Nr. 242 Drittes Blatt
Selbsthilfe des Mittelstandes.
Die deutsche Kultur beruht zu einem sehr wesentlichen Teil auf den Stiftungen des deut- schen Mittelstandes. Hier ist die Kraftquelle, ans der sich immer wieder das geistige Deutschland erneuert. Hier sind diejenigen geistigen und wirtschaftlichen Kräfte, die in der Vergangenheit einmal die stärksten Stutzen des Staatswesens "bedeuteten. Es galt als ein besonderer Vorzug in der soziologischen Gliederung Deutschlands, daß bei uns nicht jene unvermittelten Gegensätze zwischen reich und arm, zwischen besitzenden unb nicht besitzenden Klassen bestanden wie in manchen anderen Ländern. Dieser deutsche Mittelstand war auch im wahrsten Sinne des Wortes ein Stand und nicht eine Kaste, denn er ergänzt« sich aus allen Kreisen der Bevölkerung, und gerade aus den sogenannten unteren Ständen konnte man vor dem Kriege ein starkes Einströmen in den Mittelstand wahrnehmen.
Politisch lebte in ihm die Idee der Selbstverwaltung, die nur da gut gedeihen kann, wo eine wirtschaftliche Anabyänaigkcit vom Staate und von den großen Wirtschafts- und Orgam- sationsbildungen vorhanden ist. Diese Unabhängigkeit des deutschen Mittelstandes, die es ihm vor dem Kriege gestattete, sich den Luxus eines weitgehenden und weltanschaulichen Individualismus zu leisten, schwand nach dem Kriege dahin. Politische und wirtschaftliche Entwicklungen scheinen seinen Untergang zu besiegeln. In der Politik scheint die Zukunft den großen Organisationen der Arbeitnehmerschaft zu gehören. In der Wirtschaft bilden sich die großen Vereinigungen des Großunternehmertums und überdies wurde durch die Inflation der deutsche Mittelstand wohl am schwersten betroffen. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen seiner früheren Stellung im staatlichen, geistigen und wirtschaftlichen Leben wären damit erschüttert. Der Mittelstand war „proletarisiert", und wenn die Lehre richtig wäre, daß die ökonomischen Voraussetzungen auch die geistige Einstellung des Menschen entscheidend beeinflussen, dann wäre damit dem Mittelstand das Urteil gesprochen, dann wäre er in der Tat zu einer Gruppe des Proletariats geworden. Es erwies sich aber, daß noch ganz andere Faktoren bei der Gestaltung der sozialen Verhältnisse mitsprechen als die rein öko- non'.ische Lage. Der Selbständigkeitstrieb wirkte nach, der Wille, die wirtschaftliche Lage wieder in die eigene Hand zu bekommen, blieb lebendig, der Gedanke der eigenen Verantwortung rang sich wieder durch.
Es wurden neue Wege gesucht und gefunden, um den Mittelstand wieder zu seinem Lebensrecht zu verhelfen, und diese bestanden in der Selbsthilfe, in welcher der Gedanke der wirtschaftlichen Selbstverwaltung und Verantwortung einen reineren Ausdruck fand als es in unserer Sozialpolitik sonst der Fall ist.
