Ausgabe 
1.2.1928
 
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Ur. 27 Lrst« Matt

178 Jahrgang

Mittwoch. 1. Zebruar 1928

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GietzenerAnzeiger

General-Anzeiger für Oberhessen

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Dt. Friedr. Wilh. Lange. Verantwortlich für Politik Dr. Fr. Wilh. Gange; für Feuilleton Dr H.THyriot, für den übrigen Teil Ernst Dlumfchcin; für den An» zeigenteil Kurt Hillmann, sämtlich in Bietzen.

Keine Neuwahl zum Hessischen Landtag.

Der hessische Staatsgerichishof weist die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Landtagswahlen als unbegründet zurück.

Don unserer Darmstädter Redaktion.

D a r m st a dt , 31. San. Heute vormittag trat im grohen Schwurgerichtssaal des Landgerichts- gebäudes der hessische Staatsgerichts­hof zu einer Sitzung zusammen, um über die Beschwerden gegen die Gültigkeit der hessischen Landtagswahlen vorn 13.No­vember zu entscheiden. Der Staatsgerichtshof ist auf Grund des Artikels 50 der Verfassung ge­bildet und besteht aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, aus vier Mitgliedern der Kollegialgerichte des Landes und acht Mitglie­dern. die vom Landtag gewählt sind. 3m ganzen besteht also der Staatsgerichtshof aus fünf B e r u f s r i ch t e r n und acht Parlamen­tariern. Den Vorsitz in den Verhandlungen führt Oberlandesgerichtspräsident Dr. Stein. Die Mitglieder der Kollegialgerichte sind: Ober- landesgerichtsrat A l t e n d o r f. Oberlandes- gerichtsrat Dr. Mayer, Landgerichtspräsident Neuenhagen (Gießen) und Oberlandes­gerichtsrat Dr. Schneider. Die parlamen­tarischen Mitglieder sind die Abgeordneten: S ch ü l. Wesp. Dr. Müller, Scholz, Neiber. Kaul. Nechthien und Ritzel.

Die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Land­lagswahlen gehen aus von der Wirtschafts- Partei (Reichspartei des deutschen Mittel­standes). der Nationalsozialistischen Arbeiterpartei. Gau Hessen, und der Evangelischen Volksgemeinschaft. Die Vorstände dieser Parteien sind anwesend. Die Wirtschaftspartei ist vertreten durch Rechts­anwalt Rohde- Frankfurt, die Nationalsozia­listische Arbeiterpartei durch Rechtsanwalt Dr. Frank- München und die Evangelische Volks­gemeinschaft durch Pfarrer Weidner- Ober- Lais (Oberhessen). Die Interessen deS hessischen Gesamtministeriums sind vertreten durch Mini­sterialdirektor Dr. Schwarz und Ministerialrat Vorneman n.

Der Vertreter der Wirtschastspartei, Rechts­anwalt Rohde. Frankfurt, begründet die Be­schwerde dieser Partei; er beanstandet die Zu­sammensetzung des Gerichtshofs und lehnt ihn wegen Befangenheit ab; die parlamen­tarischen Mitglieder urteilten in eigener Sache. Der Vertreter der Nationalsozialisten, Dr. Frank, München, und Pfarrer Weidner, Ober-Lais, bemängeln ebenfalls die Zusammen­setzung des Staatsgerichtshofes, und zwar machen sie. wie auch der erste Rechtsvertreter, geltend, daß der alt e, nicht der neue Staatsgertchtshof entscheiden müsse. Ministerialdir. Dr. Schwarz hält dem entgegen, daß der neue Landtag zu Recht bestehe, solange nicht die Wahlen für ungültig erklärt wären. Das Gesetz habe mit Absicht bestimmt, daß Mitglieder des neu- aewählten Landtags dem Staatsgerichtshof ange­hören. Die hier anwesenden parlamentarischen Mitglieder gehörten zu Recht diesem Gericht an.

Der Gerichtshof zieht sich hierauf zurück, um über die Beanstandungen bezüglich der parlamentarischen Mitglieder zu beraten; nach etwa Istündiger Dauer wurde öffentlich verkündet, daß diese Einsprüche ab- gelehnt worden sind. Der Vorsitzende erläutert im Anschluß hieran die einschlägigen Bestimmungen der Vec'assung. Aus Grund des formell gewählten und existenten Landtags wären nicht allein die Mitglie­der des Landtags, sondern auch die parlamentari­schen Mitglieder des Staatsgerichtshofes berechtigt, ihre Funktionen auszuüben.

