Mittwoch, 5'. August 1932
Nr. 204 Zweites Blatt
Sietzener Anzeiger (General-Anzeiger für Gderheffen)
Das Recht im täglichen Leben
Das Vorkaufsrecht
und
er höheren
pflicht auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes handelt es sich um die Haftpflicht der Straßen- Hohn. Ein Fahrgast hatte mit vielen anderen auf der an der Haltestelle eingerichteten Verkehrsinsel gewartet, war aber beim Ankommen der Straßenbahn durch die mit ihm wartenden Personen vor den Strahenbahnzug auf das Gleis gestoßen und verletzt worden. Die Vahngcsellschaft weigerte sich, für den Schaden zu hasten, weil
Vis zum Jahre 1900 war dieses Rechtsgebiet der Landesgesetzgebung überlassen. In allen großen und auch einigen anderen deutschen Ländern gab es sogenannte Tumultschadengesetze, die infolge der Unruhen im Jahre 1848 entstanden sind: so die Gesetze vom 11. März 1850 in Preußen, vom 12. März 1850 in Bayern, vom 28. August 1849 in Württemberg, vom 3. März 1859 in Hessen. Alle genannten Gesetze setzten grundsätzlich die Hastung der Gemeinden für die sogenannten Tumultschäden fest. Eine Ausnahme bildete nur der Staat Sachsen Dafür war im sächsischen Gesetzbuch bestimmt, daß die Anstifter und Teilnehmer eines Aufruhrs für den entftan- denen Schaden als Gesamtschuldner hafteten auch wenn sie ihn nicht selbst verschuldet hatten.
Als 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt wurde, blieb das Tumultrecht nach Art. 108 des Einführungsgesetzes weiter der Landesqeschgcbung Vorbehalten. Das wurde erst nach der Revolution von 1918 anders. Durch Reichsgesetz vom 12 Mai 1920 über die durch innere Llnruhen verursachten Schäden wurde die Materie für das ganze Reichsgebiet einheitlich geregelt, und zwar wurde das Reich damals für die Tumultschaden haftbar gemocht. Das ist durch die Verordnung der Reichsregierung vom 29. März 1924 dahin geändert worden, daß an Stelle des Reiches die Länder haftbar sind. Durch Lon- desgesetz kann bestimmt werden, daß die Gemeinden für ersatzpflichtig erklärt werden. Das ist bisher noch nicht geschehen. . . _ , ,
Nach § 1 des Tumultfchadengesehes bestehen Schadenersatzansprüche wegen <^äden, die an beweglichem und unbeweglichem Eigentum 'm Zusammenhänge mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder ihre Abwehr unmittelbar verursacht sind. Objektive Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches sind:
1 . Gs muß ein unmittelbarer Sachschaden entstanden fein. . ,
2 Der Schaden muh im Zusammenhang mit inneren Unruhen durch offene Gewalt, oder durch ihre Abwehr entstanden sein
3 Der Betroffene muh durch den Schaden m seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet fein
Ersetzt werden alle Schaden, die sich strafrechtlich als Folgen von Sachbeschädigungen, Drand-
gelmäßig wiederkehrende Ereignis, das den Unfall verursacht hat, war das bei starkem Verkehr immer wieder vorkommende Dorwärtsdrängen der aus der Verkehrsinsel wartenden Personen. Dah es hierbei nicht daraus ankommen kann, ob schon einmal ein Unfall wie der in Rede stehende an dieser oder einer anderen Haltestelle im Betriebe der Straßenbahn vorgekommen ist, liegt aus der Hand. Ausschlaggebend ist allein die Tatsache, daß der gefährliche Andrang, der den Unfall herbeigeführt hat. bei dem Betriebe der Straßenbahn bei starkem Verkehr sich regelmäßig wiederholt hat. Wenn demgegenüber sich die
gung fällt ferner ganz fort, wenn triff entließ falsche Angaben bei Aufstellung der Schadens- rechnung gemacht werden.
Das Verfahren zur Feststellung der durch Tumulte entstandenen Sachschäden ist durch die Verordnung vom 15. September 1920 mit den Aenderungen der Verordnung t»om 29 März 1924 geregelt.
