Seiffragen des Mittelstandes
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46 834 Witwen» und 30 793 Waisenrenten, gr
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zugesprochen, deren Höhe im Verhandlungswege festzusehen ist. Die Aufsicht wird nicht mehr
einem besonderen Staatskommissar, sondern
Handwerksorganisationen, wobei man allerdings i auch wieder einzelne Korperschaftsformen aus-
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genommen Hat, die Heranziehung von Handwerk'
verfahren als Grundlage für die Bemessung der Beiträge und Leistungen festgelegt. Aach der Inflation, die, wie erwähnt, auch für die
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genüber Ende 1924 von 21344 Witwen- 19 197 Waisenrenten.
des Abschnittes III.
Abschnitt IV behandelt die Innungsverbände und regelt unter Belassung der früheren Vorschriften eine genauere Abgrenzung der Gebiete.
Aeu ist Titel VI a, der die Einführung der Handwerksrolle bringt, worüber nachstehend ein besonderer Aufsatz nähere Aufklärung gibt.
Das Handwerk wird sich mit diesem Gesetz, das besonders den Handwerkskammern eine starke Arbeitsbelastung und großen Kostenaufwand bringt, abfinden müssen. Cs betrachtet das Gesetz aber nur als eine Abschlagszahlung auf seine Forderungen, und es wird weiter die volle Erfüllung seiner Wünsche anstreben.
der Landeszentralbehörde wahrgenommen, seither schon bestehenden Vorschriften über Zusammenfassung der Handwerkskammern deutschen Handwerks- und Gewerbe kamrner- sowie dessen Funktionen bilden den Schluß
1 Cchule.
2ün AeformalionsW eindeabend dieses lmosto-Monats- 'eutschsand, Oesterreich, Men, England, Däne-
Afrika Persien, Ehina, Vvm Manat Oktober, in diesem Monat ein- ter. Den grösseren Teil Vorführung einer Aild- die tausendjäh- 5lbe" in Anspruch. Die 'läuterte der Ortsgeist- Dämmerung vereinigte 250 Schulkinder in der >t wurde die Gemeinde ler ihrer Söhne, Genc- ldebrand in Mer« x Lichtbildschim stiften
rkündigungsblati. rkündigungsblatt er enthält: Aierteljahrr- derhessen. - Die Dahl- ialtag und Kreistag. -
das Gesetz den Versicherten jetzt versprochenen Leistungen gesichert sein sollen.
In diese Berechnungen sind die ab 1. März d. 3. erfolgten Leistungsverbesserungen (Verkürzung der Wartezeit auf 60 Deitragsmonate, sowie Herab ehung der QlltarSgrenze aus 60 Iahre für stellungslose und nicht mehr aus der Arbeitslosenversicherung unterstützte Angestellte) noch nicht einbezogen. Diese Belastung verschlechtert die versicherungstechnisch« Bilanz wieder etwas.
Die Zahl der Rentenempfänger steigt in der A. f. QI. von Iahr zu Iahr erheblich an. Ende 1924 belief sich einschließlich der bei der Aeichstnappschast getroffenen Festsetzungen die Gesamtzahl der Ruhegeldempfänger auf 24 656, Ende 1927 62 302, und 74 796 Ende 1928. Ende 1933 beträgt die Zahl 126 372, Ende 1938 173 642, Ende 1948 265 000.
Im Januar 1924 wurden 600 000 Mk. für Renten verausgabt, im Ianuar 1926 3 500 000 Mark, und im Iuli 1929 11 160 000 Mk. Aus diesen Zahlen ist erkennbar, daß sich in Kürze die notwendigen Rentenausza langen vervielfachen, weil die Zahl der Rentenberechtigten erheblich wächst.
