Ausgabe 
26.6.1929
 
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Das Recht im täglichen Leben

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die notwendigen Mittel zur Einrichtung eines an­gemessenen Haushalts zur Verfügung zu stellen. Tas kann in der Zurverfügungsstellung der zur Anschaffung erforderlichen Geldmittel geschehen, doch tann die Tochter bares Geld nicht verlangen es sei denn, daß ganz besondere imstande dres rechtfertigen würden. Sonst richtet sich der Aus- steueranspruch nur auf Gewährung der Sachen, die zur Einrichtung des jungen Haushalts not­wendig sind, wie Möbel, Hausgerät, Geschirr, Wäscht usw. Der Anspruch auf die Aussteuer entsteht erst mit vollzogener Verheiratung der Tochter. Wenn es auch allgemein üblich ist, baß die Aussteuergegenstände schon vor der Ehe be­schafft werden, so ist der Vater doch nicht dazu verpflichtet. Der Umfang der zu gewahren­den AilÄsteuer richtet sich einmal nach den Ver­hältnissen des neubegründeten Ehestandes. Je höher die soziale Stelle des jungen Ehegatten ist desto höher sind die Anforderungen, die an die Art der Aussteuer und ihren Umfang gestellt werden können. Anderseits darf natürlich das Verlangen nach einer möglichst reichhaltigen Au^ steuer nicht dazu führen, daß der Vater durch ihre Gewährung wirtschaftlich ruiniert wird. Rur soweit er nach seinem Vermögen und seiner Erwerbstätigkeit und ohne sei­nen eigenen standesmähigen Unterhalt zu ge­fährden in der Lage ist, Mittel für die Aussteuer zur Verfügung zu stellen, muh er dies.tun. Ist der Vater überhaupt nicht in der Lage, eine Aus­steuer zu gewähren, dann geht seine Pflicht auf die Mutter über, soweit dieser Geldmittel, sei es aus eigenem Einkommen oder Vermögen, oder sonstige Sachwerte zur Verfügung stehen. Besitzt die T o ch t e r s e l b st die nötigen Geldmittel zur Beschaffung einer Aussteuer, hat sie z. B. eigene Ersparnisse, oder hat sie die Geldmittel von drit­ter Seite, vielleicht von Verwandten geschenkt erhalten, dann brauchen die Eltern für die Aussteuer nicht mehr zu sorgen. Ebenso kann der Anspruch auf die Aussteuer nur einmal geltend gemacht werden. Heiratet die Tochter zum zweiten Mal und hat sie bei der ersten Hei­rat schon eine Aussteuer erhalten, dann kann sie nichts mehr verlangen. Die Eltern können die Gewährung der Aussteuer im übrigen ber­

gen Gutes (des Besitzes an dem Obst) Nicht ern wertvolleres Gut des Angreifers (dessen Leben oder Gesundheit) geopfert werden dürfte, ist nicht gerechtfertigt." Die Rotwehr ist in der Regel auch dann zulässig, wenn der Angegriffene sich dem Angriff durch die Flucht hätte entziehen können; denn eine Flucht wird_ man dem An­gegriffenen nur selten zumuten können.

Eine Ueberschreitung der Rotwehr ist jedoch straflos, wenn sie in Bestürzung, Furcht oder Schrecken begangen ist. Andere Gründe, wie etwa Jähzorn, Wut oder Liebe zu dem An­gegriffenen können keine Straflosigkeit rechtferti­gen, sondern höchstens als mildernde Umstände in Frage kommen. Hat jemand i r r t ü m l i ch ge­glaubt, er befinde sich in einer Rotwehrlage und ist dieser Irrtum entschuldbar, so kann er wegen einer in der vermeintlichen Notwehr begangenen Handlung nicht bestraft werden. (Z. D.: Ich bemerke nachts jemanden, der im Begriff ist, durchs Fenster in mein Zimmer zu steigen. Es ist ein Bekannter, der in einer Weinlaune irgendeinen Scherz machen will. Ich halte ihn für einen Ein- brecher und versehe ihm einen Schlag, daß er auf die Straße stürzt und sich schwer verletzt. Ich kann nicht bestraft werden, wenn nicht besondere älmstände nicht deutlich erkennen lassen mußten, daß es sich um keinen Einbrecher handelte.)

