Einzelbild herunterladen

M was '»ML ^heit n,;. ygitatn in M i« Ä'V£

-,1S 1,65

111.

-k

-i»

59.20 88.80

. 88.80

. 117.80

. 1174»

>. 97.80

23.80

- 125.40

-.11

1,42

-.61

-,29

-.58

-,47

eninge«. L7T11T' IS.«

del. 5 ^ernvarkt.

Ä. srZA S^.Ä10 BZS L F '"'P°Z!W ®Sg 3% 6«= 4 SM? 8^0 W ÄSuÄüJS*

«vijemarü.

118, 14.8

Tchlveizer Frack« $L = 203.70 20U0 M = 0.65 0,76 Kr. = W 0.01 Ar. = 13.20 IW 5t, = 42.80 4h.- £ , 23.43 23.45 L. = 24.05 24.20 Fr. = Mo 40.85 Ar. = 0.37 0.378

| = 625.50 525.50 jfr = 1478 1.575

jtt - 0,072 0,075

EufW wi-dcchM füt dn Kvmytvlaih inet Kvnferenz.

(TO-) Der m bezug tenz ;uderfichllichere Tvn ittgen Presse gründet sich :m Kvmprvmh. egraph" schreibt, man ivinmen zu lein, bau bet nb praktische S>* Regierung urrtabtÄ ng haben mülle- «esenllichÄ SugeftanN indpunkt dar und M zur Sicherstellung m Mands, baß es sch^ Dvöchlügc bcifeltz getan mPSuMt i» * u einem »4 fl(\u einem MpW

le- schreibt. w»*s« Ä® S bestehe 0kl V . [temationai^ besM f S

nicht -le Sv

nid ew KEjn Frieden renz,^2er noch ° b^'7ih nicht ar- ai ^2ngskomp^ Die^Kfifirtat Twielen ls^Lt aussen rstistS ;?si I entg^ _ bMe Lfjtet, dao erörtert Ken »*;> LASS WA ?*#*$ f. (.n gen^gerVellen- W*' Lh

Dauer

5ferfi3?

SSs

Keffkscher Landtag.

33l öüumg.

GL Darmstadt, 11. Ang.

(Schluß.)

-In« bem Antrag, Ertast eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes.

$U 2kechtSverh ältntsse der Richter

betr. vom 31.Mai 1879. ist hervorzuheben: Hinter dem Artikel 9 wird eingestellt folgenderArt. 9a. Sin Richter verletzt auch dann die ihm durch ietn Amt auferlegten Pflichten, wenn er mcht alles unterlästt, was mit seiner Stellung als Beamter der Republik nicht zu vereinbaren ist. Es ist ihm insbesondere untersagt: . , , .

1 sein Amt oder die ihm kraft feiner amt­lichen Stellung zugänglichen Einrichtungen für Bestrebungen zur Aenderung der verfassungs- mäbigen r^ublikanischen Staatsform zu mist, brauchen! - 2. bei Ausübung der. Amtstätigkeit oder unter Mißbrauch seiner amtlichen Stellung über die verfassungsmäßige republikanischeStaats- sorm. die Acichsflagge oder über die verfassungs- mäßigen Aegiei-ungen des Reichs oder eines Lan­des zur Belundung der LNißachtung Aeusterunge^i ;u tun die geeignet sind, sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen; 3. bei Ausübung der Amtstätigkeit oder- unter Mißbrauch seiner amt­lichen Stellung auf die ihm unterstellten oder zu- gewiesenen Beamten und Angestellten im Sinne mißachtender Herabsetzung der verfassungsmästi- 3en republikanischen Staatsform oder der ver- sassungsmähigen Regierungen des Reiches oder eines Landes einzuwirken: 4. Handlungen der in Ziffer 13 bezeichneten Art bei dienstlich unterstellten Personen, sofern sie im Dienste be­gangen werden, zu dulden: 5. in der Oesfent- lichkert gehässig oder aufreizend die Bestrebungen zu fördern, die auf Wiederherstellung der Mon­archie oder gegen den Bestand der Republik ge- rbchtet sind, oder solche Bestrebungen durch Ver­leumdung, Beschimpfung oder Verächtlichmachung ter Republik oder von Mitgliedern der im Amte befindlichen Regierung des Reichs oder eines Landes zu unterstützen."

