Ausgabe 
24.4.1929
 
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Das Recht im täglichen Leben.

Rückbehaltungsrecht des Vermieters.

Don Or. jur. Bartsch.

Nicht immer trennen sich Mieter und Vermieter in beiderseitigem guten Einvernehmen. Die Ein­stimmigkeiten, die zur Auflösung des Mietver- hältnisses führen, beruhen dabei nicht selten daraus, daß es zwischen Mieter und Vermieter zu Geldstreitigkeiten gekommen ist. Entweder ist der Mieter überhaupt mit seiner Mietzahlung im Rückstände geblieben, oder der Vermieter glaubt, sonstige Forderungen, z. V. für Schäden, die der Mieter angerichtct hat. stellen zu können.

Will ein Mieter ziehen, ohne daß er seinen Verpflichtungen dem Vermieter gegenüber nach- gelommen ist, so hat bekanntlich der 2ermieter an den Sachen des Mieters ein sogenanntes Zu­rückbehaltungsrecht, d. h. er kann der Entfernung von Sachen des Mieters aus der gemieteten Wohnung widersprechen und diese verhindern, so­lange nicht der Mieter die berechtigten Forde­rungen des Vermieters beglichen hat. Dieses Zurückbehaltungsrecht lann aber nicht entgegen vielfach verbreiteter Meinung wegen jeder beliebigen Forderung geltend gemacht werden. Das Rückbehaltungsrecht des Vermieters besteht nur für Forderungen auL dem Mietverhältnis, also für Mietzinsansprüche, Schadenersahforde- rungen für Beschädigungen der Wohnung, bei Untermietern und Pensionären auch für die Be­gleichung der Rechnung für Bedienung und Rei­nigung des Wohnraumes u. ä. Das Rückbehal­tungsrecht erstreckt sich nicht auf künftige Ent­schädigungsforderungen und auf den Mietzins für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mictjahr. Sehr wichtig ist, dah das Rückbehaltungsrecht sich nicht auf die einer Pfän­dung nicht unterworfenen Sachen erstreckt, wie unentbehrlichem Mobiliar und Arbeitsgerät, not­wendiger Kleidung u. ä. Ebensowenig darf der Vermieter Sachen zurückbehalten wollen, die dem Mieter nicht gehören, z.B. Sachen der Kinder, auf Abzahlung gekaufte Möbel, die noch im Eigentum des Verkäufers stehen und Sachen der Ehefrau, soweit diese nicht selbst Mieterin ist, oder den Mietvertrag nicht mit unterschrieben hat Gerade aus dieser letzten Bestimmung be­ruht die Tatsache, dah die meisten Hauswirte Wert darauf legen, dah der mit ihren Mietern abgeschlossene Mietvertrag von der Ehefrau des Mieters mitunterschrieben wird, um damit deren Mithaftung für die Forderungen aus dem Miet- Verhältnis und das Rückbehaltungsrecht auch an den Möbeln der Frau zu begründen. Die Wich­tigkeit, die hier die Hauswirte der Mitunter­schrift der Frau beilegen, ist erklärlich, wenn man daran denkt, dah die Möbel, die in erster Linie für die Geltendmachung des Rückbehal­tungsrechts in Frage kommen, meist zur Aus­steuer und damit der Frau gehören.

Der Vermieter kann, um sein Rückbehaltungs­recht geltend zu machen, der Entfernung der pfändbaren Sachen widersprechen, ja er darf sogar die unbefugte Entfernung der seinem Pfand­recht unterliegenden Sachen auch ohne Anrufung des Gerichts verhindern und beim Auszug des Mieters die Sachen in seinen Besitz nehmen. Der Mieter kann dieses sog. Sperrecht durch Hinter­legung der Summe, wegen der es erfolgt, ab­wenden. Ebensogut kann der Mieter jede einzelne der zurvckbehaltenen Sachen durch Sicherheiks- leistung in Höhe ihres Wertes von dem Pfand­recht des Vermieters auslösen.