Als Berichterstatter führt sodann Oberlandesge- richtsrot A l t e n d o r f aus. daß die drei Einsprüche gegen die Wahlen von denselben Gesichtspunkten äusgehen und daher eine einheitliche Berichterstat­tung möglich sei. Der Berichterstatter führt dann die in Betracht kommenden Bestimmungen des hessi­schen Wahlgesetzes und die späteren Abänderungen an und erläutert sie. Ursprünglich wurden für einen Wahlvorschlag nur 50 Unterschriften verlangt, spater für neue Parteien 7000 Unterschriften und 5000 Mk. Kaution. Am 17. Dezember hat der Staatsge­richtshof für das Deutsche Reich entschie­den. daß das hessische Gesetz vom 27. September ungültig sei, nicht aber wurde die dazu ge­hörende Verordnung für ungültig erklärt; das Urteil erkläre, daß die hessischen Wahlbestimmungen nicht mit der Reichsvcrfassuna vereinbar seien. Der Redner erörtert dann Einzelheiten des Urteils und kommt dann auf den Einspruch der Wirtschafts­partei zu sprechen. Die Wirtschaftspartei mache geltend .daß sie z u g e n o in m e n habe, da sich ihr der Hess. Hausbesitzeroerband angeschlos­sen hätte. Bei den Wahlen von 1927 hätte die Partei auf 4 Mandate rechnen können; sie hätte keine Wahlvorschläge aufgestellt, weil sie der Ansicht fei. daß die Wahlbestimmungen ungünstig waren und weil die Mitglieder nicht in den Wahlvorschlägen öffentlich hervortreten wollten. Nach den Feststellun­gen der Zentralstelle für Landesstatisttk hatte die Wirtschaftspartei 1924 5851 Stimmen (= 0,9 Proz.) aufgebracht; bei den Wahlen im Jahre 1927 wären unter Berücksichtigung oller Umstände höchstens 4290 Stimmen zu erwarten gewesen, aber es seien 1927 für ein Mandat 6553 Stimmen not­wendig. Ferner macht der Redner darauf aufmerk­sam, daß der Hausbesitzeroerband eine neutrale Bereinigung sei. die nicht ohne weiteres von der Wirtschaftspartei in Anspruch genommen wer­den könnte. Die Nationalsozialistische Arbeiterpartei rechnet in ihrem Einspruch

vor, daß sie einen Sitz gewonnen hätte. Die Eva n- gelische Bolksgemeinschaft glaubt, daß sie bei den Wahlen 3 Abgeordnete erlangt hätte. Die Partei habe einen Prooinzialtags- und vier Kreis- tagsabaeordnete und habe in der letzten Zeit chre Organisation stark ausgebaut. Die Mchtbeteiligung an der Wahl wird von der Evangelischen Bolksge­meinschaft u. a. noch mit der Tatsache begründet, daß es zweifelhaft gewesen wäre, ob die Partei die Kau­tion zurückerhalte. Die Listen der Evangelischen Bolksgemeinschaft enthielten 6474 gültige Unter­schriften. es sind aber 6553 Stimmen 1927 notwen- oig gewesen, so daß noch 79 Unterschriften fehlen. Weiter teilt der Berichterstatter mit, daß er sich an alle beschwerdeführenden Parteien gewandt habe, um Angaben überbte Stärke der Orga­nisationen zu erlangen, das wurde abge­lehnt. Zum Schluß saßt Oberlandesgerichtsrat Altendorf die Fragen, über die der Staatsgerichts­hof zu entscheiden hat, wie folgt zusammen:

1. Sind wesentliche Verletzungen des Mahloerfahrens vorgekommen?

2. Ist eine nachträgliche Abänderung der Nichtbeachtung der reichsgesehlichen Vor­schriften möglich?

3. Ist durch die Nichtbeachtung der reichsgefeh- lichen Vorschriften das Ergebnis der Mahl beeinträchtigt worden, oder konnte es beeinträchtigt werden?

Ministerialrat 'Bornemann macht als Zeuge Aussagen über Telephongespräche mit Pfarrer Weidner; es dreht sich im wesentlicher? um trie Frage der Rückzahlung der 5000 Mark Kaution, wenn die Listen nicht die erforderliche Zahl von gültigen Unterschriften hätten. Pfarrer Weidner widerspricht in verschiedenen Punkten der Darstellung des Zeugen; er wird von dem Vorsitzenden verschiedentlich ermahnt, seine Arts­führungen auf die in Frage stehenden Punkte zu beschränken.

