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nrteressen zu verteidigen haben, sicht er seine natürliche Freunde.

Afghanistan ist also seit kurzemim Werden". England muh heute mehr denn je wünschen, dah es an der indischen Grenze nicht auf Ruß­land stohe. älnd dieses ist wohl Meister im subservisen Angriff, scheut aber den offenen Kampf. So ist Afghanistan wieder, wenn auch anders als früher, zwischen England und Ruß­land eingeschaltet. Es spielt in den Kombina­tionen des einen und des andern als der Bundesgenosse der Zukunft eine Rolle. Diese Zukunst liegt allerdings noch in der Ferne. An der Wende zweier Zeiten stehend, gehört das Lcnrd doch noch weit mehr der Vergangen­heit als der Zukunft an.

Aber die Zukunft, wurde bereits eskomptiert: Der Emir wurde zum Könige ausgerufen, das junge Königreich von Rußland und England an­erkannt. .

Oberhessen.

Landkreis Gießen.

t Grünberg. 21. Juli. Der hiesige Schützenverein begann am Sonntag mit einem Preisschießen, das am nächsten Sonn­tag sein Ende finden wird. Außer den Mit­gliedern sind auch andere Schützen zu der schieß- sporttichen Veranstaltung zugclassen. Geschossen wird mit Dehrmannsbüchsen auf drei Scheiben (1Z5 Meter) und auf eine Wildscheibe. Die Preisverteilung findet am nächsten Sonntag statt.

Rodheim a. d. Horloff, 21. <Mi. Am Sonntag feierten die Schulen unseres Kirchspiels ihr diesjähriges I u g e n d f e st. Von der Musik eingeholt, trafen die Schüler von Rabertshausen und S t e i n h e i m in dem Hauptort Rodheim ein. wo sich der Festzug auf- stellte. Er war noch mehr als in früheren Zähren eine Sehenswürdigkeit. Der sarbenprangende. vielgestaltige Festzug bewegte sich nach Forsthaus Glaubzahl, wo sich das gewohnte fröhliche Trei­ben entwickelte. In der Festrede, die zum Teil in gebundener Form erklang, betonte Lehrer Pfeifer (Rabertshausen), wie Freude und Arbeit in eins übergehen sollen. Spiele. Reigen. Wettkämpfe. Männer- und Kinderchöre füllten den Rachmittog in lieblicher Abwechslung.

Kreis Friedberg.

sf. Friddberg, 21. Juli. Vom 28. Juli bis 4. August wird in unserer -Stadt der Bun­destag derAdler und Falken" ftatt- finden. Es werden zu der Versammlung etwa 2000 Teilnehmer erwartet, die zum größten Teile in Massenquartieren untergebracht werden. Der Bund ist über ganz Deutschland und über alle deutschen Grenzlande verbreitet: sein Hauptzweck besteht in der körperlichen Ertüchtigung und sitt­lichen Erneuerung der Jugend, jede Politik ist grundsätzlich ausgeschlossen. Durch Pflege des deutschen Volksliedes und -tanzes, deutscher Kunst und Art sucht er seine Ziele zu erreichen.