In der Angestelltenversicherung war bei ihrer
verändert geblieben, abgesehen davon, daß die Wahlberechtigung mit der Vollendung des 21. Lebensjahres analog den Wahlvorschriften zum Reichstag usw. erworben toixb. Die Zuwahl von verdienten Personen zur Handwerkskammer ist auf % des Mitgliederbestandes erhöht und auch in gleichem Maße dem Gesellenausschuß, der an sich in der seither üblichen Form gewählt wird, wgebilligt worden. Die Wahl selbst wird auf Grund einer vom Reich erlassenen Wahlordnung von der Handwerkskammer durchgeführt, die hierfür die Kosten zu tragen hat. Der Aufgabenkreis der Kammern bleibt unverändert und bringt die Erweiterung auf Bestellung und QJereibigung von Sachverständigen. Gleich unverändert blieb das ilmlageüer« fahren. Auch weiterhin sind die Gemeinden zur Tragung der Umlagen verpflichtet, die sie wieder von den ansässigen Betrieben zurückerheben können. Hierfür wird ihnen eine Hebegebühr
Die Hinlerbliebenen-Renten wickelten sich wie folgt: Es liefen Ende 1928
Angestelltenversicherung große Kapitalien vernichtet hat, mußte man notgedrungen im wesentlichen aus das in der Invalidenversicherung angewandte Umlageverfahren zurückgehen, das man mit dem Kapitaldeckungsverfahren kombinierte. Das Umlageverfahren sichert die Leistungen immer nur für verhältnismäßig wenig Iahre. Dann muß man sich entweder entschließen, die Beiträge zu erhöhen oder die Leistungen abzubauen, weil die Zahl der Rentenempfänger gestiegen und der Anspruch auf Rente gewachsen ist. Rur das Anwartschastsdeckungs- versahren sichert die Gewährung der Leistungen in der gesetzlich festgelegten Höhe dem einzelnen Versicherten auch für die ferne Zukunft. Dieses AnwartschastsdeckungSversahren gilt es, für die R. f. QI. wieder herzustellen. An ihm hat die Gesamtheit der Angestellten das größte Interesse. Freilich kann es nicht durch die an und für sich notwendige Beitragserhöhung von 22 Prozent geschehen, weil die ganze Gehaltslage der Angestellten zur Zeit eine weitere soziale Beitragsbelastung nicht gestattet. Was aber geschehen kann, um die völlige Leistungssicherung allmählich wieder herbeizuführen, ist die Verhinderung eines s olche n Leistungsau'baues der Angestelltenversicherung, der das versicherungs- tochnische Defizit größer machen müßte. Erst wenn eine neue versicherungstechnische Bilanz, die zunächst gesetzmäßig alle 5 Iahre zu ziehen (ist, ausweisen würde, daß die bisherigen Leistungen gesichert sind, würde man an eine weitere Leistungsverbesserung heranzugehen haben.
Diejenigen Angestelltenverbände, welch« diese Ausbaupolitik der Angestelltenversicherung, ver-
In manchem Handwerksbetrieb kann leider festgestellt werden, daß trotz guter .Qualität der Leistungen und trotz angemessener Preise der eine oder der andere Kunde unerwartet ausbleibt. Forscht der Handwerksmeister nach dem Grunde dieses Ausbleibens, so ergibt sich häufig, daß der Kunde verärgert ist und es deshalb vorzieht, bei einem anderen Handwerker zu kaufen, Und warum? Weil der Handwerksmeister seine versprochenen Termine nicht eingehalten hatl Häufig wäre es dem Kunden an und für sich gleichgültig, ob sich die Fertigstellung der Leistung noch um ein paar Tage hinauszögert oder nicht. Qlber nachdem der Meister einen bestimmten Te rm in genannt hat, richtet sich der Kunde darauf ein. Unpünktlichkeit in der Arbeitslieferung muß selbstverständlich jeden Kunden verärgern. Eine gute Terminwirtschaft ist daher zur Erhaltung der Kundschaft notwendig und ist gleichzeitig eine wichtige Grundlage für jede Kundenwerbung.