Es mag sein, daß die wirtschaftlchen Selbsthilfeorganisationen des Mittelstandes, die sich sowohl auf das rein wirtschaftliche als auf das soziale Gebiet erstrecken und die, was das Wirt- schaslliche anbetrifit, schon viel älter sind als die heutigen Grundprobleme des Mittelstandes, zuerst manche Fehler gemacht haben und dafür Rückschläge einstecken mußten. Im ganzen aber hat sich erwiesen, daß auch die soziale Selbsthilfe heute ein brauchbares Instrument im Kampf um die Selbstoehauptung des Mittelstandes geworden ist. Man kann die Bedeutung dieser Tatsache gar nicht übertreiben, denn hierin ist der einzige Weg zu sehen, auf dem cs noch einmal gelingen kann, den Mittelstand über seine schwere Krise hinwegzuführen und ihm ehx selbständiges Lebensrecht zwischen den großen Organisationen der Wirtschaft und den mächtigen Verbänden der Ardeittrehmer zu behaupten. Ie mehr aber der Gedanke der korporativen Vertretung im Staate an Boden gewinnt, desto mehr ist auch der Mittelstand verpflichtet, sich differ Bewegung anzuschließen. Die deutschen Handwerker streben schon lange nach einer Rcichshandwerksordnung, die ihnen eine Vertretung öffentlichen Rechts zur Wahrung ihrer Interessen geben soll. Ebenso sind jetzt in der Aerztrschäft starke Bemühungen vorhanden, schon im Hinblick auf die parallellaufenden Bestrebungen der Krankenkassenorganisationen
Geld W vom Himmel.
Roman von Paul Enderling.
Copyright by Carl Duncker, Verlag, Berlin.
16. Fortsetzung. Nachdruck verboten.
Die Scheine! Wie konnte er so leichtsinnig sein, diele Scheine einem Beamten zu geben! War es nicht möglich, daß sie schon bekannt waren?
Er hatte nur deutsche an sich genommen und sich auf diese Klugheit etwas zugute getan — aber gerade diese waren besonders gefährlich. Wie hatte er daran nicht denken können?
_ Einen Dienstmann damit beauftragen und im Hintergrund abwarten wie ein Erpresser, der das Lösegeld von Schmach und Schande abwartet? Unsinn, sein Name stand ja groß und breit als Absender da. Er mußte draufstehen. Sonst nahm Mutter das Geld gar nicht erst an.
, Was sollte er tun? Verzweifelt durchirrte er die Straßen. Aus dem Alcazar klang scharf rhythrni- siert ein Jazz. Es klapperte, schrillte, schepperte und lärmte. Wie hatte er dies je ertragen können? 2lls sich die Tür öffnete, Rauchschwaden entsendend, floh er.
Lange hielt er vor einem kleinen Postamt der Vorstadt. Aber hier wagte er nicht einmal einzu- Ireten.
Gegenüber war ein Polizeibureau. Ja, da konnte er hineingehen und den Fund anzeigen, wie ein Kind, das einen Regenschirm gefunden hat.
Aber bann kam das Ausfragen, wo, wie und Darum. Kein Mensch würde ihm glauben, daß nan ihm dieses Vermögen in die Hand gedrückt. Sie würden ihn dabehalten und mit Fragen quälen, bis er irgendeinen Unsinn sagte Es war ja möglich, nein, es war wahrscheinlich, daß sie längst ton einer Bankberaubung wußten, daß sie diesmal eine steile Taktik einschlugen und auf die nicht "immer wünschenswerte Mitwirkung der Oeffentlicy- 3eit verzichteten.
Dann war er vollends verloren. Und wenn sie ihn w2er Erwarten nach einer endlosen Zeit frei- ließen, „aus Mangel an Beweisen", dann war er Gestempelt. Jeder Mensch würde wissen, daß ein 5.urt Grotteck diesen kapitalen Fund gemacht und
Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhessen) Samstag, 13. Oktober 1928
vermögens, falls er nicht seine Rechte durch pflichtwidriges Verhalten verwirkt hat. Der Frau steht indessen nur die Sorge für die Person des Kindes (Erziehung, Bestimmung des Aufenthaltes) zu. Andererseits verliert die verwitwete (oder geschiedene) Ehefrau mit der Wiedcr- verheiratung die elterliche Gewalt und das Rutz- nießungsrecht am Kindesvermögen: es bleiben ihr nur das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen. Allerdings besteht die Möglichkeit, sie zum Vormund zu bestellen Die personenrechtliche Stellung der Ehefrau kann nur durch eine Gesetzesänderung verbessert werden. Daß eine solche Verbesserung angebracht wäre, ist wohl die Meinung aller einsichtigen — Ehemänner!
Amtsgericht Gießen.
