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Der Rechtsspiegel
Kreuzworträtsel.
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..Wie, in wollte gerade zu trinken!"
Europäischer «taat.
Nördl. Punkt in einem nordamerik. Staat.
Süßer Brotaufstrich.
Landwirtschaftliches Gerät.
Vulkanischer Berg in Mexiko.
Tierprodukt.
Nordpolarforscher.
Versfuß.
Stadt in Südrußland.
Narrenkappe.
Sparren vom RedattionStlsch.
Notstandsarbeit.
der Fabrik wird gestreikt? Ich zur Kantine, um einen Schnaps
Es bedeuten von links nach rechts:
1. Herrschertitel. 4. Gaststätte. 7. Bischöfliches Würdezeichen. 0. Ortsbezeichnung. 12. Hülsenfrucht. 15. Fettige Flüssigkeit. 16. Nebenfluß der Donau. 17. Nordische Münze. 18. Biblische Person. 21. Naturerscheinung. 22. Stadt in der Provinz Brandenburg. 23. Beleuchtungsstofs. 24. Beamtentitel.
Weibliche Gestalt aus einer Wagneroper.
Altgermanischer Volksstamm.
Bekannter Jäger.
Gemeinschaft.
Süddeutscher Fluß.
fränkischer König.
Weiblicher Vorname.
Erdteil.
Angezahlte Tausende wälzten sich, das goldene Blies zu holen, den großen Stiefel hinunter, in dessen Absatz S. Fernando liegt, das Glücksnest. Kamen, spielten, siegten. Der Staat fing vor Angst zu schwitzen an, als der Monco nicht nur die Neapler, sondern auch die römischen und Mailander Gewinnummern vvraussagte. Jetzt fielen die letzten Zweifler um, jetzt wurden buchstäblich die 'Betten versetzt für ein Terno ober Quaterno. Am 13. Februar — die 13. gilt in Italien als Glückszahl — erreichte der Wahnsinn den Höhepunkt.
Schon nachts endlose Schlangen bildend, stürmten die Leute bei Tagesgrauen mit hemmungsloser Gewalt die Lottolädchen im ganzen Regno. Die Scheiben gingen in Trümmer, im Freien wurden die letzten Zettel mit den geweissagten Zahlen verkauft, nein, im Kampfe Mann gegen Mann erobert. Eine Frau brach sich mit hochgeschwungenem Küchenmesser Bahn. Militär mußte einschreiten. Kamen die gesichteten Nummern wirklich heraus, dann war die Staatsbank gesprengt: sie hatte über 80 Millionen an Einsätzen einkassiert! Aber der Himmel meinte es noch einmal gut mit Italien: keine der Nummern des Monco kam heraus. Was darauf folgte, läßt sich nicht schildern. Der Monco flüchtete nach dem Hosiannah vor dem Kreuziget, ist unauffindbar.
Wehe, wenn Mussolini einmal fehl sehen sollte wie der Monco!
geschmack des Getränkes müssen zum Genuß einladen. Sie weiß auch, daß die Gaumenfreude, die der braune Trank gewährt, verwöhntesten Ansprüchen genügen muß. Vor allem aber weiß sie, daß ein solches Getränk und dazu von gleicher Preiswürdigkeit nur mit einer Zutat von „Webers Carlsbader Kaffez-Gewürz“ hergerichtet werden kann! —- Eine kluge Frau vermag auch mit kleinen Mitteln Freude zu bereiten,
ist eines der schönsten Menschenrechte, ein Vorrecht der Frauen. Der Mann ist gewohnt, draußen zu schaffen. Nach des Tages Last sucht er Erholung. Glücklich die Frau, der neben dem Zauber ihrer Persönlich- keit noch andere Vorzüge eigen sind. Eine gute Tasse Kaffee von ihrer kundigen Hand bereitet, wirkt Wunder! Sie weiß, daß Auge und Zunge des Gatten bestochen sein wollen. Farbschönheit und Wohl-
„Den können Sie haben, die Notstandsarbeiten werden verrichtet!"
Offenherzig.
„Eins muh ich Ihrem Gasthof zur Ehre nachsagen: ich fand nie eine Wanze im Bett!"
„Da haben Sie Glück gehabt!"
Diplomatie.
„Wat, noch mal 'runter uff'n Hof wollt ihr? Js nich'.' Ihr müßt sowieso bald ins Bett."
„Na ja. die Frau Kulicke hat ja ooch schon jeschimpft, det wir immer im Hof spielen."