Rur in seltenen Fällen wird die Geltend­machung des Zurückbehaltungsrechts des 2er- mi ters reibungslos vonstattcn g h:n. In solchen Fällen ist die Polizei zur Hilfeleistung und zum Schuh des Vermieters berechtigt und verpflichtet. Der Vermieter darf, wenn der Mieter sich gegen die Ausübung des berechtigten Zurückbehaltungs­rechts zur Wehr seht, insbesondere dabei Ge­walt anwendet oder mit Gewaltanwendung droht, die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen. Der herbeigerufene Polizeibeamte ist dann verpflichtet, nach Prüfung des Sachverhalts den Vermieter gegen diese Gewalt zu schützen. Die Stellung, die der Polizeibeamte bei solchem Streit zwi­schen Vermieter und Mieter hat, ist eine außer­ordentlich schwierige, wollen doch beide Parteien im Recht sein. Kann der Polizeibeamte die Rechts­lage insoweit übersehen, ob dem Vermieter tat­sächlich ein Zurückbehaltungsrecht zusteht oder nicht, so hat er bejahendenfalls dem Vermieter den erbetenen Schutz zu gewähren. Steht nach Lage der Sache jedoch nicht fest, ob dem Ver­mieter tatsächlich ein Zurückbehaltungsrecht zu­steht, so hat die Polizei den Streit darüber

nicht zu schlichten. Der Beamte muß in solchen Fällen seine Tätigkeit darauf beschränken, dafür zu sorgen, dah es nicht bei dem Streit zwischen Vermieter und Mieter zu einer Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung kommt, er wird insbesondere Tätlichkeiten zwi­schen den streitenden Parteien zu verhindern haben. Läht sich nach Lage der Sache feststellen, dah der Vermieter ein Recht zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht hat, so kann in solchem Falle der Polizeibcamte wieder zugunsten des ziehenden Mieters tätig werden. In einer unberechtigten schikanösen Ausübung des Zurück­behaltungsrechts lann unter Umständen eine poli­zeilich abzustellende Gefahr für den ziehenden Mieter erblickt werden.

Die unberechtigte Entfernung von Sachen, an denen der Vermieter sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, ist eine strafbare Hand­lung, die mit Gefängnis bis zu 3 Zähren be­straft werden kann. Rach den genannten Straf­vorschriften wird nämlich bestraft, wer seine eigenen Sachen demjenigen, welchem an ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zusieht, in rechts­widriger Absicht wegnimmt. Das ist nach der Auffassung unserer Gerichte schon dann der Fall, wenn ein Mieter heimlich auszieht (rüdt; und dabei Sachen mitnimmt, an denen dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. In solchen

Fällen, in denen im Ausziehen des Mieters gleichzeitig ein Derstoh gegen die ebengenannte Strafvorschrift zu finden ist, wird die Polizei stets cinzuschreiten haben, denn hier handelt es sich um die zum Aufgabenkreis der Polizei gehörende Verhinderung einer Straftat.

Will der Vermieter sein Zurückbehaltungs­recht geltend machen, so muh er darauf achten, dah dies gerade in dem Augenblick geschehen muh, in dem der Mieter die Sachen aus der Wohnung entfernen will. Weih der Vermieter z. D., daß sein Mieter mit der Absicht umgeht, heimlich auszuziehen, so kann er da nicht etwa fürsorglich als Geltendmachung seines Rückbe- haltungsrechts Sachen aus der Wohnung des Mieteä hcrausholen. Ein solches Betreten der Wohnung deö Mieters wäre unberechtigt und kann als Hausfriedensbruch strafbar sein. Dem Vermieter bleibt nichts anderes übrig, als auf­zupassen. wenn der Mieter tatsächlich zieht, um dann im geeigneten Augenblick ihm zu erklären, dah er diese oder jene Sache zurückbehalten will. Will der Vermieter dies nicht, so bleibt ihm nur als Ausweg der beschleunigte Gang zum Gericht, wo er eine einstweilige Verfügung erwirken kann, die dem Mieter unter Strafandro­hung die Entfernung der Sachen aus der Woh­nung verbietet, oder in ähnlicher Weise den berech­tigten Forderungen des Vermieters gerecht wird.

