Ausgabe 
12.3.1929
 
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Dienstag, 12. Mrz 1929

179. Jahrgang

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Chefredakteur:

Dr. Friedr. Wilh. Lange. DerantwoNlich fürPolttik Dr. Fr. Wilh. Lange; für Feuilleton Dr. H.llchyriot; für den übrigen Teil Ernst Dlumschein; für den An­zeigenteil Kurt Hillmann, sämtlich in Gießen.

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Zahl der Reichsministerien erhöht. Für die preußi­schen Länder werden zwei Wege der zentralen Gesetzgebung zur Entscheidung gestellt: Vor­schlag A. (für den Poetsch-Heffter, »oh, Petersen, bei Ablehnung des Vorschlages B. auch Brecht zeich­nen) ist für die Vereinigung des Preußischen Landtags mit dem Reichstag; Dorschlaa B. (Brecht) will, daß die gemeinschaftlichen Gesetze für die preu­ßischen Länder «in aus ihnen gewählter gemein­schaftlicher Landtag mit Zustimmung der Reichs­regierung beschließt, oder, wenn keine Uebereinstim- mung erzielt wird, der Reichstag mit qua- lifiztertrr Mehrheit, wenn er angerufen wird. Einfluß auf die Berufung ober Entlassung der Reichsregierung soll dem gemeinschaftlichen Landtag nicht zustehen. w rjL

Rach den weiteren Ausführungen des Ausschusses ist der Reichs rat beizubehalten. Dr. Brecht macht dazu den Sondervorschlag, daß ein Drittel der Stimmen der preußischen Länder der Reichsregie­rung zufallen sollen. Die Denkschrift führt ferner aus, daß ein« Vermehrung der Abgeord­netenzahl de sReichstageszu erwägen ist, und zwar mit Rücksicht auf die ihm neu zufallenden Aufgaben, namentlich wenn ihm im Falle der Auf­hebung des Preußischen Landtages (Vorschlag A) des Kapitels 4 die gesamte zusätzliche Gesetzgebung für die Länder neuer Art übertragen werde. Eine solche Vermehrung würde es im Ergebnis ermög­lichen, daß der Preußische Landtag z.T. mit dem Reichstag verschmolzen wird.

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Berlin, 12. März. (pdo.-IeL) Der «eichs- sinanzmlnister hat soeben dem Reichstag die drei Deckungsvorlagen zum haushalt für 1929 zugehen lassen. Sie bestehen aus einer Aenderung des Biersteuergefehes. einer Aenderung de» Branntweinmonopolgefehes und einet Aenderung des Erbfchaftssteuergefehe». Die weiteren Deckungsvorschläge der Regierung be­treffen den einmaligen Zuschlag zur Der- mögenssteuer im Betrage von 104 Millionen und die Kürzung der Ueberweisungea an Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer an Länder und Gemein- den im Betrage von 120 Millionen Mark. Diese beiden Deckungsvorschläge sind im haushaltsgeseh selbst enthalten, das dem Reichstag zusammen mit dem Haushaltsplan In den nächsten Tagen nachge­reicht werden soll. Außer den drei genannten Ge- sehentwürfen sind dem Reichstag noch drei weitere Steueränderungen vorgelegt worden, und zwar eine Novelle zur Einkommensteuer, eine zur Vermögenssteuer und eine zur wechsel- steuer. Der Reichsrat hat bekanntlich den sechs Vorlagen zugestimmt; nur bei der Aenderung des Llnkommensteuergesehes hat er die vorgeschlagene Senkung de» Tarif» für die mittleren Linkommen und die Abrundung abgelehnt. Die Reichsregierung hält auch in diesen Punkten an ihrer ursprünglichen Vorlage fest. Diese sämt­lichen Steuergesehe stehen gemeinsam mit dem Reichshaushaltsplan und dem haushaltsgeseh be­te«» zur ersten Lesung auf der Tagesord- nung der nächsten Relchstagvsihung am Donnerstag.

