Folgen begleitet. ,

Aber jetzt, wo die Streitfrage mit allem Ernst onlfgewrrsen gi jein scheint, ist es unbedingt nötig, Den Gedanken der Reichsein Herr oben» ö n z u stellen. Wir hoffen dringend, daß alle reichstreu en Bevölker rngss chichten in Bayern mnd sie werden der Zahl nach wohl überwiegen Die Äotwendigkeit nicht aus dem A lge verlieren, Das Reichsgcfüge unbedingt aufrecht zr erhalten. Gin bayerischer Vartikularismus, der in der Blüte­zeit des Reiches schon gefährlich genug war. würde heute für den Bestand des Reiches töd­lich sein. Auch auf der Seite der Reichsregiering hoffen. wii auf valles Verständnis für die ge­fahrdrohende Lage. Marr wird der Reichs- tegictiing nicht Limiten dürfen, arf die Macht- befr.gmifc des Reiches gegenüber einem einzelnen -SaTifce. zu- verzichten; aber man wird unbedingt Verlangen müsseir, daß dieser Machtbegrift nicht bannt wird, sondern daß in Berlin dieselbe tDerständnisberellschaft vorhanden ist, die man in München beweisen muß. Rur wenn dieses ge­genseitige Einlenken vorhanden ist. kann die schwere Gefabr der bayerischen Krisis abgewendet werden.

Die Kundgebung und Verordnung des bayrischen

GesLMtkabinetts gegen die Reichspolitik.

München, 24. Zuli. (WTD.) Das baye­rische Gesamtmini st erium gibt folgen- Des bekannt: Der deutsche Reichstag hat am 18. Oui 1922 ein Gesetz zum Schutze der Re­publik erlassen. Darin ist zur Aburteilung gewisser politischer Straftaten ein Gericht ein­gesetzt worden, das im Ganzen weder mit Be­rufs! ichtern, noch mit Schöffen oder Geschwore­nen, sondern zum größten Teil mit Personen besetzt ist, für deren Auswahl politische Gesichts­punkte in Frage kommen Das bayerische Volk erblidt darin in seiner überwiegenden Mehrheit eine Verletzung der Grund rechte der Staatsbürger, der Grundsätze echter De­mokratie sowie auch ein Verlassen der Grund- la g»c n der Weimarer Reichsverfas- sun.a Der Inhalt des Gesetzes und die Art feines Zustandekommens entgegen dem toof)[be­

gründeten Einspruch der bayerischen Staatsregie­rung haben in Bayern eine derartige Er­regung hervorgerufen, daß wenigstens im Ge­biete des rechtsrheinischen Bayerns unmittelbar mit einer erheblichen Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu rech­nen ist, wenn das Gesetz ohne jeden Vorbehalt vollzogen wird. Es ist somit Gefahr im Verzüge. Aus diesen Gründen sieht sich das bayerische Gesamtministerium veranlaßt, auf Grund pes § 64 der Derfassungsurkunde des Freistaates Bayern, des Artikels 48 Abs. 4 der Reichsverfassung und auf Grund der staallichen Hoheitsrechte Bayerns zur Aufrechterhaltung der öffenllichen Sicherheit und Ordnung die folgen­den Anordnungen zu treffen:

Das bayerische Gesamtministerrum verordnet was folgt:

An die Stelle des Reichsgrfehes zum Schatze der Republir (R.G.Bl. 1922 1. Seite 585) treten für das rechtsrheinische Bayern bis auf weiteres die folgenden Vorschriften:

Artikel I. Die Bestimmungen m den §§ 1, 2, 3. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 18, 19, 20, 21 Abs. 1, Abs. 2, 22, 24 und 25 des Reichs- gesetzes zum Schatze der Rrpablik sind in Bay­ern anzuwenden. § 24 Abs. 1 gilt mit der Maß­gabe. daß an Stelle der Reichst: egierung das bayerische Gesamtministerium zuständig ist, so­weit es sich um den Aufenthalt in Bayern handelt

Ärtikel 0. Für die in Pen 1 bis 8 des Reichsgefetzes zum Schuhe drr Republik bezeich­neten Handlungen, gleichgültig, ob sie nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen strafbar sind, für Hochverrat sowie für Tötung und Töt rngs- versuch, begangen gegen Mitglieder einer frühe­ren republikanischen Regierang, sind die Volks- gerichte zuständig. Sie sind auch zuständig für Handlungen, die mit nach den nach Satz 1 za ihrer Zuständigkeit gehörenden Handlangen in tatsächlichem Zusammenhang stehen.