Entscheidende Behörden sind die „Ausschüsse »ur Feststellung von Entschädigungen für Ausruhrschä- den" und das Reichswirtschastsgericht. Die Beisitzer der Ausschüsse sollen Berufsangehörige der Landwirtschaft, des Handels und Gewerbes, de« Handwerks und der Arbeiterschaft, sowie der freien Berufe fein. DaS Reichswirtschaftsgericht entscheidet durch Senate in der Besetzung von einem Vorsitzenden, zwei rechtskundigen und zwei sachverständigen Beisitzern. Der Anspruch ist zur Vermeidung des Ausschlusses binnen 3 Monaten anzumelden
Erscheint der Antrag ohne weiteres begründet, so entscheidet der Vorsitzende allein Degen seinen Bescheid kann binnen 2 Wochen die Entscheidung des Ausschusses beantragt werden. Der Ausschuß entscheidet entweder durch Beschluß, oder aus Grund mündlicher Verhandlung. Gegen den Bescheid des Ausschusses ist die Beschwerde an das Reichswirtschastsgericht gegeben
Die durch Tumulte entstandenen Personen^ s ch ä d e n werden nach den Vorschriften des Gesetzes über den Ersah der durch den Krieg verursachten Personenschäden vom 15. Juli 1922 in der Fassung vom 22. Dezember 1927 beurteilt. Danach steht den Beschädigten ein Anspruch auf Versorgung in Form einer Rente zu. Diese richtet sich nach dem Reichsversorgungsgeseh vom 12. Mai 1920 in der Fassung vom 22. Dezember 1927. Die Höhe der Rente für Tumultschäden beträgt bei Beschädigten unter 17 Jahren 30, 60 und 80 v. H. der Reichsversorgungsrente und nachher 100 v. H. derselben. Auch hier gilt § 254 DGB. Den Hinterbliebenen steht Sterbegeld zu. Die Kosten der Versorgung tragen grundsätzlich, vorbehaltlich landesgesehlicher Regelung, in Höhe von zwei Drittel das Land und in Höhe von einem Drittel die beteiligte Gemeinde. Heber die Rente entscheiden im Derwaltungs- und Spruchverfahren die Behörden, die für die Feststellung der nach dem Reichsversorgungsgesetz zu gewährenden Ge- bühmisse zuständig sind. Das sind die Versvr- gungsämter und die Dersorgungsgerichte. Das Verfahren richtet sich nach den vor oiefen Behörden maßgebenden Bestimmungen, wie sie das Gesetz über das Verfahren in Versorgungsverfahren vom 10. Januar 1922 in Fassung vom 20. März 1928 enthält.
rung von Türen, Schußschäden an Gebäuden).
b) Warenplünderungen (Lebensmittelläden,
Warenhäuser, Zigarrenläden).
c) Bagatellschäden (kleinere Einzelschäden, sog. Kundenschäden, z. B. Schädigung oder Plünderung einer zur Reparatur gegebenen Uhr.
Wird Ersah für Schäden an Grundstücken oder Gebäuden zugesprochen, so kann die Zahlung davon abhängig gemacht werden, daß die Wiederherstellung sicheraestellt wird. Für die Feststellung der Höhe des Schadens empfiehlt sich die Anwendung der Ausführungen des Bundesrats zum Gesetz über die Feststellung der Kriegsschäden im Reichsgebiet vom 3. Juli 1916, aus die im Rahmen dieser Arbeit nur verwiesen werden kann.
Innere Unruhen sind alle Handlungen innerhalb des Deutschen Reiches, welche die össent- liche Ruhe und Ordnung im Innern von Deutschland stören. Der Zweck kann politisch, sozialpolitisch oder auch rein wirtschaftlich sein. Die zu- fammengcrottcte Menge muß so groß sein, daß sie die öffentliche Ordnung gefährdet. Wann das der Fall ist, ist Tatfrage. Anderseits fallen die Schäden, die durch richtige Straßenkämpfe zwischen Aufrührern und Polizei oder Regierungstruppen entstanden sind, unter die Kategorie der Kriegsschäden und unterliegen daher nicht dem Tumult- schadengesetz.
Der Betroffene muß endlich durch den Schaden in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein Auch das ist nicht immer leicht zu entscheiden. Auf jeden Fall werden aber höchstens 75 v. H. des festgestellten Schadens ersetzt.