:: Pohl-Göns, 21. Juli. Dem vor sechs Jahren mit knapper Majorität gegen den bürger­lichen Kandidaten und nun durch Wahlvorschlag einstimmig wiedergewählten Bür- germeister Wilhelm Spies wurden sei­tens der Gemeinde herzliche Begrüßun­gen zuteil. Sämtliche Vereine brachten dem Wiedergewählten einen Fackelzug, dabei hielten die einzelnen Vorstände entsprechende Ansprachen, auf die der Wiedergewählte dankte. Der Gesang­verein trug drei Lieder vor. 3n gemütlicher Feier verbrachten darauf die Vereine in ihren Lokalen, der Gemeinderat im Hause des Bürger­meisters einige Stunden zu. Am Sonntag feierte der hiesige Kriegerverein das Fest seines 50jährigen Bestehens, das unter großer Beteiligung von nah und fern bei gün­stigstem Wetter in schönster Weise verlief. Der Dor Mittagsgottesdienst war dem Ge­dächtnis der Toten gewidmet. Der Rachmittag brachte den imposanten F e st z u g, an dem die Schulkinder, die Ortsjugend, sämtliche Orts­vereine und über 20 Vereine von auswärts teil­nahmen. Die Begrüßungsansprache hielt Wilh. Göbel!., der der Begründer und Präsident des Vereins in den 50 Jahren seines Bestehens war. Außer ihm lebt von den Begründern nur noch Anton 2 l g e I. Beiden Herren wurde seitens des Landespräsidiums das Ehren- kreuz derHassia" überreicht und Wilh. Göbel I. zum Ehrenmitglied der H a f f i a" ernannt. Die Ansprachen waren von Vorträgen des Gesangvereins umrahmt. Am Montag war R a ch f e i e r mit Festzug, An­sprachen und geselligem Zusammensein. Daß an beiden Tagen die Jugend nicht zu kurz kam, braucht nicht bemerkt zu werden. Erwähnt sei aber, daß am zweiten Festtag seitens der Schul­jugend und deren Eltern ein S ch u l st r e i k durchgeführt wurde. Da seitens des Krcisschul- amts Friedberg ein Antrag auf Ausfallen des Unterrichts am zweiten Festtag abgelehnt worden war, erachteten die Eltern dies nicht für recht, örnnal stets bei solchen Festen der zweite Fest­tag ein schulfreier Tag war und auch erst vor wenigen Wochen im benachbarten Kirch-Göns an­läßlich des Radfahrfestes am Montag der Unter­richt ausfallen durfte: sie hielten ihre Kinder mit wenig Ausnahmen an diesem Tage dem Unterricht fern.

Kreis Büdingen.

J_ Ridda, 21. Juli. Unter der Führung von Dekan S c r i b a. Eichelsdorf, besichtigten bic Geistlichen des evangelischen De­kanates Ridda dieser Tage die Zellen- Ü lanftalt in Duhbach. Fast alle Pfarrer des Dekanates nahmen an der Besichtigung teil. Rach der Begrüßung in der Torhalle der An­ita.t durch Direktor Stumpf und einem ein- .eckenden Vortrag des Genannten über den Bau der Anstalt erfolgte zunächst ein Gang durch die "rcl Söfe, der nahezu l1 . Stunden dauerte.

bD,V^en Ausnützung der Zeit wurde das Mittagessen moet Anstalt eingenommen. Danach hielt Direktor Stumpf einen interessanten Vor- trag überZweck und Ziele des Strafvollzugs". Zweck des Strafvollzugs ist nicht mehr wie in alter Zeck, die Rache, vielmehr will die Strafe das Uebel sühnen und dann aber bestem Dem­gemäß muß auch der Strafvollzug fein Alle Arbeit am Gefangenen ist umsonst, wenn nichi nach der Entlassung eine toirfamc und um­fassende ®efangenenfür<orgc einseht Der Vortrag machte großen Eindruck aus alle Zu­hörer: man hatte durchweg den Eindruck, daß der Vortragende es mit seinem schweren Amt sehr gewissenhaft nimmt, daß hier der rechte Mann auf verantwortungsvollem Posten steht. An die Besichtigung der drei großen Flügel der Anstalt ((ie stellen daS eigentliche Gefängnis dar

Die neuen Mieterschutzbestimmungen.

(Don einem juristischen Mitarbeiter.)

Das vom Reichstag noch kurz vor dessen großen Ferien Ende Juni verabschiedete Gesetz über Aenderungen des Mreterschuh- gesehes und des Reichsmietenge­setzes veröffentlicht im Reichsgesehblatt Rr. 43 vom 7.'Juli 1926. bringt für ben Mieter­schutz, wenn auch das seitherige Gesetz in seinen Grundzügen beibehalten worden ist, einige recht wesentliche Abänderungen und Reuerungen, ins­besondere hinsichtlich der Aushebung des Miet­verhältnisses und der Frage des Ersatzraumes, deren Kenntnis wohl für jeden Vermieter und Mieter von Interesse sein dürfte.

