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einigermaßen etmvandfreie» Spiel -eigen. Vis zur Halbzeit log Wiesbaden mit einem Tor in «Führung. Gießen konnte durch einen verwandelten Eckball ausgleichen. Ein Strafstoß brachte Wies­baden abermals in Führung, aber auch diesmal konnte durch die zähe Ausdauer der Gießener der Ausgleich wieder hergestellt werden.. Im Eckenoer. häUnio (4:6) zeigt sich ein kleines Plus für Gießen.

'Loch den nunmehr beendigten Kreisspielen hat uh folgender Tabellen st and herausgebildet:

Bereine goto.

Bornheim 8

Mörfelden 6

Hanau 5

Wiesbaden 5

Gießen 1

Friedberg 1

unentfch. verl. Punkte - 2 16

1 3 13

2 3 12

1 4 H

3 6 5

1 8 3

Bon den übrigen Mannschaften im Bezirk.

Der Ausflug der H e u ch e l h e im e r nach Offenbach endigte mit einer Niederlage der Oberhefsen, die für den Unterlegenen ehrenvoll ist. 3:1 ist ein ganz annehmbares Resultat, wenn man berücksichtigt, daß Teutonia-Offenbach ein äußerst starker Gegner ist.

Das 5:0-Resultot, das die 1. Mannschaft des Manner Turnvereins Marburg gegen die Ib-Mannfchaft Gießens errang, überrascht nicht. In der ersten Halbzeit erzielten die Marburger be­reits 4 Tore. Nach dem Wicderanstoß zeigten die Gießener zwar einen größeren Widerstand, aber die gleiche Erfolglosigkeit. Marburg erzielte eben- ialls nur noch einen Treffer. Auch die zwei- i e n Mannschaften zeigten ein Spiel mit öhn- lichem Ergebnis. Hier konnten die Marburger mit 1:0 Toren siegreich bleiben.

Handball.

Spo. 1900 ILTnrnv. Grohen-Buseck L 1A

ö. Am Sonntag trafen sich obige Mannschaf­ten zu einem Freundschaftsspiel. Die Gäste brach­ten eine recht stabile und schnelle Mannschaft mit, die bewies, daß auch die Landvereine schon eine beachtliche Spielstarke besitzen. Die Hauptstärke der Eli bUdet die Hintermannschaft mit dem gan- vorzüglichen Torwächter. Die Läuferreihe erwies sich als ziemlich schwach. Im Sturm spielten die bestenTechniker, von denen wieder derMittelstürmer die treibende Kraft ist. Die Zweite von 1900 lieferte ihr erstes Spiel und weist noch einige schwache Punkte auf. Die Hauptschuld an der Rieberlage trifft den Innensturm, der viel zu eng kombinierte und den plazierten Torschuß oollständig vergoß. Beide Mannschaften spielten sehr fair und machten dem Unparteiischen das Amt leicht.

F.L. Polizei WehlarSurhessen Polizei Kassel 4:5.

tz. Eine unerwartete Niederlage leistete sich der Wetzlarer Meister am Sonntag auf dem Spilburg-Stadion gegen die Kasseler Bereinigten, die diesen Sieg bet weitem nicht verdient hatten. Schwachen Leistungen des Weylarer Torwächters verdankten die Kasseler bereits eine Halbzeit- sührung von 0:3. Aach dem Wechsel waren die Wetzlarer nicht mehr zu hallen und schossen sieben Tore, von denen der unfähige Schieds­richter aus Siegen nur vier Tore gab. Den größten Fehler beging er jedoch, daß er dem unfairen Treiben der Kasseler nicht energisch genug Halt gebot. Die Kassler liegen nunmehr ?toci Punkte vor, die aber im Rückspiel am ommenden Sonntag in Kassel von den Wetzlarern wieder aufgeholt werden können und wohl auch aufgeholt werden.

Derbandsschule des Südwefi- deulschen Turnverbandes.