Reben dem Staat haftet natürlich auch der einzelne Täter und Anstifter, soweit er ermittelt wird. Sehr wichtig ist die Bestimmung des tz 5 des Reichsgesetzes. Danach ist bei jedem Schaden das sogenannte konkurrierende Verschulden des Beschädigten zu berücksichtigen d. h. die Verpflichtung zum Ersah, sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt von den Umständen insbesondere davon ab. inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht toorben ist. (§ 254 DGB.) Eine Entschädi-
toeigerte sich, für den Schaden zi es sich hier um einen Fall d , , Gewal t handele, der nicht als Detriebsgefahr zu werten sei. Hierzu führt das Reichsgericht (9. ZivSen. 6 31) aus, dah nach ständiger Recht- sprechung des Reichsgerichts Ereignisse, die mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren, auch wenn sie bei der Ratur des Betriebes unvermeidlich sind, nicht höhere Gewalt find. Das rc-
Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt in den § 504 ff. das zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten und seinen Erben wirkende Vorkaufsrecht an beweglichen Gegenständen, an denen ein Kauf überhaupt möglich ist. In den § 1094 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches wird das dingliche auch gegen Dritte wirksame Vorkaufsrecht anGrundstücken behandelt.
Das Vorkaufsrecht begründet heute das Recht, einen Kaufvertrag, den der Verpflichtete über den Gegenstand des Vorkaufsrechts mit einem Dritten abschließt, unter den gleichen Bedingungen, die der Verpslichtete mit dem Dritten vereinbart hat, ein^ugehen. Das Vorkaufsrecht enthält einen aufschiebend bedingten Kauf. Es beruht entweder auf Gesetz, einem Rechtsgeschäft unter Lebenden, oder einem von Todeswegen (Testament).
Ein Beispiel für den ersten Fall bietet das Vorkaufsrecht des Miterben nach § 2034 BGB. Verkauft nämlich ein Miterbe seinen Erbschaftsanteil an einen Dritten, der nicht Miterbe ist, so sind die übrigen Miterben in ihrer Gesamtheit — nicht jeder einzelne — zum Vorkauf berechtigt. Die Frist für dieses auch vererbliche Vorkaufsrecht beträgt zwei Monate.
In Ansehung eines Gegenstandes kann der, der zum Vorkauf berechtigt ist, das Vorkaufs- recht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Eine Schenkung, ein Tausch oder das Einbringen in eine Gesellschaft steht dem Kaufvertrag nicht gleich. Wohl aber ein solcher über einen realen, oder ideellen Anteil. Rach § 505 BGB. erfolgt die Ausübung des Vorkaufsrechts nur gegenüber dem Verpflichteten. Die diesem gegenüber" erfolgte Willenserklärung wird nach § 130 BGB., wenn sie in dessen Abwesenheit ^gegeben Wird, erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht und von ihm wahrgenommen werden muß. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluß, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt, oder geschäftsunfähig wird.
Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den gleichen Bedingungen zustande, die der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hatte. Hatte hierbei ersterer dem letzteren eine besondere Begünstigung gewährt, so kommt diese auch dem Berechtigten zugute. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten vorliegt, durch die der Kauf von der Richtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht, oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt Vorbehalten wird. Sür den Fall, daß sich der Dritte in dem Vertrage mit dem Verpflichteten zu irgendeiner Rebenleistung verpflichtet hat, die der Dorkaufsberechtigte rein persönlich zu be-
Die Haftpflicht derVerkehrsunternehmungen.
t>on Or. jur. Wilhelm Stifter.
Bach dem Reichshaftpflichtgeseh haftet der Unternehmer einer Eisenbahn für Tötungen und Körperverletzungen, die sich bei dem Betrieb der Eisenbahn ereignen. Die Haftung ist unabhängig von einem Verschulden des Unternehmers, oder der Bahnangestellten. Als Eisenbahn im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht etwa nur die deutsche Reichsbahn, sondern auch Klein- und Straßenbahnen. Die Haftung der Eisenbahn, wie sie das Reichshaftpflichtgesetz vorschreibt. wird ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Ge- walt oder durch eigenes Verschulden des Verletzten verursacht worden ist.