Dis Annahme an Kindes Giatt.

Ein sozial und wirtschaftlich wichtiges Rechtsgebilde.

Don Rechtsanwalt Friedrich Schauer in Freiburg i. Br.

Wer kann adoptieren?

Damit den Rechten der ehelichen Kinder kein Abbruch getan wird, bestimmt das Gesetz, dah nur der, welcher keine ehelichen Kinder hat, adoptieren kann.

Ein ungeborenes eheliches Kind hindert die Adoption nicht, weil zugunsten dieses die Vor­schrift besteht, dah ein Verheirateter nur mit Einwilligung seines Ehegatten adoptieren kann.

Daher kann eine Mutter, die verheiratet ist, aber nur ein uneheliches Kind hat, diesem durch Adoption die rechtliche Stellung eines ehe­lichen Kindes geben.

Der Adoptierende muh über 50 Jahre und mindestens 18 Jahre älter als der zu Adoptie­rende sein. Die Landesregierung kann jedoch von diesen Erfordernissen Befreiung erteilen: voll­jährig muh der Annehmende jedoch sein.

Gemeinschaftlich können nur Ehegatten adop­tieren. Ein Verheirateter kann nur mit Einwilli­gung seines Ehegatten adoptieren und adoptiert werden.

Wer kann adoptiert werden?

Für das Alter des zu Adoptierenden sind abgesehen von der genannten Vorschrift, dah er (ober sie) 18 Jahre jünger als der Adoptierende sein soll, keine Vorschriften gegeben. Es ist daher die Adoption von Erwachsenen ebenso, wie die von Kindern und Minderjährigen zulässig.

Dis zur Vollendung des 21. Lebensjahres be­darf das eheliche Kind der Einwilligung seiner Eltern und das Uneheliche derjenigen seiner Mutter. Die Einwilligung (auch die des Ehe­gatten) hat dem Annehmenden oder dem An­zunehmenden, oder dem für die Bestätigung des Annahmevertrages zuständigen Gericht gegenüber I zu erfolgen und bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.

Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn derjenige, dessen Einwilligung erforderlich ist, zur Abgabe einer Erklärung dauernd auherstande und sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

Man kann nicht zu gleicher Zeit von mehr wie einer Person adoptiert sein, abgesehen davon, dah man von einem Ehepaar adoptiert sein kann.

Will ein Vormund oder ein Pfleger für das Vermögen sein Mündel oder seinen Pflegling adoptieren, so soll das Dormundschaftsgericht die Genehmigung nicht erteilen, solange sie im Amte sind, und Nachher, solange sie nicht Rechnung über das Mündel- bzw. Pflcglingsvermögen gelegt und dieses nachgewiesen haben.

Wie kann adoptiert werden?

Durch Vertrag mit dem An.runehmenden. Der Vertrag muh bei gleichzeitiger Anwcs nheit bcider Teile vor Gericht oder Rotor geschlossen werden.

Der Vertrag kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung und nicht durch einen Ver­treter erfolgen.

Hat der Anzunehmende nicht das 14. Lebens­jahr vollendet, so kann sein gesetzlicher Vertreter den Vertrag mit Genehmigung des Vormund­schaftsgerichts schliehen.

Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zuständige Gericht. Die Bestätigung ist nur zu versagen, wenn ein gesetzliches Erfordernis der Adoption fehlt. Also, wenn der Adoptierende die in diesem Artikel angegebenen Bedingungen er­füllt, kann ihm die Bestätigung nicht versagt werden.

