Ausgabe 
6.1.1927
 
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Romanen (Galliern) unterstützten Slaven (Ruh- land) zu fechten haben werden findet die Angel­sachsen auf der Seite der Slaven. Grund: Reid- hammelei, Angst unseres zu groß werdens! Eine erwünschte Klärung, die für uns hinfort die Basis unserer Politik sein muß. Wir müssen mit Bul­garien ufnb] Türkei ein Militärabkommen machen, ebenso mit Rumänien. Wir müssen auch mit Japan ein solches Abkommen schließen. Jede Macht, die zu haben ist, ist gut genug unS gu helfen. Es geht um sein oder nicht sein Deutsch­lands. Der junge Stolberg, der im Herbst durch Sofia kam und Ferdinand besuchte, kurz vor dem Krieg, erzählte vorgestern an Adalbert bei einer Jagd in Primkenau, daß der König ihm sagte: .Wir werden bald einen Krieg haben, bei dem es Deutschland kaum möglich bleiben wird Frie­den zu halten, es wird mitschlagen müssen und mitverwickelt werden, wenn es Bundestreu blei­ben Willi" Wilhelm I. R.

Daß auch 1914 die Lage dieselbe geblieben war, ergibt sich aus dem folgenden Bericht Llch- nowskys. Der darin anfangs erwähnte, hier des Umfanges wegen nicht wiedergegebene Bericht des deutschen Marineattaches in London. Kor­vettenkapitäns von Müller, behandelt unter eingehender Begründung die Anzeichen für das Bestehen geheimer militärischer und maritimer Abmachungen zwischen England und Frankreich.

Der Botschafter in Conbon, Fürst von Lichnowsky, an den Reichskanzler von Dclhmann hollweg.

Ausfertigung

Ar. 72 London, den 19. Februar 1914.

Der Bericht des diesseitigen Marineatta­ches, Rr. 150, welcher die Frage erörtert, ob zwischen England und Frankreich für den Fall eines gemeinsamen Krieges gegen Deutschland und den Dreibund Abmachungen bestehen, die sich aus die gegenseitige Unterstützung der bei­den Flotten beziehen, berührt insofern das Ge­biet der Politik, als Kapitän von Müller den anscheinenden Widerspruch erwähnt, der zwi­schen den von beiderseitigen Marine- oder Mili­tärbehörden etwa getroffenen Vereinbarungen und den bekannten Erklärungen der britischen Regierung bestehen würde. Ohne der Frage nähertrelen zu wollen, ob es wahrscheinlich ist, daß hinsichtlich eines etwaigen Zusammenwir­kens beider Flotten ein Plan verabredet ist, möchte ich darauf Hinweisen, daß ich zutreffen­denfalls ein derartiges Abkommen für verein­bar hielte mit den amtlichen Erklärungen der hiesigen Regierung. Denn bei letzterem han­delt es sich im wesentlichen um die Frage, ob diesseits eine Berpslichtung besteht, dem französischen Freunde im Fall eines Krieges mit Deutschland beizuspringen. Daß diese Ver­pflichtung vertraglich nicht besteht, steht für mich außerhalb jedes Zweifels. Es widerspricht dem englischen Charakter und namentlich dem Wesen der jetzigen Machthaber, öffentlich eine bewußte Unwahrheit auszuspvechen. Cs widerspricht al-er ferner auch der Sinnesrichtung der jetzigen Re­gierung, sich mit neuen Geheimverträgen und noch dazu in einer für die Zukunft des Landes so wichtigen Frage zu belasten. Für eine ver­tragliche Festsetzung der englischen Unterstützung läge aber auch keine logische Rotwendigkeit vor, da man in Frankreich genau weiß, daß keine britische Regierung, wie ich wiederholt darzu­legen mir erlaubt habe, eine zweite Demütigung und Verkleinerung Frankreichs zulassen und daß England, um auf dem Kontinent gewissermaßen das Gleichgewicht der Gruppen wahren, seine schützende Hand über Frankreich unter allen Umständen halten wird. Andererseits weiß man Lier auch zu genau, daß die Franzosen eine ihnen günstige Gelegenheit zur Wiedereroberung Clsaß-Lothringens mit oder ohne schriftlichen Vertrag benutzen, sich aber ohne Unterstützung Rußlands in keinen Krieg mit uns einlassen werken. Die Rotwendiale'.t eines Vertrage! liegt also süc beide Seiten nicht vor, und uns kann es überdies gleichgültig sein, ob ein solcher be­steht oder nicht, da wir im Fall eines Krieges mit Frankreich sowieso damit zu rechnen haben, daß die englische Flotte die Franzosen schützt. Da aber dem englischen Interesse die Aufrecht­erhaltung des Friedens und deS Status quo in Europa entspricht und England einen konti­nentalen Krieg schon deshalb zu verhindern sucht, weil es befürchten muß, in ihn hinein- gezogen zu werden, so hat es wohl mehr eine theoretische Bedeutung, ob zwischen den beider- s:i'.igen Marinebchörden Verabredungen be­stehen, welche für den Fall ihres Zusam­menwirkens die beiderseitige Tätigkeit geregelt haben. Cs wäre jedenfalls überraschend, wenn hierüber noch kein Gedankenaustausch stattge­funden hatte. Lichnowskh