Dies ist aber nicht der einzige Grund für die Roiwendigkeit einer guten Terrninwirtfchaft im Handwerksbetrieb. Auch die innerbetriebliche Ordnung erforber.1 sie! Denn je besser die Zeiteinteilung in einem Betriebe ist, desto wirtschaftlicher wird die Leistungsfähigkeit sein können. Leider gibt es immer noch Handwerksbetriebe, in denen eine „vorbedachte Detriebs- füßrung“ unbekannt ist. Daraus ergeben sich Stockungen im Detriebsablauf, denn — da keine genauen Termine für die einzelnen Arbeiten festgelegt sind — stauen diese sich unter Umständen an verschiedenen Arbeitsplätzen, z. B. wenn mehrere Gesellen zu der gleichen Zeit eine Maschine benötigen usw.
Wie steht es nun im praktischen Handwerksbetrieb mit der Pslege der Terminwirtschaft? Da diese Frage für die Rentabilität des Betriebes von enftcheidener Bedeutung ist, sollte sich jeder Handwerksmeister über deren Auswirkung und Ausgaben genaue Rechnung ablegen.
Dabei ist auf folgendes zu achten: Aus Grund einer guten Terminwirtschaft muß der Handwerksmeister jedem Kunden den genauen Fertig st ellungstermin der von ihm gewünschten Leistung nennen können. Gleichzeitig muß die Terminwirtschaft für die Betriebs- dispositionen einen genauenUeber- blick darüber geben, mit welchen Aufträgen jeder Geselle, jeder Lehrling zur Zeit beschäftigt ist, bzw. welche Arbeiten für die nächsten Tage
Einige weitere Fragen, wohl weniger von grundsätzlicher Bedeutung, wie z. D. die Ber- leihung des Rechtes zur Bestellung von beeidigten Sachverständigen seitens der Handwerks» fammem, der Wegfall des Staatskommissars, die Einbeziehung juristischer Personen in die
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ches Rätsel zu lösen geben. Im wesentlichen sind hiermit die Qlenderungen der Paragraphen, die sich auf die Innungsgesehgebung beziehen, behandelt, soweit dies im Rahmen eines kurzen kritischen Aufsatzes möglich ist.
Durchgreifende Aenderungen brachte der III. Ab.schnitt der Rovelle, der von den Han-d- Werkskammern handelt. Seither waren die Mitglieder und Ersatzmänner der Handwerkskammer im sog. korporativen Wahlrecht von den handwerklichen Organisationen (Wahlgruppe I Innungen. Wahlgruppe II Ortsgewerbe-Dereini- gungert, soweit die Mitgliedschaft aus mehr als cer Hälfte Handwerkern besteht) zu wählen. Die Handwerkskammer stellte, streng genommen, nur di« Vertretung des organischen Handwerks dar. Runmehr ist das allgemeine, gleiche und geheime direkte Wahlrecht eingeführt, das jedem wahlberechtigten Handwerker die Stimmenabgabe zuerlannt und einen berufs ständischen Aufbau der Handwerkskammer sichert. Schwierigkeiten wird § 103 a bereiten, der die Zahl der Kammermitglieder und deren Verteilung auf Handwerkszweige und Bezirke dem Statut überläßt. Lange Verhandlungen im Reichstagsausschuß konnten zu keiner befriedigenden Lösung dieser heiklen Frage führen, die man dann den Handwerkskammern zuwies. Es ist zu bedauern, daß das Gesetz die Qkrteilung lediglich auf Handwerkszweige und Bezirke vorsieht und nicht auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Kraft festlegt. Eingehender, vomDer- ständigungswillen 'getragener Verhandlungen wird es bedürfen, um diese Klippe zu umschiffen und eine für alle Handwerksgruppen zufriedenstellende Lösung zu finden. Um einer möglichst großen Zahl von Handwerksgruppen die Qkr- tretung in der Kammer zu sichern, hat der Vorstand der Hessischen Handwerkskammer die Mitgliederzahl auf 45 erhöht, und er tritt mit sorgfältig vorbereitetem statistischen Material in die OZerhandlungen mit den Fachverbänden ein. Die Bestimmungen über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, sowie über Annahme und Ablehnung der Wahl sind im allgemeinen un-
0er Ausbau
-er Angestellienversicherung.
Don Heinrich Auerbach, Frankfurt am Main, Gauvorsteher im Deutschnationalen
Hanblungsgehilfen-Derdand.
