Ausgabe 
8.6.1929
 
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Bekanntmachung.

Die Erhebung von Gebühren für Straßen- rdnigung und Müllabfuhr in der Stadt

Gießen.

Die nachstehenden Ortssatzungen nebst den zugehörigen Gebührenordnungen bringe ich hiermit zur öffentlichen Kennt, nis. 5100C

Gießen, den 6. Juni 1929.

Der Oberbürgermeister.

3.23.: Dr. 5) a m m.

Ortsfahung betreffend die Erhebung von Gebühren für die Reinigung der Straßen und Plätze in der Stadt Gießen.

Auf Grund der Artikel 15 und 193 der Städteordnung vom 8. Juli 1911 wird zu­folge Beschlusses der Stadtoerordnetenver- sammlung vom 14. Dezember 1928 und 22. März 1929 nach Anhörung des Kreis­ausschusses und mit Genehmigung des S)errn Ministers des Innern vom 25. Mai 1929 zu Nr. M. d. I. 23 411 für den ge­samten Stadtbezirk nachstehende

Ortssatzung erlassen:

8 1.

Innerhalb des Stadtgebietes ist sowohl der Grundstückseigentümer oder dessen Vertreter, wie auch der Mieter, der Päch­ter und sonstige Benutzer.zur Reinigung der vor dem Grundstück liegenden Straße bis zur Straßenmitte verpflichtet. Die Stadt Gießen (Tiefbauamt) übernimmt auf Grund der folgenden Bestimmungen innerhalb des Stadtgebiets die Reinigung der Fahrbahnen und der Fußsteige, der öffentlichen Straßen und Plätze, einschließ­lich der im Eigentum von Reich und Staat befindlichen Flächen. Die Benutzung der städtischen Einrichtung ist Pflicht. Im übrigen wird auf die Bestimmungen der Polizeiverordnung, betreffend die Reini­gung der Straßen und das Wegschaffen des Mülls in der Stadt Gießen vom 15. April 1929, verwiesen.

§ 2.

Die Straßenreinigung wird in einem den polizeilichen Anforderungen entspre­chenden Maße ausgeführt; die Kosten der Beseitigung polizeilich untersagter Verun­reinigungen fallen dem Urheber zur Last. Die Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis, sowie das Bestreuen bei Glatt­eis, liegt nach wie vor den Grundstücks­eigentümern ob.

§ 3.

Zur Deckung der der Stadt durch die StraßenreiniHUng entstehenden Kosten werden Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührenordnung erhoben.

§ 4.

Zahlungspflichtig find die Inhaber von Räumen des Hausgrundstücks, insbeson­dere Mieter, Pächter, Grundstückseigen, tümer und sonstige Benutzer.

Der für das Grundstück berechnete Ge­bührenbetrag wird dem Grundstückseigen­tümer bzw. seinem Vertreter angefordert und von diesem im Verhältnis der Miete bzw. Mietwerte auf sämtliche Benutzer des Grundstücks ausgeschlagen und in den Zahlungsterminen an die Stadtkasse ab- geliefert.

Weigert sich ein Zahlungspflichtiger, seinen Gebührenteil an den Grund­stückseigentümer oder dessen Stellvertreter zu bezahlen, so hat dieser die Stadtkasse unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die Stadtkasse treibt alsdann diesen Be­trag vom Zahlungspflichtigen unmittel­bar ein.

Bei nicht bebauten Grundstücken trifft die Zahlungspflicht lediglich den Eigen­tümer.

8 5.

Bei Veranlagung im Laufe des Jah­res sind die auf die bereits verstrichenen Gcbührentermine entfallenden Gebühren im nächsten Termin mit zu entrichten. Für neu hinzutretende Grundstücke beginnt die Gebührenpflicht für die Straßenreinigung mit dem auf die Fertigstellung der Straße folgenden Monat.

Ä § 6.

Die Kosten der Straßenreinigung, ein­schließlich der Kosten der Verzinsung, der Tilgung des Anlagekapitals, der Erneue­rung der Betriebsmittel sowie einschließ­lich des auf die Straßenreinigungsanstalt entfallenden Anteils an den allgemeinen Verwaltungskosten werden in voller Höhe umgelegt.

8 7.

Bei Zuzügen beginnt die Gebühren­pflicht mit dem Beginn des auf den Zu­zug folgenden Kalendermonats. Bei Weg­ziehen endet die Gebührenpflicht erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wegzug erfolgt.