Rach § 3 des seitherigen Mieterschutzgesetzes konnte der Vermieter auf Aufhebung des Mietverhältnisses klagen, wenn der Mie­ter z. B. bei monatlicher Mietzahlung mit einem Betrage im Zahlungsverzüge war, welcher den für die Dauer von zwei Monaten zu entrichtenden Mietzins erreichte. Rach der Reuregelung kann der Vermieter die Aufhebung des Mietverhält- nisses schon denn beantragen, wenn die rück­ständige Miete den Betrag einer Monatsmiete übersteigt. Aus dem Ausdruckübersteigt" geht hervor, daß die einmalige Richtzahlung zur Aus­hebung noch nicht genügt. Erst, wenn der Mieter auch mit der zweiten Monatsmiete im Rückstände ist, kann geklagt werden. Erreicht der Rückstand den Betrag für zwei Monate nicht, so kann die Klage erst zwei Wochen nach der Fälligleit er­hoben werden, bei der Erreichung zweier Monats­mieten dagegen sofort. Reu eingefügt ist die Be­stimmung im § 3, daß ein Anspruch auf Aus­hebung des Mietverhältnisses nicht besteht, wenn der Zahlungsverzug des Mieters auf irrige An­nahme eines Ausrechnungs-, Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechtes zurückzuführen ist, es sei denn, daß die Unkenntnis oder der Irrtum auf einer Fahrlässigkeit beruht. Rach § 285 DGD. kommt der Schullmer bekanntlich nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Wäh­rend nach der seitherigen Bestimmung des § 3 die Aufhebung des Mietverhältnisses nicht' mehr zulässig war, wenn der Mieter den Vermieter vor Dem Erlaß des Urteils befriedigte, ist nach der Rovelle insofern hier eine Einschränkung ein­getreten, als die Zahlung jetzt nur noch bis zum Ablauf von zwei Wochen seit der Erhebung der Klage, spätestens jedoch bis zum Schlüsse derjenigen mündlichen Verhandlung erster In­stanz, auf welche das Urteil ergeht, erfolgen darf.

Rach § 4 des Gesetzes kann bekanntlich der Vermieter auf Aushebung des Mietverhältnisses klagen, wenn für ihn aus besonderen Gründen ein so dringendes Interesse an der Er­langung der Mieträume bestehl, daß deren Vor­enthaltung auch bei Berücksichtigung der Ver­hältnisse des Mieters eine schwere Unbilligkeit für den Vermieter bedeuten würde. Aus sozialen Gründen und Erwägungen enthielt dabei der H 4 in der seitherigen Fassung die'Einschränkung, daß die Absicht des Vermieters, den oder die Räume selbst für sich oder Angehörige in Ge­brauch zu nehmen, jedenfalls allein eine solche Aufhebung noch nicht rechtfertigen konnte. Diese S ch u h b e st i m m u n g hat in der neuen Fassung insofern eine Einschränkung erfahren, als künftig die Aufhebung des Mietverhältnisses in solchen Fällen für gerechtfertigt erflärt wird, in denen der Eigentümer eines vor mehr als drei Jahren erworbenen Grundstücks einen zu ge­werblichen Zwecken vermieteten Raum für eigene gewerbliche Zwecke dringend be­nötigt. Wie die Motive zum Mieterschuygeseh hervorheben, soll die Vorschrift des § 4 nicht all­gemein dazu führen, daß es dem Käufer eines Grundstücks allzu leicht gelingt, den Mieter aus dem Raume zu entfernen, anstatt selbst zu bauen und dadurch zur Linderung der Wohnungsnot beizutrageU. Eine wesentliche Abänderung hat schließlich der § 4 des Gesetzes noch dadurch er­halten, daß neu eingeführt wird die T e i I a u f - Hebungsklage. Liegen dringende Gründe für den Vermieter nur für einen Teil des Mietraumes vor, so kann die Aufhebung hinsichtlich dieses Teiles der Mieträume verlangt werden. Als Beispiel für eine Teilaufhebungs­klage wird im Gesetze die Herausgabe eines Hausgartens erwähnt. Es ist hier namentlich an solche Fälle gedacht, in denen der Vermieter z. B. Mansarden- oder Bodenräume, Keller für eigene Zwecke dringend braucht.