Ergebnisse der Berufs­und Betriebszählung in Hessen.

DieMitteilungen der Hessischen Zentral­stelle für die Landesstatistik" veröffentlichen jetzt die ersten Ergebnisse der Berufs - und Be­triebszählung in Hessen, die mit der Volkszählung vom 16. Juni 1925 verbunden war. »Leider', so heißt es in den Mitteilungen,sind Vergleiche mit der letzten Vorkriegszählung von 1907 vorerst nur in beschränktem Umfang mög­lich, weil die neue Zählung, besonders die 'Be­rufszählung, nach ganz anderen Gesichtspunkten ousbereitet ist. so daß zeitraubende und schwierige almceck nurgen vorgenommen werden müßten, un die beiden Zählungen in Beziehung zu sehen. Vergleiche müssen deshalb zum größten Teil einer späteren Zeit Vorbehalten bleiben."

Unter dem Gesichtspunkt der Erwerbstätig- leit unterscheidet die deutsche Bernfsstatistik fvl- gende Bcvolkerungsgruppen: 1. Erwerbstätige. 2 Ehefrauen ohne Haupterwerb. 3. Uebrige Fa­milienangehörige ohne Haupterwerb, 4. Berufs­lose Selbständige.

Als hauptberuflich erwerbstätig werden alle Personen gezählt, die als S lbstäadige. Ange­stellte. Arbeiter. HauSang'ste'lte oder auch als hauptberuflich mithelfende Fami'.imangehörige einem Erwerb nachgehen. Die vorübergehend Er­werbslosen sind dem Berufe zuaezahlk worden den sie zuletzt ausgeübt haben, sie gelten also' als Berufstätige, die allerdings noch besonders a's zur Zeit der Zählung arbeitslos gekennzeichnet werden.

Die Gruppe der nicht hauptberuflich erwerbs­tätigen Personen setzt sich zusammen aus Ehe­frauen und sonstigen Familienangehörig:u, die keine oder nur eine nebenberufliche Erwerbs- tätigkcit ausüben. Zum erstenmal w rden die Ehe- kauen ohne Haupterwerb von den übrigen Äa« milienargehörigen getrennt Durch die g'eichz: >:nc Rachweisung der erwerbstätigen Ehefrauen wird

ein Gesamtüberblick über die Tätigkeit der ver­heirateten Frauen ermöglicht.

Zu der Gruppe der berufslosen Selbständigen gehören die Renten- und Llnterstühungsemp- fänger. die von Pensionen oder eigenem Ver­mögen lebenden Personen, die Insassen von Armenhäusern, Irrenanstalten, Strafanstalten. Waisenhäusern, schließlich die nicht in ihrer Fa­milie lebenden Studierenden und Schüler und alle sonstigen Personen ohne eigentliche Be­rufstätigkeit. Die Empfänger von Erwerbslosen- untcrstützung gehören nicht zu dieser Gruppe, da z. B. der arbeitslose Schlosser als Schlosser und nicht etwa als berufsloser Unterstühungsernp- fänger gezählt wird.