Bezüglich dieser Bestimmung steht aber unsere Rechtsprechung (Jur. Wochenschrift 29 32) grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß ein Verschulden deS Verletzten keineswegs ohne weiteres die Haftung des Cisenbahnunternehmers ausschließt. Cs steht der Gefährdungshaftung der Bahn aus der Detriebsgefahr die Haftung des Beschädigten für eigenes schuldhaftes Verhalten auf der anderen Seite gegenüber. Deshalb ist ab» ?uwägen, ob das Verschulden des Der- e h t e n derart erheblich ist, daß demgegenüber die Bedeutung der Detriebsgefahr vollkommen zurücktritt. Rur in diesem Falle ist die Haftung der Eisenbahn vollständig ausgeschlossen. In allen anderen Fällen eines nicht ganz unbedeutenden Verschuldens des Verletzten ist abzuwägen wieweit der Unfall vorwiegend durch die Detriebs- gefahr, oder durch das Verhalten des Verletzten erbeigeführt ist. Dabei ist die Schwere des Verschuldens des Verletzten von der Eisenbahnverwaltung zu beweisen.
Diese Grundsätze hat das Reichsgericht auf einen Fall angewandt, in dem sich ein Fahrgast trotz des Verbotes aus dem Fenster des fahrenden Zuges hinauslehnte und dabei verletzt wurde. Die Entscheidung unterstellt als richtig, daß hier ein Verschulden des Verletzten vorliegt, weil er gewußt habe, daß das Hinauslehnen des Körpers oder das Hinaushalten einer Hand aus dem Fenster des fahrenden Zuges wegen der damit verbundenen Gefahr verboten ist. Es erklärt aber, daß dieses Verschulden nicht sehr hoch zu bewerten sei, weil die Gefahr einer Verletzung unter den gegebenen Verhältnissen nicht sehr nahe gelegen habe. Zwar bestehe das fragliche Verbot allgemein, es werde aber erfahrungsgemäß so allgemein nur als eine Warnung vor möglichen Gefahren aufgefaßt, die dem Reisenden anheim- gibt, auf etwaige Hindernisse zu achten. Daraus ergebe sich weiterhin, daß ein solches Verhalten des Fahrgastes sich nicht als grobes, die Haftpflicht der Eisenbahn völlig ausschließendes Verschulden des Fahrgastes dorstelle.
In einem anderen Falle handelte es sich darum, daß ein Fahrgast aus dem fahrenden Zuge gestürzt war und die Reichsbahn eine Haftpflicht ablehnte, weil ihrer Ansicht nach die Schlösser ter Abteiltüren nicht von selbst aufgehen können und deshalb der Fahrgast die Wagentür verbotswidrig geöffnet haben müsse. Das Reichsgericht hat sich auch in diesem Falle nicht der von der Reichsbahngesellschast vertretenen Ansicht ange- schlossen. In der Entscheidung wird ausgefuhrt, daß der Betriebsunternehmer, also im vorliegenden Falle die Reichsbahngesellschaft, der seine Hastpflicht unter Berufung auf eigenes Verschuld ben des Verletzten ablehnen will, sowohl die Tatsachen, aus denen das eigene Verschulden folgen soll, wie auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Tatsachen und dem Unfall noch- zuweisen habe. Stellt sich das Verhalten des Verletzten nach dem äußeren Hergang und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als schuldhafte Außerachtlassung der durch die Umstande gebotenenVorsicht dar, so braucht der Betriebsunternehmer nicht zu beweisen, daß auch keine besonderen Cntschuldigungsgründe vorgelegen hätten. Das Reichsgericht führt weiter aus, daß es im vorliegenden Falle der Lebenserfahrung nicht entsprechen würde, wollte man annehmen, daß jemand, der aus dem fahrenden Zuge stürzt, selbst die Wagentür verbotswidrig geöffnet haben müsse. Mögen die Schlösser der Ab. teiltürcn auch nicht von selbst aufgehen können und in Ordnung gewesen sein so bleibt doch die Möglichkeit offen, daß die fragliche Abteiltur. durch die der Verunglückte aus dem Zuge stürzte, aus irgendeinem Grunde damals nicht gehörig geschlossen gewesen ist, ohne daß dabei
glückten ober einen Bahnbeamten ein Verschulden zu treffen brauchte.