Von erheblicher Bedeutung in dem abge­änderten Gesetz sind ferner die 03 e ft immun« gen über Den Ersatzraum (§ 6 des Mieter­schutzgesetzes). Hier ist eine lehr wesentliche Lockerung des Mieterschutzes gegenüber den feit«

enthalten über 600 Einzelzetten. die von einem Platz aus, weil nach links und rechts und gerade­aus in drei Stockwerken überrinanderliegend, übersehen werden können), der Kirche und des Schulraumes hielt hier Oberreallehrer V ö l s i n g einen Vortrag über den Schulbetrieb in der An­stalt und über die Vibliothet. Rach einem wei­teren Vortrag des evangelischen Anstaltsgeist­lichen, Pfarrer Wahl, über Seelsorge an den Gefangenen, wobei er noch einmal ausdrücklich darauf hinwies, daß es Christenpflicht für jeden ist, sich um entlassene Gefangene zu kümmern, dafür zu sorgen, daß sie wieder brauchbare Glieder in der Gemeinde werden, dankte Dekan Scriba allen Vortragenden, insbesondere dem Leiter der Anstalt, Direktor Stumpf.

)( Orten berg, 21. Juli. Im Gasthaus Zur Post" dahier fand unter dem Vorsitz von Lehrer Köhler die diesjährige General­versammlung der Landwirtschaft­lichen Bezugs- und Absatzgenossen­schaft statt. Rach dem Vortrag des Geschäfts­berichts über das abgelaufene Jahr wurde die Iahresrechnung und Bilanz von 1925 vorgetra- gen; der Reingewinn betrug etwa 1000 Mark. Die aus dem Vorstand bzw. aus dem Aufsichts­rat ausscheidenden Mitglieder Kaufmann Hch. W e ck e s s e r (Ortenberg), die Landwirte Albus (Vobenhausen) und Schneider (Wippenbach)» wurden einstimmig wiedergewählt. Rach Erledi­gung der Tagesordnung hielt Direktor Dr. Grimm (Büdingen) einen Vortrag über:Reu- ' zeitliche Fragen der Düngerwirtschaft". Der Red­ner gab im Anschluß an seinen Vortrag noch Ausschluß über verschiedene Fragen, so über die in diesem Jahr wieder besonders auffrstenöeni Krankheiten des Gemüses, wie Kohlhernie und dergl., und empfahl geeignete Abwebr.nittel. Ein i Antrag von Bürgermeister Pfeifer tOrtcn-

herigen Bestimmungen erfolgt. Wird der Miet­vertrag aufgehoben, weil der Mieter sich eines mietwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hatte, z. B. Belästigung der Hausbewohner, so konnte das Gericht bisher einen Ersatzraum zubilligen. Das neue Gesetz schließt jetzt in diesen Fällen die Zubilligung eines Ersahraumes aus. Wird das Mietverhältnis wegen Richtzahlung der Miete aufgehoben, so kann, wie bisher, die Zwangs­vollstreckung von der Sicherung eines ausreichen­den Ersahraumes abhängig gemacht werden. Bei Aufhebung wegen überwiegenden Interesses des Vermieters mußte bisher ein angemessener Er- sahraum vorgesehen werden. Rach den neuen Be­stimmungen genügt ein ausreichender Ersatzraum. Von der Zubilligung eines Ersahraumes kgnn überhaupt abgesehen werden, wenn die Versa­gung des Ersahraumes feine unbillige Härte für den Mieter darstellt. Wird die Vollstreckung des älrteils auf Aufhebung von dem Rachweis eines Ersatzraumes abhängig gemacht, so mußte seither der Rachweis erbracht werden, daß dem zu exmittierenden Mieter vom Wohnungsamt eine Ersatzwohnung zugewiesen war. Rach der Reuregelung wird es der Zuweisung durch das Wohnungsamt als gleichstehend erachtet, wenn der Vermieter dem Mieter einen Ersatzraum' nachweist, so daß der Mieter diesen mieten kann, d. h. der Vermieter muß über die be­treffende Wohnung nach den allgemeinen woh­nungsrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich ver­fügen können. (§ 16 des Gesetzes): es wird sich in solchen Fällen etwa um Wohnungen in Reu­bauten handeln, die nicht der Zwangswirtschaft unterliegen.