Dem Artikel 15 wird folgender Sah 2 an» gefügt:Liegt ein Vergehen gegen Artikel 9a Position 14 vor, so ist auf Dienstentlassung zu erkennen." Die übrigen Artikel regeln das Htraf- und Disziplinarverfahren usw.

Abg S t u r m f e l s (Svz.) erstattet Bericht Der Aufschub schlägt in der Mehrheit einige Abänderungen vor, die der Presse ebenfalls nicht zugängig gemacht wurden.

Abg. Kindt (Dntl.): Wir lehnen dieses Gesetz aus den gleichen Gründen ab wie das vor­hergegangene. Es handelt sich auch hier um selbstverständliche Pflichterfüllung der Beamten und Richter. Der Geist des Gesetzes wird uns klar aus einem Artikel der Darmstädter Zeitung, in dem klar gesagt war, dah ein Beamter nicht Mitglied der Deutschnationalen Partei sein kann. Redner beg.indet dann einen Antrag seiner Partei, nach dem es jedem Beamten freistehen soll, sich jeder politischen Organisation anzuschliehen, die auf dem Boden der Verfassung steht.

Abg. Dingeldeh (D^Vpt.): Wir sind der Ansicht, dast selbstverständliche eidlich gelobte Pflichterfüllung keines Gesetzes bedarf. Wenn Herr Dr. Büchner mir soeben zuiuft:Das Gesetz | ist aber nötig I", so wiegt gerade in dieser De° I hauptung, die wir festnageln wollen, der Sinn des Gesetzes und der Beweis für unsere Auf­lassung. Die hervorragendsten Juristen haben ihre schwersten Bedenken gegen diese Art der Gesetze erhoben. Unvereinbar sind die Gesetze mit der von der Linken bei jeder Gelegenheit betonten Freiheit. Sie (zur Linken) werden noch erleben, wie Zhnen die Wirkung Ihrer Gesetze schwere Enttäuschung bringen wird. Die Ziffer 5 kann gar nicht anders als Ausnahmegesetz gewertet werden. Dem Denunziantentum halten Sie durch dieses Gesetz den Steigbügel. Wir werden gegen das Gesetz stimmen.

Abg. S t u r m f e l s (Soz.) ersucht, den An- toag Kindt abzulehnen.

Abg. Rust (Ztr.) begründet den Standpunkt ftiner Partei, die niemals sich dazu bergeben i würde, Ausnahmegesetze zu schaffen. Die vor- ] liegenden Gesetze seien keine Ausnahmegesetze und i feine Beleidigung der Beamten, sondern aus der Rotwehr geborene Gesetze zum Schuhe des gegen- bärtigen Staates. Unser Aenderungsantrag soll I lÄnglich Gleichheit mit den Reichsgesetzen be­zwecken.

Abg. Ebner (KPD.), Kindt (Dntl.), Dingeldeh (D. D.) begründen wiederholt ihre Stellungnahme. Dann folgt die Abstim­mung.

Das Gesetz wird in der Fassung der Ausschuh mehrheit in beiden Le­sungen angenommen: ebenso eine Reso­lution Kindt, nach der jedem Beamten frei- bestellt ist, sich jeder politischen Organisation an» i zu^hliehen, die auf dem Boden der Verfassung

Aus dem Erlast eines Gesetzes zur Abän­derung des Gesetzes, die

Disziplinarverhaltniffe der nichtrichterlichen Staatsbeamten,

bom 21. Mai 1880, betr., sei' erwähnt: Hinter Artikel 5 wird eingefügt folgender Artikel 5a:

Artikel 5a: Der Beamte ist verpflichtet, in feiner amtlichen Tätigkeit für die verfaffungs- mähige republikanisch- Staatsform einzutreten. ! Sr hat alles zu unterlassen, was mit feiner Stel­lung als Beamter der Republik nicht zu verein­baren ist. Insbesondere ist ihm untersagt:

1. fein Amt oder die ihm kraft seiner amt- liehen Stellung zugänglichen Einrichtungen für Bestrebungen zur Aenderung der verfassungs- i mäßigen republikanischen Staatsfvrm zu miß- I brauchen: 2. bei Ausübung der Amtstätigkeit I ober unter Mistbrauch feiner amtlichen Stel- | lung über die verfassungsmäßige republikanische * btaaisform, die Reichsflagge oder über die ver- I sassungsmähigen Regierungen des Reichs oder eines Landes zur Bekundung der Mißachtung Aeusterungen zu tun. die geeignet sind, sie in der öffentlichen Meinung herabzusehen: 3. bei i Ausübung der Amtstätigkeit oder unter Miß- Iraud) feiner amtlichen Stellung auf die ihm unterstellten oder zugewiesenen Beamten, An­gestellten und Arbeiter, Zöglinge oder Schüler hn Sinne mistachtender Herabsetzung der verfas- slingsmäßigen rep.'blikamschen Staatsform oder der verfassungsmäßigen Regierungen des Reiches oder eines Landes einzuwirten: 4. Hand­lungen der in Ziffer 13 bezeichneten Art bei dienstlich unterstellten Perfonen, fofem sie im Dienste begangen werden, zu dulden: 5. in

der Oefsentlichkeit gehässig oder aufreizend die

Bestrebungen zu fördern, die auf Wiederherstel­lung der Monarchie oder gegen den Bestand der Republik gerichtet sind, oder solche Bestrebun­gen durch Verleumdung, Beschimpfung oder Ver­ächtlichmachung der Republik oder von Mitglie­dern der im Amte befindlichen Regierung des Reiches oder eines Landes zu unterstützen.

Dem Artikel 10 wird eingefügt folgender Sah 2:Liegt ein Vergehen gegen Artikel 5 a Position 14 vor, so ist im Rückfall auf Dienst­entlassung zu erkennen."

Auch zu diesem Gesetz begründen die Abgg. Dingeldeh (D. Vp.), Kindt (Dntl.) ihre ab­lehnende Haltung. Abg. Ebner (Korn.) erklärt, feine Partei enthalte sich der Stimme, wie auch zum toovfyerigen Gesetz.

Der Antrag Kaul und Genossen, der Land­tag wolle folgenden Gesetzentwurf beschließen: Ge­setz über oie Aenderung des Gesetzes, die Ver­eidigung der öffentlichen Beamten betreffend, vom 10. März 1920: Artikel I. Die Wellung eines Beamten wird erst mit der durch den Artikel I des Gesetzes, die Vereidigung der öffent­lichen Beamten betreffend, vom 10. März 1920 vorgeschriebenen Leistung des Eides wirk­sam fofern die Leistung dieses Eides nicht schon vorher erfolgt ist wird debattelos ange­nommen.

Heber den Antrag, den

Schutz der Republik in den Schulen und Hochschulen Hessens

betreffend erstattet

Abg. Dr. Büchner (Dem.) den Ausschast- bericht. Der Ausschust weist auf die Schwierig­keiten Hin, ein derartiges Gesetz zu verbessern. D'£me mit dem Reich oder anderen Staaten Füh­lung zu nahmen. Gr schlägt dafür eine andere Verordnung vor, die der Redner verliest und wie folgt lautet: a)EntwurfzueinerVerordnungüber das Verhältnis der Schulen zum re­publikanischen Staat in Hessen.