„Die Kulicke? Wat der nich' infällt! Det jeht doch die nischt an! Jleich jeht ihr 'runter und spielt!"
Die erste Alterserscheinung.
Man fragte einen alten Herrn, der in seiner Jugend ein großer Don Juan gewesen, wann er zuerst gemerkt habe, daß er nicht mehr jung sei. Lächelnd entgegegnete der feinsinnige Graukopf: „Das war damals, als ich bei mir konstatieren muhte, daß der Gedanke, mit einem schönen jungen weiblichen Wesen eine Stunde lang, in strömendem Negen, ohne Negenschirm, einen einsamen Abendspaziergang zu machen, nichts Verlockendes mehr für mich hatte!"
Silbenrätsel.
Duriff, Enthusiasmus, Dobrudscha, Ezechiel, Romanze, Schlesien, Taglioni, Anemone, Nostradamus, Diamant, Himalaja.
Jeder Stand hat seine Last.
Die
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Endbuchstaben den Namen eines Malers und eines seiner Gemälde.
Kreuzworträtsel.
Dichter Verdioper Zimmerschmuck Sonnenbahn Vogel Wertgegenstand Kanton
9 Gestrüpp griechischer Buchstabe Verbrechen europäischer Staat indischer Gott Frauenname Prophet weibliches Pferd
Kapselrätsel.
Hochwasser, Kistendeckel, Goldaster, Inlett, Holzteller, Daimler, Rebensaft, Kandidat Jehova, Schaffner, Hungersnot.
Jedem der vorstehenden Worte sind drei aufeinanderfolgende Buchstaben zu entnehmen, welche, aneinandergefügt, ein Sprichwort nennen.
Auflösungen.
Kreuzscharade.
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Gerber, Gerhard, Eber, Eberhard, §ger.
Füllrätfel.
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11. Gefilde der Seeligen.
12. Stadt in U. S. 21.
13. Festland.
14. Titel.
Durch Reichsgesetz vom 10. August 1925 ist der § 28 Abs. 5 abgeändert worden und eine Besserstellung zahlreicher Steuerpflichtiger erfolgt. Vor allem ist ein neuer Stichtag bestimmt worden, der 31. Dezember 1918. Wer an diesem Tage ein gänzlich unbelastetes Anwesen hatte, kann Herabsetzung der Sondersteuer auf 10 Proz. der Friedensmiete beantragen, wer teilweise belastete Anwesen hatte, kann Herabsetzung auf* 15 bzw. 20 bzw. 25 vom Hundert der Friedensmiete beantragen. Diese Vorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 1926 in Kraft.
Anträge auf Grund des bisherigen § 28 Abf.5 der Dritten Steuernotverordnung (Herabsetzung der Sondersteuer wegen Nichtbelastung des Grundstücks), ferner Anträge auf Herabsetzung aus Billigkeitsgründen sind bis spätestens zum 31. März 19 26 zu stellen.
der Monco mußte nun bic schnelle W.vndel- barfcit der Volksgunst erfahren. Der Monco? Ja, der Seher von Avulien. Ein monco ist ein Mann mit einer verstümmelten Hand. Gottlob sieht der Weise dort unten ja mit den Augen. Sieht hell. Staat sauf regend hell. Sieht die irdische Seligkeit des Italieners: den Hauptgewinn im Lotto!
Mussolinis Ausfall und des Monco Einfall hätten nicht glücklicher zusammenfallen können. So konnte man doch wieder einmal am lebenden Objekt erkennen, was die Volksseele bis ins Innerste aufwühlt. Die Politik? Die deutsch-italienische Krisis? Ach du lieber Himmel, wie viele Gebildete selbst wissen. wo Südtirol liegt? Das Lotto aber, das kennt jeder. Tabak und Spiel sind verstaatlicht. Die Politik zwar auch, aber das ist nur ein Spiel für die Großen, für Advokaten und Journalisten. Das Lotto ist viel wichtiger. Mussolini mußte es erfahren. Die Presseaufregung über Berlin war nichts als Mache, der Rest des Volkes beschäftigte sich nur mit dem Monco. Der Monco. man denke, sieht im Traneezustaird. in den er sich mit Hilfe des feurigen Apuliers begibt, die Lottonummern, die am Samstag gezogen werden, schon am Freitag! Sieht sie umso deutlicher, je gründlicher er — non olct! — besoffen ist. Als er dem Dorfarzt zu der ersten Million verholfen hatte, war des Ruhmes kein Halten mehr. Italien verfiel in mittelalterliches Massendelirium.