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Aus den Gesetzentwürfen zur Aenderung von Steuergesetzen (Einkommen-, Vermögens- und Wech­selsteuer) und den drei Steueränderungsgesetzen (Bier-, Branntwein- und Erbschaftssteuer) ist fol­gendes ersichtlich: Bei der Biersteuer soll der Satz je Hektoliter von bisher 6Mk. (gestaffelt bis 8,15 Mk.), auf 9 bzw. 12,20 Mk. in der höchsten Staffel erhöht werden. Der Mehrertrag aus der Steuererhöhung wird auf 185 Mill. Mark geschätzt, abzüglich 20 Mill. Mark, die im neuen Etatsjahr (wegen der Doroersorgung) weniger aufkommen dürsten. Der Ertrag aus der Biersteuer, der für das laufende Rechnungsjahr auf 370 Mill. Mk. per» anschlagt ist, würde zunächst auf 5 35 TliUto­nen ft eigen. Die Belastung je Liter Vollbier steigt von zur Zeit 7 Pfennig auf 10,5 Pfennig. Die Steuerfreiheit für den Haustrunk wird beseitigt.

Die Reform des Spiritusmonopols soll solange vertagt werden, bis die vom Enquete­ausschuß eingeleitete Erhebung über die landwirt­schaftlichen Kartoffelbrennereien abgeschnitten ist. Einige wesentliche Punkte des aus dem Jahre 1926 stammenden Entwurfs eines Spiritusmonopolgesetzes werden als Aenderung des Gesetzes über das Brannt­weinmonopol vorgesehen. Sie betreffen vor allem die Erhöhung der Hektolitereinnahme von 330 auf 400 Millionen Mark, ferner den Fortfall des ermäßigten Branntweinaufschlags und die Beseitigung der Preis­ermäßigung für Heilmittelbranntwein. Gegenüber einem Voranschlag von 270 für das Rechnungsjahr 1928 ergibt sich eine Einnahme st eigerung auf rund 360 Millionen Mark. Zwecks Einschränkung der Hinterziehungsmöglichkeiten wird dann noch eine Reihe von Gesetzesänderungen vor- 9ei§ei9bcr Erbschaftssteuer sieht die Vor­lage einer Heraufsetzung der allgemeinen De- freiungsgrenze für Ehegatten auf 20000 Mk. und bei Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsbehindrrung eine Grenze von 30 000 Mk. vor. Diese Regelung bedeutet für die Fälle der unbeerbten Che eine Erleichterung. Die Steuerpslicht des Gattenerbes

Mindecheitenwünsche der Wenden.

Berlin, 12. März. (Priv.-Tel.) Die Min­derheitendebatte der letzten Zeit hat anscheinend auch einige Organisationen der Wenden wieder einmal mobil gemacht. Es verlautet nämlich, daß die kulturellen Organisationen der Wenden in einer Eingabe an die Reichsregierung dem Wunsch Ausdruck gegeben haben, die Regierung möge auf die preußische Regierung einwirken, daß die von dieser den polnischen und dänischen Minderheiten gemach­ten Zugeständnisse auch auf dreWen- ben angewendet würden. Die Wenden, d. h. die betreffenden Organisationen, betrachten sich also als eine Minderheit, obgleich eine Fülle objekiver Darlegungen im Laufe der letz­ten Jahre mehrfach gezeigt hat, daß das Be­wußtsein, eine Minderheit zu sein, im wendischen Bolksleben so gut wie gar keine Rolle spielt. 3m übrigen ist nicht ersichtlich, inwie­weit diese Aktion einiger wendischer Organi­sationen aus dem Willen dieses Stammes heraus entstanden ist, oder ob hier Einwirkungen von außerhalb der deutschen Gren­zen vorliegen. 3n unterrichteten Kreisen ist immer wieder darauf hingewiesen worden, daß sowohl von Warschau wie von Prag, und schließlich auch Paris gelegentlich eine etwas zu konkrete Interessennahme an den Wenden zu beobachten sei. Welche Bedeutung zahlen­mäßig den Wenden zukommt, zeigen die Wahl-

wird auf die beerbte Ehe ausgedehnt. Bei Der- erbung von Grundbesitz werden die Stundungs­bestimmungen weiter gefaßt.