1. Die zur Wiederaufrichtung des Vater­landes unbedingt notwendige innere Festigung der Republik erfordert weitgehendste Mitwir­kung der Schule aus allen ihren Stufen, von der Grundschule bis zur Hochschule. Das seht Lehr­körper voraus, die sich der verantwortungsvollen Ausgabe eines Jugenderziehers und der Pflich­ten des Beamten eines republikanischen Staats­wesens im gleichen Maste bewuht sind. Es ge­nügt nicht, dah der Lehrer bei Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit jede Herabsetzung der gel­tenden Staatsform oder der verfassungsmäßigen Regierungen des Reichs oder Länder vermeidet, fordern er hat auch positiv zu wirken und die Jugend für die Mitarbeit am Volksstaat heranzubilden, sie zur Mitverantwortung für das Wohl des Staates zu erziehen, republikanische Staatsgefinnung, deutsches Volkstum und den Geist Der Völkerversöhnung zu wecken und zu pflegen.

2. Lehrer und Lehrerinnen, die diese Auf­gabe in ihrem Amt nicht erfüllen wollen, oder glauben, die Erfüllung mit ihrem Gewissen nicht in Einklang bringen zu können, sinh zu dem ihnen anvertrauten Amt untauglich und haben die daraus sich ergebenden Folgerungen auf sich zu nehmen.

3. Ganz besonders ist daraus zu achten, dah die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden. Der Unterricht ist demnach im Geiste der Versöhnung und Duldung und so zu erteilen, dah jede Kränkung von Angehöri­gen einer Konfession oder Rasse oder eines Be­rufsstandes unterbleibt.

4. Das Tragen von Abzeichen jeder Art, mit Ausnahme der Reichs- und Landesfarben und der vom Reich oder Lande verliehenen Kriegsauszeichnung ist Lehrpersonen und Schü­lern tm Dienst und Unterricht untersagt.

5. Den Schülern (Schülerinnen) aller Schulen ist verboten, Schülervereinen ober sonstigen Ver­einen anzugehören oder an ihren Veranstaltungen teilzunehmen, die sich nach ihren Satzungen oder nach ihrer Betätigung gegen den Staat und die geltende Staatsform richten, seine Einrichtungen bekämpfen ober Mitgli^)er der Regierung des Reiches oder eines Landes verächtlich machen. Das gleiche gilt von Vereinen, die nach ihren Fassungen oder nach ihrer Betätigung die ver- fassungsmähigen Grundrechte der Deutschen mih- achten, Glieder der deutschen Volksgemeinschaft ihrer Abkunft und ihres Glaubens und ihres Bekenntn.s es wegen belämpsen oder die sonst in ihren Bestrebungen und Zielen die Erziehung der Bürger der deutschen Republik im Sinne des Artikels 148 der Reichsversassung gefährden.

6. Die Schülerbüchereien sind ungesäumt einer Prüfung zu unterziehen. Bücher, die in Wider­spruch zur Republik stehen, insbesondere, die eine Verherrlichung der Monarchie oder des Krieges, ober eine Herabsetzung der Republik enthalten, sind zu entfernen. Meldung, dah es geschehen ist, hat bis zum 1. Rovember zu erfolgen. Vom Landesamt für das Bildungswesen eingesetzte Ausschüsse werden Rachprüfung vornehmen. Bei Reuanschaffungen sind Bücher eiüzustellen, die der neuen Zeit gerecht werden.

7. Pflicht der Schulaussichtsorgane und der zunächst vevanckvortlichen Stellen (Schulleiter und Lehrerräte) ist es, die Lehrer bei der Durchführung der durch diese Verordnung gestellten Aufgaben mit ihrer ganzen Autorität zu unterstützen, bei etwaigen Derstöhen aber unnachsichtlich einzu- fchreiten unb an bas Landesamt für das Bil- dungswefen wegen Einleitung des Disziplinar­verfahrens zu berichten.

8. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle Beamten und Angestellten der Schulen An­wendung.

9. Diese Verordnung ist allen Lehrern, Be­amten und Angestellten sofort bei Beginn jedes Schuljahrs, Punkt 4 und 5 auch den Schülern, so­weit sie die nötige geistige Reise haben, bekannt zu geben.

b) Detr. den Schuh der Staatseinrich­tungen und die Disziplin in den Hochschulen.