• Gießen, 9. Oft. Am 22. Iuli 1926 erschien eine modern gekleidete junge Dame in einer Reihe hiesiger Geschäfte und kaufte dort Ausstattungswaren auf Kredit. Diese wurden ihr auch auf Grund ihres gewandten Auftretens und ihrer Angaben über chre Persönlichkeit, ihren Bekanntenkreis u. bgl. gewährt. In einigen Geschäften hatte sie sich als die Frau eines hiesigen Zahnarztes ausgegeben. Alle Angaben toar:n erlogen, um die Waren ohne Zahlung in Vefitz zu bekommen. Der Verdacht lenk e sich auf die heutige Angeklagte, die Hausangestellte bei dem genannten Zahnarzt gewesen ist, auch mit einem Metzger aus der Hmgegcnb verlobt war. Eine Anzahl der Verkäufer hatten in einer Photographie der Qln^cllagten im Ermittelungtver- fahren diese als dce damalige Betrügerin bestimmt erkannt. In der heutigen Hauptverhandlung vermochten aber die Zeugen die Angeklagte nicht mit der nämlichen Bestimmtheit zu erlernen, wie bei Vorlage der vor Iahren auf genommenen Photographie, obwohl ihnen letztere wiederum vorsag. Besonders ausfallend erschien dies indessen nicht, da seit den Betrügereien infolge der langwierigen Fahndungen nach der Angeklagten schon 2Jahre verflossen sind, die Angeklagte inzwischen auch Frau und Mutter geworden ist. Das Ergebnis der heutigen Verhandlung konnte nach alledem nur ihre Vertagung sein, um der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu weiteren Ermittelungen zu geben, zumal die Angeklagte erklärte, sie werde den Rachweis erbringen, daß sie am 22. Iuli 1926 fern von Gießen gewesen sei und als Täterin gar nicht in Betracht kommen könne.
Strafkammer Gießen.
* Gießen, 12. Oit Das Amtsgericht Gießen hatte einen Einwohner ein:s Rachbardorfeö wegen Beleidigung zu 50 Mark Geldstrafe verurteilt, weil er in einer Wirtschaft mit Bezug auf die gerade ein tretenden Bürgermeister und ein Gemeinderatsmitglied gesagt halte: „Sa kommen ja die beiden Richtstuer." Seine Berufung war ohne Erfolg.
Das Amtsgericht Friedberg hatte einen Kaufmann von der Anllage der Unterschlagung mangels Beweises freigffprochen. Heute wurde er zu 25 Mark Geldstrafe verurteilt, da die Beweisaufnahme ergab, daß er ein unter Eigentumsvorbchalt getauftes Rad vor bollän- diger Auszahlung des Verkäufers weiterveräußert hatte.
Das Amtsgericht Grünberg hatte drei Pe.sonen wegen Betrugs verurteilt, weil sie in einem Antrag auf Gewährung von Erwerbslofenu.fter- stühung bewußt unrichttge Angaben über das Grundvermögen gemacht hatten. Die DeweiZ- aufnahme vor dem Derufungigericht ergab Zweifel an ihrer Schuld, so daß F r e i s p r u ch erfolgte.
Ebenfalls freigesprochen wurde ein Kaufmann aus Fulda, 60 das Gericht seine Angabe, er habe bei Aufgabe der Bestellung r icht daran gedacht, die Waren nicht zu be'ahle.r, für nicht einwandfrei widerlegt erachtete.