Die entsprechende Regelung gilt bei Um­zügen innerhalb der Stadt Gießen.

8 8.

Den Pflichtigen steht gegen die Heran­ziehung zur Straßenreinigungsgebühr die Klage beim Provinzialausschuß binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Zustellung des Anforderungszettels zu. Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht oufgehalten.

Die Gebühren sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Der- waltungszwangsverfahren.

8 9.

Diese Ortsfahung tritt mit dem 1. April 1928 in Kraft. Gleichzeitig wird die Ge­bührenordnung für die Benutzung der städtischen Straßenreinigung vom 30. Juli 1923 aufgehoben.

Gießen, den l.Juni 1929.

Der Oberbürgermeister. >

I. 23.: Dr. Ham m. V

Gebührenordnung betreffend die Erhebung von Gebühren für die Reinigung der Straßen und Plätze in der Stadt Gießen.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 25. Mai 1929 zu Nr.

M. d. I. 23 411 und mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung vom 14. De­zember 1928 und 22. März 1929 wird für die Benutzung der städtischen Straßen­reinigung folgendes bestimmt:

8 1.

Als Bemessungsgrundlage für die auf jedes Grundstück entfallende Gebühr dienen die den einzelnen Grundstücksfronten vor­gelagerten Reinigungsflächen, die berech­net werden:

In zweiseitig bebaubaren Straßen bis zur Mitte, jedoch nicht über 7,5 Meter Breite.

In einseitig bebaubaren Straßen und an Plätzen bis zu acht Meter Breite. Eck­grundstücke werden mit j der eigentlichen Quadratmeterzahl belastet. Die Flächen­maße werden auf volle Quadratmeter nach unten abgerundet.

Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, bei der Festsetzung der Gebühren offenbar heroortretende Härten zu beseitigen.

8 2.

Die Benachrichtigung des Grundstücks­eigentümers oder dessen Vertreters erfolgt durch den Anforderungszettel.

Die Straßenreinigungsgebühr ist in vier Teilbeträgen an die Stadtkasse zu entrich­ten; diese sind für jedes Kalenderviertel­jahr nachträglich in den ersten fünfzehn Tagen der Monate April, Juli, Oktober und Januar jeden Jahres zu entrichten. Die Jahresgebühr wird derart nach oben abgerundet, daß sie durch 4 teilbar ist.

8 3.

Die nach § 3 der vorstehenden Orts- satzung zu erhebende Straßenreinigungs­gebühr wird auf 32 Rpf. für das Jahr für je einen Quadratmeter Reinigungs­fläche festgesetzt.

Gießen, den 1. Juni 1929.

Der Oberbürgermeister.

1.23.: Dr. Ham m.

Orlssatzung belresfend die Erhebung von Gebühren für die Müllabfuhr in der Stadt Gießen.

Auf Grund der Artikel 15 und 193 der Städteordnuna vom 8. Juli 1911 wird zu­folge Beschlusses der Stadtverordnetenver­sammlung vom 14. Dezember 1928 und 22. März 1929 nach Anhörung des Kreis­ausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 25. Mai 1929 zu Nr. M. d. I. 23 412 für den ge­samten Stadtbezirk nachstehende

Ortssatzung erlassen:

8 1.

Innerhalb des Stadtgebietes sind so­wohl die Hauseigentümer oder deren Ver­treter, wie auch die Mieter, die Pachter und sonstige Benutzer zur Wegschaffung des anfallenden Mülls verpflichtet. Die Stadt Gießen (Tiefbauamt) übernimmt auf Grund der folgenden Bestimmungen die regelmäßige Abfuhr des anfallenden Mülls von bebauten Grundstücken inner­halb des Stadtgebiets. Die Benutzung der städtischen Einrichtung ist Pflicht. Im übri­gen wird auf die Bestimmungen der Po­lizeioerordnung betreffend die Reinigung der Straßen und das Wegschaffen des Mülls in der Stadt Gießen vom 15. April 1929 verwiesen.

8 2.

Die Hauseigentümer oder deren Stell­vertreter, wie auch die Mieter, die Pächter und sonstige Benutzer sind verpflichtet, den Müll zu sammeln und der städtischen Ab­fuhr zu übergeben. Die Abfuhr erfolgt an bestimmten Tagen und zu festgesetzten Zeiten. Die Abfuhrtage und die Aofuhr- zeiten werden ortsüblich bekanntgegeben. Das Aufspeichern des Mülls in Gruben innerhalb der Hofreiten ist nur in Aus­nahmefällen und nur mit besonderer Ge­nehmigung der Stadtverwaltung zulässig. In diesen Fällen übernimmt die Stadt nur das Ausladen und die Abfuhr des Mülls, nicht aber dessen Herausschaffen aus den Gruben und etwaiges Fördern bis zur Aufladestelle.