Im übrigen steht das Reichsgericht stets auf dem Standpunkt, dah neben dem eigenen verkehrswidrigen Verhalten des auf der Eisenbahn Verletzten auch die e rh öh t e Betriebs ge- fahr als Ursache des Unfalls und damit des etwaigen Schadens zu beachten und zu berücksichtigen ist. In der Rechtsprechung ist allerdings mehrfach dahin erkannt, dah grobes Verschulden des Verletzten insbesondere ein Derstoh gegen gesetzliche Vorschriften über die Regelung des Verkehrs, geeignet sein kann sogar eine gleichfalls als Schadenursache mitwirkende erhöhte De- triebsgesahr völlig zurücktreten zu lassen. Ob das im einzelnen Falle zutrifft, richtet sich aber stets nach den besonderen Umständen. Diese können es auch als gerechtfertigt erscheinen lassen, jene Folgerung nicht zu ziehen. Die Entscheidung ist in erster Linie Sache des Tatrichters.
Bei einem anderen interessanten Fall der Haft
wirken außerstande ist, so hat letzterer statt der Rebenleistung deren Wert zu ersetzen Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist für den Fall ausgeschlossen. daß sich die Rebenleistung in Geld nicht schätzen läßt. Eine vereinbarte Rebenleistung bleibt außer Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie abgeschlossen worden wäre.
Ist der Gegenstand des Vorkaufsrechts mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis von einem Tritten gekauft worden, so wird die Ausübung des Vorkaufsrechts hierdurch nicht beeinträchtigt. Ter Vorkaufsberechtigte kann auf seinem Schein bestehen und hat alsdann nur einen Der- hältnismähigen Anteil des Gesamtpreises zu bezahlen. Der Verpslichtete kann jedoch verlangen, daß sich die Ausübung des Vorkaufs auf alle Sachen erstreckt, die nicht ohne Rachteil für ihn getrennt werden können. Kommt es dieserhalb zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten zu einem Rechtsstreit, so liegt in diesem die De- weislast dem Verpslichteten ob.
Für den Fall, daß der Kaufpreis dem Dritten in einem Vertrag gestundet worden ist. kann der Vorkaussberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet. Für letztere finden die Vorschriften in dem § 232 BGB. Anwendung. Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, fo bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart, oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen worden ist.
Rach dem Gesetz hat der Verpflichtete die für die Ausübung des Vorkaufsrechts wesentlichen und wichtigen Punkte des mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags unverzüglich dem Dor- kaufsberechtigten mitzuteilen: es genügt jedoch auch die Mitteilung des Dritten. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist bei Grundstücken an eine Frist von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen an eine solche von einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung geknüpft. Anderweite vertragliche Vereinbarung ist möglich.
Ohne Anspruch auf jede Entschädigung ist das Vorkaufsrecht nach § 512 DDB. ausgeschlossen wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung) erfolgt, ober durch den Konkursverwalter beim Konkursverfahren
Sinb mehrere gemeinschaftlich vorkaufsberechtigt, so kann es nur im ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen Berechtigten erloschen, oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so können es die übrigen wiederum im ganzen ausüben.
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar, kann beispielsweise nicht abgetreten, verpfändet, ober verschenkt werben, und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist. Ist es jedoch auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.
Der Ersah von Tumulischäden
Don Landgerichtsrat Or. Bergmann, Halle a. S.
Strahenbahngescllsc^aft darauf berief, bah bet Druck der anberen Fahrgäste auf ben Verletzten so heftig gewesen sei, baß er bem nicht wieber- stehen konnte, es sich also beshalb um höhere Gewalt gehanbelt habe, so führt bas Reichsgericht bcmgcgcnübcr aus. daß bei bem Andrängen toartenber Fahrgäste immer mit ber Möglichkeit gerechnet werben müsse, baß auch starker Druck, bem ber einzelne nicht widerstehen kann, aus- geübt wirb, und auch bas ist ein mit einer gewissen Häufigkeit wieberkehrenbes Ereignis, also nicht höhere Gewalt.
LigentumSvorbehalt und Faktura.
