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Ein deutsches Flugzeug über Mainz.

WSN. Mainz, 22. Mai. Gestern morgen zeigte sich zum erstenmal seit dem Waf­fe n st rll st a n d über der Stadt Mainz ein deutsches Flugzeug. Es kam von dem am 8toeu«n Pfmgstfeiertag neu eröffneten und von der Rhetnlandkommtssion genehmigten Flugplatz Wiesbaden-Mainz bei Erbenheim. Auf diesem Swgplatz fand am Pfingstmontag ein großes Schaufliegen statt, zu dem die Raab-Katzenstein- Werke mehrere Flugzeuge entsandt hatten. Der Leiter des Flugplatzes, Major Auman n | unternahm selbst einige Schauflüge. Ob nun- mehr der Verkehr endgültig ausgenommen wer- |

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ertei­lung der obenerwähnten Erlaubnis ist das Kreis­amt, das den Wandergewerbeschein ausgestellt hat, im Falle des älebertritts aus dem Gebiet eines anderen Landes das für den Aufenthalts­ort zuständige Kreisamt.

Zigeuner und Landfahrer, die den Bestimmun­gen dieses Gesetzes zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, oder mit Haft be­straft. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Be­stimmungen des Artikels 2 können neben der Strafe die ohne Erlaubnis mitgeführten Tiere eingezogen werden.

Die zur Durchführung des Gesetzes erforder­lichen Ausführungsvorschriften werden von dem Minister des Inneren erlassen

Das Gesetz tritt am 1. August 1929 in Kraft.

HeffenunddieFrankfurterZigeunernöte

WSR. D a r m st a d t, 22. Mai. Mit Interesse verfolgt man in Hessen die Frankfurter Z i g e u n e r n ö t e, die sich auch in Hessen be­merkbar machen. Es ist aber völlig irrig, wie kürzlich von Frankfurter Seite behauptet wurde, daß diese Zunahme der Landfahrerplage in Frankfurt auf das hessische Zigeunerge- s e tz zurückzuführen sei. Mit Sicherheit kann gesagt werden, daß solche Zusammenhänge nicht be­stehen können, denn es sind, wie wir erfahren, hessischerseits zur Durchführung des Zigeuner- gesehes überhaupt noch gar keine Maßnahmen getroffen worden, da die Jahreszeit noch nicht weit genug vorgeschritten ist.

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Bekanntmachung.

Der Voranschlag der Gemeinde Rod- heim fur Rj. 1929 liegt vom 24. bis ein­schließlich 30.211a! L3. auf unserem Bu- Einsicht der Interessenten und evtl. Erhebung von Einwendungen offen. Es ist die Erhebung einer Umlage be­schlossen, zu der auch die Ausmärker bei­zutragen haben. 4553D

Rodheim, den 21. Mai 1929.

Hessische Bürgermeisterei Rodheim.

-Hofmann.

WSA. Mainz, 22. Mai. Als gestern abend der 28 Jahre alte Viehhändler Max Gold- schmtdt aus Nierstein auf der Weisenauer Straße in der Nähe der Klosterkaserne die Straßenbahn überholen wollte, stieß er mit seinem QI u t o in voller Fahrt mit einem entgegen­kommenden Straßenbahnwagen zusam­men. Der im Auto sitzende 25 Jahre alte Bäcker Hans Strub aus Nierstein wurde aus dem Auto herausgeschleudert. Er erlitt einen schwe­ren Schädelbruch und war sofort tot. Goldschmidt selbst trug eine schwere Gehirn­erschütterung davon und mußte ins Kran­kenhaus gebracht werden. Straßenbahnwa- gen und Automobil wurden stark be­schädigt. Der getötete Strub verunglückte be­reits im vorigen Jahr mit seinem Motorrad und entging damals mit knapper Not dem Tode Auf Drängen des Vaters' wollte er jetzt das Motorrad verkaufen und fuhr nach Mainz, um es dort abzusetzen. In Mainz traf er den Vieh­händler Goldschmidt, der ihn einlud, mit ihm fm Merstein zurückzufahren. Diese

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Ein Wahnsinniger im Zuge.