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*bt. Tanz. 0 bis 18: Aach Hers. 18.10 bis 15: Briefkasten, richt. 19.05 bis .9.45 bis 20.15: ! für Bvlksbil. i: Entfernungen Edmund billig. .Kabarett 20.30: stehend bis 030:

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Es ist selbstverständlich, daß derjenige, der wegen irgendeiner Frage einen Rechtsanwalt an­geht, eine begründete Gewähr dafür haben will, dich die ihm gegebene Auskunft den tatsächlichen

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zwangsweise erfolgende Versteigerung gepfän­deter, jedoch von dem Boden noch nicht ge­trennter Früchte erst nach der Reife zulässig ist, daß sie Lor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen kann und daß in letzterem Falle der Gerichtsvollzieher die Aberntung zu veranlassen hat. Auch diese nach der Zivilprozeßordnung der Pfändung entzogenen Sachen unterliegen dem gesetzlichen Pfandrecht des Verpächters.

Rach dem Willen des Gesetzgebers soll der Verpächter aus Gründen, deren Berechtigung hier nicht weiter zu untersuchen ist, vor allen anderen Gläubigern sichergestellt werden. Es muh deshalb nach dem bekannten Kommentar der Reichsgerichtsräte zum Bürgerlichen Gesetzbuch und unter der Autorität namhafter Rechts­schriftsteller angenommen werden, daß das Pfand­recht an den oben z.T. genannten Früchten dem Grunde nach schon vor ihrer Trennung vom Grundstück besteht, sobald im natürlichen Wort­sinne von Früchten bereits gesprochen werden kann, jedenfalls schon ein Monat früher als die Reife. Gs geht deshalb dem Pfandrecht, das von einem ankeren Gläubiger des Pächters durch eine nach den Vorschriften der Zivilprozeßord­nung vollzogene Pfändung an den noch unge­trennten Früchten erwirkt worden ist, im Range vor. Dies entspricht dem Sinne der Pfändung, die die Früchte als Pfandgegenstand nur soweit ergreifen kann, wie sie in das Vermögen des Pfändungsfchulöners, des Pächters, übergehen, also mit der bereits durch den Pacht­vertrag zugunsten des Verpächters bestehendenDelastung.

Mit dem Wegschaffen und der Entfernung der Sachen (Früchte, z. D. Klee, Getreide, Kar- toffeln- vom Grundstück erlischt das gesetzliche Pfandrecht, es sei denn, daß die Entfernung ohne Wissen, oder gar gegen den ausdrücklichen Wider­spruch des Verpächters erfolgt ist.

Im Konkurse des Pächters eines Landgutes steht dem Verpächter das Absonderungsrecht zu, sowohl an den Früchten, als auch an den ein­gebrachten Sachen.

Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grund­stücks muh also wissen, daß ihn der Verpächter nicht erst gerichtlich ausklagen und ihm die Bodenerzeugnisse usw. durch den Gerichtsvoll­zieher pfänden lassen muß, da dem Verpächter auf Grund des Pachtvertrags von vornherein und ohne weiteres ein gesetzliches Pfandrecht zusdeht, ohne daß dabei etwa die Zweckbestim­mung der Erzeugnisse (z. D. Verwendung als Viehsutter) irgendwelche Dolle spielt.

In welcher Weise der Verpächter im prak­tischen Leben sein Pfandrecht geltend macht, ist

it eines Menschen zu verstehen, ;cn wen der Angriff sich richtet: Angegriffene, sondern auch jeder r.i helfen will, hat das Recht der i'a 118 gleichgültig ist, gegen welche der Angriff richtet. Das Rot- i)t nur gegenüber Angriffen auf mbfjeit (so in früheren Zeiten), m Schuh von Ehre, Vermögen,

tuches und in § 227 Abs. 2 des Übliches festgelegt: .Rotwehr ist nbigung, welche erforderlich ist, Wärtigen, rechtswidrigen Angriff tinem anderen abzuwenden." 'm also ganz bestimmte Doraus- m fein, wenn das Vorliegen einer .ig bejaht werden soll. Zunächst ju-Jt ein Angriff unternommen einem solchen ist jede auf die Ziehung einer Rechtseinrichtung

ch-m zeitig selbst den Kampf ums 'clbft verdienen müssen. Damit d'tm selbständiger geworden und jigfeit erworben, sich veränderten eichter anzupassen und sich in sie .Trh lern bringt die Che ihnen Dteies neu Verantwortung, was ihnen bis reni) war. Der Pflichtenkreis ist

ssotwehr.