Ministerialdirektor Dr. Schwarz führt etwa aus: Dste Entscheidung des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich ist die Grundlage für das heutige lirtetL In weiten Kreisen ist das Urteil nicht ohne Widerspruch ausge­nommen worden, auch die Reichstagsabgeord­neten haben sie nicht gebilligt. Es hat jetzt keinen Zweck das Urteil au kritisieren, denn es ist da. Der Artikel 34 des hessischen Land- tagswahlgesehes kommt für das Urteil eben­falls in Betracht; er enthält auch Erwägungen, die das Reichsgerichtsurteil nicht gemacht hat. Wenn man die Bestimmungen dieses Artikels nur dem Wortlaut nach auffaht, so müsse man zu dem Schluß kommen, daß die Wahl un­gültig sei, aber so sei der Artikel nicht aufzu­fassen. Niemals sei vorauszusagen, wie das Er­gebnis einer Wahl ausfallen würde. Die Vor­schrift des Artikels sei eine politische Vor­schrift, sie lasse auch eine Auslegung dem Sinne nach zu. Unter diesem Gesichtspunkt sei zu beachten, daß nicht durch unwesent­liche Verschiebungen, etwa durch die Ver­schiebung eines Mandats, die Landtagswahl für ungültig erklärt werden könne. Der Artikel 34 vertrete die politische Vernunft; er verhindere ein politisches Chaos. Wenn die drei Parteien in den Wahlkampf eingegrißen hätten, so wären sicher nicht alle brei in den Landtag gekommen, ein einzelner Abgeordneter habe im Landtag gar keine Bedeutung. Selbst wenn alle drei Parteien ein Mandat erlangt hätten, wäre dies ohne Einfluß auf die Mehrheits­bildungen. Die drei Parteien hätten keine st raffe Organisationen, selbst die Unter­schriften bewiesen nichts, denn es sei nicht sicher, ob auch die Unterzeichner zur Wahlurne gingen. Die Splitterparteien fielen gar nicht unter Ar­tikel 34, da sie gar nicht die Zusammensetzung des Landtags und die Regierungsbildung be­einflussen könnten. Nach Auffassung der hessischen Regierung und nach seiner persönlichen Auf­fassung seien die Wahlen für gültig zu erklären.

Oie Plädoyers.

Rechtsanwalt Rohde tritt in seinem Plä­doyer der Auffassung entgegen, daß das Urteil sich auf politische Zweckmäßigkeitsgründe stützen müsse. An Hand von Zahlen sucht der Redner die Zunahme der Wirtschaftspartei zu beweisen. Cs dürfe nicht fein, daß das Urteil des Staats­gerichtshofs des Deutschen Reiches durch ein politisch beeinflußtes Urteil umgestoßen werde.

Rechtsanwalt Dr. Frank, der Vertreter der nationalsozialistischen Arbeiterpartei, wendet sich ebenfalls gegen die politische Ausdeutung des Artikels 34. Ein einziges Mandat könne unter Umständen für das politische Gefüge eines Staa­tes von großer Bedeutung fein. Ein weiterer Vertreter dieser Partei mit Namen Rings- Hausen weist u. a. auf den wirtschaftlichen Druck hin, den die Unterzeichner des Wahl­aufrufs zu erwarten gehabt hätten.

Pfarrer Weidner, der Vertreter der Evan­gelischen Volksgemeinschaft, begründet den späten Termin des Einspruchs seiner Partei mit der Auffassung, daß man geglaubt habe, die Wahlen in Hessen wären ungültig; auf den Plan ge­rufen fei dann feine Partei durch eine Zeitungs­notiz, worin erklärt wurde, die parlamentari­

schen Mitglieder des Staatsaerichtshofes wären gegen eine Auflösung des Landtags. In kon­fessionell gemischten Gegenden hätten sich die Anhänger seiner Partei scheuen müssen, öffent­lich ihre Unterschriften auf den Bürgermeistereien zu Idften.

Lehrer Greb versucht darzulegen, daß die Evangeliscbe Volksgemeinschaft auf drei Man­date bei den Wahlen hätte rechnen können.

Das Urteil.

Um 1,30 Uhr zieht sich der Gerichtshof zur Beratung zurück, die gegen 4 Uhr beendet ist. Der Vorsitzende verkündet das Urteil, in dem

ausgeführt wird, daß über den Artikel 34 verschiedene Interpretationen möglich seien. Man könne rein zahlenmäßig die Sachlage beurteilen, aber auch eine politische Auffassung sei möglich und dieser wäre der Gerichtshof gefolgt, weil die politische Bedeutung der Wahl nicht zu verneinen sei. Das Urteil lautete dann dahin, daß die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Landtagswahlen zurückgewiesen wer­den. (Demnach wird der Hessische Landtag nicht aufgelöst.)