WSA. Butzbach, 22. Mai. In einem Qlbteil 3. Klasse des Mittagszuges Frank- f u r t a. M. Kassel spielten sich gestern auf­regende Szenen ab. Ein in Cappel bei Marburg wohnender Schreiner, der sich mit Frau und Kind auf der Rückreise von Frankfurt befand, wurde vom Wahnsinn befallen. Nach­dem er schon einige Zeit irre Reden und reli­giöse Vorträge gehalten hatte, zog er mit dem Ruf:Gott hat mir die Macht gegeben, in fünf Minuten seid ihr alle Leichenl" die Aot- bremse. Er wurde beruhigt, zog aber bald zum zweiten Mal die Notbremse, so daß sich das Zugpersonal genötigt sah, den unbequemen Fahrgast tn Butzbach abzusetzen. Der Mann fügte sich sofort und verließ mit seinen Angehörigen den Zug. Durch ein herbeigerufenes Qluto wurde er ins Krankenhaus gebracht.

den kann, sicht noch nicht fest. Auf jeden Fall liegt die grundsätzliche Genehmigung der Rhein­landkommission vor, auf Grund der überhaupt letzt zum erstenmal ein deutsches Flugzeug Mainz passieren durfte. 0

Oie gefährlichen Bahnübergänge.

Abermals ein Auto vom Zuge überfahren. __

Der Besitzer des Autos getötet.

WSN. Rüsselsheim, 22. Mai. Heute vor­mittag 9,44 älhr überfuhr der Schnellzug 137 an dem beschrankten Liebergang am Bauhof Rüsselsheim ein Personenauto. Der Besitzer Albert Hirsch aus Groß-Gerau wurde getötet, der Kraftwagenführer blieb unverletzt Der Unfall ist durch Nichtschliehen der Schranke entstanden. Die gerichtliche Unter­suchung ist eingeleitet worden.

Brennender Eisenbahnwagen in einem Zuge.

WSN. D i e b u r g, 22. Mai. Qlls am Samstag­nachmittag der 3-Uhr-Zug, von Frankfurt kom­mend, die Station Eppertshausen verlassen hatte, stand plötzlich ein Eisenbahncoupe in Hellen Flammen. Qllles eilte den Aus­gängen zu. Unglücklicherweise war auch noch die eine Ausgangstür aus den Rollen und konnte nur halb geöffnet werden. Es entstand eine Panik. Manche nahmen ihren Ausgang durch die Fenster, doch entstand kein größeres Unglück Die Ursache war, daß ein Passagier Benzol in einem Rucksack mitführte. Es fing all­mählich an zu tropfen und verbreitete sich über die Heizungsröhren. Ein anderer Passagier zün­dete sich eine Zigarre an und warf das b r e n - nende Streichholz weg. Im Nu stand das Coupe in Hellen Flammen. Der Eigentümer des Rucksackes konnte nicht ermittelt werden. Ein Glück war es, daß sich keine Frauen und Kinder in dem Qlbteil befanden.

Schweres Autounglück in Mainz.

Bekanntmachung.

...Der Voranschlag der Gemeinde Harbach ür ftj; 1929 liegt von Freitag, 24.2Nai 1929 eine Woche lang auf hiesigem Bür­germeistereibureau zu jedermanns Einsicht offen. 4571D

Einwendungen dagegen können wäh- rend dieser Frist schriftlich oder mündlich bei hiesiger Bürgermeisterei vorgebracht werden. Es ist die Erhebung einer Um­lage beschlossen, wozu auch die Ausmärker beizutragen haben.

Harbach, den 22. Mai 1929. hessische Bürgermeisterei Harbach.

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Das neue hessische Zigeunergeseh

Das im Regierungsblatt Ar. 9 vom 6. Mai er­schienen« Gesetz zur Bekämpfung des Zi­geunerunwesens vom 3. April 1929, wie es amtlich benannt ist, bedeutet einen wesentlichen Fortschritt auf dem Gebiete der Bekämpfung des Zigeunerunwesens, insofern als jetzt einheitliche gesetzliche Handhaben gegeben sind, um den Land­fahrern wirksam entgegenzutreten, ein Bedürfnis, das sich immer dringender herausstellte.

Nach dem neuen Zigeunergeseh dürfen Zigeuner und die nach Ziaeunerart herumziehenden Per­sonen Landfahrer im Gebiete des Volks­staats Hessen mit Wohnwagen und Wohnkarren nur umherziehen, wenn ihnen die schri,.üche Er­laubnis dazu von der zuständigen Verwaltungs­behörde erteilt ist. Die Erlaubnis kann in der Weise beschränkt werden, daß eine bestimmt be­zeichnete Reiserichtung vorgeschrieben wird. Die Erlaubnis darf nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß der Nachsuchende die deutsche Reichsanaehörigkeit, einen zur Ausübung des Gewerbes im Dolksstaat Hessen berechtigenden Wandergewerbeschein, sowie eine amtliche Be­scheinigung über seine erkennungsdienstliche Be­handlung (Fingerabdrucknahme) besitzt. In beson­deren Ausnahmefällen kann die Erlaubnis auch Staatenlosen erteilt werden.