1. Studierenoen der Landesuniversität und der Technischen Hochschule Darmstadt ist es ver­boten, an Versammlungen, Auszügen und Kund­gebungen teilzunehmen, von denen sie wissen oder wissen müssen, dah sie der verfassungswidrigen Beseitigung der republikanischen Staatsform dienen ober dah bei ihren Gewalttaten gegen Mitglieber-ber Staats- undReichsrcgierung befür­wortet, veranlaht oder verherrlicht oder repu­blikanische Einrichtungen verächtlich gemacht wer­den sollen.

2. Das Tragen von Abzeichen jeder Art mit Ausnahme der Reichs- oder hessischen , Landesfarben, sowie von Kriegsauszeichnungen, l t>te pvm Reich oder einem Land verliehen sind

und rein studentischen Abzeichen, ist sämtlichen Hochschullebrern, Studierenden, Beamten und Be­diensteten Der beiden Hochschulen in den Räum­lichkeiten der Universität und der Technischen Hochschule untersagt.

3. Studierende, die den Vorschriften der Ziffer 1 und 2 zuwiderhandeln, haben diszipli­näre Bestrafurrg auf Grund der Bestimmungen über die akademisch« Disziplin, Hochschullehrer und Beamte eine solche auf Grund des Gesetzes über die Disziplinarverhältnisse der nichtrichter­lichen Staatsbeamten zu gewärtigen.

Die Satzungen der ilniberfität Gießen werden in ihrem zweiten Teile: Satzungen für die Studierenden, wie folgt ergänzt:

§ 24 a. Wird ein Disziplinarverfahren in Ge- mähheit der §§ 17 u. f. der Bestimmungen über den Besuch der Aniversität auf Grund der Be­schuldigung erforderlich, der Studierende habe den Anordnungen des Landesamtes für das Bil­dungswesen, betr. den Schutz der Staatseinrich­tungen. und die Disziplin in den Hochschulen zu- wibergehandelt, so wird die erkannte Strafe erst ausgesprochen uird vollzöget,, nachdem das Lan- besamt für das Bildungswesen auf Vorlage der Akten durch den Rektor der llnit>erfität das ergangene Erkenntnis bestätigt hat.

Tritt das Landesamt der Ansicht des Rektors ober des engeren Senates nicht bei, so kann es nach seiner Wahl die Angelegenheit zur Rach- Prüfung zurückverweisen oder durch eigene Ent­scheidung erledigen. (Entsprechender Zusatz zu den Disziplinarbestimmungen der Technischen Hochschule.)

Abg. Dingeldeh (D. Vp.): Es ist ein ge­radezu unerhörtes Vorgehen, ein der­artiges Gesetz auf Grund eines flüchtigen, neuer­lich borgetragenen Berichtes hier einzubringen. (Leb'h. Sehr richtigl) Wir legen die fchärfste Verwahrung gegen dieses beispiel­lose Vorgehen ein. (Sehr richtig!) Der Red­ner gebt bann eingehenber auf bie sachlichen Be­stimmungen bes Gesetzes ein.

Abg. Dr. Werner (Dntl.) bekämpft den An­trag, der ein Ausnahmegesetz gegen die Lehrer bar ft eilt, daran können alle Erklärungen nichts ändern. Was das Tragen von Abzeichen betrifft, so sollte man entweder alle Abzeichen verbieten oder gar feine. Wir wehren uns mit aller Kraft dagegen, dah nur diejenigen Vereini­gungen bekämpft werden, die auf völkischem Boden stehen. (Bravo rechts.)

Abg. Kaul (Soz.) erinnert daran, dah bie Deutsche Volkspartei im Ausschuh sachlich auch an diesem Antrag mitgearbeitet hat. Wenn manchem die Anträge überraschend kommen, ist das nicht unsere Schuld. Wir haben.sie schon vor 5 Wochen eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt überhaupt nicht vor.

Abg. Ruh (Ztr.) legt als Vorsitzender des Gesetzgebungsausschusses Verwahrung ein gegen den Vorwurf ber Aeberrumpelung. Es haben fünf Ausfchuhfihungen stattgefunden, an denen bie Abgg. Kindt unb Dr. Werner auch mitgear­beitet haben. Allerdings konnte noch nicht jedem Abgeordneten ein Exemplar zugestellt werben.