H. Kraft, Gießen.

jm Rechtseinrichtungen zu schüt- 5Zlich Sache des Staates. Es (tEaren Zuständen führen, wenn .'»sch seine mehr oder weniger Brüche gegen andere ohne wei» g verwirklichen dürfte oder wenn ce, die strafbare Handlung eines ie er sich getroffen fühlt, selbst bfleä früher durch die Blutrache ;f gaben fallen vielmehr im Inter- ic^rheit dem Staate zu, der sie t Ser Gerichtsbarkeit, der Zwangs- 5 der Verwaltung erfüllt. Run rfkits dem allgemeinen Rechts- cd»en, wollte man demjenigen, llt einer Rechtsverletzung selbst r. zumuten, diese zu dulden und ( Hilfe des Staates anzurufen, niHt mehr helfen kann. Deshalb Ausnahmen geschaffen, die dem tiii, sich und andere an Leib und schützen. Die wichtigste und be ihme ist das Recht der Rotwehr, ! drohender Rechtsverletzungen ge­he in Rotwehr begangene Hand- etne erlaubte und nie strafbar, ) auch äußerlich den Tatbestand tnä verwirklichen. (Erschieße ich mich erstechen will, so kann ich *mng bestraft werden.)

|s der Rotwehr ist in § 53 Abs. 2

Verhältnissen auch entspricht. Der Rechtsanwalt muß also bei seinen Auskünften ganz besonders vorsichtig sein. Hat er und sei es auch nur fahrlässig die falsche Auskunft, erteilt, so kann er von seinem Klienten dafür schadens- ersatzpflichtig gemacht werden. So haben unsere Gerichte in ständiger Rechtsprechung ent­schieden. Allerdings tritt diese Haftung, wie schon gesagt, nur ein, wenn die falsche Auskunft vor­sätzlich oder fahrlässig gegeben ist.

Wann liegt eine solche Fahrlässigkeit vor? Eine interessante Entscheidung dazu hat das Reichsgericht in älebereinstimmung mit der Recht­sprechung des Kammergerichts (RG. lll 241 z28) gefällt. Es handelte sich darum, daß eine Ehe­frau bei einem Rechtsanwalt Rat einholte, ob sie die Erbschaft ihres Mannes wegen Aeber- schuldüng ausschlagen solle und wie weit sie für die Gcschäftsschulden ihres Mannes unbe­schränkt hafte. Der Rechtsanwalt erteilte die Auskunft dahingehend, daß eine Haftung nicht in Frage käme, so daß die Frau, gestützt auf diese Auskunft, das Geschäft des Mannes fort* führte. Bald darauf brach dieses zusammen. Die Frau mußte die Geschäftsgläubiger aus ihrem Privatvermögen befriedigen. Sie machte den Rechtsanwalt für den Schaden haftbar, da sie nur gestützt auf die unrichtige Auskunft^ die Erb­schaft nicht abgelehnt und das Geschäft weiter­geführt hatte.

Kammergericht und Reichsgericht haben den Schadenserfatzanspruch für g e r e ch t f e r t i g t er­klärt, denn nach dem klaren Sachverhalt hatte der Rechtsanwalt sehen müssen, daß tatsächlich die Frau für die Geschäftsschulden unbeschränkt haften müsse. Die Entschuldigung des Rechts­anwalts, er wäre zur Zeit der Auskunfts­erklärung schwer krank gewesen, könne nicht gel­ten, da er, wenn er sich körperlich nicht imstande fühlte, die Auskunft zuverlässig zu geben, diese hätte ablehnen müssen. Das insbesondere, nach­dem die Ehefrau ihm erklärt hatte, daß sie eS von der Auskunft abhängig machen wolle, ob sie die Erbschaft antrete oder nicht,

weigern, wenn sich die minderjährige TochterohneihreEinwilligungver- heiratet, oder wenn sie sich soschwerver- gangen hat, daß die Eltern ihr im Fall des Todes sogar den Pflichtteil hätten entziehen dür­fen. Wichtig ist, daß bei unberechtigter Verweige­rung der Aussteuer der Anspruch darauf in­nerhalb eines Iahres feit Eingehung der Ehe von der Tochter geltend gemacht werden muß. soll er nicht der Verjährung anheim­fallen. .