00 Launsbach, 17. Ian. Am Samstag und Sonntag fand hier die erste Uebunasstunde der Derbanosschule des Südwe st deutschen Turnverbandes statt, wozu sämtlich«, von den einzelnen Gauen bestimmte Vorturner und viele Der^insmitglieder erschienen waren. Zu Beginn der

Veranstaltung bcgiubk --------- S-r.j

(Wixhausen) die Funktionäre und ging in kurzen Worten auf den Zweck der Lerbandsschule ein. Die vorgesehene Turnordnung wurde vollständig durch- gearbeitet, der Uebungsstoff übersichtlich geboten. Der Samstagabend brachte von 810 Uhr je eine halbe Stunde Ordnungsübungen und Körperschule (Leiter: Jung) und je eine Stunde Keulenichwinaen und Geräteturnen (Leiter: Hans, Darmstadt). Anschlie­ßend «igle die Tumerinnenabteilung Launsbach einige Volkstänze in ganz hervorragender Ausfüh­rung. Am Zonntogoormittag wurden von J_9 bis 12 Uhr gymnastische Hebungen, Geräte- und Stob- übungen geturnt Zum Schluß sprach Derbandstum- wart Jung dem Turnverein Launsbach den Dank für die freundliche Ausnahme aus und gab der Hoffnung Ausdruck, daß mit der Verbandstchule neues turnerisches Leben in die angeschlossenen Gaue getragen wird

Armee-Patrouillen-Lauf um den Hamburger Pokal.

Der ArmeepatrvuiUenlauf um den Hamburger Pokal wurde am Sonntag von dem Oberharzer Skiklub erfolgreich durchgeführt. Es war eine militärische Erkundung durchzuführen, welche die Patrouillen auf dem Brocken und zum Torfhaus führte. Die CMamtftredc betrug über 27 Kilo­meter. Don elf gemeldete Patrouillen starteten neun. Als Sieger ging die Patrouille des Ober­leutnants Ebeling vom Iägerbataillon GoSlar durchs Ziel, womit der Hamburger Pokal zum zweitenmal an die Goslarer Jäger fiel. Zeit: 4:01:40

Abänderung der Strafprozeßordnung.

Kurz vor Weihnachten hat der Reichstag ein Gesetz beschlossen, das eine Reche wichtiger Abänderungen der Strafproaeß- o r d n u n g enthalt, die von allgemeiner Bedeu­tung sind und vom 13. Januar ab Geltung haben. Die wesentlichsten Aenderungen sind die folgenden:

1. Einschränkung des Zeugnis- zwangs gegen Redakteure, Verleger und Drucker usw. Das Recht zur Derwei- gerung des Zeugnisses, das seither schon Geist­lichen, Verteidigern, Rechtsanwälten und Aerzten hinsichtlich der Tatsachen, die ihnen in ihrer Be­rufseigenschaft anvertraut werden, zustand, steht jetzt auch Redakteuren, Verlegern und Druckern einer periodischen Druckschrift, sowie den bei der technischen Herstellung der Druckschrift beschäftig­ten Personen hinsichtl.ch der Person des Verfassers ober Einsenders einer Veröffentlichung straf­baren Inhalts zu, wenn ein Redakteur der Druckschrift als Täter bestraft ist, oder seiner Be­strafung kein rechtliches Hindernis entgegensteht.

2. Mündliche Verhandlung über die Untersuchungshaft. Personen, die sich wegen eines Verbrechens oder Vergehens in Untersuchungshaft befinden, haben im vorberei­tenden Verfahren, in der Voruntersuchung und nach der Anllageerhebung bis zur Eröffnung des HauptverfahrenS das Recht, in mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung vor dem Richter, der für die Untersuchungshaft zuständig ist, die Gründe geltend zu machen, die für die Auf­hebung des Haftbefehls oder des Haftvollzugs sprechen. Der Verhaftete ist zu der Verhand­lung vorzuführen, wenn er nicht auf die An­wesenheit in der Verhandlung verzichtet hat, oder wenn seiner Vorführung weite Entfernung oder Krankheit oder andere nicht zu beseitigende Hin­dernisse nicht entgegenstehen. Wird der Verhaf­tete zu der mündlichen Verhandlung nicht vor­geführt, oder wird er zwar vorgeführt, hat aber die Haft bis zur mündlichen Verhandlung schon drei Monate gedauert, so muh stets ein Ver­teidiger zur Wahrnehmung seiner Rechte zuge- zogen werden. Hat der Verhaftete noch keinen

ist ch.ein |cLf;.r sür die Derya nblling zu bestellen.