gleichfalls eine öffentlich-rechtliche Gesamtvertretung des Standes zu schassen. Denn es hat sich erwiesen, baß die privaten Zusammenschlüsse der einzelnen Dema'sftände und die Vereinigungen solcher mittelständischen Zusammenschlüsse nicht in der Lage sind, mit Dem gehörigen Rachdruck nach oben und nach unten die Interessen des Standes zu vertreten und die für den einzelnen Berufsstand lebenswichtigen Besonderheiten so durchzusetzen, wie es der Stand aus wirtschaftlichen und standesethischen Gründen verlangen muß. Leider Hit sich im deutschen Volke noch nicht überall die Erkenntnis durch-
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gesetzt, daß nicht alle Standesfragen sich in die Kategorien von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einordnen lassen. Der Mittelstand muß für die Erkenntnis werben, daß es Berufsstände gibt, die unter anderen Voraussetzungen arbeiten, wenn sie ihren eigentümlichen Aufgaben im Dienste der Volksgesamtheit gerecht werden sollen. Er wehrt sich damit gegen die heute immer mächtiger werdenden Tendenzen einer Bureau- kratisierung unseres gesamten Lebens und hält den Gedanken einer wahrer: Selbstverwaltung und damit einer beruflichen und wirtschaftlichen Freiheit hoch
Das Recht -er Ehefrau.
Don Zustizinspettor Schröder, Äuhbach.
Es gab eine Zeit, in der die Ehefrau rechtlos war, kein eigenes Vermögen besaß und dem Manne gleich einer Sklavin untertan sein mußte. Die Eheschließung sand sehr formlos statt: der Mann raubte sich fein Weib! An diese rauhe Sitte erinnern noch manche Dolksbräuche bei Hochzeiten (der Brautlauf, die falsche Braut; bgl. meinen Beitrag S. 186 „Gießener Familienblatt" von 1925). Später trat an die Stelle der Raubehe die Kausche. Auch hier wurde nach dem Einverständnis der Frau nicht gefragt. An Den Kaufakt schloß sich als Hochzeitsfeier ein großes Trinkgelage an. Kaufakt und Vermählung fanden in der Folge getrennt statt. An den Kaushandel erinnert heute die Verlobung, die übrigens früher eine weit größere Bedeutung hatte, als sie ihr jetzt unser Bürgerliches Gesetzbuch zuerkennt. Die Kaufehe brachte allmählich für die Frau einige vermögensrechtliche Vorteile; der Kaufpreis, den der Mann zu zahlen hatte, wurde der Frau als sog. Wittum zugesprochen, das ihr mit der Auflösung der Che gehörte. Dieses Wittum erhöhte mitunter der Mann aus freien Stücken, indem er nach der Hochzeit seiner Eheliebsten ein Geschenk, die sog. Morgengabe, überreichte. — Für die Scheidung bestanden recht primitive Rechtsgrundsähe, wie z. D. der folgende: „Wenn jemand eine Iungfrau zur Ehe kauft, ist sie durch das Kaufgeld gültig erkauft, wenn das Rechtsgeschäft untrügerisch ist. Wenn es jedoch trügerisch ist, da bringe er sie wieder nach ihrem Heimathaus, und man gebe ihm fein Geld zurück." (Angelsächsisches Anthelbert von 601.) Trügerisch war u. a. das Rechtsgeschäft, wenn die Iungfrau nicht unbescholten war.