Abg. D. Dr. Diehl (Dntl.) bedauert, dah ber Antrag nicht im Wortlaut vorliegt. Gr be­kämpfe bie Vorlage nicht aus politischen, son­dern aus pädagogisäxen Gründen. Wenn ein Re­ligionslehrer einmal über die französische Revo­lution spricht, kann er in den Verdacht kommen, die Republik verächtlich zu machen. Es wird ein Angebertum grohgezogen, das Ver­trauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler wirb zerstört. Die Lehrer werben zu Maschinen. Diese können keine Erziehungsarbeit leisten. Was bie Abzeichen anlangt, stehe ich auf bem Stand­punkt des Kollegen Werner. Entweder alle ober keines verbieten. Sonst wird Zwietracht gesät und Gruppen gebildet, die sich'mit Mißtrauen gegen- überfteben. Besonders bei Schülern Daneben will man nur Krieg auszeichnungen zulassen. Ss gibt aber auch wissenschaftliche Auszeichnungen. Diese zu verbieten, ist eine Vergewaltigung. Aehnlich ist es mit Büchern. Solche, in denen Fürsten be­handelt werben, die hervorragende Astronomen waren ober sonst Hervorragenbes geleistet haben, werden verboten, nur weil das zufällig Fürsten waren. Aus dem ganzen Gesetz spricht eine Angst, bie lächerlich wirkt.

Abg. Hoff mann-Alzey (Ztr.) verteidigt die Vorlage.

Abg. Dingeldeh (D. Vp.) hält seine Ein­sprüche und Vorwürfe aufrecht. Es ist unverant­wortlich, in zweimal 24 Stunden so wichtige Gesetze zu verabschieden. Damit schließt die Debatte.

Die Vorlage wirb in ber Aus­schußfassung angenommen.

Zu einem Antrag W i b m a n n unb Gen., betr. die Drennholzrationierung, wirb ein Ausschußantrag angenommen, bie Regierung zu ersuchen, die Drennholzrationierung für 1923 in bei von ber Regierung feftgelegten Richtlinie anzunehmen, ben Antrag W. für erledigt zu er­klären.

Entsprechend den Ausschußanträgen, die durchweg der Presse nicht bekannt werden, werden erledigt: Regierungsvorlage, Gesetz zur Ausführung des § 5 der Reichspachtschuhordnung vom 29. Juni 1922 betreffend. Regierungsvor­lage, Gesetz zur Abänderung ber Hessischen Pacht- schutzorbnung vom 25. Juli 1921 betreffend.

Die Regierungsvorlage, Gesetz über die

Beherbergung Fremder zu Dad-Aauheim betr., wird wie folgt begründet: Wohnungs­mangel unb Wohnungsnot, die als Folge des Kriegs unb der wirtschaftlichen Umwälzungen überall in Deutschland herrschen, haben für Bäder unb Kurorte Schwierigkeiten besonderer Art mit sich gebracht. In Hefi - erwächst der Regierung zunächst unb vor al ' die Pflicht, den Ge­fahren zu begegnen, welch, die Entwickelung Bad- Rauheims bebrohen. Dabei gilt es, ebenso ben Heilung suchen den Gästen des Bades zum Ge­nüsse seiner Heilmittel möglichst ungeschmälert zu erhalten, wie auch den wirtschaftlichen In­teressen ber Bädersiadt - bem bedeutenden staat­lichen Babeunternehmen nicht minder wie ben zahlreichen sonstigen Unternehmungen, Die mit seinem Gedeihen verknüpft sind ben erfor­derlichen Schutz zu verleihen. Daß es emes sol­chen Schuhes dringend bedarf, haben bie Tat­sachen gezeigt. Die politischen älmwalzungen m Deutschland, die Lage Bad-Rauheims, ebenso tote bie mannigfachen Vorzüge dieses Ortes haben zu einem beträchtlichen Zuzuge neuer Einwohner ge­führt. Insbesondere Flüchtlinge aus den ver­lorenen Gebieten des Westens, aber auch bed Ostens, ehemalige Offiziere, Beamte haben frch in größerer Anzahl in Bad-Rauheim niederge­lassen Größere wirtschaftliche -Unternehmungen