Wirkungen der Adoption.

a) Auf den Adoptierenden: Durch die Adoption wird für den Adoptierenden ein Erb­recht gegenüber dem Adoptierten nicht begründet. Die Wirkungen der Adoption erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Adoptierenden, also besteht kein Erb- und Unterhaltungsrecht zwischen diesen einerseits und den Angenommenen und dessen Abkömmlingen. Der Ehegatte des An­nehmenden wird nicht mit dem Angenommenen (Adoptierten), der Ehegatte des Angenommenen wird nicht mit dem Ehegatten des Annehmenden verschwägert. Der Adoptierende hat über das Vermögen des Adoptierten ein Verzeichnis auf­zunehmen, mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und es dem Vor­mundschaftsgericht einzureichen, widrigenfalls ihm die Verwaltung des Vermögens des Adoptierten entzogen werden kann. Die gleiche Verpflichtung hat der Adoptierende, wenn er sich während der Dauer des Adoptionsverhältnisses verheiraten will, außerdem muh er, soweit zwischen ihm und dem Adoptierten eine Vermögensgemeinschaft be­steht, die Auseinandersetzung darin herbeiführen.

b) Auf den Adoptierten: Der Adop­tierte erlangt die Rechte eines ehelichen Kindes des Adoptierenden: also vor allem Erbrecht und Recht auf Hinterhalt. Wer von einem Ehepaar adoptiert ist, oder wer als Kind eines Ehegatten von anderen Ehegatten adoptiert wird, erlangt die Rechte eines gemeinschaftlichen ehelichen Kin­des der Ehegatten, also auch Unterhalts- und Erbrecht gegenüber beiden. Der Adoptierte erhält den Familiennamen des Adoptierenden, der ge­meinschaftlich Angenommene den Ramen des Ehe­mannes. Der von einer Frau Adoptierte erhält den Ramen, den die Frau vor ihrer Verheiratung hatte. Das Vermögen des Angenommenen unter­liegt der Ruhnießung des Annehmenden.

c) Auf d i e Verwandten des Adop­tierten: Die leiblichen Eltern des Adoptierten verlieren die elterliche Gewalt über denselben, die uneheliche Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person derselben zu sorgen. Der Adop­tierende ist dem Adoptierten und denjenigen Abkömmlingen des letzteren, auf welche sich die Wirkungen der Adoption erstrecken, vor den leib­lichen Verwandten des Adoptierenden zur Ge­währung des Unterhalts verpflichtet. Die Wir­

kungen der Adoption erstrecken sich aus die Ab­kömmlinge des Angenommenen, welche nach der Adoption geboren werden, auf einen zur Zeit des Vertragsabschlusses schon vorhandenen Ab- kömmling und dessen später geborene Abkömm­linge jedoch nur, wenn der Vertrag auch mit den schon vorhandenen Abkömmlingen geschlossen wird. Die gesetzlichen Wirkungen der Adoption können in dem Ausnahmevertrag nur darin geändert werden, daß die Ruhnießung des Annehmenden an dem Vermögen des Angenom­menen, sowie das Erbrecht des Angenommenen gegenüber dem Annehmenden ausgeschlossen wer­den können. -

Aufhebung des Adoptionsverhiiltnisscs.

Das Adoptionsverhältnis kann durch bedin­gungslosen und unbesristeten Vertrag zwischen dem Annehmenden, dem Angenommenen und den­jenigen Abkömmlingen des Angenommenen, auf welche sich die Wirkungen der Annahme erstrecken, ausgehoben werden.

Für die Aufhebung gelten dieselben Vorschrif­ten betreffend Bestätigung, Vertretung, Ein­willigung wie für den Abschluß des Adoptions­vertrages.