Bei der Einkommensteuer soll der Abbau in den mittleren Stufen weitergeführt werken. Das Gesetz vom 10. August 1925 ist bisher dreimal zugunsten der kleineren Einkommen ge­ändert worden: durch das Gesetz vom 19. De­zember 1925 wurde der steuerfreie Einkommens­teil und die Sätze für Werbungskosten und für Steuerleistungen erhöht; durch bad Gesetz vom 22. Dezember 1927 wurden die Einkommen unter 8000 Mk. günstiger gestellt; durch das Gesetz vom 23. August 1928 wurden die Einkommen bis zu 15000 Mk. entlastet. Diese drei Aenderungen des Einkommensteuergesetzes bedeuten für Einkommen von 2000 Mk. eine Senkung der Steuer von 36 Proz., für Einkommen von 4000 Mk. eine solche von 17 Proz., für Einkommen von 6000 Mark eine Senkung von 10 Proz. und für Ein­kommen von 8000 Mk. eine Senkung von 7 Proz. Bon da ab sinkt die Entlastung schnell, um bei Einkommen von 15000 Mk. nur 2,6 Proz. aus­zumachen. Runmehr sollen auch die Ein­kommenstufen zwischen 8000 und 25 000 Mk. entlastet werden, und zwar um etwa 5 bis 6 Proz., sowie die Einkommenstufen bis 100000 Mk.; in den höheren Staffeln (über 75 000 Mk.) wird die Entlastung nur noch we­niger als 1 Proz. ausmachen.

Endlich wird bei der Wechselsteuer Ine Ermäßigung, die bisher nur für im Ausland zahlbare Wechsel galt, auch auf solche Wechsel ausgedehnt, die vom Ausland auf daS Inland bezogen und im Inland zahlbar sind, sofern die Beträge auf Reichsmark lauten. Damit soll der Wechselrembvurs bei Importgeschäften und die Finanzierung solcher Geschäfte bei Anwendung der Markwahrung erleichtert werden. Ferner ist vorgesehen, daß die sogenanntetoeltere Ab­gabe" (Wechselnachsteuer) für Wechsel, die länger als 3 Monate und 5 Tage laufen, beseitigt wird. Durch diese Maßnahme sollen vor allem _ Me Wechsel und Verlängerungs-Wechsel der (länd­lichen) Genossenschaften entlastet werden.

Berlin, 11. März. (Privatmeldung.) Der zweite Unterausschuß des BersassungSausfchufses der Länderkonferenz hat nun feine Vorschläge über die »Organisation der Länder und den Einfluß der Länder auf das Reich" vorgelegt. Die Denkschrift, in der diese Vorschläge niedergelegt sind, ist von allen vier Mitgliedern des Unter­ausschusses unterzeichnet, mämlich von Ministerial­direktor Dr. Brecht (Preußen), Ministerial­direktor Dr. Poetsch-Hef f ter (Sachsen), Staatspräsident Dr. Bolz (Württemberg) und Senatspräsident Dr. Petersen (Hamburg).

In einer längeren Vorbemerkung wird darauf hingewiesen, daß die Losung die Rachteile ver­meiden müsse, die sich aus dem Reben ein» anderbe stehen einer Regierung für das ganze Reichsgebiet und einer Regierung für mehr als zwei Drittel des Reichsgebietes ergeben können. Die Reichsmini st erien müssen in unmittelbare Verbindung mit der allgemeinen Verwaltung treten. Heber- all müssen Derwaltungsgebiete ungefähr von der Gröhe der preußischen Provinzen und der größe­ren Länder geschaffen werden.

Die eigentlichen Vorschläge, die sich auf die bisherigen preußischen Provinzen und die großen Länder aller Art beziehen, sind in vier Kapiteln zufammengesaht. Davon behandelt das erste die Organisation der Länder.

