2
1
100
sehen sein.
50
Wenn
40%
60%
Anwendung.
§ 23.
Wendung.
§ 17.
Linkosten zu
der
der
236PS
Keller.
30
50
75
100
Wendung amtlich werden, die der
Für Veranstaltungen im Freien, Ziriusoor- stellungen, Volksbelustigungen aller Art (Karussells, Schiffschaukel, Schießbuden, Vorführung v. Tieren, Schaustellungen und dergl.), ferner Vorführungen von Lichtbildern, Theatervor- stellungen, Konzerte, Vorträge u. alle fonst. Veranstaltungen, die nicht unter 2 fallen.
Lieber die bescheid zu
Vei einem Flächenraum von nicht mehr als Quadratmeter
100
200
300
400 für jede weiteren 200 qm
Entwertung und Vorzeigung.
Der Llnternehmer darf die Teilnahme an Veranstaltung nur gegen Vorzeigung und
hergestellter Karten vorgesehen Llnternehmer gegen Erstattung entnehmen hat.
§ 10.
nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich
Bekanntmachung.
Rachstehende Ortssatzung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Steuerstelle ist das städtische Steuerbureau — Stadthaus, Bergstraße 20, Zimmer Rr. 13 —. Hier haben die vorgeschrie- denen Anmeldungen usw. zu erfolgen.
Gießen, den 4. März 1922.
Der Oberbürgermeister: Keller.
lichen Einrichtungen anzurechnen.
Die Pauschsteuer beträgt:
Entwertung der abgestempelten Karten gestatten. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Steuerstelle auf Bedangen vorzuzeigen.
§ 11.
Rachweisung.
Für Maskenbälle, Tingeltangel Varietes, Kabaretts, Dielen, Bars, Bazare, Kostümfeste und dergleichen, und ähnliche Veranstaltungen, die tm wesentlichen der Gewinnerzielung aus der
Verabreichung von Speisen und Getränken dienen.
Ji
50 80
120
175
§6.
Preis und Entgelt.
Rach der Zahl der Mitwirkenden.
Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mitwirkenden in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten ist eine Steuer von 3 Mk. für den Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten.
Für gewerbsmäßige Gesang- und Musikvor- träge, die im Llmherziehen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, oder an anderen öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten sowie auf Höfen von Wohnhäusern dargeboten werden, ist eine Steuer zu entrichten, die bei einem oder zwei Mitwirkenden 3 Mk., bei drei Mitwirkenden 6 Mk., bei vier oder fünf Mitwirkenden 9 Mk. und bei jedem weiteren Mitwirtenden je 3 Mk. für den Tag beträgt.
Steuerpflichtige Vorträge der zu 2 bezeichneten Art sind von dem Llnternehmer vor Beginn bei der städtischen Steuerstelle anzumelden. Haben die Llnternehmer solcher Vorträge an einem Tage bereits in einer anderen Gemeinde Steuer entrichtet, so sind sie von der weiteren Steuer- befreit. Lieber die Entrichtung der Steuer haben sie sich auszuweisen.
Gelegentliche Gesang-- und Musikvorträge au öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sowie auf Höfen von Wohnhäusern sind steuerfrei.
§ 18.
Rach der Gröhe des benutzten Raumes.
Soweit die Pauschsteuer nicht nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 17 zu berechnen ist, wird sie nach der Große des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird. Die Gröhe des Raumes wird festgestellt
Verstöht der Llnternehmer gegen die Bestimmungen dec §§ 4, 9 bis 11 in einer Weise, daß die für die Berechnung der Steuer maßgebenden Verhältnisse nicht mit Sicherheit festzustellen sind, so form die Steuerstelle die Steuer so festsehen, als ob sämtliche verfügbaren Plätze für die gewöhnlichen oder im Einzelfall ermittelten oder geschätzten höheren Kassenyreise verkauft worden wären.