Es folgt nun in ben Mitteilungen der Zen­tralstelle eine Tabelle, in der die Selbständigen, die mithelfenden Familienangehörigen, die Er­werbstätigen. die Berufslosen usw. ziffernmäßig ausgesührt werden, und zwar nach den Fest­stellungen von 1925 und 1907. Hiernach wur­den bei einer Gesamtbevölkerung von 1 347 279 Personen (655 964 männl, und 691315 weibl.) u. a. gezählt: Selbständige, Angestellte, Arbei­ter 544 693 (415 773 männl, und 128 920 weibl.), mithelsende Familienangehörige 161 068 (37 765 männl, und 123303 weibl.): Berufslose 75136 (32 837 männl, und 42 249 weibl.): Ehefrauen ohne Haupterwecb 188 371: übrige Angehörige über 14 Jahre 55 431; Gesamtbevolkerung über 14 Jahre 538274; Angehörige unter 14 Jahre 153 041.

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nämlich 52 Prozent sind erwerbstätig. Darunter sind 12,4 Prozent mithelfende Familienangehörige. Bon sämtlichen verheirateten Frauen waren 187 732, das sind 66 Proz. Hausfrauen, 78 576, das sind 28 Proz., im Betriebe ihres Mannes oder son­

stiger Familienangehörigen tätig; 4133, das sind nicht ganz 2 Proz., standen einem Betrieb vor: 2113, dos sind knapp ein Proz., waren selb­ständig ohne Beruf; und 9500, das sind 3Pzt., in fremdem Betriebe beschäftigt. Seit 1907 hat die Zahl sowohl der männlichen, wie der weib­lichen Erwerbstätigen beträchtlich zugenommen. Die starke Zunahme bei den weiblichen mithelfen­den Familienangehörigen ist zum Teil wohl dar­auf zurückzuführen, daß 1925 diese Tätigkeit ge­nauer ersaßt wurde. Im übrigen wird schon durch den starken Geburtenausfall während des Krieges erklärlich, daß die Zahl der Angehörigen ohne Beruf seit 1907 erheblich ab genommen hat. Die Angehörigen unter 14 Jahren haben so­wohl bet den männlichen, wie bei den weib­lichen Personen >o stark abgenommen, um 30 600, bzw. 36 300, daß ein großer Teil der Abnahme der berufslosen Angehörigen erklärt ist. Die Bevölkerung über 14 Jahre hat seit 1907 bei den männlichen um 68 900, bei den weiblichen Personen um 109 500 zugenommen. Der größte Teil dieser Zunahme, 61 500, fällt bei den männl. Personen auf die erwerbstätigen Selbständigen, Angestellten und Arbeiter, bei den weiblichen, 90 000, auf die mithel^enden Familieangehörigen; 24 300 auf die übrigen erwerbstätigen, 10 000 auf die Personen ohne Beruf. Die Angehörigen über 14 Jahre haben bei den Männern um 5700, bei den Frauen um 14 800 Personen ab- geiwmmen. Es ist anzunehmen, daß diese 1907 als Angehörige gezählte Personen nunmehr unter den mithelsenden Familienangehörigen erfaßt sind. Faßt man die Angehörigen über 14 Jabre und die mithelfenden Fcmilienangehö"igen zusammen, so ergibt sich für die männlichen Angehörigen eine Zunahme von 4200, für dir weiblichen eine solche von etwa 75 200.

Der Nechtsspiegel.

Die Haftung aus dem Verlöbnis.

Don Rechtsanwalt Friedrich Schauer in Freiburg i. D.

(Rachdruck verboten!)

In der Reuzeit tritt das formelle Verlöbnis mehr zurück indem es häufig nicht mehr öffentlich bekanntgegeben wirb; vielmehr wird dann nur die Eheschließung bekanntgegeben. Dies ändert aber nichts daran, daß diejenigen, welche sich das Versprechen der Heirat in irgendeiner Form gegeben, d. h. sich verlobt haben, dadurch inso­fern verpflichtet werden, als aus der ohne wichtigen Grund ersolgenden Auflösung des Brautstandes für sie schwerwiegende rechtliche und wirtschaft.iche Folgen entstehen.

Diese seien in folgendem dargelegt: Zur Warnung vor leichtfertigem Verlöbnis und zur Aufklärung derjenigsn Verlobten, welche ihr Ver­löbnis aufgelöst haben oder auflösen Müssen.

