Das Recht im täglichen Leben.
Rückbehaltungsrecht des Vermieters.
Don Or. jur. Bartsch.
Nicht immer trennen sich Mieter und Vermieter in beiderseitigem guten Einvernehmen. Die Einstimmigkeiten, die zur Auflösung des Mietver- hältnisses führen, beruhen dabei nicht selten daraus, daß es zwischen Mieter und Vermieter zu Geldstreitigkeiten gekommen ist. Entweder ist der Mieter überhaupt mit seiner Mietzahlung im Rückstände geblieben, oder der Vermieter glaubt, sonstige Forderungen, z. V. für Schäden, die der Mieter angerichtct hat. stellen zu können.
Will ein Mieter ziehen, ohne daß er seinen Verpflichtungen dem Vermieter gegenüber nach- gelommen ist, so hat bekanntlich der 2ermieter an den Sachen des Mieters ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht, d. h. er kann der Entfernung von Sachen des Mieters aus der gemieteten Wohnung widersprechen und diese verhindern, solange nicht der Mieter die berechtigten Forderungen des Vermieters beglichen hat. Dieses Zurückbehaltungsrecht lann aber nicht — entgegen vielfach verbreiteter Meinung — wegen jeder beliebigen Forderung geltend gemacht werden. Das Rückbehaltungsrecht des Vermieters besteht nur für Forderungen auL dem Mietverhältnis, also für Mietzinsansprüche, Schadenersahforde- rungen für Beschädigungen der Wohnung, bei Untermietern und Pensionären auch für die Begleichung der Rechnung für Bedienung und Reinigung des Wohnraumes u. ä. Das Rückbehaltungsrecht erstreckt sich nicht auf künftige Entschädigungsforderungen und auf den Mietzins für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mictjahr. Sehr wichtig ist, dah das Rückbehaltungsrecht sich nicht auf die einer Pfändung nicht unterworfenen Sachen erstreckt, wie unentbehrlichem Mobiliar und Arbeitsgerät, notwendiger Kleidung u. ä. Ebensowenig darf der Vermieter Sachen zurückbehalten wollen, die dem Mieter nicht gehören, z.B. Sachen der Kinder, auf Abzahlung gekaufte Möbel, die noch im Eigentum des Verkäufers stehen und Sachen der Ehefrau, soweit diese nicht selbst Mieterin ist, oder den Mietvertrag nicht mit unterschrieben hat Gerade aus dieser letzten Bestimmung beruht die Tatsache, dah die meisten Hauswirte Wert darauf legen, dah der mit ihren Mietern abgeschlossene Mietvertrag von der Ehefrau des Mieters mitunterschrieben wird, um damit deren Mithaftung für die Forderungen aus dem Miet- Verhältnis und das Rückbehaltungsrecht auch an den Möbeln der Frau zu begründen. Die Wichtigkeit, die hier die Hauswirte der Mitunterschrift der Frau beilegen, ist erklärlich, wenn man daran denkt, dah die Möbel, die in erster Linie für die Geltendmachung des Rückbehaltungsrechts in Frage kommen, meist zur Aussteuer und damit der Frau gehören.
Der Vermieter kann, um sein Rückbehaltungsrecht geltend zu machen, der Entfernung der pfändbaren Sachen widersprechen, ja er darf sogar die unbefugte Entfernung der seinem Pfandrecht unterliegenden Sachen auch ohne Anrufung des Gerichts verhindern und beim Auszug des Mieters die Sachen in seinen Besitz nehmen. Der Mieter kann dieses sog. Sperrecht durch Hinterlegung der Summe, wegen der es erfolgt, abwenden. Ebensogut kann der Mieter jede einzelne der zurvckbehaltenen Sachen durch Sicherheiks- leistung in Höhe ihres Wertes von dem Pfandrecht des Vermieters auslösen.