Die außerhalb der geschlossenen Orts­lage oder an noch nicht hergestellten Stra­ßen gelegenen, oder schwer zugänglichen Grundstücke können von der allgemeinen Abfuhr ausgeschlossen werden.

8 3.

Zur Deckung der der Stadt Gießen durch die Abfuhr des Mülls erwachsenden Kosten wird von bebauten Grundstücken eine Ge­bühr nach Maßgabe einer besonderen Ge­bührenordnung erhoben. Die Kosten der Müllabfuhr einschließlich derjenigen der 23erzinsung und Tilgung des Anlagekapi­tals, der Erneuerung der Betriebsmittel, sowie einschließlich des auf die Müll­abfuhranstalt entfallenden Anteiles an den allgemeinen Verwaltungskosten, werden in voller Höhe umgelegt.

8 4.

Zahlungspflichtig find die Inhaber von Räumen des Hausgrundstücks, insbeson­dere. Mieter, Pächter, Grundstückseigen­tümer und sonstige Benutzer.

Der für das Hausgrundstück berechnete Gebührenbetrag wird dem Eigentümer ober seinem Vertreter angefordert und von diesem im Derhättnis der Grundmiete (RMG. §2 Abs. 1) auf sämtliche Benutzer des Hausgrundstücks ausgeschlagen und in den Zahlungsterminen an die Stadtkasse abgeliefert.

Weigert sich ein Zahlungspflichtiger, sei­nen Gebührenanteil an den Hauseigen­tümer ober besten Stellvertreter zu be- zahlen, so hat biefer die Stabtkasse unver- züglich davon zu benachrichtigen. Die Stadtkaste treibt alsdann diesen Betrag von dem Zahlungspflichtigen unmittelbar ein.

. § 5.

Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr beginnt mit dem Anfang des Monats, in dem die Benutzung der Räumlichkeiten (Neubau) begonnen hat, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Benut­zung aufgehört hat (Abbruch).

Bei vorübergehender Nichtbenutzung einer Wohnung auf die Dauer eines Ka-

lendervserteljahres wird eine erhobene Gebühr auf Antrag erstattet, und zwar vom Ende des Monats an, in dem die Benutzung aufgehört hat, bis zum Beginn des Monats, in dem die Benutzung wie­der beginnt.

Eine Herabsetzung ober Erhöhung der Grundmiete im Laufe des Rechnungs­jahres wirkt sich vom Beginn des nächsten Kalenderoierteljahres ab auf die Höhe der Gebühr aus.

Bei Veranlagung im Laufe des Jahres sind die auf die bereits verstrichenen Ge­bührentermine entfallenden Gebühren im nächsten Termin mit zu entrichten.

8 6.

Den Pflichtigen steht gegen die Heran­ziehung zur Müllabfuhrgebühr die Klage beim Provinzialausschuß binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Anforderungszettel zu. Durch die Ein­legung des Rechtsmittels wird die Ver­pflichtung zur Zahlung nicht aufgehalten.

Die Gebühren sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Ver­waltungszwangsoerfahren.

8 7. _____

Für die Gebühr wird nur der Müll ab­gefahren. Unter Müll werden gemäß § 16 der Polizeiverordnung vom 15. April 1929 die in den vorgeschriebenen Gefäßen be­reitgestellten, nicht flüssigen Haushaltungs- abfülle, Asche, Glas, Porzellan, Tapeten­reste, Schornsteinruß u. dgl., verstanden.

Nicht hierunter fallen Steine, Bauschutt, Stalldung, Kadaver, sowie gewerbliche und Betriebsabfälle aller Art aus Fabri­ken, Verbandsstoffe und Abgänge aus Krankenanstalten. Die Stadt kann jedoch auch die Wegschaffung dieser von der all­gemeinen Abfuhr ausgeschlossenen Stoffe gegen besonders zu vereinbarende Vergü­tung übernehmen. Mit dem Verladen geht der Müll in das Eigentum der Stadt über.

Von der Pflicht zur Benutzung der öf­fentlichen Müllabfuhr können nach Lage des Falles durch besondere Gestattung die Inhaber solcher gewerblicher Betriebe frei- gestellt werden, bei denen nach Art und Beschaffenheit die Trennung des Mülls von gewerblichen Abfällen besonders er­schwert und die einwandfreie Beseitigung des Mülls auf privatem Wege ge­sichert ist.

