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178 Jahrgang
Mittwoch. 1. Zebruar 1928
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General-Anzeiger für Oberhessen
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Dt. Friedr. Wilh. Lange. Verantwortlich für Politik Dr. Fr. Wilh. Gange; für Feuilleton Dr H.THyriot, für den übrigen Teil Ernst Dlumfchcin; für den An» zeigenteil Kurt Hillmann, sämtlich in Bietzen.
Keine Neuwahl zum Hessischen Landtag.
Der hessische Staatsgerichishof weist die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Landtagswahlen als unbegründet zurück.
Don unserer Darmstädter Redaktion.
D a r m st a dt , 31. San. Heute vormittag trat im grohen Schwurgerichtssaal des Landgerichts- gebäudes der hessische Staatsgerichtshof zu einer Sitzung zusammen, um über die Beschwerden gegen die Gültigkeit der hessischen Landtagswahlen vorn 13.November zu entscheiden. Der Staatsgerichtshof ist auf Grund des Artikels 50 der Verfassung gebildet und besteht aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, aus vier Mitgliedern der Kollegialgerichte des Landes und acht Mitgliedern. die vom Landtag gewählt sind. 3m ganzen besteht also der Staatsgerichtshof aus fünf B e r u f s r i ch t e r n und acht Parlamentariern. Den Vorsitz in den Verhandlungen führt Oberlandesgerichtspräsident Dr. Stein. Die Mitglieder der Kollegialgerichte sind: Ober- landesgerichtsrat A l t e n d o r f. Oberlandes- gerichtsrat Dr. Mayer, Landgerichtspräsident Neuenhagen (Gießen) und Oberlandesgerichtsrat Dr. Schneider. Die parlamentarischen Mitglieder sind die Abgeordneten: S ch ü l. Wesp. Dr. Müller, Scholz, Neiber. Kaul. Nechthien und Ritzel.
Die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Landlagswahlen gehen aus von der Wirtschafts- Partei (Reichspartei des deutschen Mittelstandes). der Nationalsozialistischen Arbeiterpartei. Gau Hessen, und der Evangelischen Volksgemeinschaft. Die Vorstände dieser Parteien sind anwesend. Die Wirtschaftspartei ist vertreten durch Rechtsanwalt Rohde- Frankfurt, die Nationalsozialistische Arbeiterpartei durch Rechtsanwalt Dr. Frank- München und die Evangelische Volksgemeinschaft durch Pfarrer Weidner- Ober- Lais (Oberhessen). Die Interessen deS hessischen Gesamtministeriums sind vertreten durch Ministerialdirektor Dr. Schwarz und Ministerialrat Vorneman n.
Der Vertreter der Wirtschastspartei, Rechtsanwalt Rohde. Frankfurt, begründet die Beschwerde dieser Partei; er beanstandet die Zusammensetzung des Gerichtshofs und lehnt ihn wegen Befangenheit ab; die parlamentarischen Mitglieder urteilten in eigener Sache. Der Vertreter der Nationalsozialisten, Dr. Frank, München, und Pfarrer Weidner, Ober-Lais, bemängeln ebenfalls die Zusammensetzung des Staatsgerichtshofes, und zwar machen sie. wie auch der erste Rechtsvertreter, geltend, daß der alt e, nicht der neue Staatsgertchtshof entscheiden müsse. Ministerialdir. Dr. Schwarz hält dem entgegen, daß der neue Landtag zu Recht bestehe, solange nicht die Wahlen für ungültig erklärt wären. Das Gesetz habe mit Absicht bestimmt, daß Mitglieder des neu- aewählten Landtags dem Staatsgerichtshof angehören. Die hier anwesenden parlamentarischen Mitglieder gehörten zu Recht diesem Gericht an.