I. Aus dem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden.

Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nich­tig. Wohl aber wird durch das Verlöbnis eine bringende sittliche Verpflichtung zur Ein­gehung der Ehe begründet.

II. Wer kann sich rechtsgültig verloben?

Ratürlich kein Geschäftsunfähiger, d. h. kein Kind bis zum 7. Lebensjahr, nicht derjenige, der sich im Zustand von Bewußtlosigkeit be­findet, und kein Geisteskranker.

Ein Minderjähriger (d. h. zwischen dem 7. und 21. Lebensjahr) kann sich nicht selbständig ver­loben. fein Verlöbnis wird nur wirksam, wenn es ttn sein m geseh.ichenV r r ter ccn hm gi w'rd, ober er volljährig ge vorden ist und das Verlöb­nis selbst genehmigt hat, sofern der andere Teil nicht vorher zurückgetreien ist.

Danach kann nach Ansicht des Reichsgerichts auch ein Eheunmündiger, d. h. eine Frau zwi­schen 7 und 16 und ein Mann zwischen 7 und 21 Jahren mit Genehmigung des gesetzlichen Ver- treiers sich für den ausdrücklich oder stillschwei­gend vorauZgesehlen Fall der Erlangung der Ehemündigkeit ve loben.

Obwohl eine Che zwischen einem wegen Ehe bruchs Geschiedenen und demjenigen, mit welcher er die Ehe gebrochen hat, nur nach Bewilligung durch die Landesregierung geschlossen werden kann, ist ein Verlöbnis zwisch.n ihnen nach Ent­scheidung des Reichsgerichts wirksam, wenn es im Hinblick aus die erhoffte Befreiung vom Ehe­verbot erso.gt.

Ein Ablommcn 1 er Verlobt.'n über die Ein­schränkung der Kinderzahl verstößt, nach einer reichsgerichtlichen Entscheidung, dann nicht gegen die guten Sitten und macht das Verlöbnis nicht nichtig, trenn die Braut wegen eines Unterleibs- leidens Ursache hat, die mit der Niederkunft ver­bundenen Gefahren zu fürchten.

III. Welche rechtlichen Verpflichtungen können aus dem Verlöbnis (im Falle seiner Auflösung) entspringen?

1. Die Verpflichtung, dem anderen Verlobten und dessen Eltern, sowie dritten Personen, welche an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Scha­den zu ersetzen, der daräus entstanden ist, bab sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen ge­macht haben ober Verbindlichkeiten eingegangen find. A.so die Scha enersatzvrrpslichlung des Verlobten für vergeblich gemachte Aufwendun­gen (z. B. die Gewährung einer Aussteuer zur Errichtung des Haushaltes oder einer Ausstat­tung zur Begründung ober zur Mchaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung) oder über­nommene Verbindlichkeiten (z. B. Mietung einer Wohnung) be'teht nicht n.ir gegenüber dem an- bereu Verlobten, sondern gegenüber jeglichem, freierer die Aufwendungen gemacht hat, ober Verbindlichkeiten cingcgangen ist.

2. Die Verpflichtung, dem anderen Verlobten auch den Schaden zu ersehen, den dieser dadurch erleidet, daß er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung be= rührende Maßnahmen getroffen hat. Solche Maßnahmen können z. B. sein: Aufgabe einer Anstellung oder eines Berufes, Ausschließung einer während des Brautstandes dem Verlobten angebotenen Anstellung ober sonst eines ver- mSge ns rechtlichen Erwerbes, z. B. eines Hndels- gelchaftes. R'ch: aber ist (nach rücksger-ichtlicher ^rechtlprechung) eine solche Maßnahme darin zu rvtreren. daß eine Drlobte einen Heiratsantrag aoiernt der ihr während des Verlöbnisses von

einem zweit-en, vielleicht wohlhabenderen Freier gemacht ist. Unter 1 und 2 ist der Schaben nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen traten. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für ben Rücktritt vorliegt.