Erst nach der Einführung des Christentums wurde der Frau das Recht zugestanden, bei der Eheschließung um ihre Einwilligung gefragt zu werden. Die Ehe war nur bann gültig, wenn die Brautleute vor dem Priester und zwei Zeugen erklärt hatten, einander zur Che nehmen zu wollen. Die Ehe wurde als Sakrament erklärt; sie war unlösbar. (^Was Gott zusammen- gefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden.") — Don großer Bedeutung war die Einführung der Kirchenbücher, die uns bis in die Reuzeit (1875) alleinigen Ausschluß über Geburt, Eheschließung und Tod geben. Erst feit dem 1.3a- nuar 1876 geschehen diese Eintragungen durch Standesbeamte in die Standesregister. — (Nachdem unter dem Einfluß der Kirche die Kausche verschwunden war, trat an die Stelle des Wittums das „Sondergut" der Frau, oder, wie wir es heute nennen, das eingcbrachte Gut. Mit der Zeit bildeten sich auch die Güterstände der allgemeinen Gütergemeinschaft und der Er- rungenschastsgemein schäft heraus, die der Frau ihren Anteil auch an dem während der Che Erworbenen zuiommen ließen. So aalten zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs allein in Starkenburg und Oberhessen sechzehn verschiedene eheliche Güterrechte, die im wesentlichen auf den eben genannten Güterständen beruhten. Sie sind für die vor 1900 geschlossenen Ehen den entsprechenden Güterständen des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch ein Ausführungsgesetz angepaßt worden. Während im allgemeinen die alten Landrechte (wie auch das DGB.) den Eheleuten je die Hälfte der Errungenschasts- gemeinschaft zukommen lassen, machen das Mainzer Landrecht und das Pfälzer Landrecht eine
interessante Ausnahme: von der Errungenschaft gebühren dem Manne „als Schwerttcil" zwei Drittel, während die Frau „als Spindelteil" nur ein Drittel erhält. Diese Bestimmung ist auch in das hessische Aussührungsgesetz übernommen worden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch wollte der Frau eine freiere Stellung verschaffen. Ob das gelungen ist, muß füglich bezweifelt werden. Wohl steht z. B. der Frau die sog. Schlüsselgewalt zu; sie hat, da ihr die Leitung des gemeinschaftlichen Hauswesens obliegt, die Berechtigung, innerhalb des häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes zu besorgen und ihn zu vertreten. Dieses Recht aber kann der Mann beschränken, oder ausschließen. Wenn die Eheleute nicht durch befonberen Vertrag Gütertrennung, allgemeine Gütergemeinschaft, Errun- genschaftsgemeinschaft ober Fahrnisgemeinschaft vereinbaren, gilt das gesetzliche Güter- r e ch t. Es stellt die Ehefrau in vermögens- rechllicher Hinsicht besonders schlecht. Sie kann ohne Einwilligung des Mannes nicht über ihr eingebrachtes Gut verfügen. Dem Manne steht die Verwaltung und Nutznießung daran zu. Er kann ohne Zustimmung der Frau über ihr Geld und andere verbrauchbare Sachen verfügen, wenn er das auch nur zum Zwecke ordnungsgemäßer Verwaltung tun „soll". Die Frau kann zwar auf Aufhebung der Verwaltung und Ruh- nicßung klagen, wenn etwa der Mann ein schlechter Sachwalter ist, ober seiner älntcrhalts- pflicht der Frau unb den Kindern gegenüber nicht nachkommt; bann aber wird es oft schon zu spät fein. Auch zum selbstänbigen Betrieb eines Erwerbsgeschästs bebarf bie Frau der Einwilligung des Mannes. Was der Wann während der Ehe erwirbt, ost unter tatkräftiger Mitwirkung der Frau unb geforbert durch ihre tüchtige, sparsame Wirtschaftsführung, vielleicht auch gefördert durch bie Mitgift, gehört nicht etwa zur Hälfte der Frau, sondern allein dem Manne. Bei einer Auseinandersetzung hat bie Frau lediglich einen Anspruch auf ihr ein gebrachtes Gut. Es ist daher verständlich, toenn bie * *raucn die Selbstverwaltung ihres Vermögens, sowie Teilung bet während der Ehe ein» tretenden Dermögensvermehrung verlangen. Ist doch andererseits bie Frau auch verpflichtet, dem Manne, wenn er außerstande ist, sich selbst zu unterhallen, den seiner Lebensstellung entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Erwerbsfähigkeit zu gewähren! — Den Rachteilen, die das gesetzliche Güterrecht für bie Frau in sich birgt, können bie Eheleute vorbeugen, indem sie entweder ehevertraglich allgemeine Gütergemeinschaft, Errungenschastsgemeinsckast U|to. vereinbaren, ober aber eine letztwill.ge Verfügung treffen.