Rach dem Tode des Angenommenen und demjenigen eines Ehegatten, welcher das Kind seines Ehegatten oder mit letzterem gemeinschaft­lich einen anderen adoptiert hat, können die übrigen Beteiligten das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis durch Vertrag aufheben.

Mit der Aufhebung verlieren der Angenom­mene und seine genannten Abkömmlinge daS Recht, den Familiennamen des Annehmen­den zu führen.

Findet die Aufhebung jedoch nach dem Tode eines Ehegatten statt, welcher entweder das Kind seines Ehegatten oder gemeinschaftlich mit ihm einen anderen adoptiert hat, so behält der An­genommene den Ramen des Ehemannes.

Solange das Adoptionsvcrhältnis besteht, darf eine Ehe zwischen dem Annehmenden und dem Angeno in menen oder dessen Abkömmlingen nicht geschlossen werden. Wird sie dennoch geschlossen, so tritt damit die Aufhebung des Adoptionsverhältnisses zwischen den Eheschließenden ein, nicht jedoch bezüglich der übrigen im Adoptionsverhältnis Stehenden.

Ist die Ehe kraft Gesetzes oder Anfechtung nichtig, so hört die dem einen Ehegatten zu- stehende Gewalt über den anderen (d. h., wenn der Angenommene noch nicht volljährig ist) mit der Eheschließung auf.

ÄeranlNortWkeii des Hundedesitzers für Tierschaden.

Mit einer für Hundebesiher interessanten Klage beschäftigte sich kürzlich das Reichsgericht.

Im Oktober 1925 ereignete sich in Wurbitz, Bezirk Dresden, ein eigenartiger Unfall. Der Kaufmann S. fahr mit seinem Motorrad die Landstraße entlang und kam durch einen auf der Straße liegenden Hund zu Fall, wobei et sich erhebliche Verletzungen zuzog. Der Hund ge­hörte dem Besitzer B. Der Kaufmann S. machte B. für den Schaden verantwortlich, denn B. hätte seinen Hund einsperren müssen. Obwohl über den dortigen Bezirk die Hundesperre ver­hängt worden war, sei der Hund frei herum­gelaufen. Der Beklagte gibt an, daß er den Hund in seinem Zimmer eingesperrt habe, er habe ihn auch noch mit einem Strick an das Sofabein angebunden. Der Hund aber habe den Strick zerbissen, habe sich das Halsband abge­streift und sei auf die Straße gelaufen. Die von dem Kläger gegen D. angestrengte Schaden­ersatzklage wurde vom Landgericht, sowie vom Oberlandesgericht in Dresden abgewiesen. Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Re­vision führte zur Aufhebung des abweisenden Urteils und zur Zurückverweisung der Angele­genheit an den fünften Zivilsenat. (D. G. v. 18. 4. 29.)

Veranstaltung von Tanzlustbarkeilen.

Die Veranstaltung öffentlicher Tanzlustbarkei- ten ist von der Erteilung einer besonderen Er­laubnis abhängig, für die die Polizei zuständig ist. Sowohl in Kreisen der Gastwirte, wie des Publikums wird aber immer angenommen, daß eine solche genehmigungspflichtige Tanzveran­staltung nur dann vorliegt, wenn diese entspre­chend vorbereitet und bekannt gemacht worden ist,

Der Fußgänger im Straßenverkehr.

Don Or. jur. Gerhard Berndt.