Reben der Aussteuer, die der Tochter tm all­gemeinen gewährt werden muß, steht die Aus­stattung. Eine solche kann nicht nur der Toch­ter, sondern auch einem Sohne zugewandt werden. Ausstattung ist mehr wie Aussteuer, ein Sohn hat nie einen Anspruch auf Aussteuer. Ausstattung ist alles, was einem Kinde mit Rück­sicht auf seine Verheiratung, oder auch auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von den Eltern zugewen- det wird. Ausstattung ist danach z. D. alles, was die Eltern über ihre Pflicht zur Gewährung der Aussteuer noch der Tochter bei ihrer Verheira­tung zuwenden. Dazu gehört vor allem das Versprechen oder die Hingabe einer Mitgift, sei es in einer Summe oder durch laufende Zu­wendungen an den jungen Haushalt. Ausstat­tung sind aber auch beispielsweise die Zuwendun­gen an die Kinder zum Zwecke der besonde­ren Berufsausbildung, etwa das Lehr­geld für den Sohn, das Schulgeld für die Han­dels. oder Wirtschaftsschule der Tochter, Auf­wendungen für sonstige Studienzwecke, Geldmittel zum Ankauf eines Geschäftes u. a. Ein Anrecht auf eine Ausstattung steht einem Kinde nicht zu: ob die Eltern eine solche gewähren wollen, steht in ihrem freien Ermessen.

Miete und Pacht sind im Rechtsleben Ge­schwister. Soweit sich nicht aus den durch das Wesen des Pachtvertrags gebotenen und im Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich festgelegten besonderen Bestimmungen etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über die Miete auch auf die Pacht Anwendung. Miete und Pacht können in Verbundenheit nebeneinander bestehen.

Auch der Verpächter befiht, wie der Vermieter, ein Rückbehaltsrecht, durch deffen Ausübung er dem Pächter als dem Vertragsgegner, der sich mit seinen aus dem Pachtverhältnis herrühren­den Leistungen im Verzüge befindet und gar etwa ausrücken will, die Möglichkeit nehmen kann, ihn, den Verpächter, nach Belieben ver­mögensrechtlich zu schädigen.

Der Verpächter eines landwirtschaft­lichen Grundstücks besitzt für den gesam­ten Pachtzins ein Pfandrecht, das er jederzeit geltend machen kann. Dieses Pfandrecht ist besser und umfassender als das des Vermieters insofern, als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch im Falle einer Pfändung einer dem gesetzlichen Pfand­rechte unterworfenen Sache für einen anderen Gläubiger der Vermieter diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen des Mietzinses für eine frühere Zeit als das letzte Iahr vor der Pfändung geltend machen kann, während das Recht des Verpächters eine solche zeitliche Be­schränkung nicht erleidet, sondern sich auf den gesamten rückständigen Pachtzins früherer Iahre erstreckt.

Das Pfandrecht des Verpächters erstreckt sich sogar auf den künftig erst fällig werdenden Pachtzins, nicht ledoch auch auf etwaige Entschädigungsforderungen. die der Verpächter etwa geltend machen kann. Cs er* I streckt sich ferner auch auf die Früchte des Grundstücks (Landgutes), d. h. auf die Erzeug­nisse der Wirtschaft (Eier. Milch, Jungvieh usw.), sowie auf die sonstige Ausbeute, die aus Grund­stücken. ihrer Bestimmung entsprechend, gewonnen werden kann, beispielsweise auf Sand, Lehm. Wasser und Wasserkräfte.

Rach einer Bestimmung der Zivilprozeß­ordnung sind bei Personen, welche Land­wirtschaft betreiben, der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher nicht unterworfen das zum Wirtfchallsbetrieb erforderliche Gerat und Vieh, nebst dem nötigen Dünger, sowie die landwirt­schaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortfüh­rung der Wirtschaft bis zu jener Zeit erforder­lich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Er­zeugnisse voraussichtlich gewonnen werden. Im Zusammenhänge hiermit sei erwähnt, oah Oie

gegenwärtig so lange, bis die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder völlig abgewendet oder umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen ist.