3. Beseitigung der Haftsristen und Hastprüsungsverfahren Rach den bisherigen Vorschriften des § 126 StPO, war der vor Erhebung der öfsentlichen Klage erlassene Haftbefehl aufzuheben, wenn die Staats­anwaltschaft es beantragte, oder wenn nicht inner­halb einer Woche nach der Vollstreckung des Haftbefehls die öffentliche Klage erhoben und die Fortdauer der Haft von dem zuständigen Richter angeordnet worden war. Genügte die Frist von einer Woche zur Vorbereitung und Erhebung der öffentlichen Klage nicht, so k o n n t e sie aus Antrag der Staatsanwaltschaft vom Amtsrichter um eine Woche und. wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelte, auf erneuten Antrag um fernere zwei Wochen ver­längert werden Diese Bestimmungen sind, so­weit sie sich auf die Haftfristen bezogen, jetzt durch Vorschriften ersetzt worden, die ohne 'Se- schränkung auf das vorbereitende Verfahren eine richterliche Rachprüfung der Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft innerhalb gesetzlich vorgeschriebener, oder vom Gericht zu setzender Fristen sicherstellen sollen (Haftprü- fungsversahren). Das Gericht hat nämlich, so­lange sich der Angeschuldigte in Untersuchungs­haft befindet, innerhalb bestimmter Fristen von Amts wegen äu prüfen, ob die Haft aufrecht­zuerhalten ist. Diese Prüfung finbet zum ersten Male statt, wenn die Untersuchungshaft zwei Monate gedauert hat. Wird der Verhaftete nicht freigelaffen, so bestimmt das Gericht zu­gleich. wann das Haftprüfungsverfahren zu wie­derholen ist. Die Frist soll in der Regel min­destens drei Wochen und darf nicht mehr als drei Monate betragen. Dies gilt bei einer jeden Wiederholung des Haftprüfungsverfahrens. Auf Antrag des Verhafteten, der auf dieses Recht hinzuweisen ist, wird ein Haftprüfungsverfahren gleichfalls auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden. Stellt er den Antrag nicht, so ist er, und wenn er einen Verteidiger hat. auch dieser vor der Entscheidung zu hören. Rach der Eröffnung des Hauptverfahrens findet eine münd­liche Verhandlung über den Hastbefehl nicht mehr statt. Sell>stverständlich wird daS Recht des Ver­hafteten, gegen den Haftbefehl das Rechtsmittel der /Beschwerde einzulegen, durch diese neuen Bestimmungen nicht berührt. Es ist bei der Be­kanntmachung des Haftbefehls auf dieses Recht und, wenn dieser wegen eines Verbrechens oder Vergehens erlassen worden ist, ferner auch darauf hinzuweisen, daß er, statt Beschwerde einzulegen, eine mündliche Verhandlung nach den Bestim­mungen oben unter Ziffer 2 beantragen kann.

4. D i e Heberwachung des münd­lichen Verkehrs des Verhafteten mit seinem Verteidiger darf in Zukunft nur durch den Haftrichter persönlich, oder durch einen beauftragten ober ersuchten Richter aus- geüb werden. Die seitherige Bestimmung, daß der Richter mit der Ueberwachung eine Ge­richtsperson. also jeden Beamten, der bei dem Gericht in Eid und Pflicht steht, betrauen kann, ist somit aufgehoben. Solange bet Richter von seiner Tleberwachungsbefugnis keinen Gebrauch macht, ist dem Verhafteten unbeschränkter Verkehr mit seinem Verteidiger gestattet.

5. Die wesentlichen Ergebnisse der stattgehabten Ermittlungen sind bei allen Verbrechen und diele Vorschrift ist neu, wenn eine Voruntersuchung stattgefunden hat. auch bei Ver­gehen, in bie Anklageschrift aufzunehmen. In andern Sachen können die wesentlichen Er­gebnisse der Ermittlungen nach den neuen Vor­schriften ebenfalls in die Anklageschrift ausge­nommen werden. 3n allen Fällen, in denen die Anllageschrift bas Ermittlungsergebnis ent­hält, ist sie dem Angeschuldigten mitzuteilen mit der Aufforderung, binnen einer zu bestim­menden Frist sich zu erllären. ob er die Vor­nahme einzelner Beweiserhebungen vor der

H^uplverhaiidiui^g beauflagen ober Einwendun­gen gegen die Eröffnung deS HauptverfahvenH vorbringen, oder ob er falls eine Vorunter­suchung nicht stattgefunden hat, eine solche be­antragen wolle

6. D i e SinlassungSfrist von einer Woche, die zwischen der Ladung des Ange- Hagten und dem Tage der Hauptverhandlung liegen muß. muß entgegen den seitherigen De- ftimmungen in Zukunft auch dem Verteil b i g e r gegenüber gewahrt werden.