" Festsetzung ist ein förmlicher Steuer-
...... der Verpflichtete die Fristen für die
Anmeldung der Veranstaltung (§ 4), die Vorlegung der Karten (§ 9) und die Entrichtung der Steuer (§ 12) nicht wahrt, kann die Steuerstelle ihm einen Zusch ag bis zu 25 Prozent der endgültig festgesetzten Steuer auferlegen. Die Steuerstelle hat den Zuschlag zu unterlassen oder zurückzunehmen, wenn die A^rsäumnis entschuldbar erscheint.
Die Steuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preise zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Entgelte zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Karte,angegebene Preis.
Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für die Zulassung zu der Veranstaltung gefordert wird. Hierzu gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewahrung, sowie für Kataloge oder Programme. wenn sie Teilnehmer ohne die Abgabe von Kleidungsstücken oder die Entnahme eines Katalogs oder Programms zu der Veranstaltung nicht zugelassen werden. Wird neben diesem Entgelt unter bestimmten Voraussetzungen oder zu bestimmten Zwecken noch eine Sonderzahlung verlangt, so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist, ein Betrag von 1 Mk. hinzuger«hnet, es sei denn, dah die Sonderzahlung einem Dritten zu einem von der Landesregierung als gemeinnützig anerkannten Zweck zuslieht.
In den Fällen des Absatzes 2 muh auf dec Eintrittskarte die Höhe der Gebühren oder Sonderzahlungen enthalten sein.
§ 7.
Karten für mehrere Veranstal- tun gen oder mehrere Personen.
Für einzelne oder zusammenhängend ausgegebene Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen berechtigen, (Abonnements-, Dauer- Zeit-, Dutzendforten u. ä_), ist die Steuer unter Zugrundelegung des Preises der entsprechenden Einzelkarten nach der Zahl der zugesicherten Veranstaltungen zu berechnen. Ist diese Zahl unbestimmt, so ist die Steuer nach dem Preise der Gesamtforte zu berechnen.
Für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist die Steuer nach deren Zahl zu berechnen. Ist diese Zahl unbestimmt (Fa- milien-, Wagenkarten u. ä.), so ist sie auf fünf anzunehmen. Zugrunde zu legen ist der Preis der entsprechenden Einzelkarte.
Für Zuschlagsforten ist die Steuer besonders zu berechnen.
§ 8.
Steuersätze.
Die Steuer wird von dem Eintrittspreis oder dem Entgelt (§ 6) nach folgenden Sähen erhoben: a) bei den unter § 1 Absatz 2 Ziffer 1
bis 5 bezeichneten Veranstaltungen . 25%
b) bei den unter § 1 Absatz 2 Ziffer 6 bezeichneten Veranstaltungen . . . .
c) bei den unter § 1 Absatz 2 Ziffer 7 bezeichneten Veranstaltungen.....
§ 12.
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld.
Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Liebertragung des Eigentums an der Karte. Die Steuerschuld mindert sich nach Zahl und Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind.
Rach Abschluh ihrer Ermittlungen seht die städtische Steuerstelle die Steuer fest und teilt sie dem Steuerpflichtigen mit. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheids bedarf es nicht.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die Steuerschuld mit Ablauf von zwei Werktagen nach der Mitteilung an den Steuerpflichtigen fällig.
§ 13.
Festsetzung in besonderen Fällen.
Findet im Zusammenhang mit einem Hauptvergnügen eine Tanzbelustigung statt, so wird ein Zuschlag zu der tatsächlich für die Hauptveranstaltung zu zahlenden Kartensteuer in Höhe von 15% dieses Betrages erhoben.
Die Steuer wird für die einzelne Karte auf 10 Pfennig nach oben abgerundet.
Für Veranstaltungen der im § 1 Absatz 2 Rr. 4 und 5 bezeichneten Art, sowie bei Vorführungen der Tanzkunst, bei denen der künstlerische oder volksbildende Charakter überwiegt, kann die Steuerstelle eine Ermäßigung bis zur Hälfte der Steuer gewähren, es sei denn, daß während der Veranstaltung Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabfolgt werden oder geraucht wird.
§ 9.
Eintrittskarten.