Eine Rotwehrhandlung liegt immer nur dann vor, wenn die Verteidigung erforder- l i ch war, um den Angriff abzuwehren. Geht das Maß der Verteidigung über die Grenzen des un­bedingt Rotwendigen hinaus, so ist diese äleber- schreitung in der Regel strafbar. Ob die gewählte Verteidigung erforderlich war, muh immer nach den Umständen des einzelnen Falles, und zwar nach der objektiven Sachlage beurteilt wer­den. nicht etwa kommt es darauf an, ob der An­gegriffene nach feiner subjektiven Auffassung die Verteidigung für erforderlich hielt. Ist nach Lage der Umstände die Abwehr eines Angriffs auf andere Weise nicht möglich, so kann auch das unbedeutendste Rechtsgut durch Tötung des An­greifers geschützt werden; die Tötung ist dann eben, wenn alles andere versagt, dieVerteidi­gung, die erforderlich ist, . . Auf den Wert des zu schützenden Rechtsguts und die Höhe des durch die Verteidigung entstehenden Schadens kommt es also nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an. Das Reichsgericht sagt in dem oben angeführten Falle des Obstdiebstahls:Eine Beschränkung in der Ausübung der Rotwehr in der Weise, daß zur Erhaltung eines geringfügig

beit usw. gegeben.

ein rechtswidriger sein, \\t nur zulässig zur Abwehr von mit der Rechtsordnung im Wider­wille Rotwehr gibt es also gegen* yn eines sich in rechtmäßiger

Dienstes befindlichen Beamten, (rüber dem Angriff eines Geistes- toenn gleich dieser für sein Tun M-ich ist. so bleibt doch fein An- nechtlicher.

f lllllß schließlich gegenwärtig tilg begonnen haben oder unmittel- n Degen einen zukünftigen Angriff »bsugungsmaßregeln getroffen wer- im Augenblick des Angriffs in , sFußangeln, Selbstgeschoffe usw.. nft polizeilicher Erlaubnis gelegt !i 3ft der Angriff bereits beendet. tPfcfir nicht mehr zulässig. Der in Icr letzte muh eben den Täter nach­te« Staat zur Rechenschaft ziehen igr, ob ein Angriff noch fortdauert kc nbet ist, ist oft nicht leicht zu M Reichsgericht hatte in feinem » September 1920 (Bd. 55 S. 84) Iau entscheiden: Aus einem Garten tbf gestohlen. Der Eigentümer kam tCiebe ergriffen unter Mitnahme j, Wucht. Er forderte sie auf, stehen finstl werde er schießen. Als sie Idtcien, schoß er und verletzte einen Itosr. Er wurde wegen schwerer ihig angeklagt, aber freigesprochen: 1t Rebe auf fein Eigentum dauerte !! (Ellcht noch fort, wenn auch der :t:S beendet war. Der Angriff ist

Jas MKehaitunMchi des Verpächitts

Von Amtsgerichisrat Gros, Gießen.

T a t f r a g c. Er kann sich im Falle drohender Schädigung der Wegnahme und Wegschaffung von Sachen persönlich widersehen; er kann auch ortspolizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, falls verwaltungsrechtliche Vorschriften des betreffen* den Landes in einem Falle der vorliegenden Art der Polizei ein Mitwirken gestatten, oder gar zur Pflicht machen und sich die Polizeibehörde hierzu bereitfindet. Denn der Polizei kann mebt zugemutet werden, sich raschestens einen Ein­blick in die Sachlage und einen schwierigen Rechtöstoff zu verschaffen.

In jedem Falle mag es rätlich erscheinen, daß sich der Gläubiger, d. h. der Dervächter, sofern hierzu die Zeit reicht, doch gerichtlicher Hilfe be­dient, und zwar etwa auf dem Wege einer einst­weiligen Verfügung.

Die Frage, ob im CinzelfaNe sich der Pachter einer strafbaren Schädigung des Verpächters schuldig macht, hängt von den Umständen des Falles ab.

Die Erfahrairmsicherung bei Aushebung vonRietverhättnissen

Von Bürgermeister Or.Dölsing, Alsfeld.

