Bekanntmachung.
Die Erhebung von Gebühren für Straßen- rdnigung und Müllabfuhr in der Stadt
Gießen.
Die nachstehenden Ortssatzungen nebst den zugehörigen Gebührenordnungen bringe ich hiermit zur öffentlichen Kennt, nis. 5100C
Gießen, den 6. Juni 1929.
Der Oberbürgermeister.
3.23.: Dr. 5) a m m.
Ortsfahung betreffend die Erhebung von Gebühren für die Reinigung der Straßen und Plätze in der Stadt Gießen.
Auf Grund der Artikel 15 und 193 der Städteordnung vom 8. Juli 1911 wird zufolge Beschlusses der Stadtoerordnetenver- sammlung vom 14. Dezember 1928 und 22. März 1929 nach Anhörung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des S)errn Ministers des Innern vom 25. Mai 1929 zu Nr. M. d. I. 23 411 für den gesamten Stadtbezirk nachstehende
Ortssatzung erlassen:
8 1.
Innerhalb des Stadtgebietes ist sowohl der Grundstückseigentümer oder dessen Vertreter, wie auch der Mieter, der Pächter und sonstige Benutzer.zur Reinigung der vor dem Grundstück liegenden Straße bis zur Straßenmitte verpflichtet. Die Stadt Gießen (Tiefbauamt) übernimmt auf Grund der folgenden Bestimmungen innerhalb des Stadtgebiets die Reinigung der Fahrbahnen und der Fußsteige, der öffentlichen Straßen und Plätze, einschließlich der im Eigentum von Reich und Staat befindlichen Flächen. Die Benutzung der städtischen Einrichtung ist Pflicht. Im übrigen wird auf die Bestimmungen der Polizeiverordnung, betreffend die Reinigung der Straßen und das Wegschaffen des Mülls in der Stadt Gießen vom 15. April 1929, verwiesen.
§ 2.
Die Straßenreinigung wird in einem den polizeilichen Anforderungen entsprechenden Maße ausgeführt; die Kosten der Beseitigung polizeilich untersagter Verunreinigungen fallen dem Urheber zur Last. Die Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis, sowie das Bestreuen bei Glatteis, liegt nach wie vor den Grundstückseigentümern ob.
§ 3.
Zur Deckung der der Stadt durch die StraßenreiniHUng entstehenden Kosten werden Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührenordnung erhoben.
§ 4.
Zahlungspflichtig find die Inhaber von Räumen des Hausgrundstücks, insbesondere Mieter, Pächter, Grundstückseigen, tümer und sonstige Benutzer.
Der für das Grundstück berechnete Gebührenbetrag wird dem Grundstückseigentümer bzw. seinem Vertreter angefordert und von diesem im Verhältnis der Miete bzw. Mietwerte auf sämtliche Benutzer des Grundstücks ausgeschlagen und in den Zahlungsterminen an die Stadtkasse ab- geliefert.
Weigert sich ein Zahlungspflichtiger, seinen Gebührenteil an den Grundstückseigentümer oder dessen Stellvertreter zu bezahlen, so hat dieser die Stadtkasse unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die Stadtkasse treibt alsdann diesen Betrag vom Zahlungspflichtigen unmittelbar ein.
Bei nicht bebauten Grundstücken trifft die Zahlungspflicht lediglich den Eigentümer.
8 5.
Bei Veranlagung im Laufe des Jahres sind die auf die bereits verstrichenen Gcbührentermine entfallenden Gebühren im nächsten Termin mit zu entrichten. Für neu hinzutretende Grundstücke beginnt die Gebührenpflicht für die Straßenreinigung mit dem auf die Fertigstellung der Straße folgenden Monat.
Ä § 6.
Die Kosten der Straßenreinigung, einschließlich der Kosten der Verzinsung, der Tilgung des Anlagekapitals, der Erneuerung der Betriebsmittel sowie einschließlich des auf die Straßenreinigungsanstalt entfallenden Anteils an den allgemeinen Verwaltungskosten werden in voller Höhe umgelegt.
8 7.
Bei Zuzügen beginnt die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Bei Wegziehen endet die Gebührenpflicht erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wegzug erfolgt.
Die entsprechende Regelung gilt bei Umzügen innerhalb der Stadt Gießen.
