Ausgabe 
15.8.1929
 
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Bekanntmachung.

In unser Handelsregister, Abteilung A, wurde eingetragen: 6773V

Am 29. Juli 1929 die Firma Heinrich Hermann in Steinbach. Inhaber ist Jo­hann Heinrich Hermann, Maurer, in Stein­bach. Angegebener Geschäftszweig: Hoch- und Tiefbaugeschäft.

Am 2. August 1929: -) bei der Firma Moritz Rah in Gießen: Der Moritz Katz Ehefrau, Erna geborene Strauß, in Gie- zen ist Einzelprokura erteilt, b) Bei der ^irma Klingelhöffer & Dilges in Gießen: Vie Prokura des Kaufmanns Wilhelm Lich und des Kaufmanns Emil Bär, beide in Gießen, ist erloschen.

Am 6. August 1929 bei der Firma Carl Horn zu Gießen: Das Geschäft ist ab 1. Juli 1929 unter Ausschluß der seither im Geschäftsbetrieb begründeten Forde­rungen und Verbindlichkeiten aus den Kaufmann Karl Horst in Gießen über- gegangen der dasselbe unter der seit­herigen Firma weiterführt. Die Prokura der Carl Horn Ehefrau, Julie geborene Eoertsbusch, in Gießen, ist erloschen. Der Karl Horst Ehefrau, Maria geb. Werner, in Gießen, ist Prokura erteilt.

Am 7. August 1929 bei der Firma herz & Lo. in Gießen: Der Moritz Herz Ehe­rau, Hannah geborene Meyer, und dem Bankbeamten Emil Dietz, beide in Gießen, ist Gesamtprokura erteilt.

Gießen, den 9. August 1929.

__________Hessisches Amtsgericht.__________

Benutzungsordnung

für die

Krankenkraftwagen der Stadt Gießen.

I.

Städtische Krankenkraftwagen dürfen außer dem Krastwagenführer, Sanitäter und einem Kranken nur noch zwei Begleit­personen befördern. Bei größeren Unglücks- ällen kann die Mitnahme eines weiteren Kranken ausnahmsweise zugelassen wer­den. 6746C

II.

Das Besteigen oder Verlassen eines Krankenkraftwagens während der Fahrt ist verboten. Solange sich ein Wagen in Fahrt befindet, ist ein Oeffnen der Türen nicht gestattet.

Während der Fahrt sind die vorhandenen Sitze einzunehmen; das Stehen im Wagen ist verboten.

III.

Eine Verunreinigung des Wagens durch Ausspucken, Wegwersen von Papier usw. ist verboten. Bei Verstößen gegen dieses Verbot erfolgt die Reinigung des Wagens auf Kosten derjenigen Person, die die Ver­unreinigung herbeigeführt hat.

IV.

Werden in einem Krankenkraftwagen Personen mit ansteckender Krankheit be­fördert, so erfolgt nach beendeter Fahrt eine Desinfektion des Wagens durch die Stadt Gießen.

V.

Die Benutzung eines städtischen Kran- kenkrafiwagens erfolgt auf eigene Gefahr der zu befördernden Personen. Die Sladl Gießen Haftel nicht für:

a) Personen- oder Sachschäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betriebe des Kraftfahrzeugs flehen;

b) für Perfonen- oder Sachschäden, die dadurch entstehen, daß dem Kraft­fahrzeug selbst ein Unfall durch ein von außen her plötzlich einwirkendes Ereignis zuflößt.

VI.

Durch Benutzung eines städtischen Kran- kenkraflwagens unterwerfen sich die Be­nutzer der vorstehenden Benutzungsord­nung; sie erkennen die Ordnung durch die Benutzung als für sich verbindlich an.

Gießen, den 3. April 1929.

Der Oberbürgermeister der Stadt Gießen. I. V.: Dr. Hamm.

Arbeitsvergebung.

Unter Zugrundelegung der Reichsoer- dingunasordnung sollen für den Neubau eines Wiegehaufes an der Westanlage nachfolgende Arbeiten vergeben werden:

1. Erd- und Maurerarbeiten.

2. Zimmerarbeiten.

3. Dachdeckerarbeiten.

4. Spenglerarbeiten.

Angebote auf Vordruck sind bis zum Er­öffnungstermin am 6755C

Donnerstag, dem 22. August 1929 vormittags 10% Uhr bei uns einzureichen.

Zeichnungen und Bedingungen liegen bei uns während der Dienststunden zur Einsicht offen.

Zuschlags- und Bindefrist vier Wochen. Gießen, den 13. August 1929.

Städtisches Hochbauamt: Graoert.

Der Plan über die Herstellung einer oberirdischen Telegraphenlinie in Großen- Linden (Kreis Gießen) am neuen Feld­weg zwischen Wirtschaft Schaum bis zur Einmündung in die Landstraße Großen- LindenLang-Göns liegt bef dem Tele­graphenamt in Gießen von heute ab vier Wochen aus. 6780V

Gießen, den 15. August 1929.

_________Telegraphenbauamt.__________

Sie Holzabfuhr in den Staats- und Gemeindewaldungen muß bei Meidung forftgerichtlicher An­zeige bis 1. Oktober 1929 beendet fein.

Gießen, den 14. August 1929. 6781V

_______Hessisches Forstamt Gießen._______

Arbeitsvergebung.

Unter Zugrundelegung der Reichsver- dingunasordnung sollen für den Reubau eines Transfarmalorenhaufes am Wart- roeq nachfolgende Arbeiten vergeben wer­den: 6755C

1. Erd- und Maurerarbeiten.

2. Dachdeckerarbeiten.

3. Spenglerarbeiten.

4. Schlosserarbeiten.

Angebote auf Vordruck sind bis zum Er­öffnungstermin am

Donnerstag, dem 22. August vormittags 10 Uhr bei uns einzureichen.

Zeichnungen und Bedingungen liegen bei uns während der Dienststunden zur Einsicht offen.

Zuschlags- und Bindefrist vier Wochen. Gießen, den 13. August 1929.

Städtisches Hochbauamt: G r a v e r t.

Mahnung.

Die für den Monat Juli 1929 zu unserer Kaffe fälligen Krankenkassen- und Arbeitslofenversicherungs'Beiträge können noch bis zum 20. d.M. ohne Kosten an die bekannten Zahlstellen gezahlt werden. Nach diesem Tage eingehende Zahlungen können nur unter Berechnung der Mahngebühren angenommen werden; außerdem letzen sich die Rückständigen der Zwangsbeitreibung aus. Besondere Mahnung ergeht nicht.

Gießen, den 15. August 1929. 6765D

Allgemeine Ortskrankenkasse des Landkreises Giehen.

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Die Enthüllung des Ehrenmals

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Alle ehemaligen Kurmärker Dragoner sind zur Feier herzlich willkommen. Anmeldungen mit Angabe, ob Unterkunft In Breisach oder Ihringen gewünscht wird, an Rittmeister a. O. Schragmüller, Freiburg i. B., Schwaighof- straße 8 erforderlich, der auch Auskunft erteilt.

Zur Ausgestaltung der Feier dringend er­wünschte Spenden auf Vosischeckkonto Berlin 90825 Ludwig Lach, Denkmals- fonds Dragoner 14, erbeten.6767V

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Freitag, den 16. August, 20 Uhr, spricht im Gewerkschafts­haus Herr W.Lesemann, Gewerbeoberlehrer an der staatl. Kunstgewerbeschule Bielefeld über:

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Für die uns anläßlich unserer Vermählung er­wiesenen Aufmerksamkeiten sagen wir auf diesem Wege allen unseren herzlichen Dank

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