Der Gerichtshof zieht sich hierauf zurück, um über die Beanstandungen bezüglich der parlamentarischen Mitglieder zu beraten; nach etwa Istündiger Dauer wurde öffentlich verkündet, daß diese Einsprüche ab- gelehnt worden sind. Der Vorsitzende erläutert im Anschluß hieran die einschlägigen Bestimmungen der Vec'assung. Aus Grund des formell gewählten und existenten Landtags wären nicht allein die Mitglieder des Landtags, sondern auch die parlamentarischen Mitglieder des Staatsgerichtshofes berechtigt, ihre Funktionen auszuüben. •
Als Berichterstatter führt sodann Oberlandesge- richtsrot A l t e n d o r f aus. daß die drei Einsprüche gegen die Wahlen von denselben Gesichtspunkten äusgehen und daher eine einheitliche Berichterstattung möglich sei. Der Berichterstatter führt dann die in Betracht kommenden Bestimmungen des hessischen Wahlgesetzes und die späteren Abänderungen an und erläutert sie. Ursprünglich wurden für einen Wahlvorschlag nur 50 Unterschriften verlangt, spater für neue Parteien 7000 Unterschriften und 5000 Mk. Kaution. Am 17. Dezember hat der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich entschieden. daß das hessische Gesetz vom 27. September ungültig sei, nicht aber wurde die dazu gehörende Verordnung für ungültig erklärt; das Urteil erkläre, daß die hessischen Wahlbestimmungen nicht mit der Reichsvcrfassuna vereinbar seien. Der Redner erörtert dann Einzelheiten des Urteils und kommt dann auf den Einspruch der Wirtschaftspartei zu sprechen. Die Wirtschaftspartei mache geltend .daß sie z u g e n o in m e n habe, da sich ihr der Hess. Hausbesitzeroerband angeschlossen hätte. Bei den Wahlen von 1927 hätte die Partei auf 4 Mandate rechnen können; sie hätte keine Wahlvorschläge aufgestellt, weil sie der Ansicht fei. daß die Wahlbestimmungen ungünstig waren und weil die Mitglieder nicht in den Wahlvorschlägen öffentlich hervortreten wollten. Nach den Feststellungen der Zentralstelle für Landesstatisttk hatte die Wirtschaftspartei 1924 5851 Stimmen (= 0,9 Proz.) aufgebracht; bei den Wahlen im Jahre 1927 wären unter Berücksichtigung oller Umstände höchstens 4290 Stimmen zu erwarten gewesen, aber es seien 1927 für ein Mandat 6553 Stimmen notwendig. Ferner macht der Redner darauf aufmerksam, daß der Hausbesitzeroerband eine neutrale Bereinigung sei. die nicht ohne weiteres von der Wirtschaftspartei in Anspruch genommen werden könnte. Die Nationalsozialistische Arbeiterpartei rechnet in ihrem Einspruch
vor, daß sie einen Sitz gewonnen hätte. Die Eva n- gelische Bolksgemeinschaft glaubt, daß sie bei den Wahlen 3 Abgeordnete erlangt hätte. Die Partei habe einen Prooinzialtags- und vier Kreis- tagsabaeordnete und habe in der letzten Zeit chre Organisation stark ausgebaut. Die Mchtbeteiligung an der Wahl wird von der Evangelischen Bolksgemeinschaft u. a. noch mit der Tatsache begründet, daß es zweifelhaft gewesen wäre, ob die Partei die Kaution zurückerhalte. Die Listen der Evangelischen Bolksgemeinschaft enthielten 6474 gültige Unterschriften. es sind aber 6553 Stimmen 1927 notwen- oig gewesen, so daß noch 79 Unterschriften fehlen. Weiter teilt der Berichterstatter mit, daß er sich an alle beschwerdeführenden Parteien gewandt habe, um Angaben überbte Stärke der Organisationen zu erlangen, das wurde abgelehnt. Zum Schluß saßt Oberlandesgerichtsrat Altendorf die Fragen, über die der Staatsgerichtshof zu entscheiden hat, wie folgt zusammen:
1. Sind wesentliche Verletzungen des Mahloerfahrens vorgekommen?
2. Ist eine nachträgliche Abänderung der Nichtbeachtung der reichsgesehlichen Vorschriften möglich?
3. Ist durch die Nichtbeachtung der reichsgefeh- lichen Vorschriften das Ergebnis der Mahl beeinträchtigt worden, oder konnte es beeinträchtigt werden?
Ministerialrat 'Bornemann macht als Zeuge Aussagen über Telephongespräche mit Pfarrer Weidner; es dreht sich im wesentlicher? um trie Frage der Rückzahlung der 5000 Mark Kaution, wenn die Listen nicht die erforderliche Zahl von gültigen Unterschriften hätten. Pfarrer Weidner widerspricht in verschiedenen Punkten der Darstellung des Zeugen; er wird von dem Vorsitzenden verschiedentlich ermahnt, seine Artsführungen auf die in Frage stehenden Punkte zu beschränken.