Bei Anterm ietverhältnissen (After­miete) besteht künftig ein Mieterschutz nur noch dann, wenn es sich um Untervermietung von Wohnräumen handelt und der Untermieter eine eigene Wirtschaft oder einen eigenen Haushalt führt. Für alle anderen Fälle ist hier der Mieter- schuh auf gehoben.

Eine für die Praxis recht erhebliche Be­deutung hat die neugeschaffene Be­stimmung der Paragraphen 33a und 3 3 b. Wird eine leerstehende Wohnung von fünf oder mehr Wohnräumen derartig geteilt daß eine selbständige Wohnung dabei gewonnen wird, so finden auf die neue Wohnung das Mieter- schuhgeseh und das Reichsmietengeseh keine An­wendung, d. h. es gilt nicht die gesetzliche Miete, und die Kündigung kann nach den allgemeinen Vorschriften des B. G. B. erfolgen. Als neue Wohnung gilt derjenige Teil der bisherigen Wohnung, in welchem eine Küche nicht vorhan­den war. Eine Beschlagnahme der neuen Woh­nung ist nicht zulässig. Das Wohnungsamt darf eine unbenutzte Wohnung von fünf oder mehr Wohnräumen nicht beschlagnahmen, wenn der Vermieter sich verpflichtet, innerhalb einer von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Frist von mindestens vier Wochen die Wohnung zu teilen und innerhalb der gesetzten Frist auch die Ar­beiten ausführt. Die Wohnung darf aber nur an einen Wohnungsuchenden vermietet werden, der alsdringlich" auf der Wohnungsliste steht. Der Mietvertrag bedarf der Genehmigung des Wohnungsamtes. Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn eine benutzte Wohnung von fünf oder mehr Räumen im Einverständnis mit dem Mieter geteilt wird: ebenso bei Teilung von un­benutzten oder benutzten gewerblichen Räumen. Die neuen Bestimmungen der Paragraphen 33a und 33b verfolgen den Zweck, die Herstellung kleinerer Wohnungen zu fördern.

Von Interesse ist schließlich noch die neu eingefügte Bestimmung des § 49 a, die sich gegen den Wucher richtet. Wer für die mietweise oder auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses er­folgende Ueberlaffung einer Wohnung einen Mietzins oder eine sonstige Vergütung fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse als unangemessen anzusehen sind, wird wegen Wuchers mit Räumen mit Geldstrafe aber mit Gefängnis bestraft. Hierunter afllen z. B. auch die bekannten, oft unglaublich hohen Abstands­summen. Die gleiche Strafe trifft den Vermittler für Wohnungen, sofern er sich für den Abschluß des Geschäftes wucherische Vergütungen geben läßt.

Im Gesamtergebnis betrachtet, bringt das Mieterschuhgeseh in feiner neuen Fassung eine nicht unwesentliche Lockerung des bis­herigen Mieterschutzes. Für gewerbliche Räume ist der Mieterschutz, wie nochmals besonders betont werden soll, aufrecht er­halten worden. Die Geltung des Mieterschutz­gesetzes ist bis znm 1. Juli 1 92 7 verlängert worden.

berg), im Rovember hier einen landwirt­schaftlichen Kursus abzuhalten, fand ein­stimmige Annahme, ebenso wurde die Anschaffung ein(*r Sortiermaschine für Saatgetreide ins Auge gefaßt. Zur Zeit wird hier im Zusammenhang mit der Feldbereinigung die Kataster- Vermessung der Hofreiten, Straßen usw. vor­genommen, bei der eine größere Anzahl Männer vorübergehend Arbeit finden. Im Laufe des Jahres soll noch die Bonitierung der Grund­stücke erfolgen.