haben Bad-Rauheim ober dessen Rachbarschoft zu ihrem Sitze gewählt unb bannt ihrerseits An­laß dazu gegeben, daß sich der Kreis der Wvh- nungfuchenden durch ihre Beamten und Ange­stellten nicht wesentlich vermehrte. Selbst in Frankfurt a. M. tätige Personen haben sich in Bad-Rauheim ansässig gemocht. Die selbstver­ständliche Folge dieser Vorgänge war es, daß zählreiche Räumlichkeiten, die bisher der Aus­nahme von Badegästen gedient hatten, in dauernd vermietete Wohnungen umgctoanbelt wurden Roch verschärfter wurde diese Entwictlung dadurch, daß Möbelhändler die Einrichtungen von Gast Häusern und Fremdenheimen gewerbzinäßig auf­kaufen. Derartige@ntmöbe[ungen" habe., Frem­denhäuser ihrem bisherigen Zwecke ebenso ent zogen, wie hierzu ber besondere Wobnungsbedarf wirtschaftlicher Unternehmungen beigetragen Hai Wie se'hr es zur Rotwendigteit geworden ist, durch behördliche Maßnahmen auf die weiter Gestaltung der Dinge einzuwirken, wird insvc sondere durch die Angaben bestätigt, welche baß in der Anlage beigefügte Verzeichnis toeggefallc ner Fremdeühäuser enthält. Hiernach sind etwa 1200 Zimmer mit etwa 1800 Betten nicht mew zur Verfügung, die ftüher der Beherbergung be Kurgäste gebient hatten. 3m Einklang hierini- ftanb es, baß im letzten Sommer mir gegen 6000 Kurgäste in Dab-Ratcheim untergebrrcht werden konnten, während vor dem Kriege dort ohne Schwierigkeit 8000 Kurgäste UnterEunft fanden.

Den ernsten Gefahren, bie nach bem Dar- gclegten Bad-Rauheim bedrohen, kann mit den Mitteln, über die Staat und Verwaltung zur Zeit verfügen, nicht genügend begegnet toerben. Die Regierung hält es baher für geboten, burch ben vorliegenden Entwurf Maßnahmen zu ermög licken, mit bereu Hilfe sich bie bestehenben Miß- stäube voraussichtlich beseitigen lassen. Die Er­mächtigung hierzu ist bem Lande durch die Vor­schriften der Artikel 109, 111 und 119 des Ein- führunasgesehes zum Bürgerlichen Gesehbuche, sowie des § 83 der Grundbuchordnung und des 8 2 des Einführungsgesetzes zum Zwangsversteige- rungsgesetz gegeben.

D e r Vorlage wird zuge stimmt.

Es folgt Beratung der Regierungsvorlage, den Entwurf eines hessischen Gesetzes über die

Wahlen der Stadtverordneten und GemeinderatSnritglieder

sowie ber Qltitglieber ber Kreis» unb Pro­vinzialtage betreffend.

Zu diesem Entwurf liegt eine Reihe von Ab» änberungßanträgen vor.

Abg. Dr. Werner (Dntl.) begründet einen Antrag feiner Partei, die Wahlen für Kreis- unb Provmzialtagszuwahlen nicht mit ben Ge- memderatswahleu zusammen vorzunehmen unb die Zeit auf ben ganzen Tag (105 ülhr) auch für die kleinen Gemeinben festzusehen. Ein dritter Antrag wendet sich gegen die gebundenen Listen. Die Anträge werden abgelehnt, das Ge­setz in ber Ausschuhfassung angenom- m e n. Ebenso in zweiter Lesung.