8 8.
Den Pflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Straßenreinigungsgebühr die Klage beim Provinzialausschuß binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Zustellung des Anforderungszettels zu. Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht oufgehalten.
Die Gebühren sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Der- waltungszwangsverfahren.
8 9.
Diese Ortsfahung tritt mit dem 1. April 1928 in Kraft. Gleichzeitig wird die Gebührenordnung für die Benutzung der städtischen Straßenreinigung vom 30. Juli 1923 aufgehoben.
Gießen, den l.Juni 1929.
Der Oberbürgermeister. >
I. 23.: Dr. Ham m. V
•
Gebührenordnung betreffend die Erhebung von Gebühren für die Reinigung der Straßen und Plätze in der Stadt Gießen.
Mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 25. Mai 1929 zu Nr.
M. d. I. 23 411 und mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung vom 14. Dezember 1928 und 22. März 1929 wird für die Benutzung der städtischen Straßenreinigung folgendes bestimmt:
8 1.
Als Bemessungsgrundlage für die auf jedes Grundstück entfallende Gebühr dienen die den einzelnen Grundstücksfronten vorgelagerten Reinigungsflächen, die berechnet werden:
In zweiseitig bebaubaren Straßen bis zur Mitte, jedoch nicht über 7,5 Meter Breite.
In einseitig bebaubaren Straßen und an Plätzen bis zu acht Meter Breite. Eckgrundstücke werden mit j der eigentlichen Quadratmeterzahl belastet. Die Flächenmaße werden auf volle Quadratmeter nach unten abgerundet.
Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, bei der Festsetzung der Gebühren offenbar heroortretende Härten zu beseitigen.
8 2.
Die Benachrichtigung des Grundstückseigentümers oder dessen Vertreters erfolgt durch den Anforderungszettel.
Die Straßenreinigungsgebühr ist in vier Teilbeträgen an die Stadtkasse zu entrichten; diese sind für jedes Kalendervierteljahr nachträglich in den ersten fünfzehn Tagen der Monate April, Juli, Oktober und Januar jeden Jahres zu entrichten. Die Jahresgebühr wird derart nach oben abgerundet, daß sie durch 4 teilbar ist.
8 3.
Die nach § 3 der vorstehenden Orts- satzung zu erhebende Straßenreinigungsgebühr wird auf 32 Rpf. für das Jahr für je einen Quadratmeter Reinigungsfläche festgesetzt.
Gießen, den 1. Juni 1929.
Der Oberbürgermeister.
1.23.: Dr. Ham m.
Orlssatzung belresfend die Erhebung von Gebühren für die Müllabfuhr in der Stadt Gießen.
Auf Grund der Artikel 15 und 193 der Städteordnuna vom 8. Juli 1911 wird zufolge Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 14. Dezember 1928 und 22. März 1929 nach Anhörung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 25. Mai 1929 zu Nr. M. d. I. 23 412 für den gesamten Stadtbezirk nachstehende
Ortssatzung erlassen:
8 1.
Innerhalb des Stadtgebietes sind sowohl die Hauseigentümer oder deren Vertreter, wie auch die Mieter, die Pachter und sonstige Benutzer zur Wegschaffung des anfallenden Mülls verpflichtet. Die Stadt Gießen (Tiefbauamt) übernimmt auf Grund der folgenden Bestimmungen die regelmäßige Abfuhr des anfallenden Mülls von bebauten Grundstücken innerhalb des Stadtgebiets. Die Benutzung der städtischen Einrichtung ist Pflicht. Im übrigen wird auf die Bestimmungen der Polizeioerordnung betreffend die Reinigung der Straßen und das Wegschaffen des Mülls in der Stadt Gießen vom 15. April 1929 verwiesen.
8 2.
Die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter, wie auch die Mieter, die Pächter und sonstige Benutzer sind verpflichtet, den Müll zu sammeln und der städtischen Abfuhr zu übergeben. Die Abfuhr erfolgt an bestimmten Tagen und zu festgesetzten Zeiten. Die Abfuhrtage und die Aofuhr- zeiten werden ortsüblich bekanntgegeben. Das Aufspeichern des Mülls in Gruben innerhalb der Hofreiten ist nur in Ausnahmefällen und nur mit besonderer Genehmigung der Stadtverwaltung zulässig. In diesen Fällen übernimmt die Stadt nur das Ausladen und die Abfuhr des Mülls, nicht aber dessen Herausschaffen aus den Gruben und etwaiges Fördern bis zur Aufladestelle.