(Weißer Hirsch) aufhielt, im «peisesaal des sogenannten Doktorhauses ein Gehpelz abhanden. Der Pelz war an einen der Kleiderständer im Vorraum aufgehängt worden. Das Landgericht Dresden erkannte den vom Kläger gegen das Sanatorium erhobenen Schadensersatzanspruch als gerechtfertigt an, das Oberlandesgericht Dresden wies ihn ab. Nur in bezug auf § 701 BGB. — der die verschärfte Haftung des Gastwirts behandelt — hat das Reichsgericht die Abweisung des Anspruchs gebilligt. Aus den reichsgerichtlichen Entscheidungsgründen ist zu der Auslegung der bekannten gesetzlichen Haftungsbestimmungen folgendes von größter Bedeutung: Die verschärfte Haftung aus § 701 BGB. greift nicht Platz gegenüber Betrieben, die Fremden Unterkunft und Verpflegung nicht zum Zwecke der Beherbergung, sondern behufs Ermöglichung oder Erleichterung eines von der Betriebsleitung angewandten Heilverfahrens gewähren und deren Zweck auf die Anwendung eines Heilverfahrens gerichtet ist. Die Vorschrift des § 701BGB. will den Gast, der sich über den einzelnen Gasthaus- ober Hotelbetrieb nicht näher unterrichten kann, gegen die ans diesem lebhaften Verkehr sich ergebenden Gefahren schützen. Bei einer in der Hauptsache auf Heilung der Gäste abzielenden Anstalt erscheint eine gleiche Belastung des Unternehmens bedenklich und ein Schutz der Gäste weniger dringlich, weil hier der Verkehr anderer Personen und der Wechsel der Gäste weit geringer zu sein pflegt.
Im gegenwärtigen Falle ist das Urteil des Oberlandesgerichts aber doch zugunsten des Klägers aufgehoben worden, weil die Parteien in den Aufnahmebedingungen eine besondere „Vereinbarung" über die Haftung der mitgebrachten oder zur Verwahrung übergebenen Sachen bis zu einer Höchstgrenze getroffen haben und das Oberlandss- gericht diese Vereinbarung rechtsirrtümlich als eine weitere Einschränkung der Haftung ausgelegt hat. Zur Prüfung über die besondere vertragliche Vereinbarung ist die Sache an einen andern Senat des Oberlandesgerichts Dresden zurückverwiesen worden.
Welche Abschreibungen sind auf Außenstände zulässig.
Mil dieser Frage hat sich der Reichsfinanzhof verschiedentlich beschäftigt und entschieden:
„Rückstellungen für Verluste, die möglicherweise in Zukunft eintreten können, sind nicht zulässig. Es muß vielmehr am Bilanztage schon feststehen, ob und inwieweit das Geschäft einen Verlust Uringen wird."
Nach § 143 Abs. 1 AO. sind andere als die in § 11 bezeichneten Äapitalforderungen mit dem Nennwert einzusetzen, soweit nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Nach 8 2 bleiben unbeitreibbare Forderungen ohne Ansatz. Soweit auf bestimmte Forderungen Abschreibungen oorgenommen wurden, muß am Bilanzstichtage feststehen, daß die Forderung zweifelhaft war. Inwieweit für Außenstände allgemein, d. h. ohne daß einzelne zweifelhafte Schulden bezeichnet werden können. Betröge auf Delkredere-Konto zurückgestellt oder Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, hat der Reichsfinanzhof im Urteil vom 4.10.1921 (Bd. 7, Seite 130) wie folgt entschieden: „Wenn ein Unternehmen infolge ausgiebiger Kreditgewährung eine große Anzahl ausstehender Forderungen verschiedener Art — darunter in immerhin höherem Betrage ungedeckte — besitzt, so kann es, zumal bei der seit den letzten Jahren herrschenden Unsicherheit aller wirtschaftlichen Verhältnisse, und zwar auch ohne daß ihm schon bis zum Bilanzstichtage Einzelheiten über Gefährdung oder Ausfälle bekannt geworden sein müßten, durchweg damit rechnen, daß nach dem vermutlichen Laufe der Dinge sich unter den Forderungen auch solche befinden, die schon am Bilanzstichtage mit dem, wenn auch für das Unternehmen noch nicht zutage getretenen Mangel behaftet sind, also als zweifelhafte oder einem gewissen Verlust unterworfen zu gelten haben. In einem Fall dieser Art entspricht es regelmäßig dem gesetzlich zu beachtenden. ordnungsmäßigen kaufmännischen Gebrauche, schon zur Zeit des Bilanzstichtages den wirklichen Gesamtwert der Forderungen niedriger als zum Nennbetrag einzuschätzen. Ob die Forderungen am Bilanzstichtag als minderwertig im Vergleiche zum Nennbeträge zu betrachten sind, ist vom
24. Baum.
25. Ort der Zurückgezogenheit.
26. Technischer Schriftsteller.
Zahleurätsel.