Der Antrag bes Abg. Reumann, der Land­tag wolle befck-ließen, die Regierung zu ersuchen, für Hessen eine Verordnung zu erlassen, bie bie Anzeigepslichl für ansteckungsfähige Lungen- unb Kehlkopftubeickulose vor sieht, wirb ohne Debatte angenommen.

Ebenso die Regierungsvorlage, die A b ä n - berung des Berggesetzes vom 28. Ja­nuar 1876 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 und des Gesetzes vorn 28. März 1908 betr. Hierzu noch ein Antrag des Ausschusses, die Regierung um eine Vorlage zu ersuchen, die die Ausbeutung aller Mineralien usw. in Hessen gesetzlich regelt.

Endlich wird eine Regierungsvorlage beraten, die der Landwirtschaftskammer das Umlagerest erteilt bzw. erweitert mit der Maßgabe, daß die Umlage nur in Höhe ber tat­sächlichen Bedürfnisse erhoben toerben darf unb baß ber Regierung bie Möglichkeit gegeben wird, bies nachzuprüfen.

Abg. Dr. Müller (Bbd.) ist mit dem Ge­setz nicht ehiDerftanbcn. Er protestiert dagegen, baß der Gesetzentwurf noch nicht einmal ben Abgeorbneten Im Wortlaut zugegangen ist.

Minister Raab: Eine berartige ilnbanf- barfeit ist mir noch nicht vorgetommen. Wir finb um bieses Gesetz dringend ersucht worben, das ber Landwirts '.oft fam i er die Ft a Jcru g ermöglichen soll. Qiatb langer, teils sehr erregter Debatte wird die Vorlage an ge­nommen. Damit ist die Tagesordnung er­ledigt.

Präsident Adelung dankt ben Abgeord­neten für ihre tatkräftige Arbeit, wünscht ihnen gute Erholung und vertagt das Haus auf unbe­stimmte Zeit. Dor Rovember sei keine Plenar­sitzung zu erwarten. Schluß 3 Mbr.

Richtigstellung. Abg Wagner (Ztr.) Erklärte nicht, baß zwei Mitglieber seiner Fraktion irrtümlich für ben Antrag bes Dauernbuiibes zur Getreideumlage gestimmt haben, fonbern gegen diesen Antrag.

Abg. Ruß (Ztr.) erklärte nicht, daß bas Zentrum nicht dafür fei, daß ber 11. August ber einzige politische Feiertag fein soll, sondern er erklärte umgekehrt, daß dieser Tag der einzige politisckre Feiertag des deutschen Volkes sein möge.

Landwirtschaft.

Freienwalde, 13. Ang. (WTD.) Im Kreise Oberbarnim ist ein wilder Landarbeiterstreik ausgebrvchen. ES wird zur Zeit auf 30 Betrieben gestreikt mit etwa '15 000 Hektar Ackerfläche. Das Getreide liegt geschnitten auf dem Felde und das Vieh wird in vielen Betrieben nicht gefüttert, was besonders für die Milchversorgung Berlins sehr bedrohlich ist, da der Kreis täglich 15 000 Liter Milch für Berlin zu liefern hat.

Mainzer Produktenbörse.

Mainz, U.Aug. Das Geschäft ist ruhig und abwartend, die Tendenz behauptet. Es notierten per 100 Kilo loco Mainz Weizen 3650, Roggen 2800, Hafer3400, Weizemnehl048755000, Roggen- mehl 39004100, Futtergerste 33003400, La Plata Mais 33503500, Maisschrot 34003550, Roggen­kleie 1800, Weizenkleie 1800, Torfmelasse 11501200, Splezspreurnelasse 1500, Biertreber 1900, Inl. Rot" klee (geringere Qualitäten) 26000, Luzerne 25000 bis 27000, ital. Rotklee 3000032000, ungar. Lu­zerne 35000. Wiesenheu lose 15001600, gepreßt 15501650, Kleeheu 16001650, Roggenstroh ge­bündelt 650, Drahtballen 800, Kartoffeln 750800 Haferflocken 5400--5600, Graupen 5000 Auslands- zucker 90009100.