Mitt« Iuli d. I. hat der Reichsarbeitsminister einen Gefetzentwurs zum Ausbau der Angestelltenversicherung dem Reichsrat zugeleitet. Es ist anzunehmen, daß noch im kommenden Winter sich auch der Reichstag mit diesem Gesetzentwurf beschäftigt. Dabei wird voraussichtlich von den politischen Parteien auch grundsätzlich wieder zu den verschiedenen Problemen, die hinsichtlich der Angestelltendersicherung seit längerer Zeit zur Debatte stehen, Stellung genommen werden. Cs erscheint deshalb zweckmäßig, einiges Grundsätzliche zu der Angestetttenversiche- rung vorauszuschicken.
D.« Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, kurz R. f. QI. genannt, die durch einstimmigen Beschluß des Reichstages am 1. Januar 1913 ins Leben trat, also rund 16 Iahre besteht, erfaßt heute etwa 3 300 000 versicherte Angestellte, die bei 320 000 Arbeitgebern beschäftigt find. Der Gesetzgeber ging feiner Zeit davon aus, daß für die Privatangestellten ein« ihren besonderen Verhältnissen entsprechend« bessere Versorgung im Falle der Derussunfähigkeit und des Alters, sowie der Hinterbliebenen geschaffen werden sollte, als dies für den gewerblichen Arbeiter durch die bestehende Invalidenversicherung möglich ist.
Die Angestelltenversicherung bat sich trotz Krieg und Inflation recht gut entwickelt und über ihre anfänglichen Versprechungen hinaus für die deutschen Angestellten ganz wesentliches geleistet, sodaß im Interesse der deutschen Angestellten die R. f. QI. als selbständige Versicherungseinrichtung unter allen Umständen erhalten bleiben muß. Daran hat ferner unsere gesamt« Volkswirtschaft ein erhebliches Interesse, denn mit der Eristenzsicherung der Privatangestellten bei Berufsunfähigkeit, im Alter oder der Hinterbliebenen ist eine wichtige Grundlage geschaffen, auf der Arbeits- und Dcrufsfreude wachsen können. Freilich sind sich alle Kreise darüber klar, daß die Efistenzsicherung heute in der R. f. QI. noch nicht in ausreichendem Maß« gegeben ist. Im wesentlichen sind daran Krieg und Inflation schuld, die der QL f. QI. einen Ver- mögensverlust von rund 1,6 Milliarden RM. zugefügt haben. Im übrigen aber ist zu beachten, daß die R. f. QI. noch eine verhältnismäßig junge Versiehe rungSeinrich tu ng ist.
Cs ergibt sich nun die Frage, in welchem Ausmaße und mit welcher Schnelligkeit der weitere Leistungsausbau der R.f.A. vor sich gehen kann. Hierüber sind di« Meinungen außerordentlich geteilt. Wenn man von dem Gesichtspunkt ausgeht, daß für eine auf versicherungslechnischer Grundlage ruhende soziale Einrichtung keine Leistungen versprochen werden können, di« nicht auf Grund sorgfältiger Berechnungen tatsächlich auch gewährt werden können, so muß man sich auch ui seinen Ansprüchen gegenüber der Versicherung auf dieser Basis bewegen. Für diesen Kreis von Menschen wird nicht der augenblickliche finanziell« Zustand der R.f.A. für die Bernes- sung der Leistungen ausschlaggebend sein können, sondern die Frage, welch« Verpflichtungen in der kommenden Zeit an di« R.f.A. her« antreten werden und ob sie diesen Verpflichtungen mit ihren voraussichtlichen Einnahmen gerecht werden kann.
Die andere Meinung, welche «inen sofortigen, umfassenden weiteren Leistungsausbau der Angestelltenversicherung fordert, fußt auf dem jetzt vorhandenen größeren, über 1 Milliarde Mark betragenden Vermögen der R.f.A., das hinreichende Bürgschaft dafür böte, die Renten wesentlich zu erhöhen.