Die Gefahren, die der über jede frühere Be­rechnung gestiegene Verkehr für die Fußgänger heraufbeschworen hat, haben diese zwangsläufig zu einer besonderen Aufmerksamkeit erzogen. In­zwischen hat sich aber die Derkehrswelle icher die Grenzen der Großstädte hinaus auch über die kleinen Städte und selbst über das Flachland ergossen. Eine Ausschaltung der damit für den Fußgänger verbundenen Gefahrenquellen ist hier viel schwieriger als in der Großstadt. Da greifen polizeiliche Verkehrsposten, Verkehrsampeln, an­dere Signallampen usw. ergänzend ein. Anders auf dem Lande. Gewiß ist dort der 2^rkehr immer noch nicht derartig stark, daß die Gefah­ren der Straße mit denen in der Großstadt ver­glichen werden können. Dafür ist aber auch die Erziehung des Publikums zur sogenannten 2er- kehrsdisziplin, d. h. zur Beachtung der notwendi­gen Verkehrsregeln, eine erheblich geringere. Die Folge davon ist, dah in kleineren Städten und auf dem flachen Lande im Verhältnis zu dem dortigen Verkehr die Ziffer der Unfälle über Erwarten groß ist.

Cs soll nicht verkannt werden, daß die schuld daran oft genug den Wagenlenkern und »Krast- fahrern zuzuschreiben ist. Wer die Landstraße be­obachtet und die Prozesse wegen der durch Kraft­fahrer verschuldeten Verkehrsunfälle verfolgt, muh leider zu der Ueberzeugung kommen, dah viele aus der Großstadt kommende Kraftfahrer die Lcmdstrahe oft als Rennbahn betrachten, und vielfach ihre übermäßige Geschwindigkeit auch nicht in Kleinstädten und Dörfern mähigen. Wohl

trifft einen solchen Fahrer bei dadurch verur- sacyten Derkehrsunfällen die Strafe, daneben ist et zum Ersah des von ihm verursachten Schadens verpflichtet. Aber Strafe und Geldersah sind na­türlich nur ein unvolllommener Trost für die Opfer der Unfälle. Trotzdem würde man vielen Kraftfahrern Unrecht tun, wenn man nur ihnen allein die Schuld an der Zahl der Unfälle zu- messen wollte. Auch der Fußgänger ist nicht frei von solcher. Immer noch finden wir, wie er be­lebte Straßen kreuzt, ohne sich um die Verkehrs­regelung zu kümmern. Er läht den Kraftfahrer und Wagenlenker darauf achtgeben, daß er nicht überfahren wird. Schreitet der mit der Beauf­sichtigung des Verkehrs betreute Polizeibeamte ein, erhält der Fußgänger sein Strafmandat we­gen Richtbeachtung der Verkehrsregeln, so ist der Aerger auf die Polizei groß, die doch lediglich ihre Pflicht getan hat.

Cs ist erforderlich, dah dcr Gedanke noch viel tiefer sich Raum schafft, dah die Verkehrsregelung nicht deshalb geschaffen worden ist, um der Poli­zei ein neues Tätigkeitsfeld zu eröffnen, oder um dem Fahrzeugverkehr die Möglichkeit der Ein­haltung hoher Geschwindigkeit zu liefern, son­dern, dah es ihre Aufgabe ist, die berechtigten Interessen an der Strahenbenutzung zwischen Fahrzeuglenker und Fuhgänger miteinander in Einklang zu bringen. Tritt ein Unfall ein, weil der Fußgänger dieses nicht einsehen will, so braucht er sich nicht zu wundern, dah das Gesetz ihm seine Hilfe zur Durchsetzung von Schadens­ersatzansprüchen versagt. Wer die den Verkehr regelnden l^stimmungen nicht beachtet, braucht sich nicht zu wundern, wenn ihm im Falle eines Unfalls der Anspruch auf Schadensersatz ganz oder zu einem erheblichen Teil abgesprochen wird, weil er durch seine Unachtsamkeit den Unfall selbst verschuldet oder wenigstens mitverschul- bet hat.

Wie in der Grohstadt bieten ein ähnliches Bild unachtsame Fuhgänger in der Kleinstadt und auf dem flachen Lande. Auch hier dient die Fahrbahn der Strahe dem Fährverkehr und ist keine Promenade für Fußgänger, noch weniger aber ist sie dazu bestimmt, um sich treffenden Bekannten eine ungestörte Unterhaltung zu er­möglichen. Böer das tut, läuft Gefahr, überfah­ren zu werden und feiner Ansprüche auf Scha­densersatz verlustig zu gehen.