> Für Verfahren gelten entsprechend die Ar­tikel 6 bis 17. 20 bis 24 des Gesetzes vom 12. Juli 1919 über bte Einsetzung von Volks« gerichten bei inneren Unruhen. (G.Bl. Dl. Seite 365.) Die Ausführung der Vorschriften erläßt das Staatsministerium der Justiz im Einverständ­nis mit dem Staatsministerium des Innern.

Diese Vorschriften find auch anzuwenden auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungen begangenen strafbaren Handlungen. Ist in der Sache bereits ein Urteil ergangen, gegen das die Revision zulässig ist, so entscheiden über die Revi­sion die ordentlichen Gerichte.

Artikel HL Das Verbot--von Versammlungen, Auszügen und Kundgebungen, von Vereinen und Vereinigungen, sowie das Verbot in Bayern er­scheinender periodischer Druckschriften wird durch das Staatsministerium des Innern oder die von ihm bezeichneten Stellen erlassen.

Gegen diese Anordnungen ist binnen zwei Wochen von dem Tage der> Zustellung oder der Veröffentlichung ab die Beschwerde beim Obersten Landesgericht (Strafsenat) zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Me Beschwerde ist beim Staatsministerium des Innern oder der von ihm bezeichneten Stellen einzureichen. Wird der Be­schwerde nicht abgeholfen, so ist sie ausdrücllich dem Obersten Landesgerichte zur Entscheidung vorzulegen. Das Staillsminist erium des Innern ist berechtigt, nähere Äbsführungsvorschriften im Einverständnis mit dem Staatsministerium der Justiz zu erlassen.

Artikel IV. Auf Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen des Reichspräsidenten vom 26. und 29. Juni 1922 (RGBl. 0.521, 523, 532) finden die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung Anwendung, soweit nicht beim In­krafttreten dieser Verordnung die Anklage beim Staatsgerichtshof zum Schuhe der Republik be­reits erhoben war.

Artikel V. Richtbaye rischen Poli zei- Organen ist gegenüber des Geltungsbereiches dieser Verordnung die selbständige Vornahme von Amtshandlungen in Bayern verboten.

Artikel VI. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung des Reichsgesehes zum Schuhe der Republik in Kraft.

München, 24. Juli 1922.

(gez.) Graf Lerchenfeld, Dr. Schweher, Dr. Matt, Krausneck, Wutzhofer, Oswald, i.V.: Dr. Meyer.

Die offizielle Mitteilung der Verordnung an das Reich. Berlin, 25. Juli. Wie die Blätter mit» teilen, erschien gestern abend der bayrische.Ge­sandte in Berlin von Preger beim Reichs­kanzler und teilte ihm den wesentlichen Inhalt der von der bayrischen Regierung beschlossenen Ver­ordnung mit Der Wortlaut der Verordnung lag gestern abend bei den amtlichen Berliner Stellen noch nicht vor. Die Reichsregierung konnte in­folgedessen dazu noch keine Stellung nehmen. Das Reichskabinett wird heute vormittag eine Sitzung abhalten, in der die durch den Erlaß der Verordnung der bayrischen Regierung geschaffene Rechtslage geprüft werden soll.