Um zu einem Urteil über die Tragfähigkeit eines weiteren Leistungsausbaues zu gelangen, müssen die finanziellen Verhältnisse der R.f.A. kurz beleuchtet werden. Rach der versicherungs- technischen Bilanz, die für den 1. Ianuar 1928 ausgemacht war und die in der Zwischenzeit bis zu Beginn d. I. ergänzt wurde, hat die R.f.A. ein versicherungstechnisches Defizit von rund 1.6 Milliarden Mark. Auf das notwendige Beitrags» soli umgerechnet, ist eine Beitragserhöhung von rund 22 Prozent erforderlich, wenn alle durch
treten, haben sich im f(»genannten HauptauS- schuß für die Privatversicherung der Angestellten zusammengefchlossen: ihm gehören alle bürgerlichen Angestcl'.tenverbände an. Roch in der Sitzung des Derwaltungsrates der R. f. QL vom 29. Mai d. 3. haben die Mitglieder dieser Hauptaus ^ußverbänd« einstimmig den Beschluß gefaßt, daß sie einer Erhöhung des Steigerungs- satzes von 15 auf 20 Proz. nicht zusti m - men können, tocil dieses Ausmaß einer Lei» stungserhöhuna die Leistungsfähigkeit der Angeste lltenvcrsicherung bedroht.
Wesentlich für die Schaltung der Selbständigkeit der Angcstelltenver.icherung uüd ihren Ausbau auf der vorgezeichneten Grundlage ist ferner die Frage, in welchem Ausmaße die Selbstverwaltung der R.f.A. ausgebaut wird. Da es sich bei den Kapitalien, die die Angestelltenversicherung verwaltet, im Gegensatz zur Invalidenversicherung ausschließ'ich um die Beiträge der Angestellten und ihrer Arbeitgeber handelt, so muß verlangt werden, daß die QInge* stelltenversicherung von diesen Wirtscha iskreisen auch selbständig verwaltet und dem Staat im wesentlichen nur das Ueberwachungsrecht ein» geräumt wird. Demgemäß muß ihm auch das Recht bestritten werden, in die Dcrwci t mg der Angestelltenversicherung in so weitgehendem Maße «inzugrcifcn. wie es jetzt geschieht.
Die eingangs erwähnte Gesetzesnovelle bringt nicht nur Vorschläge für den weiteren Le.stungs- ausbau, sondern zugleich auch Vorschläge sür die Reuordnung der Selbstverwaltung.
Zum Teil stellen aber diese Aenderungen eine Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Zustande dar, die auch aus Gründen der größeren Verantwortlichmachung der Versicherten zurückzuweisen sind. Rach unserer Auffassung genügt es, wenn der Reichsarbeita-minister eine allgemein« Aufsicht darüber ausübt, daß das Gesetz in dem vom Gesetzgeber gewollten Sinne durchgeführt wird.
Die einzige Verbesserung deS Selbstverwaltungsrechtes besteht darin, daß die planmäßigen Beamten des höheren Dienstes in Zukunft vom Verwaltungsrat zu ernennen sind, während bisher die Ernennung durch denReichs- präsidenten nach Vorschlägen des Reichsrates vorgenommen wurde und der Derwaltungsrat nur zu hören war. Für die Ernennung der beamteten Direktoren soll es aber bei der bisherigen Benennung bleiben. Dieser Unterschied ist durch nichts gerechtfertigt. Eine direkte Der schlechte rung gegenüber dem heutigen Gesetz ist die Bestimmung, daß die Anstellungs- und Dienstverhältnisse der Angestellten und Beamten der R. f. QI. durch eine Besoldungs- und Dienstordnung geregelt werden sollen, für die die Verwaltung die Zustimmung des Reichsarbeitsmini- sters bedarf. Auch wird eine Erweiterung der behördlichen Befugnisse bei der Festsetzung des Haushaltes vorgeschlagen. Hier soll sogar die Reichsregierung ihre Zustimmung geben müssen. Das bedeutet eine ganz wesentliche Einschränkung des Selbstverwaltungsrechtes. Auch für den Vorschlag, die Zahl der ehrenamtlichen Direktions- Mitglieder von drei auf vier zu erhöhen, besteht kein zwingender Anlaß.