Pferde, Hunde und zu gewerblichen Zwecken dienende sonstige Tiere dürfen von Zigeunern und Landfahrern im Llmherziehen nur dann mitgeführt werden, wenn sie dazu die Erlaubnis der zuständigen Verwaltungsbehörde besitzen.

Das Lagern im Freien und Aufstellen von Wohnwagen und Wohnkarren ist Zigeunern und Landfahrern nur mit Erlaubnis der Ortspolizei- behörde und nur an dem von dieser angewiesenen Platz und während der von ihr bestimmten Zeit­dauer gestattet.

An ihrem Hebernachtungsort haben sich Zi­geuner und Landfahrer jeweils sofort nach ihrer Ankunft bei der Ortspolizeibehörde anzumelden und durch Vorlage des Erlaubnisscheines den Nachweis der chnen erteilten Erlaubnis zum Um* herziehen und Mitführen von Pferden, Hunden und sonstigen Tieren zu erbringen. Der Er­laubnisschein ist während der Dauer des Auf- enthalts von der Ortspolizeibehörde einzubehal­ten. Die Rückgabe kann so lange verweigert wer­den, bis etwaigen polizeilichen Anordnungen, die aus Anlaß der Aufenthaltsnahme getroffen wer­den, Folge geleistet ist.

Das Reisen oder Rasten in Horden ist Zigeunern und Landfahrern ver­boten. Qlls Horde gilt die Vereinigung meh­rerer Familien, oder mehrerer einzelstehender Personen, oder einer oder mehrerer einzelstehen­der Personen mit einer Familie, der sie nicht angehören.

Die Erlaubnis zum Amherziehen und Mit­führen von Pferden, Hunden und sonstigen Tieren ist jederzeit widerruflich. Sie erlischt, sofern sie nicht für eine kürzere Dauer erteilt ist, mit dem 1 Zeitpunkt, in welchem der Wandergewerbeschein ungültig wird. Der Erlaubnisschein ist stets mit­zuführen und den zuständigen Beamten auf Ver- : langen vorzuzeigen. i

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Rheinhessen.

WEN. Mainz, 22. Mai. Beim Spielen auf einem Floß am Reinufer in Kastel erhielt etn zehnjähriges Mädchen von einer Spielkameradin einen Stoß, daß es ins Was­ser frei und ertrank, ehe Hilfe gebracht werden konnte. Die Leiche konnte noch nicht ge­landet werden.

Preußen.

Kreis Wetzlar.

ch Krofdorf, 22. Mai. Aus der jüngsten Sitzung der Gemeindevertretung von Krofdorf-Gleiberg ist folgendes zu berichten: Der Kreis plant die Wetterführung der P f l a st e - r u n g i nderHauptstrahein Krofdorf und hat sich wegen der Kosten für die Bürgersteig­anlage an die Gemeinde gewandt. Die Vertre­tung beschloß, daß deshalb mit den Anliegern des betreffenden Straßenteils verhandelt werden soll. Die Gemeinde will 2 5 Wasser- m e s s e r beschaffen und sie da einbauen, wo mit übermäßigem Wasserverbrauch zu rechnen ist. Dem vielfach vorkommenden stundenlangen Laufenlassen des Wassers in Backsteinbrennereien und Gärten soll durch scharfes Kontrollieren fettens der Gemeindeorgane und durch evtl. Ent­ziehung der Wasserzuleitung entgegengetreten weröen. Bei der demnächstigen Etatsberatung

Vertretung über die in Anregung ge­brachte Erhebung von Kanalgebühren und vonAnlieger-BeiträgenzuStraßen- b a u k o st e n beraten. Einen von der Haupt­straße gegenüber der Qlpotheke nach der Schiefer­strahe führenden Wassergraben wollen die An- lleger zu einen Kanal ausbauen. Die Gemeinde­vertretung stimmte dem unter Verwendung von Rohren mit ausreichender Weite und bei Durch- uvrung des Kanals bis zu dem Schacht bei der Autohalle zu und verpachtete das durch die Ver- ebnung der Fläche entstehende Gelände den An­gebühr 9C9Cn wringe jährliche Anerkennungs-

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