Wann liegt fin wichtiger Grund für den Rücktritt vom Verlöbnis vor, welcher die Scha­denersatzverpflichtung aus 1 und 2 ausschlietzt? Das hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Der wichtige Grund ka:rn in der Person des Zurücktretenden, ober In der Perfon des anderen Teiles liegen. Richt erforderlich ist, daß der wichtige Grind durch Verschulden her­vorgerufen ist. Die Versagung ober Zurücknahme der Einwill g ing des Vaters in die Eheschlie­ßung, welche bis zum 21. Lebensjahre des Ver­lobten erforderlich ist, kann nach Re.chsger.cht nicht schlechthin und etn für allemal als wichtiger Grund für den einfeitgen Rücktritt einer Tochter vom Verlöbnis ang.sehen werden, namentlich bann nicht, wenn die C nw.lligung aus verwerflichen und nichtigen Gründen verweigert wirb. Rach Reichsgericht können nachträglich entstandene, nicht leichtfertig hervorgefuchte. ernste Bedenken ein25 Verlobten gegen wesentliche Eigcnfchaften des anderen Teils (z. D. Morphiumsucht der Braut) einen wichtigen Grund zum Rücktr tt bilden, doch ist daran sestz:-halten, daß dir gedachten Bedenken sich auf erhebliche Tatsachen stützen müssen, die nach der in den Gesellschaftskreisen der Braut­leute herrschenden Auffassung bei einer sach­lichen, die Umstände des einz men Falles berück­sichtigenden Wird g ing g e gn t g-wesen wären, den anderen Teil von der Eingehung b'S Ver­löbnisses abzuhalten. Rach Reichsgericht kann ein nervöses Leiden der Brant nicht ohne weiteres einen Grund zum Rücktritt geben. Pflicht der Braut ist eS, berar.ig' aus e ner he lbaren Krank­heit sich erg-benbe H'ndern sse der Eheschließung zu beseitigen; anders. Wern es sich um ein dauerndes Leiden hand'st. das geeignet ist, die nach dem Wesen der Ehe erforderliche geistige Gemeinschaft zu gefährden

3. Die Verpflichtung der unbescholtenen Ver­lobten. welche ihrem Verlobt:n die Gemeinschaft gestattet hat. auch wegen des Schadens, der nicht DermögenLfchaden ist, eine billige Entschä­digung in Geld zu gewähren. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es fei denn, daß er durch Vertrag aner­kannt, oder daß er rechtshängig geworden ist.

4. Die Verpflichtung jedes Verlobten, wenn die Eheschließung unterbleibt, dasjenige, was er vom anderen geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses erhalten hat, nach den Vorschriften über die Heraus­gabe einer ungerechtfertigten Bereicherung heraus­zugeben. Im Zweifel ist anzunehmen, daß die Rück- jorderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Ver­löbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird. Die Beteiligten können jedoch abweichende Bestimmungen diesbezüglich bindend vereinbaren. Zu diesen sog. Verlobungsgeschenken gehören a. B. Verlobungsringe, Service», Handarbeiten, Silber­sachen, Schmuck. Also hat auch derjenige, welcher ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis gutücfgetreten ist oder den Rücktritt des anderen schuldhaft ver­anlaßt hat und schadenersatzpflichtig gemacht werden kann, Anspruch auf Zurückgabe der von ihm dem anderen gegebenen Derlobungsgeschenke. Nicht aber hat der Verlobte, welcher die Eheschließung wider Treu und Glauben verhindert hat, diesen Anspruch.

IV. Wen treffen die Lrfahvcrpflichtungen?

1. Den, der vom Verlöbnis zurücktritt, es fei denn, daß er einen wichtigen Grund dazu hat (vgl. über den wichtigen Grund III. und 2.).

2. Den, der den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden veranlaßt, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet (vgl. ebenso III. und 2.)

Andernfalls könnte ein Verlobter, ohne sich den mit einem ungerechtfertigten Rücktritte für ihn verbunde­nen Nachteilen auszusetzen, es darauf anlegen, durch sein Verhalten den anderen Teil zum Rücktritte zu ver­anlassen. Zurücktreten vom Verlöbnis kann auch der Minderjährige, welcher ein Verlöbnis nicht selb­ständig eingehen kann. Der Rückirit kann ausdrück­lich oder stillschweigend erklärt werden und wirkt, wenn er dem anderen Teil bekannt geworden ist. Durch den Rückirit wirb das Verlöbnis unbedingt gelöst, und auch ein ungerechtfertigter Rücktritt Hai nicht zur Folge, daß die Verpflichtungen aus dem Verlöbnis fortdauern, sondern zieht nur die bespro­chenen Schadenersatzverpflichtungen nach sich.