Ist der Fuhgänger auch durch den heutigen Verkehr besonderen Gefahren ausgesetzt und muh deshalb von ihm die notwendige Obacht ver­langt werden, so werden auf der anderen Seite seine Rechte als Strahenbenuher sowohl durch die Bestimmungen unserer Gesetze, wie auch durch die Rechtsprechung in jeder Weise geschützt. An die Aufmerksamkeitspflicht des Kraftfahrers wer­den auherordentlich hohe Anforderungen ge­stellt. Die gefällten Urteile find aus Kreisen der Kraftfahrer häufig angegriffen worden mit der Begründung, dah sie eine Aufmerksamkeit von dem Krafffahrer verlangen, die aufzubringen fast menschenunmöglich fei.

Weiter wird nach ständiger Rechtsprechung un­serer Gerichte von dem Krafffahrer verlangt, dah er selbst mit unvernünftigem Verhalten des Publikums rechne. So ist ein Krafffahrer verur­teilt worden, der einen Strahenpassanten an­gefahren hatte, trotzdem dieser nach der falschen Seite dem Fahrzeug ausgewjchen war und so im gewissen Umfange einen Teil der Schuld selbst trug. Das Gericht führte aus, beij besonders auf dem Lande und in der Kleinstadt der Kraft­fahrer in den Kreis feiner Berechnungen ein- stellen muh, dah dort das Publikum mit den Regeln des Verkehrs nicht so vertraut ist, wie in der Großstadt.

Zeigt diese Entscheidung, dah unsere Gerichte vielleicht mehr Rücksicht auf den Fußgänger,

als auf den Kraftfahrer nehmen, so darf das jenen doch nicht von der nötigen Aufmerksamkeit zurückhalten. Wird der Kraftfahrer wegen evtl. Fahrlässigkeit bestraft, so ändert das nichts da­ran, daß bei der Frage nach der zivilrechtlichen Haftung für die Folgen des Unfalls stets be­rücksichtigt werden wird, daß den Fußgänger in solchem Falle durch sein falsches Verhalten ein Mitverschulden trifft. Gr bekommt nur einen Teil des entstandenen Schadens erseht.

Besonders oft wird seitens des Publikums ein mitwirkendes Verschulden an einem Unfall im Straßenbahnverkehr vorkommen. Wer bei­spielsweise auf die fahrende Straßenbahn auf- springt und dabei zu Schaden kommt, der kann die Schuld nicht von sich abwälzen. Wer die Straße kreuzt, um zur Haltestelle der Straßen­bahn zu gelangen, von dem muh verlangt wer­den, dah er das nicht ohne jede Rücksicht auf den sonstigen Fährverkehr tut. Eine reibungs­lose Verkchrsabwicklung verlangt eben Aufmerk­samkeit von beiden Seiten: Vom Fahrzeuglen­ker und Fußgänger.

Ist durch ein Krafffahrzeug ein Unfall verur­sacht worden, so haftet der Krastwagenbefitzee und neben ihm der Fahrzeugführer für jeden Schaden an ßebAr, Leib und Gesundheit sowie für jeden Sachschaden. Der Fahrzeugführer je­doch nur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig den Schaden verursacht hat, der Fahrzeugbesitzer dagegen auch, wenn der Unfall durch unverschul­dete Schäden an dem Fahrzeug verursacht wurde, beispielsweise durch Versagen der Bremsvorrich­tung u. ä. Diese gesteigerte Haftpflicht hat jedoch keine Gellung, wenn der Verletzte oder die be­schädigten Sachen durch das Fcchrzeug befördert wurden. Der Fahrgast kann seinen Schadens- ersahanspruch nur mit einem Verschulden des Kraftfahrzeugbesitzers oder -Führers begründen.