Der hessische StaatsManschlag für 1928.

Ein ungedeckter Fehlbetrag von elf Millionen Mark.

Bon unserer Darmstädter Redaktion.

Der Voranschlag für 1928 ist dem Hessischen Landtag zugegangen. Er schließt mit einem Ge­samtbedarf für Verwaltungsaus­gaben einschließlich 8Vg Millionen für die Kosten der in Aussicht genommenen Besoldungs­erhöhung von 139 163 688 Mk. ab, dem a n laufenden Sinahmen die Summe von 127 951 625 Mk. gegenübersteht. Hiernach bleibt ein zunächst ungedeckter Fehlbetrag von 11212 063 Mk. Diese Ziffern ergeben jedoch kein deutliches Bild über die Entwicklung der hessi­schen Finanzen seit den letzten Jahren, da der neue Voranschlag, wie erwähnt, einen neuen Ausgabeposten von 81/« Millionen Mark für Besoldungserhöhungen enthält, der bisher nicht vorhanden war (ohne die Ausgabe würde der Fehlbetrag nur 2,7 Mill. Mark betragen gegen 7,3 Millionen Mark im vorjährigen Voranschlag). Andererseits fehlen in dem Voranschlag für 1928 die besonderen Deckungsmittel (Restestock, Reichszuschüsse), die in den vorhergehenden Jahren eine Rolle spielten.

Das Finanzministerium gibt in der Begrün­dung des Voranschlags eine Zusammenstellung der Abschluhziffern für die Jahre 1925 bis 1928 und erklärt dann u. a.:Aus dieser Zu­sammenstellung ergibt sich folgendes: Der Anteil des Lan.es an den Reichssteuern st ei g t seit dem Jahre 1926 trotz unveränderter Teilungsziffer, eine Folge zu beobachtender Besserung der wirtschaftlichen Lage im Reiche. Eine etwaige besondere Hebung der wirtschaft­lichen Verhältnisse in Hessen könnte in dem Anwachsen der Steueranteile des Landes vor Aenderung des gegenwärtigen Finanzausgleichs nicht zum Ausdruck kommen. Bekanntlich ist die Teilungszisfer bei der Einkommen­steuer Hessens von 2.28 Pro ent in 1922 auf 1,86 Prozent in 1926 zurückgegangen (da­zwischen liegt der Rhein- und Ruhrlampf mit seinen verheerenden Wirkungen für die hessische Wirtschaft). Gälte heute noch die frühere Teilungsziffer, dann würde der Qlnieil Hessens allein an der Einkommensteuer 5,7 Mill._ Mk. mehr betragen; auch die Gemeinden ständen entsprechend günstiger, und ebenso würde dieser günstigere wirtschaftliche Zu and nicht ohne Rück­wirkung auf andere Landesaogaben und Gefälle bleiben. Deutlicher ist der Zusammenhang zwi­schen den Fehlbeträgen im Staatshaushalt und dem katastrophalen Rückgang der Steuerkraft des Landes seit dem Jahre 1922 nicht zu illustrieren. Die eigentlichen R e a l- st e u c r n (Grundsteuer und Gewerbesteuer) sind seit Jahren unverändert geblieben; trotz des erhöhten Steue.. cdarfs verbietet sich hier eine Erhöhung. Dic Erhöhung der Sonder­gebäude st euer beruht wie überhaupt die ganze Steuer auf reich sgeetzlichen Ent­schließungen, wie z. B. Erhöhung der ge etzlichen Miete. Darüber hinaus ist ein Anwachsen der ziffernmäßigen Einstellungen im Staatsvoranschlag darauf zurückzuführen, daß der Staat seit 1926 den gesamten, auf den Wohnungsbau ent­fallenden Teil der Steuer (also auch den Ge­meindeanteil) erhebt und in Einnahme und Aus­gabe durch seine Rechnung lausen läßt.