* * *

München, 24. Juli. (Wolfs.) Zar Krise in Bayern schreiben dieMünchener Reuesten Rachrichten", der Ministerrat habe sich in der Angelegenheit der Schulgesetz? mit ihrer An- tL-enbung in Bayern die Vorschläge der Bayrischen Volkspartei zu eigen gemacht die dahin gehen, daß in der Verordnung, wie sie Artikel 48 der Reichsverfassung vorsieht, der Kern dei Reichsschuhgesetze mit einig:: Erweiteren- gen bezüglich des Verjcimmlungs- and Vereins-

rechtes von Bayern übernommen und der Rechtsprechung der bayrischen Gerichte überwiesen würden. Die Verordnung werde Helle Montag die Fraktionen der Koalllionen und die aif dem Boden der Regierung stehenden Mittelpartei be­schäftigen. Dann, wenn diese Parteien ihre Mei­nung dazu geäaßert hätten, würde sie wohl auch dem Landtage vorgelegt werden.

Wie das Blatt weiter berichtet, liegen die Schwierigkeiten darin, daß die Demokraten diesen Weg nicht für gangbar hallen, weil dir Reichsgesetze die bereite rechtsgültig sind, nicht durch Sonder verordn-angeil amgeformt werden könnten. Es sei fraglich, ob. die Demokraten diese Auffass ang nicht zrm Anlaß nehmen, aas der Koalition ausz-a scheiden. Der Dauern band werde feine Entscheid ang Helle treffen. Die Meldungen, welche bereits von einer gefallenen Entscheidung sprechen, seien natürlich nicht zutreffend, denn erst die Annahme oder Ablehnung der Vorschläge Bayerns durch das Reich stelle Bayern vor eine endgültige Entschei­dung Dazwischen werde die allerdings sehr wahr­scheinliche Landtagsneuwahl mit der Re­gierungsneubild ang liegen, da wohl wichtige Ent­schlüsse allen Parteien eine neuerliche Befragung des bayrischen Volkes als ratsam erscheinen liehen.

Kundgebungen in München.

München, 24. Juli. (Wolfs.) Eine Grippe von 60 jüngeren Leuten dirchzogen rnter Ad- sir gung von antisemitischen Liedern einige Münchener Straßen und pöbelten den zufällig vorüber kommenden Landtagsabge ordneten Auer an. Erhebungen übet die Rahestövrr sind ein­geleitet. Einige Stunden später d irchzog ein Zrg von Leuten, die die Arbetterrnarseillaise sangen, die gleichen Straßen. Mit Rücksicht auf diese Vorkommnisse hat die Polizeidirektion angeordnet, und ihre Sicherheitsorgane angewiesen, künftig­hin Züge, die Kur Rach tzeil rn rahestören­der oder provozierender Art die Straßen durch­ziehen, an zu halten and die Teilnehmer fest- zunehmen.

Eine Entschließung des bayrischen Bauernbundes.

München, 24. Juli. (WTD.) Der Landes- vorstand des Bayerischen Dauernbundes hat in seiner heutigen Sitzung folgende Ent­schließung angenommen: Der Bayerische Bauern­bund steht seit seiner Begründung auf dem Boden des Föderalismus und hat diesen seinen Stand­punkt nach der Tlmwälzung von 1919 und bei der Abstimmung über die Verfassung in Weimar beibehalten und zum Ausdruck gebracht Er stimmte wegen Preisgabe namentlich der Hoheits­rechte der einzelnen Staaten in Weimar gegen die Verfassung. Angesichts der unverkennbaren Bestrebungen zur Beseitigung der republikanischen Staatsform und ihrer Träger hüll er eine ent­schiedene Abwehr der sich aus diesen Bestrebungen ergebenden Gefahren für dringend notwendig. Zu seinem Bedauern erhiell das vom Reichstag und Reichsrat angenommene, diesem Zweck dienende Gesetz eine Form, die einen Eingriff in die bundes staatlichen Hoheits- r e ch te bedeutet Er billigt daher alle ver­fassungsmäßig zulässigen Versuche der bayerischen Regierung, die geeignet sind, den vom Reichstag und Reichsrat angenommenen Gesehen ihre die bundesstaatlichen Hoheitsrechte bedrohende Wir­kung zu nehmen. Dabei hebt er ausdrücklich hervor, daß er die Treue zum Reiche und die Ein­heit des Reiches unter feinen älmftäoben vreis- geben wird.