Rur in seltenen Fällen wird die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts des 2er- mi ters reibungslos vonstattcn g h:n. In solchen Fällen ist die Polizei zur Hilfeleistung und zum Schuh des Vermieters berechtigt und verpflichtet. Der Vermieter darf, wenn der Mieter sich gegen die Ausübung des berechtigten Zurückbehaltungsrechts zur Wehr seht, insbesondere dabei Gewalt anwendet oder mit Gewaltanwendung droht, die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen. Der herbeigerufene Polizeibeamte ist dann verpflichtet, nach Prüfung des Sachverhalts den Vermieter gegen diese Gewalt zu schützen. Die Stellung, die der Polizeibeamte bei solchem Streit zwischen Vermieter und Mieter hat, ist eine außerordentlich schwierige, wollen doch beide Parteien im Recht sein. Kann der Polizeibeamte die Rechtslage insoweit übersehen, ob dem Vermieter tatsächlich ein Zurückbehaltungsrecht zusteht oder nicht, so hat er bejahendenfalls dem Vermieter den erbetenen Schutz zu gewähren. Steht nach Lage der Sache jedoch nicht fest, ob dem Vermieter tatsächlich ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, so hat die Polizei den Streit darüber
nicht zu schlichten. Der Beamte muß in solchen Fällen seine Tätigkeit darauf beschränken, dafür zu sorgen, dah es nicht bei dem Streit zwischen Vermieter und Mieter zu einer Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung kommt, er wird insbesondere Tätlichkeiten zwischen den streitenden Parteien zu verhindern haben. Läht sich nach Lage der Sache feststellen, dah der Vermieter ein Recht zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht hat, so kann in solchem Falle der Polizeibcamte wieder zugunsten des ziehenden Mieters tätig werden. In einer unberechtigten schikanösen Ausübung des Zurückbehaltungsrechts lann unter Umständen eine polizeilich abzustellende Gefahr für den ziehenden Mieter erblickt werden.
Die unberechtigte Entfernung von Sachen, an denen der Vermieter sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, ist eine strafbare Handlung, die mit Gefängnis bis zu 3 Zähren bestraft werden kann. Rach den genannten Strafvorschriften wird nämlich bestraft, wer seine eigenen Sachen demjenigen, welchem an ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zusieht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt. Das ist nach der Auffassung unserer Gerichte schon dann der Fall, wenn ein Mieter heimlich auszieht (rüdt; und dabei Sachen mitnimmt, an denen dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. In solchen
Fällen, in denen im Ausziehen des Mieters gleichzeitig ein Derstoh gegen die ebengenannte Strafvorschrift zu finden ist, wird die Polizei stets cinzuschreiten haben, denn hier handelt es sich um die zum Aufgabenkreis der Polizei gehörende Verhinderung einer Straftat.
Will der Vermieter sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, so muh er darauf achten, dah dies gerade in dem Augenblick geschehen muh, in dem der Mieter die Sachen aus der Wohnung entfernen will. Weih der Vermieter z. D., daß sein Mieter mit der Absicht umgeht, heimlich auszuziehen, so kann er da nicht etwa fürsorglich als Geltendmachung seines Rückbe- haltungsrechts Sachen aus der Wohnung des Mieteä hcrausholen. Ein solches Betreten der Wohnung deö Mieters wäre unberechtigt und kann als Hausfriedensbruch strafbar sein. Dem Vermieter bleibt nichts anderes übrig, als aufzupassen. wenn der Mieter tatsächlich zieht, um dann im geeigneten Augenblick ihm zu erklären, dah er diese oder jene Sache zurückbehalten will. Will der Vermieter dies nicht, so bleibt ihm nur als Ausweg der beschleunigte Gang zum Gericht, wo er eine einstweilige Verfügung erwirken kann, die dem Mieter unter Strafandrohung die Entfernung der Sachen aus der Wohnung verbietet, oder in ähnlicher Weise den berechtigten Forderungen des Vermieters gerecht wird.
Dis Annahme an Kindes Giatt.
Ein sozial und wirtschaftlich wichtiges Rechtsgebilde.
Don Rechtsanwalt Friedrich Schauer in Freiburg i. Br.
Wer kann adoptieren?
Damit den Rechten der ehelichen Kinder kein Abbruch getan wird, bestimmt das Gesetz, dah nur der, welcher keine ehelichen Kinder hat, adoptieren kann.
Ein ungeborenes eheliches Kind hindert die Adoption nicht, weil zugunsten dieses die Vorschrift besteht, dah ein Verheirateter nur mit Einwilligung seines Ehegatten adoptieren kann.
Daher kann eine Mutter, die verheiratet ist, aber nur ein uneheliches Kind hat, diesem durch Adoption die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes geben.