Auch personenrechtlich ist bie Stellung ber Ehefrau eine mißliche. Ein Mitbestimmungsrecht in der Ehe steht ihr kaum zu. Der Mann hat das Recht, in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angefegenheiten zu entscheiden; er bestimmt Wohnort unb Wohnung, bie Religion, in ber bie Kinder erzogen werden sollen, die Schule, bie sie besuchen, und ihren künftigen Beruf. , Er behält sogar bie elterliche Gewalt, wenn die Ehe geschieden und er für den allein schuldigen Teil erklärt ist; auch bleibt er weiterhin Rutznieher und Derwalter des Kindes
ihn aus durchsichtigen Gründen wieder „ehrlich" zurückgeben wollte. Unb bann Halle er auch die Verfolger auf ben Fersen.
Er flüchtete in ein kleines Cafs unb erkannte erst nach einer Weile, baß es basfelbe war, wo er neulich nachts mit Martha Rebmann gewesen war. Immerhin war um biese Stunbe keine Musik.
Schläfrigkeit breitete sich über ben Raum. Der gleiche Kellner von bamals brachte eine schwärzliche Brühe als Mokka. Angewidert bemerkte Grotteck seinen schmierigen Frack.
Er burchflog alle Zeitungen, beren er habhaft werben konnte. Nirgend war auch nur die geringste Andeutung über einen Geldverlust. Endlich stieß er im Inseratenteil auf die Empfehlung des Dhilus.
Kiewening — den konnte er ausfragen. Wenn irgendeiner, so mußte er Bescheid wißen. Ob es die Möglichkeit gab, daß man solch einen Fall im Dunkeln ließ, ob ihm nichts von solchen Dingen bekannt war? Wenn er nichts wußte — unb er würbe ihn mit schlangenkluger Vorsicht ausfragen — dann war er ein elender Windmacher.
Die Wohnung war nicht weit von hier. Er warf das Gelb auf den Tisch unb ging.
An ber Ecke sah er einen schlanken, mittelgroßen Herrn vor sich, ber ihm bekannt vorkam.
Der anbre blickte einen Augenblick in ein Schaufenster, unb ba erkannte er ihn. Es war Blinsky.
Was hatte ber Privatsekretär Brobersens hier in biefer verlorenen Gegend zu suchen? Grotteck folgte ihm vorsichtig, bas Taschentuch zur Hanb, um bas Gesicht zu bccken, falls jener sich umwanbte.
Blinsky bog in bie Reinharbstraße ein, luchte an ben Nummern ber Häuser unb betrat nach kurzem Zögern das Eckhaus.
Grotteck ging langsam nach und sah, daß das Haus die Nummer „154" trug. Hier wohnte Kiewening.
Er trat ein und hörte Blinsky die letzten Stufen der ersten Treppe emporgehen unb einen Augenblick später kurz unb energisch läuten. Seine trockne Stimme fragte nach bem Chef des Okulus, unb er wurde eingelassen.
Was wollte er dort?
Grotteck wartete eine kurze Weile und überlegte, ob er ihm folgen solle. Dann entschloß er sich, ihn abzu warten.
Aber im Hausflur war ein lebhaftes Hin und Her der vielen Mietparteien, unb braußen mochte er nicht stehen. So gab er ben Besuch bei Kiewening für biesmal auf und fuhr mit der nächsten Trambahn nach Haufe.
*
Herr Kiewening stocherte in einem Rettichsalat, sorgsam bie bünnften Scheiben aus der öligen, übel duftenden Brühe holend, als ihm von seiner Haushälterin der Besuch eines Herrn gemeldet wurde.
„Wie sicht er aus?"
Sie zuckte die Achseln. „Nicht mehr ganz jung, aber auch nicht alt Unb ein kleines Schnurrbärtchen hat er auch."
'.Das ist gar nichts", fuhr er sic an. „Da hätten Sie ebensogut sagen können: keine besonbern Merkmale. Sie müssen sich eine subtilere Ausdrucks- weise angewöhnen. Es geht hier nicht zu wie auf dem Paßamt. Subtil heißt übrigens" — er sann angestrengt nach und vollendete ärgerlich: „Subtil beißt eben subtil. Wie kann man nur so dumm sein?"
„Danke für die Belehrung", höhnte sie.