Läßt man die in Aussicht stehende Er­höhung der Beamtenbesoldungen außer Betracht, da sie nach dem Vorgehen des Reiches eine alle Länder gleichmäßig berüh­rende zwangsläufige Maßnahme bedeutet, für die alle Länder einen entsprechenden Aus­gleich vom Reiche erwarten, so bleibt immer noch ein ungedeckter Fehlbetrag im Staatshaushalt bestehen. In dem Maße, in dem sich die Steuerkraft des Landes gemessen an dem Verhältnis zu den übrigen deutschen Ländern und an der Vergangenheit wieder dem normalen Zustande nähert, wird das Land auch wieder in die Lage kommen, seine staat­liche Existenz aus eigener Kraft aufrecht zu erhalten, namentlich, wenn auch der bevor­stehende endgültige Finanzausgleich den Lebensbedürfnissen der Länder oder besser gesagt: den Bedürfnissen kultureller und sozialer Art, die den Ländern obliegen mehr Rechnung trägt. Daß zur Erreichung dieses Zieles zugleich

strengste Sparsamkeit im Staats­haushalt notwendig ist, bedarf keiner be­sonderen Hervorhebung, es ist das auch von feiten der Regierung ost genug betont worden. Die Regierung selbst läßt es an diesem Streben nach Sparsamkeit nicht fehlen. Nach dem ge­radezu rigoros durchgesührtssn Personalabbau sucht sie die laufenden Ausgaben des Staates in einer fast kleinlich anmutenben Weise nieder- zuhalten. Waö noch bleibt, das ist die Prüfung der Frage, ob auf dem Wege derOrgani- fation der Staatsbehörden und der Beschränkung der S t a a t s a u f g a b en nennenswerte Ersparnisse ohne Gefährdung wich­tiger staats- und bevölkerungspolitischer Inter­essen zu erzielen sind. Neben den Vorschlägen des Finanzministers sind hier noch die Qln- regungen zu erwarten, die sich aus der im Auftrage der hessischen Regierung zur Zeit statt­findenden Prüfung der Staatsverwal­tung durch den Reichssparkommifsar ergeben. Regierung und Landtag werden sich tn der neuen Landtagsperiode vor ernste und weit- tragende Beschlüsse gestellt sehen."

Oie Verwaltungsreform in Thüringen.

Die Uebcrtragung der Lteuerverwaltung auf das Reich.

Weimar, 31. Jan. (WB.) Der Landtag von Thüringen verwies heute das Gesetz über dieUebertragung der S t e u e r v c r w a l- tung a u f das Reich an den Haushalts- ausschuß. Da das Finanzministerium den Land­tag in einem Schreiben bat. das Gesetz schnell­stens im Ausschuß zu erledigen, damit es s ch o n am 1. April in Kraft treten konnte, erledigte der Haushaltsausschuß bereits heute nachmittag in erster Lesung die Gesetzesvorlage, die bei Enthaltung der Sozialdemo­kraten gegen die Kommunisten angenommen wurde. Sine Anfrage der Sozialdemokraten, ob das Gesetz nicht versassungsändernd M, so daß eine Zweidrittelmehrheit zu feiner Gültig­keit notwendig sei, verneinte die Regierung. Der Ausschuß wird am Freitag die zweite Lesung vornehmen, sodaß die 'Verabschiedung vor dem Landtag noch in diesem Monat erfolgen kann.

Oer Kampf gegen die Splitterparteien. Aenderung des Wahlgesetzes noch in diesem Reichstag.

Nachdem die Regierungsparteien im Reichstage mit dem Reichsinnenminister Dr. v. Keudell über die Maßnahmen beraten hatten, die im Kampfe gegen die Bildung von Splitterparteien anzuwenden wären, haben abermals Besprechun­gen der Führer aller Reichstagsfraktionen mit Ausnahme der Kommunisten und Völkischen über das gleiche Thema stattgefunden. Allseitig wurde habet zum Ausdruck gebracht, daß das Split­te r p a r t e tun w e se n eine Gefahr für den ganzen deutschen Parlamenta­rismus bildet. Die Auffassungen über die Ge­genmaßnahmen sind sich sachlich näher g: kommen, so daß damit gerechnet werden kann, daß der Reichstag noch vor den Neuwahlen ent­sprechende Aenderungen des Wahlge­setzes durchführen wird. Die Idee, den amt­lichen Einheitsstimmzettel abzuschaffen, ist vorläufig fallengelassen worden, neuerdings gehen vielmehr die Bestrebungen dahin, die Maß­nahmen, die einzelne Länder bereits gegen die Splitterparteien eingeführt haben, die aber wegen der fehlenden verfassungsmäßigen Grund­lage vom Staatsgerichtshof beanstandet worden sind, nunmehr verfassungsmäßig zu sanktionieren. Das würde bedeuten, daß in Zukunft Wahlvorschläge nur noch eingereicht werden dürfen, wenn eine bestimmte Zahl von Unterschriften dafür vorhanden ist und außerdem eine Kaution gestellt wer­den kann, die vermutlich wenigstens so hoch sein