»Die preußischen Provinzen werden vorbehaltlich territorialer Aenderungen Län­der, a) deren Verfassung für sie gemeinschaft­lich durch zentrale Gesetzgebung festgesetzt wird, b) denen eine Zuständigkeit zur Gesetzgebung nur zukommt, soweit sie ihnen besonders über­tragen wird, c) in deren Gebiet neben der Ver­waltung durch die Landes- (bisher Provinzial«) behorden und Reichssvnderbehörden (z.D. Post und Eisenbahn) eine allgemeine Reichsverwal­tung nach Art der bisherigen preußischen Staats­verwaltung, vorbehaltlich von Zuständigleitsver- schi^bungen. besteht."

Zu dem BegriffLänder" ist in den Vor­bemerkungen ausaefuhrt. daß die Vorschläge es absichtlich vermeiden, die preußischen Provinzen weiter alsProvinzen" eines staatsrechtlich ein­heitlichen »Reichslandes" zu behandeln, weil eine solche Form, eine solche Differenzierung eine Reih« von Rachteilen haben würde, die es zweck­mäßig erscheinen lassen, das norddeutsche Gebiet in der staatsrechtlichen Form und in den Be­zeichnungen nicht so sehr verschieden von den anderen Ländern zu behandeln. Die Vorschläge gehen hiernach davon aus, daß der Länderbegriff der Reichsversassung eine Erwei­terung erfährt, so daß er auch für die Länder der stärksten zentralisierten Verwaltungssorm (»Länder neuer Art") paßt.

In den Organisationsvorschlägen wird dann weiter ausgeführt, daß die Verfassungsgrund- sahe über die Wahlen zur Volksvertre­tung in den Ländern auf alle Länder An­wendung finden sollen. Der Verfassungsgrund- fatz, daß die Landesregierungen des Vertrauens der Volksvertretung bedürfen, wird dahin ergänzt: »Die Landesverfassung kann vorfehen, daß die Landesregierung auf bestimmte Zeit, jedoch höchstens für die Dauer der Wahl­periode bestellt wird. Die Regierung bedarf in diesem Falle der Erllärung des Vertrauens beim Amtsantritt; sie muh zurücktreten, wenn ihr das Vertrauen später mit Zweidrittel­mehrheit bei Anwesenheit von zwei Dritteln der gesetztlichen Zahl der Abgeordneten ent­zogen wird. In dem gemeinschaftlichen Ver­sa ssungsgesetz für die preußischen Länder neuer Art ist Ihre Verfassung den bestehenden preuhi- scheu Provinzialverfassungen (Landes­hauptmann, Landtag. Landesausschuh) nachzu­bilden. Der Landeshauptmann wird auf be­stimmte längere Zeit vom Landtag gewählt und von der Reichsregierung bestätigt. Eine An­gleichung zwischen den preußischen und den übri­gen großen Ländern und zwischen diesen unter­einander durch Typisierung der ober­sten Landesorgane nach Bezeichnung, Zahl der OHitglieber und Berufsari ist reichsgesetzlich nicht erforderlich, well mit Rücksicht auf die geschichtliche Entwicklung von einem Zwang in dieser Richtung abgesehen werden soll. In allen Ländern sollten untere Kommunalver- bänbe des öffentlichen Rechts (Kreise) be­stehen."

Die Oraanifafton der unmittelbaren Reichsverwaltung in den 5ändern.

In Kapitel 2 werden hierzu folgende Vor­schläge gemacht: ..Die zivilen Leichsbehörden in den Ländern sollten im Interesse der Derwal- tungsvereinfachung in der Spitze zusam - I mengefaht werden. Der Amtsbezirk des mit dieser Oberaussicht über die zivilen Reichsbehör­den betrauten Beamten stimmt mit dem Landes- I bezirk überein. Zwischen dem obersten Reichs­beamten und der Regierung des Landes ist eine möglichst enge Verbindung herzustellen, und zwar entweder durch Personalunion oder we­nigstens regelmäßige Besprechungen aller ge­meinsamen Angelegenheiten zwischen der Reichs­regierung und dem obersten Reichsbeamten. Die Paßbehörden können, soweit erforderlich, von der I Unterstellung unter die Oberaufsicht ausgenom- 1 men werden."