Der Adoptierende muh über 50 Jahre und mindestens 18 Jahre älter als der zu Adoptierende sein. Die Landesregierung kann jedoch von diesen Erfordernissen Befreiung erteilen: volljährig muh der Annehmende jedoch sein.
Gemeinschaftlich können nur Ehegatten adoptieren. Ein Verheirateter kann nur mit Einwilligung seines Ehegatten adoptieren und adoptiert werden.
Wer kann adoptiert werden?
Für das Alter des zu Adoptierenden sind — abgesehen von der genannten Vorschrift, dah er (ober sie) 18 Jahre jünger als der Adoptierende sein soll, — keine Vorschriften gegeben. Es ist daher die Adoption von Erwachsenen ebenso, wie die von Kindern und Minderjährigen zulässig.
Dis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bedarf das eheliche Kind der Einwilligung seiner Eltern und das Uneheliche derjenigen seiner Mutter. Die Einwilligung (auch die des Ehegatten) hat dem Annehmenden oder dem Anzunehmenden, oder dem für die Bestätigung des Annahmevertrages zuständigen Gericht gegenüber I zu erfolgen und bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn derjenige, dessen Einwilligung erforderlich ist, zur Abgabe einer Erklärung dauernd auherstande und sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Man kann nicht zu gleicher Zeit von mehr wie einer Person adoptiert sein, abgesehen davon, dah man von einem Ehepaar adoptiert sein kann.
Will ein Vormund oder ein Pfleger für das Vermögen sein Mündel oder seinen Pflegling adoptieren, so soll das Dormundschaftsgericht die Genehmigung nicht erteilen, solange sie im Amte sind, und Nachher, solange sie nicht Rechnung über das Mündel- bzw. Pflcglingsvermögen gelegt und dieses nachgewiesen haben.
Wie kann adoptiert werden?
Durch Vertrag mit dem An.runehmenden. Der Vertrag muh bei gleichzeitiger Anwcs nheit bcider Teile vor Gericht oder Rotor geschlossen werden.
Der Vertrag kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung und nicht durch einen Vertreter erfolgen.
Hat der Anzunehmende nicht das 14. Lebensjahr vollendet, so kann sein gesetzlicher Vertreter den Vertrag mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts schliehen.
Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zuständige Gericht. Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn ein gesetzliches Erfordernis der Adoption fehlt. Also, wenn der Adoptierende die in diesem Artikel angegebenen Bedingungen erfüllt, kann ihm die Bestätigung nicht versagt werden.
Wirkungen der Adoption.
a) Auf den Adoptierenden: Durch die Adoption wird für den Adoptierenden ein Erbrecht gegenüber dem Adoptierten nicht begründet. Die Wirkungen der Adoption erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Adoptierenden, also besteht kein Erb- und Unterhaltungsrecht zwischen diesen einerseits und den Angenommenen und dessen Abkömmlingen. Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen (Adoptierten), der Ehegatte des Angenommenen wird nicht mit dem Ehegatten des Annehmenden verschwägert. Der Adoptierende hat über das Vermögen des Adoptierten ein Verzeichnis aufzunehmen, mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und es dem Vormundschaftsgericht einzureichen, widrigenfalls ihm die Verwaltung des Vermögens des Adoptierten entzogen werden kann. Die gleiche Verpflichtung hat der Adoptierende, wenn er sich während der Dauer des Adoptionsverhältnisses verheiraten will, außerdem muh er, soweit zwischen ihm und dem Adoptierten eine Vermögensgemeinschaft besteht, die Auseinandersetzung darin herbeiführen.
b) Auf den Adoptierten: Der Adoptierte erlangt die Rechte eines ehelichen Kindes des Adoptierenden: also vor allem Erbrecht und Recht auf Hinterhalt. Wer von einem Ehepaar adoptiert ist, oder wer als Kind eines Ehegatten von anderen Ehegatten adoptiert wird, erlangt die Rechte eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten, also auch Unterhalts- und Erbrecht gegenüber beiden. Der Adoptierte erhält den Familiennamen des Adoptierenden, der gemeinschaftlich Angenommene den Ramen des Ehemannes. Der von einer Frau Adoptierte erhält den Ramen, den die Frau vor ihrer Verheiratung hatte. Das Vermögen des Angenommenen unterliegt der Ruhnießung des Annehmenden.