Kreis Schotten.

li). Schotten, 21. Juli. Bei dem feucht- warmen Wetter der letzten Zeit sind 6hm« pignon, Pfifferling und Steinpilz ans der Erde geschossen". Aber nur wenige getrauen sich, diese Gottesgabe zu verwende, denn zu tief sitzt der einheimischen Bevölkerung, besonders der bäuerlichen, die Furcht vor den giftigen Pilzen im Blute. Am häufigsten wird noch der Champignon gesucht, der auf den von Rindvieh beweideten Hutweiden des Vogelsbergs häufig vorkommt. In der fleifchknappen Kriegs­und Rachkriegszeit war Pilzgenuß In unserer Gegend häufiger als heute. Französische Kriegs­gefangene und hamsternde Städter machten auf eßbare Pilze, besonders den Champignon, auf- mertfam. Das damals nut mit Widerstreben ge­nossene Pilzgericht ist heute wieder, von ver­schwindend geringen Ausnahmen abgesehen, aus der Speisefolge Vogelsberger Küchen verschwun­den. Dies ist eigentlich zu begrüßen, denn nur gute Pilztenner und das sind hierzulande wohl wenige sollten Pilze für den menschlichen Genuß sammeln.

ld. Ra in r cd. 21. Juli. Der Sohn eines auswärtigen Anternehmers, der z. Z. im Forst- ertKohlhag" der Försterei Kiliansherberge

I

(Forst amt Eichelsdorf) GraSscunen schneiden läßt, wollte dieser Tage einen Deerensammler aus einer Hege weisen, in der Gras ge­schnitten werden sollte. Sofort schlug der Deerenpflücker dem jungen Manne mehrmaw mit einer Kanne aus den Kopf, so dah stark blutende Wunden entstanden, und schoß mit einem Revolver auf ihn. Es wäre zu wün­schen, daß der Rohling bald ermittelt und ganz gehörig bestraft würde, denn die Allgemeinheit wird die Folgen solchen Tuns spüren. In Zukunft wird die Forstverwaltung das Deerensam- meln auf Waldblößen und in Hegen, die für eine Grasnuhung in Frage kommen, nicht mehr gestatten und im älebertrc- tungsfalle bestrafen.

Gedern, 21. Juli. Das örtliche Sammelergebnis für die Zeppelin-Eckener- Spende betrug 150,45 Mark. Davon entfallen 51,60 Mark auf den Verkauf von Postkarten, Abzeichen u. dgl.

ld. Aus dem Vogelsberg, 21. Juli. Rachdem die Wegearbeiter schon im Früh­jahr entlassen wurden, finb seit einiger Zeit auch die ständigen Waldarbeiter, dar­unter Leute, die ein Menschenalter int Walde beschäftigt waren, ihrer Verdien st Möglich­keit beraubt. Die hinter uns liegende Regen­zeit hat augenfällig bargetan, buft-i5ertrie­bene Sparsamkeit in der Waldwirt­schaft zum großen Schaden ausschlagen muß. Als die vom Wasser mitgeführten Schlamm- unb Geröllmasfen die Kanäle verstopften und die überströmenden Fluten die mit Aufwendung gro­ßer Geldmittel erbauten Waldstraßen aufriff en, war kein Arbeiter da, um Abhilfe zu schaffen. In den Pflanzgärten wuchs in den letzten Wochen lustig das üntraut und unterdrückt nun die mit großer Mühe herangezogenen Sämlinge. Die Re­gierung muß Sparmaßnahmen, die letzten Endes die Vernichtung wertvollen Staatseigentums zur (Jolge haben, als verfehlt baldigst rückgängig machen.

Starkenburg.

WSR. Dieburg, 21. Juli. Von einem schweren Gewitter, verbunden mit Hagel und Sturm, wurde gestern das benachbarte Grohbieberau heimgesucht. Viele Obst- bäume wurden entwurzelt: auch der Wald ist schwer mitgenommen. Das Getreide, sowie die andere Frucht haben schwer gelitten. Der Schaden ist beträchtlich.

Rhemhestsn.

WSR. Oppenheim, 21. Juli. Ein vier­stündiges Tlnwetter mit schweren Wol­kenbrüchen und H a g e l f ch l a g entlud sich über Wald-älelversheim und vernichtete die Ernte fast völlig. In kurzer Zeit waren die Felber, auf denen die Hagelstücke fast zehn. Zentimeter hoch lagen, weiß wie im Winter geworden. Weite Teile der Gemarkung hatten sich in Seen verwandelt und rauschende Bäche rissen alles mit sich fort. Große Mengen von

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Federvieh wurden vom Hagel erschlagen. Der Schaden ist sehr groß. Die hessische Regierung ist um Hilfe angegangen worden.