Bei der Anmeldung (§ 4) der Veranstaltung hat der Llnternehmer die Karten die dazu aus- gegeben werden sollen der städtischen Steuerstelle vorzulegen. Die Karten müssen den Llnternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben: § 6 Absatz 3 ist dabei au beachten. Die Karten werden von der städtischen Steuerstelle abgestempelt.
Die iStcuerflelle kann bei der Anmeldung die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtuchen Höhe der Steuerschuld verlangen: ebenso kann sie Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Karten gestatten und von der Abstempelung absehen. Auch kann allgemein oder in besonderen Fällen die ausschließliche 03er-
§ 3.
Steuerfvrm.
Die Steuer wird in der Form der Kartensteuer erhoben, sofern und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist. Ist die Veranstaltung ohne irgend einen Ausweis zugänglich, so werden feste Steuersätze erhoben (Pauschsteuer).
Die Pauschsteuer wird an Stelle der Kartensteuer erhoben, sofern dadurch ein höherer Steuerbetrag erzielt wird. Auf Veranstaltungen im Freien findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes beschäftigten Personen. Bei sportlichen Veranstaltungen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich selber sportlich betätigt.
Die vorstehenden Bestimmungen über Karten- und Pauschsteuer gelten nicht für künstlerisch hochstehende Veranstaltungen: vielmehr gelten für diese die besonderen Bestimmungen unter IV.
§ 4.
Anmeldung.
Jede steuerpflichtige Veranstaltung ist spätestens einen Werktag und, falls sie der Karten- rfeuzv unterliegt, spätestens zwei Werktage vorher
Erlaß und Erstattung der Steuer.
Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann die Steuer in besonders gearteten Einzel- fällen mit Zustimmung des Rechtsausschusses ganz oder teilweise erlassen oder erstattet werden.
§ 24.
Strafen.
Die Hinterziehung der Steuer (§ 359 der Reichsabgabenordnung) wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft. Soweit der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht festgestellt werden form, ist auf eine Geldstrafe von zwanzig bis zwanzigtausend Mark zu erkennen.
§ 25.
Geltung des Landesrechts oder bet Reichsabgabenordnung.
Soweit diese Steuerordnung nichts anderes besttmmt, finden die Vorschriften des Landes rechts über Gemeindeabgaben Anwendung. Soweit und solange eine landesrechtliche Regelung nicht be- steht, finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung sinngemäß Anwendung.
Hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens gilt nicht die erstmalige Berechnung der Steuer durch die städtische Steuerstelle als „Festsetzung deL Steuerbetrags", sondern die nach Erinnerung an ten Oberbürgermeister von diesem ergangene Entschließung. Dom Tage der Zustellung dieser Entschließung ab läuft dann die Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist mittelst formeller Klage im Verwaltungsstreitverfahren vor den Provinz zialausschuh zu bringen.
§ 26.
Diese Ortssahung tritt am 10. März 1922 in Kraft. Mit gleichem Tage treten die Ortssatzun- gen über die Erhebung einer Billettsteuer vom 13. Februar 1913/24. Juni 1920, sowie die Ortssatzung über die Erhebung einer Vergnügungs« steuer vom 15. August 1921 außer Wirkung.
Gießen, den 4. März 1922.
Der Oberbürgermeister.
Für die nach § 1 Pos. 6 einer Abgabe unterliegenden Tanzbelustigungen wird, sofern keine Kartensteuer in Ansatz zu bringen ist, eine nach Absatz 1 dieses Paragraphen berechnete Pausch- leuer erhoben, die für die ersten 100 am 30 Mk. und für jede weiter angefangenen oder vollen 100 qm 20 Mk. beträgt.
Die Steuer wird für jede Veranstaltung be- onders erhoben auch wenn in dem Raume an einem Tage mehrere Veranstaltungen stattfinden. Bei sortfoufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.
Ist die Berechnung der Steuer nach Absatz 1 und 3 schwer durchführbar, so kann der Steuer- Betrag mit dem Llnternehmer vereinbart werden.
§ 19.
Entrichtung.
Die Pauschsteuer (§§ 15 bis 18) ist bei der Anmeldung (§§ 4, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3) auf der städtischen Steuerstelle zu entrichten und wird erstattet, wenn die Veranstaltung nicht stattfindet. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheides bedarf es nicht.
Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und des § 14 finden sinngemäß Anwendung.
IV. Besondere Bestimmungen für künstlerisch hochstehende Veranstaltungen.
§ 20.
Steuer vom Bruttoerträge.
Künstlerisch hochstehende Veranstaltungen, deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer von 10% des Bruttoertrags herangezogen.
Darüber, ob es sich um künstlerisch hoch» stehende Veranstaltungen handelt, und ob die Voraussetzungen ordnungsmäßiger Geschäfts- und Kassenführung erfüllt sind, entscheidet auf An- trag das Kreisamt Gießen.
V. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 21.
Steuerpflicht und Haftung.
Steuerpflichtig ist der Llnternehmer der Veranstaltung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist ohne selbst Llnternehmer zu sein, haftet neben dem Llnternehmer als Gesamtschuldner.
§ 22.
Steueraufsicht.
Auf die im § 21 bezeichneten Personen und auf die Tellnehmer an einer steuerpflichtigen Veranstaltung finden die Vorschriften der §§ 193 bis 201 der Reichsabgabenordnung sinngemäße
bei der städtischen Steuerstelle anzumelden. Hat die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgen können, weil die Veranstaltung noch nicht feststand, so ist sie spätestens bis zum zweiten Werktag nach der Veranstaltung nachzuholen.
Lieber die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt
Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Llnternehmer der Veranstaltung als auch der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Abhaltung einer steuerpflichtigen Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt ist, es fei beim, daß es sich um eine unvorbereitete und nicht vorherzusehende Veranstaltung handelt.
Bei Veranstaltungen einzelner Llnternehmer kann die städtische Steuerstelle eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erllären.
II. Kartensteuer
§ 5.
Steuermahstab.
Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Lin- entgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Rachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmung der städtischen Steuerstelle erbracht ist Solche Freikarten müssen von dem Oberbürgermeister anerkannt und mit dem Vermerk „steuerfrei" Der
er teilen.
§ 14.
Steuerzuschlag.
Lieber die ausgegebenen Karten hat der Linier- l_ .o_ ------ . .. .
nehmet- für jede Veranstaltung eine fortlaufende I der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderab- Rachweisung zu fuhren, die mit den nicht aus- 1 lagen und Aborte. Findet die Veranstaltung ganz
Ortssatzung
über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Eichen.
Auf Grund der Reichsbestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 9. Juni 1921 und dec Ai titel 15 und 188 der Städteordnung wird auf Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung vom 22. Rovcmber 1921 und 3. März 1922 nach Anhörung des Kreisausschusses und mit Genehml- qung des Hess. Ministeriums des Innern vom 7. Januar 1922 zu Rr. M. d. I. 34 881/21 für den Gemarkungsbezirk der Stadt Gießen hiermit folgende Ortssatzung erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Steuerpflichtige Veranstaltungen.
Alle in dem Gemarkungsbezirk der Stadt Gießen veranstalteten Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach den Bestimmungen dieser Steuerordnung.
Als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:
1. Volksbelustigungen, wie Karusselle, Schaukeln, Hippodrome, Schieß- und Würselbuden, Krafthammer und ähnliche Apparate, Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder deklamatorischer Vorträge. Geschicklichkeitsspiele, Glücksräder, Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen, Rutsch- und ähnliche Bahnen, Velodrome und dergleichen:
2. Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Museen, mit Ausnahme derjenigen Ausstellungen und Museen, die nicht Erwerbszwecken dienen, Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen ab» gerichteter Tiere, Menagerien und dergleichen:
3. sportliche Veranstaltungen:
4. Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, Puppen- und Marionettentheater:
5. Theatervorstellungen, Ballette, Konzerte und sonstige -musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen und Rezitationen:
6. Tanzbelustigungen (auch in Verbindung mit anderen Veranstaltungen), Vorführungen ber Tanzkunst, Zirkus-, Kunstreiter-, Spezialitäten-, Varietä-, Lingel-Langelvorftellungen, Singspiele:
7. Kostümfeste, Maskenbälle, Karnevalsitzungen, Basare, Kabarette. Dielen, Dars, spiritistische Vorführungen und dergleichen.