Ministerialdirektor Dr. Schwarz führt etwa aus: Dste Entscheidung des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich ist die Grundlage für das heutige lirtetL In weiten Kreisen ist das Urteil nicht ohne Widerspruch ausgenommen worden, auch die Reichstagsabgeordneten haben sie nicht gebilligt. Es hat jetzt keinen Zweck das Urteil au kritisieren, denn es ist da. Der Artikel 34 des hessischen Land- tagswahlgesehes kommt für das Urteil ebenfalls in Betracht; er enthält auch Erwägungen, die das Reichsgerichtsurteil nicht gemacht hat. Wenn man die Bestimmungen dieses Artikels nur dem Wortlaut nach auffaht, so müsse man zu dem Schluß kommen, daß die Wahl ungültig sei, aber so sei der Artikel nicht aufzufassen. Niemals sei vorauszusagen, wie das Ergebnis einer Wahl ausfallen würde. Die Vorschrift des Artikels sei eine politische Vorschrift, sie lasse auch eine Auslegung dem Sinne nach zu. Unter diesem Gesichtspunkt sei zu beachten, daß nicht durch unwesentliche Verschiebungen, etwa durch die Verschiebung eines Mandats, die Landtagswahl für ungültig erklärt werden könne. Der Artikel 34 vertrete die politische Vernunft; er verhindere ein politisches Chaos. Wenn die drei Parteien in den Wahlkampf eingegrißen hätten, so wären sicher nicht alle brei in den Landtag gekommen, ein einzelner Abgeordneter habe im Landtag gar keine Bedeutung. Selbst wenn alle drei Parteien ein Mandat erlangt hätten, wäre dies ohne Einfluß auf die Mehrheitsbildungen. Die drei Parteien hätten keine st raffe Organisationen, selbst die Unterschriften bewiesen nichts, denn es sei nicht sicher, ob auch die Unterzeichner zur Wahlurne gingen. Die Splitterparteien fielen gar nicht unter Artikel 34, da sie gar nicht die Zusammensetzung des Landtags und die Regierungsbildung beeinflussen könnten. Nach Auffassung der hessischen Regierung und nach seiner persönlichen Auffassung seien die Wahlen für gültig zu erklären.
Oie Plädoyers.
Rechtsanwalt Rohde tritt in seinem Plädoyer der Auffassung entgegen, daß das Urteil sich auf politische Zweckmäßigkeitsgründe stützen müsse. An Hand von Zahlen sucht der Redner die Zunahme der Wirtschaftspartei zu beweisen. Cs dürfe nicht fein, daß das Urteil des Staatsgerichtshofs des Deutschen Reiches durch ein politisch beeinflußtes Urteil umgestoßen werde.
Rechtsanwalt Dr. Frank, der Vertreter der nationalsozialistischen Arbeiterpartei, wendet sich ebenfalls gegen die politische Ausdeutung des Artikels 34. Ein einziges Mandat könne unter Umständen für das politische Gefüge eines Staates von großer Bedeutung fein. Ein weiterer Vertreter dieser Partei mit Namen Rings- Hausen weist u. a. auf den wirtschaftlichen Druck hin, den die Unterzeichner des Wahlaufrufs zu erwarten gehabt hätten.
Pfarrer Weidner, der Vertreter der Evangelischen Volksgemeinschaft, begründet den späten Termin des Einspruchs seiner Partei mit der Auffassung, daß man geglaubt habe, die Wahlen in Hessen wären ungültig; auf den Plan gerufen fei dann feine Partei durch eine Zeitungsnotiz, worin erklärt wurde, die parlamentari
schen Mitglieder des Staatsaerichtshofes wären gegen eine Auflösung des Landtags. In konfessionell gemischten Gegenden hätten sich die Anhänger seiner Partei scheuen müssen, öffentlich ihre Unterschriften auf den Bürgermeistereien zu Idften.
Lehrer Greb versucht darzulegen, daß die Evangeliscbe Volksgemeinschaft auf drei Mandate bei den Wahlen hätte rechnen können.
Das Urteil.
Um 1,30 Uhr zieht sich der Gerichtshof zur Beratung zurück, die gegen 4 Uhr beendet ist. Der Vorsitzende verkündet das Urteil, in dem
ausgeführt wird, daß über den Artikel 34 verschiedene Interpretationen möglich seien. Man könne rein zahlenmäßig die Sachlage beurteilen, aber auch eine politische Auffassung sei möglich und dieser wäre der Gerichtshof gefolgt, weil die politische Bedeutung der Wahl nicht zu verneinen sei. Das Urteil lautete dann dahin, daß die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Landtagswahlen zurückgewiesen werden. (Demnach wird der Hessische Landtag nicht aufgelöst.)
