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Bekanntmachung.
Betrifft: Errichtung einer Zwangsinnung selbständiger Buchbindermeister der Provinz Oberhessen.
Nachdem ein Antrag auf Errichtung einer Zwangsinnung für das Buchbinderhandwerk, deren Bezirk die Provinz Oberhessen umfassen soll, gestellt worden ist, und nachdem der Herr Minister für Arbeit und Wirtschaft die Ausdehnung des Bezirks der zu errichtenden Zwangsinnung auf die Provinz Oberhessen genehmigt hat, fordere ich alle selbständigen Gewerbetreibenden, die in der Provinz Oberhessen das Buchbinderhandwerk betreiben, auf, mir bis zum 31. Oktober 1928 schriftlich oder mündlich mitzuteilen, ob sie sich für oder gegen die Errichtung der Zwangsinnung aussprechen.
Die Abgabe der mündlichen Erklärung kann bis zu dem angegebenen Zeitpunkt, wochentags von 10 bis 12 Uhr vormittags, in den Diensträumen des Kreisamts Gießen in Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 3, Zimmer 11, erfolgen.
Die Abgabe einer Aeußerung ist auch für diejenigen Gewerbetreibenden erforderlich, die den Antrag auf Errichtung einer Zwangsinnung gestellt haben.
Nach dem obigen Zeitpunkt eingehende Aeußerungen sowie solche Erklärungen, die nicht erkennen lassen, ob der Errichtung einer Zwangsinnung zugestimmt wird oder nicht, bleiben unberücksichtigt.
Die abgegebenen Erklärungen liegen vom 5. bis 19. November 1928 in den Diensträumen des Kreisamts Gießen in Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 3, Zimmer 6, wochentags von 9 bis 12 Uhr vormittags zur Einsichtnahme für die beteiligten und zur Erhebung etwaiger Einsprüche offen. Nach Ablauf der Frist erhobene Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.
Gießen, den 6. Oktober 1928. Der Kommissar.
Georgi, Referendar.
Vorstehende Bekanntmachung des Hess. Kreisamtes Gießen vom 6. 10. 1928 bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 19. Oktober 1928.
Der Oberbürgermeister.
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Eintritt für unsere Mitglieder und deren Angehörige frei.
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