Die Annahme einer Vergnügung im Sinne dieser Steuerordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dient, oder bah der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.
§ 2.
Steuerfreie Veranstaltungen.
' Der Steuer unterliegen nicht:
j 1. Veranstaltungen die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten bienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde ausschließlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige bar- geboten werden, sowie Volkshvchschulkurse:
2. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu vorher anzugebenden allgemeinen mildtätigen Zwecken verwendet wird, sofern keine Tanzbelustigungen bamit berbunben sind:
3. Veranstaltungen, die ausschließlich der Jugendpflege ober der Leibes Übung bienen. Die Befreiung tritt nicht ein bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen biefer Art und solchen, die mit Totalisator, Wettbetrieb ober Tanz verbunden sind:
4. Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt dafür zu entrichten ist, noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabreicht werden. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume:
5. Veranstaltungen der rm § 1 Abs. 2 Ziffer 4 und 5 bezeichneten Art, ferner Vorführungen der Tanzkunst, die von dem Land im öffentlichen Interesse unternommen, unterhalten ober wesentlich unterstützt werden, sowie Veranstaltungen. die ohne die Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke ber Kunst pflege ober ber Dolksbilbung unternommen werden und von der Landesre- ?lerung als gemeinnützig aus- rücklich anerkannt sind.
Av herbem kann die Steuer von dem Ober» büroetmeifler mit Zustlm-nung des Finanzausschusses erlassen werden, wenn ein wohltätiger oder gemeinnütziger Zweck in Betracht kommt, sofern keine Tanzbelust igungen damit verbunden sind.
gegebenen Karten 3 Monate lang aufzubewahren I voer teuweise tm Freien statt, so sind Dpn den und der Steuerstelle auf Verlangen vorzulegen ist.1 im Freien gelegenen Flächen nur bte für bte Vorführung und die Zuschauer bestimmten Fla* chen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ahn-
III. Pauschsteuer.
§15.
Rach der Roheinnahme.
Haben die Teilnehmer an einer Veranstaltung ein Entgelt zu zahlen, sind aber Eintrittskarten nicht ausgegeben oder ist das Entgelt nicht höher als 25 Pf., so kann die städtische Steuerstelle die Steuer mit 15 Prozent der gesamten Roheinnahme festsehen. Die Besttmmung des § 9 Abs. 2 findet Anwendung.
Die tzteuerstelle kann den Llnternehmer von dem Einzelnachweise der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren.
§16.
Rach dem Werte
Für das Halten
a) eines Schau-, Scherz-, Spiel- oder Geschicklichkeitsapparats oder
b) einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder deklamatorischer Vorträge (Klavierspielapparat, Sprechapparat, Phonograph, Orchestrion u. a.) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften, sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ist eine Steuer nach dem Werte des Apparates oder der Verrichtung zu entrichten.
Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat
a) für die zu a) bezeichneten Apparate bei einem Werte bis einschl. 50 Mk. 1 Mk., bis einschl. 200 Mk. 2 Mk., bis einschl. 500Mk.
3 Mk., bis einschl. 1000 Mk. 5 Mk. und für jede angefangenen weiteren 1000 Mk. je 5 Mk.:
b) für die zu b) bezeichneten Verrichtungen bei einem Werte bis einschl. 500 Mk. 1 Mk., bis einschl. 3000 Mk. 3 Mk., bis einschl. 5000 Mk. 10 Mk., bis einschl. 10 000 Mk. 20 Mk. und für jede angefangenen weiteren 10 000 Mk. je 20 Mk.
Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jedes Monats zu entrichten.
Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Ausnutzung überlassen ist, hat die Aufstellung des Apparats oder der Vorrichtung spätestens innerhalb einer Woche der städtischen Steuerstelle anzuAeigen. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 bleibt unberührt
Auf Leierkasten und Spieldosen von geringem Umfang, die lediglich bestimmte Stücke spielen, finden die Bestimmungen der Abs. 1—4 keine An-