Zum Schlüsse seien noch zwei für dir Ver­lobten wichtige Vorschriften erwähnt. Die An- spräche aus Schadenersatz gegenüber dem anderen Verlobten, welche vorstehend behandelt wurden, können nur innerhalb zweier Jahre nach der Auf­lösung des Verlöbnisses geltend gemacht werden. Eine lehtwillige Verfügung, durch die der Erb­

lasser feinen Verlobten bedacht hat, ist untotrffam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erb- lafsers aufgelöst worden ist.

Welche Umbauten fallen unter die Ausnahmebestimmungen des Reichsmietengesetzes?

(Nachdruck verboten.)

Zur Anregung der Bautätigkeit werden durch die Ausnahmebestimmungen des § 16 Abs. 1 RMG. die Vorschriften über die Berechnung der gesetz­lich e n Mieteauf Neubauten ober durch U rn und Einbauten neu geschaffene Räu­me" unter bestimmten Bedingungen ausge­schlossen. Dieser Ausschluß der ge,etzlichen Miete mit dem an seine Stelle tretenden Recht zum For­dern der angemessenen Miete wirb aber nicht von der Tatsache des Umbaues an sich beherrscht, sondern wie in der neuen Reichsgerichtsentschei- ouna vom 11. November 1926 in grundjätzticher Weste ausgeführt wird von dem Erfolg her Raumbeschaffung. Aus den üeichsgerichrlichen EntscheidungsgrunLen ist hierzu folgeiloes als aus­schlaggebend mitzuteilen: Um die Bautätigkeit an­zuregen und so der Raumnot abzuhelsen, befreit § 16 Abs. 1 RMG. die durch Uin- oder Ein- bauten neugefchasfenen Räume von den Mietzins­beschränkungen der gesetzlichen Miete. Nicht also auf bas Mittel, den Ein- ober Umbau, sondern auf ben Erfolg, die Neubeschaffung von Räumen legt ber Gesetzgeber entscheidendes Ge­wicht. Nur sie, nicht Um- und Einbauten schlechthin, sollen zwecks Bekämpfung ber Raumnot wirtschaft­lich bevorzugt werben. Als neu im Sinne bes Ge­setzes sinb daher nur solche Räume anzufehen, die bisher zu Wohn- oder Geschäftszwecken nicht ge­eignet waren, aber durch die Bautätigkeit des (Eigen­tümers oder eines anderen gerade einem dieser Zwecke dienstbar gemacht werben. 9m gegenwär­tigen Falle handelt es sich um einen dem Beklagten vermieteten Erbgeschoßlaben nebst zwei Hinterräumen, einem Keller und um eine im dritten Stock gelegene Wohnung, für welche die Klägerin unter Berufung auf § 16 RMG. feit dem 11. Juli 1924 eine angemessene Miete fordert. Die in dem Hause der Charlottenstraße 46 in Berlin ge­legenen Räume waren ursprünglich als Läden ge­baut und verwendet worden. 9m 9ahre 1905 wurde das ganze Gebäude dem Hotelbetrieb gewid­met: demgemäß wurden auch die Läden für die Zwecke des Hotels umgestaltet. Nach Einstellung des Hotelbetriebes im 9ahre 1920 wurde das Erdgeschoß durch neuen Umbau wieder seiner ursprünglichen Bestimmung zugeführt, die Fußböden wurden ge­senkt, Scheibewände würben gezogen, eine unmittel­bare Verbinbung zwischen ben Laben unb bem Hofe geschaffen usw. Wesentlich ist bamit noch baß ein Teil ber jetzt bem Beklagten vermieteten Räume aus dem ehemaligen Luftschachte des Hotels besteht. Durch alle diese baulichen Eingriffe sind aber so wird in den rcichsgerichtlichen Entschcidungsgründen weiter ausgeführt nicht neue Räume tm Sinne des Reichsmietengesetzes hergestellt, sondern lediglich bereits vorhandene Geschäftsräume in eine Anzahl kleinerer zu geschäftlichen Zwecken bestimmter Räume zerlegt worden. Das kann aber die Anwen­dung des § 16 Abs. 1 RMG. ebensowenig rechtfer­tigen, wie es die der neuen Nutzungsart unb ben geschäftlichen Bedürfnissen entsprechende bauliche Ausgestaltung der Räume vermag.