Verwunderlich ist ferner, daß der Regierungsentwurf erneut die Urwahl für den Verwaltungsrat vorsieht, während jetzt der Verwaltungsrat durch die Vertrauensmänner der R. f. QI. gewählt wird. 3ndirekte Wahlen bestehen ja in der 3nvaliden-, Kranken-, Unfall» und Kncchpschaftsversicherung in ähnlichem Umfange, wie in der Angestelltenversicherung. Wird bei der letzteren eine Qlcnberung dieses Selbstverwaltungssystems für notwendig gehalten, so müßte das gesamte Problem der sozialen Wahlen angepackt werden. Ein Ausnahmerecht für die Angestelltenversicherung muß abgelehnt werden.
Hinsichtlich der Leistungsänderungen soll eine Witwenrente für schuldlos geschiedene Witwen eingeführt werden. Dem ist zuzustimmen. Die vorgesehene DedürftigkeitSprüfung müßte dagegen abgelehnt werden, da diese dem Versicherungsgedanken widerspricht. Ferner ist die Einführung $iner Elternrente nach dem Tode des Versicherten geplant, wenn kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht. Diese Elternrente wird in der Hauptsache weiblichen Versicherten zugute kommen. Beim Heilverfahren ist eine andere Berechnung des Hausgeldes vorgesehen, mit der man sich grundsätzlich einverstanden erklären kann, wenn eine
zu erfüllen sind. Rur, wenn der Meister weiß, welche Aufträge zur Zeit in Arbeit sind, wieviel Zeit ihre Erledigung voraussichtlich beansprucht, wieviel Aufträge er schon für die nächsten Tage oder Wochen übernommen hat, ist es möglich, zu beurteilen, wann jede einzelne Bestellung ausgesührt und abgeschlossen werden kann.
Erhält der Handwerksmeister einen eiligen Auftrag und werden dadurch Verschiebungen in der vorgesehenen Arbeitseinteilung notwendig, so können häusig di« versprochenen Liefertermine nicht eingehalten werden. 3n solchen Fällen sollte der Handwerksmeister den Kunden benachrichtigen und ihn über die Ursache der Verzögerung veiständigen. Voraussetzung für eine solche Verschiebung des Liefertermins für den erst übernommenen Auftrag ist aber selbstverständlich, daß der Handwerksmeister bestimmt weiß, daß der erste Kunde durch das Richteinhalten des mit ihm vereinbarten Termins nicht geschädigt wird.
Eine gute Terminwirtschaft läßt sich nicht durch ab und zu gemachte Eintragungen auf einen Kalender erzielen. Solche Eintragungen werden zum Teil nur lückenhaft gemacht, zum Teil wird nur der Ablieferungstermin notiert, so daß die Arbeit — auf Grund der Eintragungen — nicht rechtzeitig in Angriff genommen wird. Außerdem ergeben solche Aufzeichnungen keinen Ueberblick darüber, mit welcher Arbeit jeder Geselle, jeder Lehrling beschäftigt ist. Deshalb verwendet man zur Durchführung einer besseren Terminwirtschaft ein geeignetes Formular, dem die geschilderten Mängel nicht anhaften. Wird dieses Formular richtig geführt, so kann der Handwerksmeister mit einem Blick übersehen. wie_ seine Mitarbeiter gegenwärtig und in den nächsten Tagen beschäftigt find, so daß er dem Kunden sofort einen Fertigstellungstermin angeben kann, den er auch wirtlich einhalten kann. Erfüllt der Meister dieses Versprechen, so wird dadurch das OZerlrauen des Kunden in die Lei- stungssähigkeit des Geschäftes nur erhöht werden.
Ist der Kunde mit den Arbeiten des Handwerksmeisters nicht nur hinsichtlich der Qualität, sondern auch hinsichtlich der Ablieferung bzw. Fertigstellung restlos zufrieden, so wird er — trotz verlockender Reklame für industrielle Masfen- toare — auf die gute handwerklich« Arbeit nicht verzichten wollenl Darum bessere Terminwirtschafti
Des Handwerks neues Recht.