Die außerhalb der geschlossenen Ortslage oder an noch nicht hergestellten Straßen gelegenen, oder schwer zugänglichen Grundstücke können von der allgemeinen Abfuhr ausgeschlossen werden.
8 3.
Zur Deckung der der Stadt Gießen durch die Abfuhr des Mülls erwachsenden Kosten wird von bebauten Grundstücken eine Gebühr nach Maßgabe einer besonderen Gebührenordnung erhoben. Die Kosten der Müllabfuhr einschließlich derjenigen der 23erzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, der Erneuerung der Betriebsmittel, sowie einschließlich des auf die Müllabfuhranstalt entfallenden Anteiles an den allgemeinen Verwaltungskosten, werden in voller Höhe umgelegt.
8 4.
Zahlungspflichtig find die Inhaber von Räumen des Hausgrundstücks, insbesondere. Mieter, Pächter, Grundstückseigentümer und sonstige Benutzer.
Der für das Hausgrundstück berechnete Gebührenbetrag wird dem Eigentümer ober seinem Vertreter angefordert und von diesem im Derhättnis der Grundmiete (RMG. §2 Abs. 1) auf sämtliche Benutzer des Hausgrundstücks ausgeschlagen und in den Zahlungsterminen an die Stadtkasse abgeliefert.
Weigert sich ein Zahlungspflichtiger, seinen Gebührenanteil an den Hauseigentümer ober besten Stellvertreter zu be- zahlen, so hat biefer die Stabtkasse unver- züglich davon zu benachrichtigen. Die Stadtkaste treibt alsdann diesen Betrag von dem Zahlungspflichtigen unmittelbar ein.
. § 5.
Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr beginnt mit dem Anfang des Monats, in dem die Benutzung der Räumlichkeiten (Neubau) begonnen hat, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Benutzung aufgehört hat (Abbruch).
Bei vorübergehender Nichtbenutzung einer Wohnung auf die Dauer eines Ka-
lendervserteljahres wird eine erhobene Gebühr auf Antrag erstattet, und zwar vom Ende des Monats an, in dem die Benutzung aufgehört hat, bis zum Beginn des Monats, in dem die Benutzung wieder beginnt.
Eine Herabsetzung ober Erhöhung der Grundmiete im Laufe des Rechnungsjahres wirkt sich vom Beginn des nächsten Kalenderoierteljahres ab auf die Höhe der Gebühr aus.
Bei Veranlagung im Laufe des Jahres sind die auf die bereits verstrichenen Gebührentermine entfallenden Gebühren im nächsten Termin mit zu entrichten.
8 6.
Den Pflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Müllabfuhrgebühr die Klage beim Provinzialausschuß binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Anforderungszettel zu. Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehalten.
Die Gebühren sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsoerfahren.
8 7. _____
Für die Gebühr wird nur der Müll abgefahren. Unter Müll werden gemäß § 16 der Polizeiverordnung vom 15. April 1929 die in den vorgeschriebenen Gefäßen bereitgestellten, nicht flüssigen Haushaltungs- abfülle, Asche, Glas, Porzellan, Tapetenreste, Schornsteinruß u. dgl., verstanden.
Nicht hierunter fallen Steine, Bauschutt, Stalldung, Kadaver, sowie gewerbliche und Betriebsabfälle aller Art aus Fabriken, Verbandsstoffe und Abgänge aus Krankenanstalten. Die Stadt kann jedoch auch die Wegschaffung dieser von der allgemeinen Abfuhr ausgeschlossenen Stoffe gegen besonders zu vereinbarende Vergütung übernehmen. Mit dem Verladen geht der Müll in das Eigentum der Stadt über.
Von der Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Müllabfuhr können nach Lage des Falles durch besondere Gestattung die Inhaber solcher gewerblicher Betriebe frei- gestellt werden, bei denen nach Art und Beschaffenheit die Trennung des Mülls von gewerblichen Abfällen besonders erschwert und die einwandfreie Beseitigung des Mülls auf privatem Wege gesichert ist.
8 8.