Die Frage, wieweit besondere Kaufabreden auf ber Faktura Gültigkeit haben, ist schon vielfach Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten gewssen.^Jrn allgemeinen haben die Gerichte derartige Fakturenvermerke als nicht rechtsverbindlich bezeichnet, soweit es sich bei ihnen nicht nur um die Bestätigung bereits vorher getroffener mündlicher Abreden handelte, ober soweit nicht über derartige Bedingungen Einverständnis zwischen Käufer unb Verkäufer herrschte.
Zu diesem Fragcngebiet hat das Oberkandesgericht München (Jur. Wochenschrift 23/32) jetzt wiederum eine neue, für das kaufmännische 13eben bedeutsame Entscheidung gefällt. Es führt in seiner Entscheidung aus, daß Rechnungen im allgemeinen nur zur Angabe der Warenmenge und des Preises bestimmt sind, der Besteller kann sie insoweit unbeachtet lassen, als sie Vermerke enthalten, die den vereinbarten und als vereinbart geltenden Dertragsbestimmungen widersprechen. Bestimmungen des geschlossenen Vertrages können also durch Vermerke auf Rechnungen nicht einseitig abgeändert werden.
Anders ist es aber bezüglich des Abschlusses anderer Verträge, insbesondere bezüglich des im Anschluß an einen Kaufvertrag und auf Grund eines solchen abzuschließenden dinglichen Uebercignungs- Vertrages, bei welchem der Eigentümer der Sache und der Erwerber bei der Uebergabe der Sache darüber einig sein müssen, daß das Eigentum übergehen soll.
Erklärt hier ber Verkäufer einer Sache, auch wenn beim Kaufabschluß ein Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart wurde, bei der Uebergabe der Sache, daß er sich das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten wolle, so begeht er dadurch zwar einen Vertragsbruch, es geht aber mangels seines Willens, daß das Eigentum auf ben Erwerber übergehen soll, bas Eigentum auf ben Besitzerwerber nicht über: Eine Form für eine derartige Erklärung ist nicht vorgeschrieben: es ist auch kein Grund ersichtlich, warum ein derartiger Vorbehalt nicht in einer Rechnung erklärt werden könnte.
Voraussetzung ist hierbei jedoch, baß der Verkäufer ben der Uebcreignung als Bedingung beigefügten Eigentumsvorbehalt bem Käufer in aller Form erklärt, baß er eine genügenb deutliche Erklärung abgibt. An dieser Voraussetzung fehlt es aber, wenn beispielsweise auf den Rechnungen der übliche Vermerk „sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung unser Eigentum" sich ganz am unteren Rande der Rechnung in allerkleinster Druckschrift angefertigt ist.
Diese Art und Weise entspricht nicht mehr bem Erfordernis genügender Deutlichkeit. An dieses Erfordernis muß insbesondere dann ein strenger Maßstab gelegt werden, wenn die Erklärung, wie hier, einen Vertragsbruch enthält: Wer eine Ware ohne Vereinbarung eines Eigentumsoorbehalts kauft, darf darauf vertrauen, daß ihm die Ware auch sofort übereignet wird. Er braucht nicht damit zu rechnen, daß sein Gegner oertragsbrüchig wird, unb kann erwarten, daß ber Vertragsgegner, wenn er ver- tragsbrüchig werden will unb bies auf einer Rechnung erklärt, dies so deutlich tut, daß es bem Käufer sofort ohne langwieriges Suchen in die Augen fällt.
Dies gilt nicht nur für gewöhnliche, sondern auch für Handelsgeschäfte: ja gerade weil ein Kaufmann Vermerke über einseitige Dertragsabänderungen un- beachtet lassen darf, der Käufer demnach, wenn sein Kauf für ihn ein Handelsgeschäft wäre, den Vermerk über den Erfüllungsort hätte unbeachtet lassen dürfen, könnte es ihm nicht verdacht werden, wenn er die Ausdehnung einer Prüfung auf den mit diesem unbeachtlichen Vermerk verquickten, hinter ihm sichenden Eigentumsoorbehalt unterlassen hätte.
ftiftung, Lieberschwemmung, Diebstahl. Raub
Erpressung dar stellen. Hierher gehören:
a) Beschädigungen und Zerstörungen von Gebäuden und Mobiliar (Glasschäden. Zertrümme-