Von Handwerkskammer-Direktor Schüttler.
Am 1. April d. 3. ist das Gesetz zur Abände- rung ^er Titel VI und VI a der Gewerbeordnung (Handwerksnovelle) vom 11. Februar 1929 in Kraft getreten. Um nach jahrelangen Bemühungen zunächst wenigstens etwas zu erreichen, gab das Handwerk, wenn auch schweren Herzens. seine Zustimmung zu diesem Gesetz, unter einstweiliger Verzichtleistung auf di« pflichtmäßige Zusammenfassung aller Standeszugehörigen.
Das neue Gesetz läßt im Grund« das Hand- werksrecht und den Qlufbau seiner Organisationen unangetastet. Grundsätzlich wurden geändert die Zusammensetzung der Handwerkskammern und das Wahlrecht für die Kammermitglieder. Die Begründung sagt hierzu, daß die rasch fortschreitende, technische, wirtschaftlich« und politisch« Entwicklung der letzten Iahre auch tm Handwerk große Veränderungen hervorgerufen habe, denen durch gesetzliche Maßnahmen Rechnung getragen werden mußte.
Die Führung einer Handwerksrolle ist den Handwerkskammern zur Pflicht gemacht, hauptsächlich um eine gesetzliche Gruickrlage zur Behebung der Streitigkeiten wegen der Zugehörigkeit von ^betrieben zum Handwerk ober zur Industrie zu gewährleisten. So anerkennenswert diese gesetzliche Regelung an sich ist, so ist es doch bedauerlich, daß man dieser sog. Handwerks» rolle nicht die Rechte eines Handwerker» reg ist er s, ähnlich wie dem Handelsregister, beilegte.
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liehen Rebenbetrieben des Handels und . der I Großindustrie usw. stellen Wohl QZerbesserungen | bar. Das. was das Handwerk aber erstrebt«, nämlich eine grundlegende Zusammenfassung seiner 0>erusszugehörigen, ist nicht erreicht worden.
So sehen wir denn in den ersten Bestimmungen des Gesetzes, die von den Innungen usw. handeln die Reuerun^ daß juristische Personen, sowie handwerlliche Rebenbetriebe von Großunternehmungen. die organisatorisch eine gewisse Selbständigkeit innerhalb des Gesamtbetriebs be- fihen, die Jnnungsmitgliedschaft erwerben können bzw. bei Zwangs-Innungen hierzu verpflichtet sind. Die mündet,ichcre Anlegung etwaiger überflüssiger Innungsgelder ist ebenfalls gegenüber den alten Bestimmungen eine Qleuerung. Eine Qlcnberung stellt nach § 95 c dar, daß die Mitglieder des Gesellenausschusses auch Dann ihr Qlmt, jedoch, bis höchstens ein Iahr behalten, wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt werden. Für die Bildung von Zwangs-Innungen ist eine gewiss« Erschwerung eingetreten, da nach § 100 a die höheren OZerwaltungsbehörden die beteiligten Gewerbetreibenden bei der Feststellung, ob die Mehrzahl der Errichtung einer Zwangs-Innung zustimmt, durch besondere Mitteilung zur Qleuße- rung aufzufordern haben. Allerdings unterliegt die Fonn der besonderen Aufforderung dem Ermessen der Behörde. Maßgebend zur Jnnungs- zugehörigkeit und damit wieder gewissermaßen eine Erleichterung, ist die Bestimmung in § 100 f, wonach der Zwangs-Innung alle Personen an- zugehörcn haben, die in die von der Handwerkskammer zu führende Handwerksrolle eingetragen sind. Herausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft gegen früher sind die Hausgewe r b« - treibenden, die jedoch nach § 106 g wieder berechtigt sind, einer Zwangs-Innung freiwillig beizutreten. Wer Hausgewerbetreibender ist, und .ob er in di« Hnndwerksrolle einzutragen und damit als Haridwerker anzusehen ist, das ist Tatbestandsfrage. Immerhin dürfte diese Frage für einzelne Handwerkszweige von Bedeutung
I sein und auch den Handwerkskammern noch man-