8 8.

Der von der Stadtverwaltung abzu­fahrende Müll (§7) ist von den Haushal­tungsvorständen und Inhabern von Ge­schäfts- u. dgl. Räumen an den Abfuhr­tagen in den vorgeschriebenen Müllgefäßen bereitzustellen. Die Haushaltungsvorstande und Inhaber von Geschäfts- u. dgl. Räu­men haben die erforderlichen Gefäße, die nach §18 der Polizeiverordnung vom 15. April 1929 vorgeschrieben sind, auf ihre Kosten in den einschlägigen Geschäften zu beschaffen. Diesen Geschäften werden die Müllgefäße seitens dssr Stadtverwaltung geliefert und der Verkaufspreis vorge­schrieben. Die Benutzung der Gefäße zu anderen Zwecken, als zur Müllaufnahme, ist verboten, ebenso dürfen andere als die vorgeschriebenen Gefäße nach dem 1. Mai 1929 nicht mehr benutzt werden.

8 9.

An den Abfuhrtagen müssen die Müll­gefäße kurz vor der zur Abholung fest­gesetzten Zeit mit geschlossenem Deckel entweder auf dem Bürgersteig nahe der Hauswand, ober, wo Vorgärten oder Hof­eingänge vorhanden sind, dicht hinter der Eingangstür aufgestellt werden. Hierbei ist darauf zu achten, daß der Tragbügcl des Mülleimers nach vorne gelegt wird, da nur in dieser Bügelstellung das Gefäß völlig geschlossen gehalten wird. Die Gefäße sind so aufzustellen, daß der Verkehr nicht be­hindert wird. Die Grundstückseigentümer sind zur Anweisung geeigneter Abstellplätze verpflichtet.

Aus Straßen und Gängen, die der Ab­fuhrwagen nicht befahren kann, müssen die Gefäße vor der öffentlich be­kanntgegebenen Abfuhrzeit an der nächst­gelegenen Straße ausgestellt werden, die der Abfuhrwagen befährt. Das Hinaus­stellen unsauberer und beschädigter Gefäße ist verboten.

8 10.

Diese Ortssatzung tritt mit dem 1. April 1928 in Kraft. Gleichzeitig wird die Ge­bührenordnung- über die Benutzung der städtischen Müllabfuhr vom 30. Juli 1923 aufgehoben.

Gießen, den 1. Juni 1929.

Der Oberbürgermeister.

I. V.: Dr. Ham m.

Gebührenordnung betreffend die Erhebung von Gebühren für die Müllabfuhr in der Stadt Gießen. Mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 25. Mai 1929 zu Nr. M. d. I. 23412 und mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung vom ^.De­zember 1928 und 22. März 1929 wird für die Benutzung der städtischen Müllabfuhr folgendes bestimmt:

8 1.

Die Gebühr für die Benutzung der städtischen Müllabsuhr wird auf der Basis der Grundmiete in der Weise erhoben, daß die Gesamtkosten auf die beteiligten Grund­stücke nach dem Verhältnis ihrer Grund­miete in voller Höhe ausgeschlagen werden.

Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, offenbare Härten, die bei der Gebühren- erhebung hervortreten, zu beseitigen.

§ 2.

Die Benachrichtigung des Hauseigen­tümers oder dessen Vertreters erfolgt durch Anforderungszettel.

Die Müllabfuhrgebühr ist in vier Teil­beträgen an die Stadtkasse zu entrichten; diese sind für jedes Kalendervierteljahr nach­ttäglich in den ersten fünfzehn Tagen der Monate April, Juli, Oktober und Januar jeden Jahres zu enttichten. Die Jahres­gebühr wird derart nach oben abgerundet, daß sie durch 4 teilbar ist.

§ 3.

Die nach § 3 der vorstehenden Orts­satzung zu erhebende Müllabfuhrgebühr wird auf 0,92 Rpf. für je 100 Rpf. Grund­miete (RMG. § 2 Abs. 1) für das Jahr fest­gesetzt.

Gießen, den 1. Juni 1929.

Der Oberbürgermeister I. V.: Dr. Hamm.

Aadelnuhholzversteigerung der Stadt Gießen.

Die Nadel-Nutzholzversteigerung vom 23. Mai 1929 (Nr. 25) wurde genehmigt. Die Abfuhrscheine sind bis spätestens 20. Juni 1929 in Empfang zu nehmen.