Oie Altersgrenze.

Ein notwendiger Sparvorschlag.

Von unserer Berliner Redaktion.

Berlin, 12. März. Man zerbricht sich auaenblick- lich an den verschiedensten Stellen des Reiches sehr Miit Recht den Kopf darüber, wie man am ösfent- ichen Haushalt die Millionen einfparen kann, die bm fehlen und gegen deren Aufbringung durch neue eteuern sich die übermäßig belasteten Wirtschafts- . reife ebenso mit Recht wehren. Denn in der Tat virb, wie es ein französischer Wirtschaftswissen' ctzaftler dieser Tage in einem Vortrag vor der !' Deutsch-Französischen Gesellschaft in Frankfurt aus- Mihrte, die deutsche Industrie großenteilsdurch die Hoffnung auf eine kommende Prosperität am Leben .. erhalten. Vorläufig scheine nur die deutsche Währung ac sichert, die deutsche Wirtschaft i ch nicht". So sagt Professor Gaston Raphael aus Paris indes feine eniger fachkundigen Landsleute in ihrer Presse sich mühen, die deutsche Leistungsfähigkeit so darzu- jleilen, daß man die Annuitäten womöglich noch trshöhen kann.

Aber selbst wenn das Gegenteil einträte, wenn bie Reparationslast vermindert werden sollte, bliebe noch die Notwendigkeit zu Er- pa missen. Sie liegen auf dem Wege einer si rreinfachung und Vereinheitlichung I bes Derwaltungsapparates, einer Rück- vrrschiebung der Proportion zwischen Verwaltung und produktiver lätigteit, die sich sehr zu Ungunsten ter letzteren in der Richtung auf eine Ausdehnung , her ersteren feit zehn Jahren verschoben hat. In­nerhalb dieser Verwaltungsorganisation, also des Reiches, der Länder, der Gemeinden und der Wirt- : I Hafts betriebe der öffentlichen Hand hat man aber tin Gesetz aufgestellt, das vielleicht im Interesse des liorankommens der jüngeren Beamten wünschens- I wert, ja notwendig gewesen ist, dessen schcrna- fische Anwendung aber außerordentlich hohe Opfer an Geld und sonstigen Werten bedingt. Wir meinen dasGesetzüberdieAltersgrenze. Ltn Alter von 65 Jahren mag für den Lokornotiv- siihrer, für den Postbeamten usw. tatsächlich die Grenze sein, von der ab seine berufliche Leistungs- s-ihigkeit sich so herabmindert, daß die Pensionie- ring immer oder doch fast immer gerechtfertigt und notwendig ist. Für viele Geistesarbeiter aber und bas sind meist die wertvollsten und höchstbezahlten -Beamten gilt das keineswegs. Der Hochschulleh- rct insbesondere steht in diesem Alter oft a u f d e r höhe seines beruflichen Schaffens, kann vielleicht rrft zu diesem Zeitpunkt die Früchte eines jahr- vjntelangen Wirkens zu einer Synthese zusammen-- lasen und seinen Schülern gerade bann sein Bestes Heben. , _ .

Denken wir an Beispiele, wie etwa 5) a r n a er , ' der jetzt bei völliger geistiger und relativ körper- - Iid)er Frische auf die 90 zusteuert, oder wie W i l - d c l m v. Bode, der vor wenigen Tagen als : jähriger starb, nachdem er bis in seine letzten