Die Haftung beim Autounsall.

(Nachdruck verboten.)

Am 20. Februar 1925, abends 6.30 Uhr, fuhr der Kaufmann G. in Breslau mit der Ehefrau des Kaufmanns S. in Breslau auf seiner von ihm selbst gelenkten Zyklonette, aus bem 9nnern Bres­laus kommenb, burch bie Kaster-Wilhelm-Straße. Bei Ausführung ber Absicht, einen vor ihm fah­renden Radfahrer zu überholen, fuhr er auf bie an ber Kreuzung ber Goethestraße gelegene Sira- ßeninfel auf. Der Kraftwagen wurde umgeworfen, und die Ehefrau des Klägers fiel durch die Wind- schutzsct)eibe des Wagens auf die Straße. Sie wurde so schwer verletzt, daß sic sich einer mehrwöchigen klinischen Behandlung unterzichen mußte. Rach ber Behauptung des Klägers, der Schadenersatzan­sprüche und Schmerzensgeldfordcrung geltend macht, ist sie auch jetzt noch nicht ganz wiederhergestellt. Landgericht und Oberlandesgericht Breslau haben den beklagten Kaufmann zur Zahlung von 500 Reichsmark Schmerzensgeld, so wie zur Tragung der Heilungskosten verurteilt, unb außerbem festgesiellt, daß der Beklagte auch für den dem Kläger aus dem Unfall feiner Frau tbeb terhin noch entstehenden Schaden in Anspruch ge- nommen werden kann. Das R e i ch s g e r i ch t hat die vom Beklagten eingelegte Revision als unbe­gründet zurückgewiesen. Aus ben reichsgc- sichtlichen Entscheidungsgründen geht hervor, baß die Mitnahme eines Fahrgastes aus Gefällig­keit nicht von der Haftung befreit, wenn ein Unfall auf Verschulden des Kraftfahrers zurückzuführen ist. Das Obcrlandesgericht hat im gegenwärtigen Falle eine Fahrlässigkeit des Beklagten fesigestellt, der mit dem Ueberholcn des Radfahrers bis nach der Kreuzung der Kaifer-Wilhelm-Straße mit der Goethestraße hätte warten müssen, zumal er von der dort befindlichen Straßeninsel Kenntnis Halle. Auch das gereicht ihm zum Verschulden, wenn wie er behauptet -r ber eine Radreifen seines Fahrzeuges so schmal gewesen ist, daß -er in den Straßenbahnschienen stecken blieb.

Unzutreffende KredUauskunft.

(Nachdruck verboten.)

Mit der Frage der Haftung für Kreditauskunft hatte jich vor kurzem anläßlich eines interessanten Einzelsalles das Reichsgericht zu belassen. Es stellte in seinem Urteil Richtlinien auf, bie in weiteren Kreisen bekannt zu werden verdienen.

Der Angestellte einer Bank, einer Genossen­schaft m. b. H , hatte über die wirtschaftlichen Der- hältnisse eines Darlehenssuchers, der bei ihm selbst in der Kreide stand, seiner Bank günstige Auskunft erteilt, was die Bank bewog, dem Be­treffenden einen erheblichen Kredit einzuräumen, mit dem Endergebnis, daß sie die borgeftredten Beträge verlor. Wegen des ihr auf diese Weise entstandenen Schadens nahm sie ihren Angestell­ten, ber zugleich Mitglied der G. m. b. H. war, in Anspruch, indem sie behauptete, daß er wider besseres Wissen den Darlehenssucher als kredit­würdig empfohlen habe. Das Oberlandesgericht Breslau wies die Klage der Bank ab, das Reichsgericht hingegen hob dieses Urteil auf die Revision der Klägerin auf und wies die Sache an die Dorinstanz zurück, indem cs u. a. ausführte: Der Beklagte hat nicht nur den ihm durch das Genossen chef sstatut aufcrlcg'.en Pflich­ten zuwidergehandelt, seine Handlungsweise ist auch sittenwidrig. Wer tm geschäftlichen Leben eine Auskunft über bie Kreditwürdigkeit eines