Eine der wichtigsten und praktisch bedeutungsvoll­sten Vorschriften des Mieterschutzgesetzes ist die Be­stimmung des Paragraphen 6, die in gewissen Fallen die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, durch welches ein Mietverhältnis aufgehoben wird, davon abhängig macht, daß für den Mieter ausreichender Ersatzraum gesichert ist. Diese im Interesse der Ver­meidung einer Obdachlosigkeit des Räumungsschuld- ners geschaffene Schutzbestimmung bezieht sich aber nur auf solche Räumungsansprüche, die sich auf das Mieterschutzgesetz stützen. Die Ersatzraumsicherung ist unzulässig bei Räumungsklaaen nach dem Bürger­lichen Gesetzbuch. (Dgl. Juristische Wochenschrift 1925, Heft 17, Seite 1926). ,

Das Mieterschutzgesetz geht von dem Grundsatz aus, daß ein Mieter, der zur Lösung eines 9Rieb Verhältnisses keinen Anlaß gegeben hat, grundsätzlich nicht ohne Bereitstellung eines anbermeiten Unter­kommens aus den Mieträumen entfernt werden darf. Daher richtet sich die Frage, ob die Zwangs- Vollstreckung von der Sicherung eines Ersatzramnes abhängig gemacht werden kann oder m u ß, bei Wohnräumen nach dem Aufhebungsgrunde, tfür Geschäftsräume kommt eine Ersatzraumßcherung nur bei Gefährdung eines dringenden öffentlichen Interesses in Frage.

Im einzelnen sind hiernach bet der Ersatzraum­sicherung folgend« Fälle zu unterscheiden:

1 Bei Aufhebung des Mietverhältnisses auf Grund des Paragraphen 2 des Mieterschutzgesetzes. (Miet- widriges Verhalten des Mieters.) Erfolgte die Auf- Hebung des Mietverhältnisses lediglich deswegen, weil der Mieter den Gebrauch der Mieträume un­befugt einem Dritten überlassen hat, so kann die Zubilligung eines ausreichenden Ersatzraumes zur Vermeidung unbilliger Härten für den Mieter erfol­gen. Liegen die übrigen Aufhebungsgrunde des Pa- ragraphen 2 vor (d. h. erhebliche Belästigung des Vermieters oder eines Hausbewohners, erhebliche Gefährdung des Gebäudes ober Mietraums), so muh die Aufhebung des Mietverhältnisses ohne Sicherung eines Ersatzraums er­folgen. r _ .

2. Bei Aufhebung des Mietverhältnisses auf Grund des Paragraphen 3 des Mieterschutzgesetzes (Zah­lungsverzug des Mieters). Kommt der Mieter nut der Mietzählung in Verzug, so kann die Auf­hebung von der Sicherung eines ausreichenden Er­satzraums abhängig gemacyt werden, wenn die Der- sagung eine unbillig« Härte für den Mieter sein würde. , _ .

3. Bei Aufhebung des Mietverhältnisses auf Grund des Paragraphen 4 Absatz 1 des Mieterschutzgesetzes. (Totalaufhebung wegen überwiegenden Interesses des Vermieters.). In diesem Falle muh die Auf­hebung von der Sicherung ausreichenden Ersatzraums abhängig gemacht werden hinsichtlich des Wohn­raums. - Die Zubilligung kann nur unterbleiben, wenn die Versagung keine unbillige Härte für den Mieter darstellt. Bezog sich das aufgehobene Miet­verhältnis auf Wohn- und Geschäftsraum, so kann für den Geschäftsraum Ersatzraum nicht zugebilltgt werden, es sei denn, daß dringend öffentliche Inter­essen verletzt werden.

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, vck' .fledert. Dabei ist es heute schwerer WÖiceigenen Hausstand zu gründen, v, |öflte |*8 heim, der Sehnsucht des jungen f[Cifiv9 m D|t erst nach Jahren der Epe sie c- ®cg<,v ' Dn, die Wohnungsnot steht ihnen rn fiVLit dc- v i Dcge. Da heißt es im möblierten , -n eisern Raum der elterlichen. Woh-

:.flcrn6*11, c uiik ^Verwandten zu wohnen. Während 7, fceunfr ,1£, iüioyeum die Beschaffung einer wenn chce tz ihre* £ srheädenen Aussteuer nicht an das ^.welen xnantrat denn dafür hatten n H Uater feit Jahren vorgesorgt,

ifä tzltern selten in der Lage, die ich " ootzzssteuern, wie sie es sonst wohl ajirt. JflLe : Kyk nur zu oft die Frage, wie well lN<u ,.j 'Abt die Tochter einen Anspruch V , .gt iitu er hat und wie well dieser An- 'gie R a lanfl , i: .Sie Aussteuerverpflichtung trifft ylfr - , ' Äii

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:y= die sie bisher nicht kannte. Der 'Dstskampf hat zwar zur Folge laue selbst junge Mädchen vieler xi einfach die Füße unter Vaters