c) Auf d i e Verwandten des Adoptierten: Die leiblichen Eltern des Adoptierten verlieren die elterliche Gewalt über denselben, die uneheliche Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person derselben zu sorgen. Der Adoptierende ist dem Adoptierten und denjenigen Abkömmlingen des letzteren, auf welche sich die Wirkungen der Adoption erstrecken, vor den leiblichen Verwandten des Adoptierenden zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet. Die Wir
kungen der Adoption erstrecken sich aus die Abkömmlinge des Angenommenen, welche nach der Adoption geboren werden, auf einen zur Zeit des Vertragsabschlusses schon vorhandenen Ab- kömmling und dessen später geborene Abkömmlinge jedoch nur, wenn der Vertrag auch mit den schon vorhandenen Abkömmlingen geschlossen wird. Die gesetzlichen Wirkungen der Adoption können in dem Ausnahmevertrag nur darin geändert werden, daß die Ruhnießung des Annehmenden an dem Vermögen des Angenommenen, sowie das Erbrecht des Angenommenen gegenüber dem Annehmenden ausgeschlossen werden können. -
Aufhebung des Adoptionsverhiiltnisscs.
Das Adoptionsverhältnis kann durch bedingungslosen und unbesristeten Vertrag zwischen dem Annehmenden, dem Angenommenen und denjenigen Abkömmlingen des Angenommenen, auf welche sich die Wirkungen der Annahme erstrecken, ausgehoben werden.
Für die Aufhebung gelten dieselben Vorschriften betreffend Bestätigung, Vertretung, Einwilligung wie für den Abschluß des Adoptionsvertrages.
Rach dem Tode des Angenommenen und demjenigen eines Ehegatten, welcher das Kind seines Ehegatten oder mit letzterem gemeinschaftlich einen anderen adoptiert hat, können die übrigen Beteiligten das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis durch Vertrag aufheben.
Mit der Aufhebung verlieren der Angenommene und seine genannten Abkömmlinge daS Recht, den Familiennamen des Annehmenden zu führen.
Findet die Aufhebung jedoch nach dem Tode eines Ehegatten statt, welcher entweder das Kind seines Ehegatten oder gemeinschaftlich mit ihm einen anderen adoptiert hat, so behält der Angenommene den Ramen des Ehemannes.
Solange das Adoptionsvcrhältnis besteht, darf eine Ehe zwischen dem Annehmenden und dem Angeno in menen oder dessen Abkömmlingen nicht geschlossen werden. Wird sie dennoch geschlossen, so tritt damit die Aufhebung des Adoptionsverhältnisses zwischen den Eheschließenden ein, nicht jedoch bezüglich der übrigen im Adoptionsverhältnis Stehenden.
Ist die Ehe kraft Gesetzes oder Anfechtung nichtig, so hört die dem einen Ehegatten zu- stehende Gewalt über den anderen (d. h., wenn der Angenommene noch nicht volljährig ist) mit der Eheschließung auf.
ÄeranlNortWkeii des Hundedesitzers für Tierschaden.
Mit einer für Hundebesiher interessanten Klage beschäftigte sich kürzlich das Reichsgericht.
Im Oktober 1925 ereignete sich in Wurbitz, Bezirk Dresden, ein eigenartiger Unfall. Der Kaufmann S. fahr mit seinem Motorrad die Landstraße entlang und kam durch einen auf der Straße liegenden Hund zu Fall, wobei et sich erhebliche Verletzungen zuzog. Der Hund gehörte dem Besitzer B. Der Kaufmann S. machte B. für den Schaden verantwortlich, denn B. hätte seinen Hund einsperren müssen. Obwohl über den dortigen Bezirk die Hundesperre verhängt worden war, sei der Hund frei herumgelaufen. Der Beklagte gibt an, daß er den Hund in seinem Zimmer eingesperrt habe, er habe ihn auch noch mit einem Strick an das Sofabein angebunden. Der Hund aber habe den Strick zerbissen, habe sich das Halsband abgestreift und sei auf die Straße gelaufen. Die von dem Kläger gegen D. angestrengte Schadenersatzklage wurde vom Landgericht, sowie vom Oberlandesgericht in Dresden abgewiesen. Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Revision führte zur Aufhebung des abweisenden Urteils und zur Zurückverweisung der Angelegenheit an den fünften Zivilsenat. (D. G. v. 18. 4. 29.)
Veranstaltung von Tanzlustbarkeilen.