Er überhörte ihre Woxte unb fragte streng: «Haben Sie auch gesagt, baß ich sehr beschäftigt bin?" Er schob ihr ben Teller mit bem Rettichsalat au, wischte sich mit einem nicht mehr ganz säubern Taschentuch ben Munb unb holle aus dem Regal aufs Geratewohl ein dickes Aktenbündel, das er mit einer kräftigen Handbewegung auf den Tisch schleuderte. Eine kleine Staubwolke kräuselte empor.
«3d) habe ihm gesagt, daß er warten soll", brummte die Haushälterin. Sie trug mürrisch den Teller hinaus, und warf die Tür hinter sich zu, baß es knallte.
«Alte Kreuzspinne!" schrie Herr Kiewening ihr nach. Dann ging er leise zu ber Portiere, bie die Tür zum Nebenzimmer einrahmte. Er schob eine kleine Klappe beiseite unb betrachtete ben neuen Kunden. Als er mit seiner Beobachtung fertig war, öffnete er bie Tür mit jenem raschen Ruck, ber bie Mehrzahl seiner Besucher aufschrecken ließ, als ob sie bei frischer Tat ertappt wären.
Hier versagte seine Probe. Blinsky sah ihn ruhig mit seinem unburchbringlichen Blick kühl an.
„Bitte, mein Herr, treten Sic ein — aber nur, wenn es sich um eine sehr eilige Angelegenheit handelt."
Lprcchstundcn der Redaktion
12 bis 1 Uhr mittags, 5 bis 7 Uhr nachmittags. Samstag nachmittag geschlossen.
„Selbstverständlich. Sonst wäre ich nicht hier." Blinsky trat ein, sah sich im Zimmer um, schnupperte in ber Luft unb sagte: „Pfui Teufel, riecht bas hier schlecht!"
Dann zündete er sich eine Zigarette an, deren beißender Dust den Geruch des Rettichsalats langsam vertrieb. Auch Kiewening griff mit schuld- bewußtem Gesicht nach einem Zigarrenstummel, der in einem Aschenbecher lag, und setzte ihn umständlich in Brand.
Blinsky nahm, ohne zu fragen, in dem schief- gepolsterten Stuhl Platz. „Können wir anfangen? Meine Zeit ist nämlich bemessen."
Kiewening setzte sich verblüfft und versuchte müh- sam, Haltung zu gewinnen: für gewöhnlich stellte e r diese Frage.
Nach einem kräftigen Räuspern sagte er: „Ich nehme an, daß Sie wissen, mit wem Sie es zu tun haben. Darf ich nun um Ihren Namen bitten?"
„Nein", klang es schroff zurück. „2)as dürfen Sie nicht."
„Wie?" fragte Kiewening, der nicht recht gehört zu haben glaubte.
»Es handelt sich um meine Sache, aber nicht um meinen Namen."
„Aber ich muß doch wissen ..."
„Was müssen Sie wissen?"
Kiewenings Stimme bekam einen flehenden Ton. »Ich muß doch wissen, unter welchem Namen ich Sie in mein Kundenbuch eintragen darf und wohin ich etwaige Informationen richten soll."
„Ach so, eine Adresse brauchen Sie. Ja, die sollen Sie haben." Er lehnte sich zurück und sagte, zum erstenmal lächelnd: „Sagen wir Brod. Hans Brod, hauptpostlagernd. Ich bin viel auf Reisen. Daher. Brod ist doch ein ganz hübscher Name, wie?
„Unser täglich Brod", witzelte Kiewening, den Namen in einem umfangreichen Buch eintragend. „Und nun Ihr Auftrag, Herr — Brod!"
„Es handelt sich um Papiere, die am letzten Mittwoch, abends etwa zehn Uhr, durch Einbruch gestohlen sind."
„Geraubt", verbesserte Kiewening. „Uebrigens am Mittwoch? Heute ist Dienstag/
„Das weiß ich."
(Fortsetzung folgt.)