WSR. Bingen, 21. Juli. Am Sonntag ließ ein hiesiger Einwohner seinen Hund im Rhein Fang- und andere Kunststücke ausführen. Als das Tier zum toieberr^Iten Male einem Stück Holz nachsprang, brachte es zum Erstaunen der Zuschauer statt des Holzes einen starken A al der sich zwar kräftig, jedoch vergeblich wehrte, ans ilfer zurück.

Preußen.

Kreis Wetzlar.

3 Wetzlar. 21. Juli. Die Kreisverwaltung be­absichtigt. vorn 27. Juli ab für Frauen und Mädchen über 18 Jahre aus dem Kreise Wetzlar einen sechswöchigen Kursus zur Ausbildung von Handarbeitslehrerinnen für die Volksschulen des Kreises durch die Kreis- Handarbeitslehrerin Müller abhalten zu lassen. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche hat das Landrats­amt auf Grund der viehfeuchenpolizeilichen Bestim­mungen eine Anordnung getroffen, nach welcher in Sverrbezirken sowie in einer Umgebung von fünf Kilometer keine größeren Menschenan­sammlungen, wie Tanzlustbarkeiten, Kirchweih­feste, Turn-, Sänger-, Missionsfeste usw. stattfinden dürfen. Grund zu dieser Anordnung hat der Um­stand gegeben, daß die Maul- und Klauenseuche in letzter Zeit bösartig a u f g e.t r e t c n ist und in einem Falle festgestellt wurde, daß die Seuche durch Festteilnehmer verschleppt wor­den war.

A Wetzlar, 21. Juli. Die Stadtver­ordnetenversammlung beschäfttgte sich in ihrer jüngsten Sitzung mit der Beratung eines außerordentlichen Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1926, der mit einer Ge­samtsumme von 759 000 M k. abschließt. Bürgermeister Dr. Kühn gab einleitend einen Tleberblick, wie sich der Plan im einzelnen zu-. sammenseht: er bemerkte, daß für die Errichtung der Kapelle auf dem neuen Friedhof bereits 40 000 Mk. ausgegeben seien, daß die Dauarbeiten in ihrem jetzigen Stadium nicht eingestellt werden tonnten, vielmehr wenigstens zur Fertigstellung des Rohbaues geschritten wer­den müsse. Ein weiterer größerer Ausgabebetras betrifft die Friedhofskapelle im Stadt­teil Riedergirmes. Hierfür sind bereits 22 000 Ml. bewilligt und auch ausgegeben, ob« noch weitere 46 000 Mk. erforderlich. Einen wei­teren wesentlichen Betrag erfordert die In­standsetzung verschiedener Straßen und Bürgersteige. Hier besteht jedoch Aus­sicht, daß diese Arbeiten als Avtstandsarbeit an­erkannt und ausgeführt werden können, so daß mit einem wesentlichen Zuschuß und einem Darlehen aus Mitteln der produktiven Erwerbslofenfür- forge gerechnet werden kann. Andererseits haben Kreis und Provinz bedeutende Mittel für ©trabenbauten im Stadtgebiet vorgesehen, so daß die Stadt, um nicht die Ausführung der Projekte dieser Körperschaften in Frage zu stellen, sich mit gleichen Arbeiten anschließen müsse. Heber die Rotwendigteit der einzelnen Arbeiten entspann sich eine lebhafte Debatte. Bei der Abstimmung wurde der Haushaltsplan, entsprechend der Vor­lage der Verwaltung, genehmigt und die geforderten Mittel bewilligt. Die Prüfung der einzelnen Kostenanschläge wurde dem Dauaus- schuß Vorbehalten. Dieser soll im Rahmen des Haushaltsplanes auch Beschluß darüber fassen, ob nicht einzelne weniger dringliche Arbeiten ; zurückgestellt und andere, dringlichere an ihrer Stelle ausgeführt werden sotten. Einen wei-

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