Die Veranstaltung öffentlicher Tanzlustbarkei- ten ist von der Erteilung einer besonderen Erlaubnis abhängig, für die die Polizei zuständig ist. Sowohl in Kreisen der Gastwirte, wie des Publikums wird aber immer angenommen, daß eine solche genehmigungspflichtige Tanzveranstaltung nur dann vorliegt, wenn diese entsprechend vorbereitet und bekannt gemacht worden ist,
Der Fußgänger im Straßenverkehr.
Don Or. jur. Gerhard Berndt.
Die Gefahren, die der über jede frühere Berechnung gestiegene Verkehr für die Fußgänger heraufbeschworen hat, haben diese zwangsläufig zu einer besonderen Aufmerksamkeit erzogen. Inzwischen hat sich aber die Derkehrswelle icher die Grenzen der Großstädte hinaus auch über die kleinen Städte und selbst über das Flachland ergossen. Eine Ausschaltung der damit für den Fußgänger verbundenen Gefahrenquellen ist hier viel schwieriger als in der Großstadt. Da greifen polizeiliche Verkehrsposten, Verkehrsampeln, andere Signallampen usw. ergänzend ein. Anders auf dem Lande. Gewiß ist dort der 2^rkehr immer noch nicht derartig stark, daß die Gefahren der Straße mit denen in der Großstadt verglichen werden können. Dafür ist aber auch die Erziehung des Publikums zur sogenannten 2er- kehrsdisziplin, d. h. zur Beachtung der notwendigen Verkehrsregeln, eine erheblich geringere. Die Folge davon ist, dah in kleineren Städten und auf dem flachen Lande im Verhältnis zu dem dortigen Verkehr die Ziffer der Unfälle über Erwarten groß ist.
Cs soll nicht verkannt werden, daß die schuld daran oft genug den Wagenlenkern und »Krast- fahrern zuzuschreiben ist. Wer die Landstraße beobachtet und die Prozesse wegen der durch Kraftfahrer verschuldeten Verkehrsunfälle verfolgt, muh leider zu der Ueberzeugung kommen, dah viele aus der Großstadt kommende Kraftfahrer die Lcmdstrahe oft als Rennbahn betrachten, und vielfach ihre übermäßige Geschwindigkeit auch nicht in Kleinstädten und Dörfern mähigen. Wohl
trifft einen solchen Fahrer bei dadurch verur- sacyten Derkehrsunfällen die Strafe, daneben ist et zum Ersah des von ihm verursachten Schadens verpflichtet. Aber Strafe und Geldersah sind natürlich nur ein unvolllommener Trost für die Opfer der Unfälle. Trotzdem würde man vielen Kraftfahrern Unrecht tun, wenn man nur ihnen allein die Schuld an der Zahl der Unfälle zu- messen wollte. Auch der Fußgänger ist nicht frei von solcher. Immer noch finden wir, wie er belebte Straßen kreuzt, ohne sich um die Verkehrsregelung zu kümmern. Er läht den Kraftfahrer und Wagenlenker darauf achtgeben, daß er nicht überfahren wird. Schreitet der mit der Beaufsichtigung des Verkehrs betreute Polizeibeamte ein, erhält der Fußgänger sein Strafmandat wegen Richtbeachtung der Verkehrsregeln, so ist der Aerger auf die Polizei groß, die doch lediglich ihre Pflicht getan hat.
Cs ist erforderlich, dah dcr Gedanke noch viel tiefer sich Raum schafft, dah die Verkehrsregelung nicht deshalb geschaffen worden ist, um der Polizei ein neues Tätigkeitsfeld zu eröffnen, oder um dem Fahrzeugverkehr die Möglichkeit der Einhaltung hoher Geschwindigkeit zu liefern, sondern, dah es ihre Aufgabe ist, die berechtigten Interessen an der Strahenbenutzung zwischen Fahrzeuglenker und Fuhgänger miteinander in Einklang zu bringen. Tritt ein Unfall ein, weil der Fußgänger dieses nicht einsehen will, so braucht er sich nicht zu wundern, dah das Gesetz ihm seine Hilfe zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen versagt. Wer die den Verkehr regelnden l^stimmungen nicht beachtet, braucht sich nicht zu wundern, wenn ihm im Falle eines Unfalls der Anspruch auf Schadensersatz ganz oder zu einem erheblichen Teil abgesprochen wird, weil er durch seine Unachtsamkeit den Unfall selbst verschuldet oder wenigstens mitverschul- bet hat.