Der von der Stadtverwaltung abzufahrende Müll (§7) ist von den Haushaltungsvorständen und Inhabern von Geschäfts- u. dgl. Räumen an den Abfuhrtagen in den vorgeschriebenen Müllgefäßen bereitzustellen. Die Haushaltungsvorstande und Inhaber von Geschäfts- u. dgl. Räumen haben die erforderlichen Gefäße, die nach §18 der Polizeiverordnung vom 15. April 1929 vorgeschrieben sind, auf ihre Kosten in den einschlägigen Geschäften zu beschaffen. Diesen Geschäften werden die Müllgefäße seitens dssr Stadtverwaltung geliefert und der Verkaufspreis vorgeschrieben. Die Benutzung der Gefäße zu anderen Zwecken, als zur Müllaufnahme, ist verboten, ebenso dürfen andere als die vorgeschriebenen Gefäße nach dem 1. Mai 1929 nicht mehr benutzt werden.
8 9.
An den Abfuhrtagen müssen die Müllgefäße kurz vor der zur Abholung festgesetzten Zeit mit geschlossenem Deckel entweder auf dem Bürgersteig nahe der Hauswand, ober, wo Vorgärten oder Hofeingänge vorhanden sind, dicht hinter der Eingangstür aufgestellt werden. Hierbei ist darauf zu achten, daß der Tragbügcl des Mülleimers nach vorne gelegt wird, da nur in dieser Bügelstellung das Gefäß völlig geschlossen gehalten wird. Die Gefäße sind so aufzustellen, daß der Verkehr nicht behindert wird. Die Grundstückseigentümer sind zur Anweisung geeigneter Abstellplätze verpflichtet.
Aus Straßen und Gängen, die der Abfuhrwagen nicht befahren kann, müssen die Gefäße vor der öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrzeit an der nächstgelegenen Straße ausgestellt werden, die der Abfuhrwagen befährt. Das Hinausstellen unsauberer und beschädigter Gefäße ist verboten.
8 10.
Diese Ortssatzung tritt mit dem 1. April 1928 in Kraft. Gleichzeitig wird die Gebührenordnung- über die Benutzung der städtischen Müllabfuhr vom 30. Juli 1923 aufgehoben.
Gießen, den 1. Juni 1929.
Der Oberbürgermeister.
I. V.: Dr. Ham m.
Gebührenordnung betreffend die Erhebung von Gebühren für die Müllabfuhr in der Stadt Gießen. Mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 25. Mai 1929 zu Nr. M. d. I. 23412 und mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung vom ^.Dezember 1928 und 22. März 1929 wird für die Benutzung der städtischen Müllabfuhr folgendes bestimmt:
8 1.
Die Gebühr für die Benutzung der städtischen Müllabsuhr wird auf der Basis der Grundmiete in der Weise erhoben, daß die Gesamtkosten auf die beteiligten Grundstücke nach dem Verhältnis ihrer Grundmiete in voller Höhe ausgeschlagen werden.
Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, offenbare Härten, die bei der Gebühren- erhebung hervortreten, zu beseitigen.
§ 2.
Die Benachrichtigung des Hauseigentümers oder dessen Vertreters erfolgt durch Anforderungszettel.
Die Müllabfuhrgebühr ist in vier Teilbeträgen an die Stadtkasse zu entrichten; diese sind für jedes Kalendervierteljahr nachttäglich in den ersten fünfzehn Tagen der Monate April, Juli, Oktober und Januar jeden Jahres zu enttichten. Die Jahresgebühr wird derart nach oben abgerundet, daß sie durch 4 teilbar ist.
§ 3.
Die nach § 3 der vorstehenden Ortssatzung zu erhebende Müllabfuhrgebühr wird auf 0,92 Rpf. für je 100 Rpf. Grundmiete (RMG. § 2 Abs. 1) für das Jahr festgesetzt.
Gießen, den 1. Juni 1929.
Der Oberbürgermeister I. V.: Dr. Hamm.
Aadelnuhholzversteigerung der Stadt Gießen.
Die Nadel-Nutzholzversteigerung vom 23. Mai 1929 (Nr. 25) wurde genehmigt. Die Abfuhrscheine sind bis spätestens 20. Juni 1929 in Empfang zu nehmen.