Berliner Pressestimmen.

Berlin, 25. Juli. Mll Mrsnahme der deutschnationalen Presse bezeichnen sämlliche Blätter die Verordnung des bayerischen Staats­ministeriums zum Schutze der Verfassung her Republik als einen Verstoß gegen die Reichsver­fassung. DieDeutsche allgemeine Zei- tu ng schreibt: Die bayerische Sonderverord- nung ist der erste Fall einer. offenen Auflehnung eines Landes gegenüber dem Reich, dessen Glied es ist. Die Reichsgesehe zum Schutze der Repu­blik sind, da sie möglicherweise Verfassungsände­rungen darstellen, mit der für solche erforder­liche Zweidrittelmehrheit angenommen worden. Demgegenüber hat kein Land das Recht, feine Staatsangehörigen zur offenen Widersetzlichkeit gegen die Reichsgesetze aufzufordern. Die baye­rische Regierung hat sich mit der Rotverordnung auf einen äußerst gefährlichen Weg begeben, der zum Auseinanderfallen des Reiches und zum Bürgerkrieg führen Fann.

DieGermania" führt aus: Bayern stützt sich bei seinem verhängnisvollen Schritt auf den Paragraph 48 der Reichsverfassung, der den Lan­desregierungen bei Gefahr im Verzüge für ihr Gebiet die Verordnung einstweiliger Maßnahmen zubilligt Aber es kann nicht der Sinn dieser Be­stimmung sein, den Regierungen der Länder die Befugnis zu geben, soeben beschlossene Reichs­gesehe wieder aufzuheben. Wenn man Bayern dieses Recht einräumt, bann kann man den Staa­ten mit sozialistischer Mehrheit, wie Sachsen und Thüringen, nicht verwehren, daß auch sie in der nächsten Zett ihnen unbequeme Gesetze nach ihrer Art auslegen. Reichspräsident und Reichstag haben auf Grund der Reichsverfassung die Be­fugnis, die bayerische Verordnung unverzüglich wieder aufzuheben. Die Sonderaktion des Frei­staates Bayern kann nur als eine politische De­monstration gegen das Reich auf gefaßt werden, deren Folgen schwerwiegend fein werden.

DasBerliner Tageblatt" ist über­zeugt. daß eine solche Haltung der Länder wie die Bayerns zur Untergrabung der Staats­hoheit, des Reiches, und zur Auslösung der Reichs­

einheit führen muh und daß deshalb die Reichs­regierung auf Beseitigung der AusnahmLoerord nung drängen muh. Auch dieV off. Z t g." bezeichnet das Unternehmen der bayerischen Re­gierung, das sie unter Zustimmung der Mehrheit der bayerischen Kammerparteien begonnen hat. als den Anfang der inneren Auflösung des Reiches.

Der europäische Anteil am amerikanischen Außenhandel.

Bon O.P. ft in, Statistiker an der Rational City Bank zu Reuhork.

(F.P. S.) Die Handelsbeziehungen zwi­schen den Bereinigten Staaten und Europa kehren offensichtlich auf den normalen Stand von vor dem Kriege xurüd. Das bedeutet frei­lich nicht, daß der Wert des amerikanischen Handels mit Europa im Fiskaljahr 1921/22 in Dollars ausgedrückt sich dem aus Borkriegs- jahren vergleichen liehe; denn der starke Preissturz in den Ausfuhr- wie den Einfuhr­erzeugnisfen hat im letzten Fiskaljahr, das am 30. Juni zu Ende gegangen ist, einen am rei­nen Geldwert gemessenen, sehr erheblichen Rückgang des Außenhandels mtt sich gebracht. Seinem prozentualen Anteil nach aber nähert sich der amerikanische Handel mit Europa rasch wieder Borkriegsverhältnissen das ist bei einer Uebersicht über den Außenhandel des letzten Jahres die auffälligste und wich­tigste Tatsache.