Der hessische StaatsManschlag für 1928.
Ein ungedeckter Fehlbetrag von elf Millionen Mark.
Bon unserer Darmstädter Redaktion.
Der Voranschlag für 1928 ist dem Hessischen Landtag zugegangen. Er schließt mit einem Gesamtbedarf für Verwaltungsausgaben — einschließlich 8Vg Millionen für die Kosten der in Aussicht genommenen Besoldungserhöhung — von 139 163 688 Mk. ab, dem a n laufenden Sinahmen die Summe von 127 951 625 Mk. gegenübersteht. Hiernach bleibt ein zunächst ungedeckter Fehlbetrag von 11212 063 Mk. Diese Ziffern ergeben jedoch kein deutliches Bild über die Entwicklung der hessischen Finanzen seit den letzten Jahren, da der neue Voranschlag, wie erwähnt, einen neuen Ausgabeposten von 81/« Millionen Mark für Besoldungserhöhungen enthält, der bisher nicht vorhanden war (ohne die Ausgabe würde der Fehlbetrag nur 2,7 Mill. Mark betragen gegen 7,3 Millionen Mark im vorjährigen Voranschlag). Andererseits fehlen in dem Voranschlag für 1928 die besonderen Deckungsmittel (Restestock, Reichszuschüsse), die in den vorhergehenden Jahren eine Rolle spielten.
Das Finanzministerium gibt in der Begründung des Voranschlags eine Zusammenstellung der Abschluhziffern für die Jahre 1925 bis 1928 und erklärt dann u. a.: „Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich folgendes: Der Anteil des Lan.es an den Reichssteuern st ei g t seit dem Jahre 1926 trotz unveränderter Teilungsziffer, eine Folge zu beobachtender Besserung der wirtschaftlichen Lage im Reiche. Eine etwaige besondere Hebung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Hessen könnte in dem Anwachsen der Steueranteile des Landes vor Aenderung des gegenwärtigen Finanzausgleichs nicht zum Ausdruck kommen. Bekanntlich ist die Teilungszisfer bei der Einkommensteuer Hessens von 2.28 Pro ent in 1922 auf 1,86 Prozent in 1926 zurückgegangen (dazwischen liegt der Rhein- und Ruhrlampf mit seinen verheerenden Wirkungen für die hessische Wirtschaft). Gälte heute noch die frühere Teilungsziffer, dann würde der Qlnieil Hessens allein an der Einkommensteuer 5,7 Mill._ Mk. mehr betragen; auch die Gemeinden ständen entsprechend günstiger, und ebenso würde dieser günstigere wirtschaftliche Zu and nicht ohne Rückwirkung auf andere Landesaogaben und Gefälle bleiben. Deutlicher ist der Zusammenhang zwischen den Fehlbeträgen im Staatshaushalt und dem katastrophalen Rückgang der Steuerkraft des Landes seit dem Jahre 1922 nicht zu illustrieren. Die eigentlichen R e a l- st e u c r n (Grundsteuer und Gewerbesteuer) sind seit Jahren unverändert geblieben; trotz des erhöhten Steue.. cdarfs verbietet sich hier eine Erhöhung. Dic Erhöhung der Sondergebäude st euer beruht — wie überhaupt die ganze Steuer — auf reich sgeetzlichen Entschließungen, wie z. B. Erhöhung der ge etzlichen Miete. Darüber hinaus ist ein Anwachsen der ziffernmäßigen Einstellungen im Staatsvoranschlag darauf zurückzuführen, daß der Staat seit 1926 den gesamten, auf den Wohnungsbau entfallenden Teil der Steuer (also auch den Gemeindeanteil) erhebt und in Einnahme und Ausgabe durch seine Rechnung lausen läßt.