7. D i e Beweisaufnahme ist auf bte sämtlichen vorgeladenen Zeugen und Sachverstän­digen und die andern herbeigeschafften Beweis­mittel zu erstrecken, es sei denn (neue Vor­schrift). daß bie Beweiserhebung zum Zwecke der Prozeßverschleppung be­antragt ist.

8. DieDerlesung der 11 r t ci 16 f o r- mel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. Ist der Angeklagte bei der Verkündung anwesend, und ist gegen das Urteil ein Rechtsmittel zulässig, so soll er über bie Einlegung deS Rechts­mittels belehrt werden.

9. Die Revision kann jetzt in den Sachen, in benen bie Berufung ausgeschlossen ist auch auf die Verletzung anderer Vorschriften über das Verfahren als derjenigen deS § 358 StPO ge­stützt werden.

Briefkasten der Redaktion.

(Rechtsgutachten sind ohne Verbindlichkeit der Schristlcitang.)

K. Sch. Da Hafer eine verderbliche War« ist. können Sie den Fund an sich nehmen und verwerten unter der Bedingung daß G i c vorher den wertentsprechenk^n Geldbetrag bet der Bürgermeisterei hinterlegen. Dort wird der Betrag ein Jahr lang aufbewahrt. Wenn sich innerhalb dieses IabreS der Verlierer nicht meldet, wird der hinterlegte Betrag Ihnen zu- rücferftattet.

Jt TI. Anonyme Einsendungen finden grundsätz­lich keine Berücksichtigung.

Rundfunk-Drogramm.

Mittwoch, 19. Januar:

3,30 bis 4; Die Stunde der Tugend. 4,30 bis 5,45: Konzert deS Hausorchesters: Operetteninusik. 5,45 biS 6,05; .Schillers Drama und der Mensch der Gegenwart", Vortrag von Dr. Ludwig Mar- cufc. 6,15 bis 6,45: Beaintensortbildungskursus: Einkommenstheorie und Politik'. Vortrag von Dr. Fritz Reumark. 6,45 bis 7,15:(Staat und Gewerkschaften". Vortrag von Dr Sturmfels. 7,15 bis 7,45: Funkhochschule,Altdeutsche Tafel­malerei XIV", Vortrag von Dr. Oswald Gvh, Assistent am Städelschen Kunstinstitut. 7,45 bi« 8,15: Die Schachstunde. 8,15 bis 9,15: üeber- tragung aus dem Mannheimer Besprechungs­raum: Violinkonzert. 9,15 bis 10,15 Rainer Maria Rilke Gedächtnisfeier.

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Freitag, den 21. Januar 1927, abends 8 Uhr, im Katholischen Vereinshause

Oeffentllcher Frauenvortrag Wie verhütet man die Krankheiten und Beschwerden der Wechseljahre.

Redner: Herr Dr. med. Friedrich KATZ, Besitzer des Sana­toriums Hohenwaldau-Stuttgart

Zur Deckung der Unkosten wird ein Eintrittsgeld von 50 Pf. erhoben. kt x , »i

0383 N atu rheil verein.

Verein der Freunde des humanistischen Gymnasiums.

Vortrag

des Professor* Dr. O. Morgenstern (Berlin): Braucht unsere heutige Jugend noch Griechisch u. Lateinisch? Donnerstag, den 20. Januar. 8/, Ihr, im Hörsaal des Physika!. Instituts (Ntepbanstr.). Eintritt frei. Eintritt frei.

Reichzgründungzseier am Dienstag, dem 26. Januar, abends 8 Uhr, Katholisches Dereinshaus

Gedenkrede: Pfarrer Deidt.Herborn

(früher an der Frankfurter Paulskirche)

Schauspiel: Der 18. Januar

Musikalische Darbietungen

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