Bor dem Krieg erhielten die Bereinig­ten Staaten etwa die Hälfte chrer Einfuhr aus Europa und sandten dorthin rund zwei Drit­tel chrer Ausfuhr. In dem mit dem Fiskal­jahr 1912/13 endigenden Jahrzehnt belief sich der europäische Antell an. der Gesamteinfuhr der Union auf 51 Prozent, und der Europa­anteil am amerikanischen Gesamtexport auf 66 Prozent.

Diese Borkriegsverhältnisse änderten sich rapid während der Kriegszeit, viel rapider na­türlich als bie Verhältnisse im Handel der Bereinigten Staaten mit anderen Weltteilen; denn Europa hatte in den Kriegsjahren wenig zu verkaufen und vielfach auch keine Zett und keine Gelegenhett, seine Erzeugnisse abzuset­zen, während es andererseits gezwungen war, in größtem Umfange im Ausland Ankäufe zu machen, die am besten und ehesten bei den Bereinigten Staaten zu decken waren. Dieses Verhältnis wurde noch ausgesprochener da­durch, daß die europäischen Länder vordem erhebliche Menaen von Erzeugnissen anderer Teile der Welt, pie zum größten Lett aus chren Kolonien stammten, an die Bereinigten Staa­ten weiterverkauft hatten, während nunmehr die Schwierigkeiten und Gefahren des Trans­portes manche von diesen Ländern veranlaß­ten^ diese chre Erzeugnisse unmittelbar nad) den Bereinigten Staaten zu senden und sich dafür mtt amerikanischen Industrieerzeugnissen bezahlen zu lassen, die durch die Schiffe ttans- portiert wurden, die eben die Rohstoffe nach amerikanischen Häfen gebracht hatten. Fer­ner hat auch die Eröffnung des Panama-Ka­nals zu dieser Berschiebung der großen Han­delswege mttgeholfen und die Union mtt man­chen Ländern in Beziehung gebracht, die bor-- her chre Erzeugnisse nach Europa geschickt und im Austausch dafür europäische Waren be­zogen hatten.

Infolge aller dieser, hier kurz angedeu- deten Verschiebungen im internationalen Han­del während der Zeit des Weltkrieges ging der 2lnteil der europäischen Länder cm der ameri­kanischen Einfuhr sehr start zurück, während gleichzeittg der amerikanische Llntell an der europäischen Einfuhr bedeutend stieg. Der An­teil der europäischen Staaten an der ameri­kanischen Einfuhr in Höhe von 52 Proz. im Fiskaljahr 1913/14 fiel auf 37 Proz. im Fis­kaljahr 1914/15, auf 28 Proz. im Fahre 1915/16, auf 14 Proz. im Zähre 1917-18 und auf 12 Proz. im Zahre 1918/19; er stieg dann wiederum, und zwar auf 22 Prvz. im Fis­kaljahr 1919/20; im folgenden auf 28 Proz. und nach den ersten Ermttllungen auf 33 Proz. im soeben geendeten Fiskaljahr. Demgegen­über ftteg der Anteil Europas am Export der Bereinigten Staaten, der im Jahrzehnt vor dem Kriege sich auf durchschnittlich 66 Proz. belaufen hatte, 1914/15 auf 71 Prvz., betrug 1915/16 und 1916/17 nahezu 70 Prvz., fiel mtt dem Rückgang der Kaufkraft Europas auf 60 Proz. im Zahre 1919/20 und auf 52 Proz. im Zahre 1920/21 und hat, soweit die vor­läufige Feststellung reicht, im letzten Fiskal­jahr wiederum 55 Prvz. betragen.

Diesen prozentuellen Verschiebungen gegenüber ging infolge der Preisveränderun­gen der Wert der amerttanischen Einftihr aus Europa von 1 179 000 000 Dollar im Fiskal­jahr IS 19/20 auf 825 000 000 Dollar im Zahr 1921/22 zurück und gleichzeitig die Ausfuhr der Vereinigten Staaten nach Europa von 4864 000 000 Dollar tm Fiskaljahr 1919/24