Wie in der Grohstadt bieten ein ähnliches Bild unachtsame Fuhgänger in der Kleinstadt und auf dem flachen Lande. Auch hier dient die Fahrbahn der Strahe dem Fährverkehr und ist keine Promenade für Fußgänger, noch weniger aber ist sie dazu bestimmt, um sich treffenden Bekannten eine ungestörte Unterhaltung zu ermöglichen. Böer das tut, läuft Gefahr, überfahren zu werden und feiner Ansprüche auf Schadensersatz verlustig zu gehen.
Ist der Fuhgänger auch durch den heutigen Verkehr besonderen Gefahren ausgesetzt und muh deshalb von ihm die notwendige Obacht verlangt werden, so werden auf der anderen Seite seine Rechte als Strahenbenuher sowohl durch die Bestimmungen unserer Gesetze, wie auch durch die Rechtsprechung in jeder Weise geschützt. An die Aufmerksamkeitspflicht des Kraftfahrers werden auherordentlich hohe Anforderungen gestellt. Die gefällten Urteile find aus Kreisen der Kraftfahrer häufig angegriffen worden mit der Begründung, dah sie eine Aufmerksamkeit von dem Krafffahrer verlangen, die aufzubringen fast menschenunmöglich fei.
Weiter wird nach ständiger Rechtsprechung unserer Gerichte von dem Krafffahrer verlangt, dah er selbst mit unvernünftigem Verhalten des Publikums rechne. So ist ein Krafffahrer verurteilt worden, der einen Strahenpassanten angefahren hatte, trotzdem dieser nach der falschen Seite dem Fahrzeug ausgewjchen war und so im gewissen Umfange einen Teil der Schuld selbst trug. Das Gericht führte aus, beij besonders auf dem Lande und in der Kleinstadt der Kraftfahrer in den Kreis feiner Berechnungen ein- stellen muh, dah dort das Publikum mit den Regeln des Verkehrs nicht so vertraut ist, wie in der Großstadt.
Zeigt diese Entscheidung, dah unsere Gerichte vielleicht mehr Rücksicht auf den Fußgänger,
als auf den Kraftfahrer nehmen, so darf das jenen doch nicht von der nötigen Aufmerksamkeit zurückhalten. Wird der Kraftfahrer wegen evtl. Fahrlässigkeit bestraft, so ändert das nichts daran, daß bei der Frage nach der zivilrechtlichen Haftung für die Folgen des Unfalls stets berücksichtigt werden wird, daß den Fußgänger in solchem Falle durch sein falsches Verhalten ein Mitverschulden trifft. Gr bekommt nur einen Teil des entstandenen Schadens erseht.
Besonders oft wird seitens des Publikums ein mitwirkendes Verschulden an einem Unfall im Straßenbahnverkehr vorkommen. Wer beispielsweise auf die fahrende Straßenbahn auf- springt und dabei zu Schaden kommt, der kann die Schuld nicht von sich abwälzen. Wer die Straße kreuzt, um zur Haltestelle der Straßenbahn zu gelangen, von dem muh verlangt werden, dah er das nicht ohne jede Rücksicht auf den sonstigen Fährverkehr tut. Eine reibungslose Verkchrsabwicklung verlangt eben Aufmerksamkeit von beiden Seiten: Vom Fahrzeuglenker und Fußgänger.
Ist durch ein Krafffahrzeug ein Unfall verursacht worden, so haftet der Krastwagenbefitzee und neben ihm der Fahrzeugführer für jeden Schaden an ßebAr, Leib und Gesundheit sowie für jeden Sachschaden. Der Fahrzeugführer jedoch nur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig den Schaden verursacht hat, der Fahrzeugbesitzer dagegen auch, wenn der Unfall durch unverschuldete Schäden an dem Fahrzeug verursacht wurde, beispielsweise durch Versagen der Bremsvorrichtung u. ä. Diese gesteigerte Haftpflicht hat jedoch keine Gellung, wenn der Verletzte oder die beschädigten Sachen durch das Fcchrzeug befördert wurden. Der Fahrgast kann seinen Schadens- ersahanspruch nur mit einem Verschulden des Kraftfahrzeugbesitzers oder -Führers begründen.