Auf die am 17. Juni 1929, vormittags 10y2 Uhr, in der Gastwirtschaft „Zur Liebigshöhe" stattfindende Laub- und Na- delnutzholzvcrsteigerung wird hingewiesen.
Eine weitere Nutzholzversteigerung findet in diesem Jahr voraussichtlich nicht mehr statt. 5120C
Gießen, den 7. Juni 1929.
Der Oberbürgermeister:
I. V.: Dr. Rosenberg.
Bekanntmachung.
Die diesjährige öffentliche Impfung in der Stadt Gießen findet wie folgt statt:
1. Impftermin: Mittwoch, 5. Juni, von 14 bis 15 Uhr,
Nachschautermin Mittwoch, 12. Juni, von 15 bis 151 Uhr;
2. Impftermin: Mittwoch, 12. Juni, von 14 bis 15 Uhr,
Nachschautermin Mittwoch, 19. Juni, von 15 bis 15t Uhr;
3. Impftermin: Mittwoch, 19. Juni, von 14 bis 15 Uhr,
Nachschautermin Mittwoch, 26. Juni, von 15 bis 15t Uhr.
Jmpflokal ist die Turnhalle der Goethe- schule, Westanlage. 4926C
Zu diesen Terminen können alle in 1928 oder früher geborenen Kinder, bei welchen der Nachweis der erfolgreichen Impfung bisher noch nicht erbracht wurde, vorgestellt werden. In 1929 geborene Kinder können in diesen Terminen nicht geimpft werden. Die Kinder müssen mit rein gewaschenem Körper und reinen Kleidern zur Impfung gebracht werden.
Kinder aus Häusern, in denen übertragbare Krankheiten herrschen, sind nicht zugelassen.
Gießen, den 31. Mai 1929.
Der Oberbürgermeister.
I. V. K l i n g s p o r.
Bekanntmachung.
Der nächste Viehmarkt in Gießen findet statt: 5076C
Dienstag, den 11. Juni 1929, Rindvieh- (Nutzvieh-)Markt;
Mittwoch, den 12. Juni 1929, Lchweine- markt. Auftriebszeit an beiden Markttagen von 7 bis t9 Uhr vormittags. Auf dem Rindviehmarkt wird sämtliches Vieh gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft.
Gießen, den 8. Juni 1929.
Der Oberbürgermeister: ___________I. V.: Klingspor.___________
Arbeitsvergebrirrg.
Unter Zugrundelegung der Reichsver- dingungsordnung sollen die Schreiner- arbeiken für den Um- und Erweiterungsbau der Schillerschule in fünf Losen vergeben werden, darunter 1900 qm Parkettfußböden. 5100C
Zeichnungen und Bedingungen liegen bei dem städt. Hochbauamt zur Einsicht offen.
Angebote auf Vordruck, verschlossen, versiegelt und mit entsprechender Aufschrift versehen, find bis zum Verdingungstermin
Mittwoch, den 19. d. 2n„ vormittags 10 Uhr, bei dem städt. Hochbauamt einzureichen.
Zuschlags- und Bindefrist vier Wochen. Gießen, den 7. Juni 1929.
Städtisches Hochbauamt: Graoert.
Bekanntmachung.
Das im hiesigen Stadtwalde noch lagernde Holz muß im Interesse notwendiger Wegherstellungsarbeiten dis zum 1. Juli d. j. abgefahren sein. Es wird auf die Versteigerungs- bzw. Verkaufsbedingungen, wie auch auf die Strafbarkeit einer weiteren Verzögerung der Abfuhr hingewiesen. 50820
Lich, den 5. Juni 1929.
Hessische Bürgermeisterei Lich: __Geil.______________
Bekanntmachung.
Der vom Gemeinderat durchberatene Voranschlag der Gemeinde villingen liegt vom 8. bis einschl. 14. Juni zu jedermanns Einsicht auf dem Rathaus offen. Es wird eine Umlage erhoben, wozu auch die Ausmärker beizutragen haben. 50900
Villingen, den 7. Juni 1929.
__Bürgermeisterei Villingen: Pauli.
Das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Werner & Marquardt in Gießen wird nach Beendigung des Schlußtermins aufgehoben. 51020
Gießen, den 31. Mai 1929.
___________Hejsisches Amtsgericht.__________
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