Läßt man die in Aussicht stehende Erhöhung der Beamtenbesoldungen außer Betracht, da sie nach dem Vorgehen des Reiches eine alle Länder gleichmäßig berührende zwangsläufige Maßnahme bedeutet, für die alle Länder einen entsprechenden Ausgleich vom Reiche erwarten, so bleibt immer noch ein ungedeckter Fehlbetrag im Staatshaushalt bestehen. In dem Maße, in dem sich die Steuerkraft des Landes — gemessen an dem Verhältnis zu den übrigen deutschen Ländern und an der Vergangenheit — wieder dem normalen Zustande nähert, wird das Land auch wieder in die Lage kommen, seine staatliche Existenz aus eigener Kraft aufrecht zu erhalten, namentlich, wenn auch der bevorstehende endgültige Finanzausgleich den Lebensbedürfnissen der Länder — oder besser gesagt: den Bedürfnissen kultureller und sozialer Art, die den Ländern obliegen — mehr Rechnung trägt. Daß zur Erreichung dieses Zieles zugleich
strengste Sparsamkeit im Staatshaushalt notwendig ist, bedarf keiner besonderen Hervorhebung, es ist das auch von feiten der Regierung ost genug betont worden. Die Regierung selbst läßt es an diesem Streben nach Sparsamkeit nicht fehlen. Nach dem geradezu rigoros durchgesührtssn Personalabbau sucht sie die laufenden Ausgaben des Staates in einer fast kleinlich anmutenben Weise nieder- zuhalten. Waö noch bleibt, das ist die Prüfung der Frage, ob auf dem Wege derOrgani- fation der Staatsbehörden und der Beschränkung der S t a a t s a u f g a b en nennenswerte Ersparnisse ohne Gefährdung wichtiger staats- und bevölkerungspolitischer Interessen zu erzielen sind. Neben den Vorschlägen des Finanzministers sind hier noch die Qln- regungen zu erwarten, die sich aus der im Auftrage der hessischen Regierung zur Zeit stattfindenden Prüfung der Staatsverwaltung durch den Reichssparkommifsar ergeben. Regierung und Landtag werden sich tn der neuen Landtagsperiode vor ernste und weit- tragende Beschlüsse gestellt sehen."
Oie Verwaltungsreform in Thüringen.
Die Uebcrtragung der Lteuerverwaltung auf das Reich.
Weimar, 31. Jan. (WB.) Der Landtag von Thüringen verwies heute das Gesetz über dieUebertragung der S t e u e r v c r w a l- tung a u f das Reich an den Haushalts- ausschuß. Da das Finanzministerium den Landtag in einem Schreiben bat. das Gesetz schnellstens im Ausschuß zu erledigen, damit es s ch o n am 1. April in Kraft treten konnte, erledigte der Haushaltsausschuß bereits heute nachmittag in erster Lesung die Gesetzesvorlage, die bei Enthaltung der Sozialdemokraten gegen die Kommunisten angenommen wurde. Sine Anfrage der Sozialdemokraten, ob das Gesetz nicht versassungsändernd M, so daß eine Zweidrittelmehrheit zu feiner Gültigkeit notwendig sei, verneinte die Regierung. Der Ausschuß wird am Freitag die zweite Lesung vornehmen, sodaß die 'Verabschiedung vor dem Landtag noch in diesem Monat erfolgen kann.
Oer Kampf gegen die Splitterparteien. Aenderung des Wahlgesetzes noch in diesem Reichstag.
Nachdem die Regierungsparteien im Reichstage mit dem Reichsinnenminister Dr. v. Keudell über die Maßnahmen beraten hatten, die im Kampfe gegen die Bildung von Splitterparteien anzuwenden wären, haben abermals Besprechungen der Führer aller Reichstagsfraktionen mit Ausnahme der Kommunisten und Völkischen über das gleiche Thema stattgefunden. Allseitig wurde habet zum Ausdruck gebracht, daß das Splitte r p a r t e tun w e se n eine Gefahr für den ganzen deutschen Parlamentarismus bildet. Die Auffassungen über die Gegenmaßnahmen sind sich sachlich näher g: kommen, so daß damit gerechnet werden kann, daß der Reichstag noch vor den Neuwahlen entsprechende Aenderungen des Wahlgesetzes durchführen wird. Die Idee, den amtlichen Einheitsstimmzettel abzuschaffen, ist vorläufig fallengelassen worden, neuerdings gehen vielmehr die Bestrebungen dahin, die Maßnahmen, die einzelne Länder bereits gegen die Splitterparteien eingeführt haben, die aber wegen der fehlenden verfassungsmäßigen Grundlage vom Staatsgerichtshof beanstandet worden sind, nunmehr verfassungsmäßig zu sanktionieren. Das würde bedeuten, daß in Zukunft Wahlvorschläge nur noch eingereicht werden dürfen, wenn eine bestimmte Zahl von Unterschriften dafür vorhanden ist und außerdem eine Kaution gestellt werden kann, die vermutlich wenigstens so hoch sein