Silbenrätsel.
Aus nachstehenden 81 Silben sind 26 Worte zu bilden, deren Anfangs- und Endbuchstaben beide von oben nach unten gelesen, eine zeitge- mäßige Mahnung ergeben, („ch" gilt als ein Buchstabe.)
Die Silben lauten:
ben — der — bert — bro — ca — che — cel — ci — ein — da — bat — de —de — der — do — c — e — e — e — ci — eis — en — eu — ex — garb — go — he — i — irtn — ka — kap — fer — klo — kon — Ian — law — lenz — lin — lüft — lus — ly — me — mi — nan — nat — nen — nent — nie — nik — nim — non — nos — pa — pe — peil — po — po — ri — ro — rod — ru — rup — rus — fe — sen — (en — schiff — si — si — sol — fter — tau — te — te — ten — ti — ti — ty — ul — um — zep.
Die Worte bedeuten:
1. Modernes Verkehrsmittel.
2. Fluß in Spanien.
subjektiven Standpunkt des ordentlichen, die Ge- samtverhältnifse verständig erwägenden, vorsichtigen Kaufmanns aus zu beurteilen." Wahllose und unbegründete Abschreibungen dürfen aber nicht vorgenommen werden. Für die Bewertung der Forderungen sind allein die Verhältnisse am Bilanzstichtage maßgebend. So braucht z. B. eine Forderung, die nach der Vermögenslage des Schuldners am Bilanzstichtage als uneinbringlich betrachtet werden durfte, nicht deswegen bewertet zu werden, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach dem Stichtage verdesiert haben und er deshalb zahlungsfähig geworden ist. Dasselbe gilt entsprechend im umgekehrten Verhältnis. Zukünftige Risiken auf Forderungen können daher steuerfrei nicht in der Bilanz zum Ausdruck gebracht werben. Die Londerfteuer vom bebauten
Grundbesitz.
Kann die Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz auf Antrag ermäßigt werben, wenn die betreffenden Grundstücke 1914 unbelastet gewesen sind?
Gemäß § 28 Abs. 5 der Dritten Steuernotverord- nung ist bei Grundstücken und ©ebäuben, bie am 1- Juli 1914 entweber unbelastet waren ober beten bringlicfjc prioatrechtliche Belastung nicht mehr als 20 Prozent bes Gesamtwertes betrug, ber Betrag der Steuer auf Antrag des Eigentümers unabhängig von der Ueberschreitung der 70prozentigen Frie- bensmiete soviel Herabzusetzen, daß er nicht mehr als 20 vom Hundert der Friedensmiete ausmacht. Inwieweit es sich hierbei um Gebäude handelt, die nicht vermietet sind — Eigenhaus, Eigenmohnung —, können die Länder eine weitere Minderung ber Steuer eintreten lassen.
Miete oder Pacht?
Selbfteinbringung ber zum Betriebe einer Gastwirtschaft benötigten Einrichtung. BGB. § 535,581.
Zur Annahme eines Pachtvertrages genügt es nicht, daß die Räume zum Betriebe eines bestimmten Gewerbes baulich geeignet sind. Es muß hinzu- kommen, daß sie die Ausstattung und Einrichtung im Innern enthalten, bie zur Führung bes Betriebes erforberlich ist unb bie Räume zu einer unmittelbaren Quelle von Erträgen werden läßt (RGZ. Bd. 81, S. 24; Bb. 91, S. 311). Muß der bie Raume Uebernehmende, wie hier festgestellt, erst noch bie innere Einrichtung beschaffen,, „um einen wirtschaftlichen Organismus zu erhalten, ber zur Fruchtziehung geeignet ist", so liegt nur eine Ueberlasfung leerer Räume, also Miete vor.