Lebenslage als die größte Autorität auf kunsthisto- 8ri schcm Gebiet seine volle Arbeitskraft bewahrt hatte

urb vergleichen wir mit diesen Alterszahlen den für | ihren beruflichen Abbau festgefetzten Termin, so in äffen wir darin eine bedauerliche Ver­schwendung, nicht nur von Mitteln erblicken beim jeder derartige schaffenstüchtige Pensionär be- zieht 80 Prozent seines Gehaltes, indes fein Nach- lolger noch einmal das volle Gehalt bezieht. Aber nicht darin allein liegt der Verlust, sondern vor uLlem in dem Verzicht auf die öffentliche Wirksam­keit gerade unserer größten Kapazitäten zu einem 3 kitpunkt, wo sie oft am leistungsfähigsten sind. Und n>js hier von Gelehrten gesagt ist, gilt auch von manchem hohen Beamten, Staatssekretär, Ministe- tlalbircftor, Oberpräsidenten usw. Es müßte deshalb im dem oben bezeichneten doppelten Interesse die Möglichkeit geschaffen werden, besonders verdiente 1 Männer der Öffentlichkeit, ihre eigene Zustimmung oerausgefefot und vielleicht im Wege eines befon- beren Verfahrens, bei dem den beteiligten Körper­haften ein Vorschlags-, den Regierungen ein Ent- icheidungsrecht zustünde, in Ausnahmefällen auch erheblich über die schematische Altersgrenze hin- .i»s ihrer verdienstlichen Wirksamkeit zu erhalten.

Reparation und Etatdefizit.

Keine falschen Spekulationen.

töln, 11. März. (TU.) In einem mitNotjahr 1529" betitelten Leitartikel beschäftigt sich dieKol- niiche Zeitung' mit der Denkschrift des Hansabundes - Ersparnisvorschläge für ben sachlichen Teil des ordentlichen Haushalts 1929. Man fanni ben Parteien nicht genug bie Gefahren vorfuhren, Mlche bie ständig wachsenden Belastungen in ma­terieller wie aber auch in psychologischer Hinsicht im sich bergen. Wir haben schon mehrmals davor gewarnt, sich mit Deckungsberechnungen, geftugt auf Aufkommen aus früheren, befse- j< rin Wirtschaftsjahren einen Ausgleich vor- jimadjen, hoben auf die Schwierigkeiten verwiesen, oäi bei Steuererhebungen in größerem Umfange ent­stehen müßen, wir hoben auch schon unsere Zweifel geäußert und dos trifft bie psychologischeecite ob die von ollen erhoffte Senkung der Repara- tiLnslasten wirklich nun auch eine Steuersenkung harbeisühren wird. Angesichts des Leichtsinns, mit dem manche Kreise an das Problem unserer öffentlichen Lasten Herangehen und angesichts der Aiisgabefreudigkeit der vergangenen Jahre, ausgeübt von allen politischen Kreisen, muß man l !i,sachlich befürchten, daß eine solche Senkung

\ f pur los im Rausch neuer Wünsche ver­loren geht. Dazu darf es aber nicht kommen. Dafür müssen ganz bestimmte Sicherheiten ge- ichasfen werden. Aber auch jetzt schon gilt es, ein hörbaresHalt" zu gebieten, damit der Schlen-

' ft Ha n nicht weiter geht.

Oie Aufiragsverwaltung.

Im dritten Kapitel werden Richtlinien für die Organisation der AustragSverwal- tung zwischen Reich und Ländern auf gestellt; danach kann die Reichsregierung in Auftrags­angelegenheiten Anweisungen aus dem Gesichts­punkt der Zweckmäßigkeit geben. Die ATrweisun- gen dürfen sich im wesentlichen nur an die oberste Landesbehörde und nur mit ihrer Zustim­mung an eine ihr untergeordnete Stelle richten. Damit ist also das sogenannte »sprin­gende" Auftragsrecht ausgeschaltet worden, das die oberste Stelle umgehen wann. In Angelegenheiten der Auftragsverwaltung hat die Reichsregierung ein unbegrenztes Recht auf Er­teilung von Auskünften, daS Recht zu Besichti­gungen an Ort und Stelle und auf QOten- einsicht.

Die Organisation der zentralen Regiermg und Gesetzgebung.

Das vierte Kapitel sieht vor: 1. eine gesonderte preußische Zentralregierung fällt fort; 2. die preußischen Ministerien werden, soweit nicht bestimmte Aufgaben durch llebertragung an die bisherigen Provinzen als Länder fortfallen, mit den R e i ch s rn r n l st e - rien vereinigt. Soweit erforderlich, wird die

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