Auf die am 17. Juni 1929, vormittags 10y2 Uhr, in der GastwirtschaftZur Liebigshöhe" stattfindende Laub- und Na- delnutzholzvcrsteigerung wird hingewiesen.

Eine weitere Nutzholzversteigerung fin­det in diesem Jahr voraussichtlich nicht mehr statt. 5120C

Gießen, den 7. Juni 1929.

Der Oberbürgermeister:

I. V.: Dr. Rosenberg.

Bekanntmachung.

Die diesjährige öffentliche Impfung in der Stadt Gießen findet wie folgt statt:

1. Impftermin: Mittwoch, 5. Juni, von 14 bis 15 Uhr,

Nachschautermin Mittwoch, 12. Juni, von 15 bis 151 Uhr;

2. Impftermin: Mittwoch, 12. Juni, von 14 bis 15 Uhr,

Nachschautermin Mittwoch, 19. Juni, von 15 bis 15t Uhr;

3. Impftermin: Mittwoch, 19. Juni, von 14 bis 15 Uhr,

Nachschautermin Mittwoch, 26. Juni, von 15 bis 15t Uhr.

Jmpflokal ist die Turnhalle der Goethe- schule, Westanlage. 4926C

Zu diesen Terminen können alle in 1928 oder früher geborenen Kinder, bei welchen der Nachweis der erfolgreichen Impfung bisher noch nicht erbracht wurde, vorge­stellt werden. In 1929 geborene Kinder können in diesen Terminen nicht geimpft werden. Die Kinder müssen mit rein ge­waschenem Körper und reinen Kleidern zur Impfung gebracht werden.

Kinder aus Häusern, in denen übertrag­bare Krankheiten herrschen, sind nicht zu­gelassen.

Gießen, den 31. Mai 1929.

Der Oberbürgermeister.

I. V. K l i n g s p o r.

Bekanntmachung.

Der nächste Viehmarkt in Gießen findet statt: 5076C

Dienstag, den 11. Juni 1929, Rindvieh- (Nutzvieh-)Markt;

Mittwoch, den 12. Juni 1929, Lchweine- markt. Auftriebszeit an beiden Markt­tagen von 7 bis t9 Uhr vormittags. Auf dem Rindviehmarkt wird sämtliches Vieh gegen Maul- und Klauenseuche schutz­geimpft.

Gießen, den 8. Juni 1929.

Der Oberbürgermeister: ___________I. V.: Klingspor.___________

Arbeitsvergebrirrg.

Unter Zugrundelegung der Reichsver- dingungsordnung sollen die Schreiner- arbeiken für den Um- und Erweiterungs­bau der Schillerschule in fünf Losen ver­geben werden, darunter 1900 qm Parkett­fußböden. 5100C

Zeichnungen und Bedingungen liegen bei dem städt. Hochbauamt zur Einsicht offen.

Angebote auf Vordruck, verschlossen, versiegelt und mit entsprechender Auf­schrift versehen, find bis zum Verdin­gungstermin

Mittwoch, den 19. d. 2n vormittags 10 Uhr, bei dem städt. Hochbauamt einzureichen.

Zuschlags- und Bindefrist vier Wochen. Gießen, den 7. Juni 1929.

Städtisches Hochbauamt: Graoert.

Bekanntmachung.

Das im hiesigen Stadtwalde noch lagernde Holz muß im Interesse notwen­diger Wegherstellungsarbeiten dis zum 1. Juli d. j. abgefahren sein. Es wird auf die Versteigerungs- bzw. Verkaufsbedin­gungen, wie auch auf die Strafbarkeit einer weiteren Verzögerung der Abfuhr hingewiesen. 50820

Lich, den 5. Juni 1929.

Hessische Bürgermeisterei Lich: __Geil.______________

Bekanntmachung.

Der vom Gemeinderat durchberatene Voranschlag der Gemeinde villingen liegt vom 8. bis einschl. 14. Juni zu jedermanns Einsicht auf dem Rathaus offen. Es wird eine Umlage erhoben, wozu auch die Aus­märker beizutragen haben. 50900

Villingen, den 7. Juni 1929.

__Bürgermeisterei Villingen: Pauli.

Das Konkursverfahren über das Ver­mögen der Firma Werner & Marquardt in Gießen wird nach Beendigung des Schlußtermins aufgehoben. 51020

Gießen, den 31. Mai 1929.

___________Hejsisches Amtsgericht.__________

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