In einer Reche von Entscheibungen 497/14, 428/17, III, 463/23, 840/23, 192/24, vgl. „Deutsche Richterzeitung" 1924 Nr. 8, Sp. 445) hat allerdings bas Reichsgericht bem Lorhanbensein ber zu bem Betriebe erforberlichen Ausstattung zur Zeit des Vertragsabschlusses ausschlaggebende Bebeutung beigemessen und ausgesprochen, der Annahme eines Pachtverhältnisses stehe es nicht entgegen, wenn der Pächter durch besonderen Vertrag die Einrichtung vom Verpächter ober einem Dritten käuflich übernommen habe. In biefen Fällen ging aber ein neuer Vertragsschließender, ber bis dahin weder zu ben zu überlaffenben Räumen noch zu deren Einrichtung in irgendwelchen Beziehungen gestanden hatte, als Pächter ein Dertragsverhältnis ein, bas für ihn vertragliche Beziehungen nach betben Richtungen hin begrimbete. Er erwarb Rechte an ben Räumen unb ber zu ihnen gehörenden Einrichtung, und wenn dies auch in mehreren Verträgen geschah, so war zwischen ihnen doch ein enger Zusammenhang gegeben.
Hier liegt ber Fall anbers. Der Beklagte hatte bas Gafthofsgrunbstück im Jahre 1912 gemietet und die zum Betriebe einer Gastwirtschaft benötigte Einrichtung selbst bescbafst unb eingebracht. Hierdurch war bie Natur des Vertrags nicht geändert, V. ber Mietvertrag nicht zum Pachtvertrag geworden. Die Einrichtung bestand selbständig für sich, sie war ^Eigentum des Beklagten und nur seiner Verfügung , unterworfen, vertragliche Beziehungen des Ver- r Mieters zu ihr kamen nicht in Frage. Der Kläger ist später mit bem Erwerbe bes Gutes in ben noch laufenden Mietvertrag des Beklagten eingetreten. Wenn er mit diesem einen neuen Vertrag abschloß, ber mit dem bisherigen wörtlich übereinstimmte, auch die Einrichtung in keiner Weise einbezog, so war damit nur eine Fortsetzung des bereits bestehenden Vertragsverhältnisses, also des Mietvertrags begründet. Das Vorhandensein der Einrfch- tung an sich, die bisher außerhalb des Vertragsverhältnisses gestanden und seine Natur nicht beeinflußt hatte, war nicht geeignet, nunmehr das Mietverhältnis zu einem Pachtverhältnis werben ZU lassen. Sie ist nicht Gegenstanb bes Vertrags geworben, konnte also auch besten Rechtsnatur nicht bestimmen. (Urteil bes 3. Zivilsenats III 1072/23 vom 18. November 1924.)
Hastei bie Heilanstalt für bie Garberobe der Kurgäste?
Eine neue grundsätzliche Reichsgerlchtsentscheldung.
js. Ein Gastwirt, ber gewerbsmäßig Fremde beherbergt, haftet gemäß § 701 BGB. für die ein- gebrachten Sachen seiner zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Bei Beschädigung ober Diebstahl ber Sachen hat er den Schaden zu ersetzen, wenn er nicht beweist, daß ben Gast ein Verschal- ben trifft ober höhere Gewalt vorliegt. Heiß umstritten in Rechtsprechung unb Rechtsliteratur mar aber bisher bie Frage, ob auf Grunb ber gleichen Gesetzesbestimmung auch Kur- unb Heilanstalten zu haften haben. Diese Frage ist kürzlich vom Reichsgericht verneint worben. Für diese Anstalten greift nur bie gewöhnliche Haftung aus vertraglichem (wenn Verwahrungsvertrag vorliegt) ober außeroertraglichem Verschulben Platz. Hier muß also ber Gast nachweisen, baß die Anstalt ein Versckulden an seinem Schaden trifft. Zum Zweck besseren Verständnisses der Rechtsfrage teilen wir einige Tatsachen und reichsgerichtliche Entschei- bnngsgrünbe mit.
Dem Majoratsherrn Georg v. K. in Schlesien kam am 25. November 1922, während er sich als Kurgast in Lohmanns Sanatorium in Dresden
Von oben nach unten:
2. Behörde. 3. Heilpflanze. 4. Alpenvaß.
5. Raubvogel. 6. Griechischer Gott. 8. Schmuckstück.
10. Biblischer Frauenname. 11. Gebirgszug in Schwaben. 13. Sportgerät. 14. Natürliches Wasserbecken. 19. Orientalischer Titel. 20. Weiblicher Vorname.
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