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31.8.1932 Erstes Blatt
 
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Mittwoch, 5'. August 1932

Nr. 204 Zweites Blatt

Sietzener Anzeiger (General-Anzeiger für Gderheffen)

Das Recht im täglichen Leben

Das Vorkaufsrecht

und

er höheren

pflicht auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes handelt es sich um die Haftpflicht der Straßen- Hohn. Ein Fahrgast hatte mit vielen anderen auf der an der Haltestelle eingerichteten Verkehrs­insel gewartet, war aber beim Ankommen der Straßenbahn durch die mit ihm wartenden Per­sonen vor den Strahenbahnzug auf das Gleis gestoßen und verletzt worden. Die Vahngcsellschaft weigerte sich, für den Schaden zu hasten, weil

Vis zum Jahre 1900 war dieses Rechtsgebiet der Landesgesetzgebung überlassen. In allen gro­ßen und auch einigen anderen deutschen Ländern gab es sogenannte Tumultschadengesetze, die in­folge der Unruhen im Jahre 1848 entstanden sind: so die Gesetze vom 11. März 1850 in Preußen, vom 12. März 1850 in Bayern, vom 28. August 1849 in Württemberg, vom 3. März 1859 in Hessen. Alle genannten Gesetze setzten grundsätz­lich die Hastung der Gemeinden für die so­genannten Tumultschäden fest. Eine Ausnahme bildete nur der Staat Sachsen Dafür war im sächsischen Gesetzbuch bestimmt, daß die Anstifter und Teilnehmer eines Aufruhrs für den entftan- denen Schaden als Gesamtschuldner hafteten auch wenn sie ihn nicht selbst verschuldet hatten.

Als 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt wurde, blieb das Tumultrecht nach Art. 108 des Einführungsgesetzes weiter der Landesqeschgcbung Vorbehalten. Das wurde erst nach der Revolu­tion von 1918 anders. Durch Reichsgesetz vom 12 Mai 1920 über die durch innere Llnruhen ver­ursachten Schäden wurde die Materie für das ganze Reichsgebiet einheitlich geregelt, und zwar wurde das Reich damals für die Tumultschaden haftbar gemocht. Das ist durch die Verord­nung der Reichsregierung vom 29. März 1924 dahin geändert worden, daß an Stelle des Rei­ches die Länder haftbar sind. Durch Lon- desgesetz kann bestimmt werden, daß die Gemein­den für ersatzpflichtig erklärt werden. Das ist bis­her noch nicht geschehen. . . _ , ,

Nach § 1 des Tumultfchadengesehes bestehen Schadenersatzansprüche wegen <^äden, die an be­weglichem und unbeweglichem Eigentum 'm Zu­sammenhänge mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder ihre Abwehr unmittelbar verursacht sind. Objektive Voraussetzungen des Schadenersatz­anspruches sind:

1 . Gs muß ein unmittelbarer Sachschaden ent­standen fein. . ,

2 Der Schaden muh im Zusammenhang mit in­neren Unruhen durch offene Gewalt, oder durch ihre Abwehr entstanden sein

3 Der Betroffene muh durch den Schaden m seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet fein

Ersetzt werden alle Schaden, die sich strafrecht­lich als Folgen von Sachbeschädigungen, Drand-

gelmäßig wiederkehrende Ereignis, das den Un­fall verursacht hat, war das bei starkem Verkehr immer wieder vorkommende Dorwärtsdrängen der aus der Verkehrsinsel wartenden Personen. Dah es hierbei nicht daraus ankommen kann, ob schon einmal ein Unfall wie der in Rede stehende an dieser oder einer anderen Haltestelle im Be­triebe der Straßenbahn vorgekommen ist, liegt aus der Hand. Ausschlaggebend ist allein die Tat­sache, daß der gefährliche Andrang, der den Un­fall herbeigeführt hat. bei dem Betriebe der Straßenbahn bei starkem Verkehr sich regelmäßig wiederholt hat. Wenn demgegenüber sich die

gung fällt ferner ganz fort, wenn triff entließ falsche Angaben bei Aufstellung der Schadens- rechnung gemacht werden.

Das Verfahren zur Feststellung der durch Tu­multe entstandenen Sachschäden ist durch die Verordnung vom 15. September 1920 mit den Aenderungen der Verordnung t»om 29 März 1924 geregelt.

Entscheidende Behörden sind dieAusschüsse »ur Feststellung von Entschädigungen für Ausruhrschä- den" und das Reichswirtschastsgericht. Die Bei­sitzer der Ausschüsse sollen Berufsangehörige der Landwirtschaft, des Handels und Gewerbes, de« Handwerks und der Arbeiterschaft, sowie der freien Berufe fein. DaS Reichswirtschaftsgericht entscheidet durch Senate in der Besetzung von einem Vorsitzenden, zwei rechtskundigen und zwei sachverständigen Beisitzern. Der Anspruch ist zur Vermeidung des Ausschlusses binnen 3 Monaten anzumelden

Erscheint der Antrag ohne weiteres begründet, so entscheidet der Vorsitzende allein Degen sei­nen Bescheid kann binnen 2 Wochen die Entschei­dung des Ausschusses beantragt werden. Der Ausschuß entscheidet entweder durch Beschluß, oder aus Grund mündlicher Verhandlung. Gegen den Bescheid des Ausschusses ist die Beschwerde an das Reichswirtschastsgericht gegeben

Die durch Tumulte entstandenen Personen^ s ch ä d e n werden nach den Vorschriften des Ge­setzes über den Ersah der durch den Krieg ver­ursachten Personenschäden vom 15. Juli 1922 in der Fassung vom 22. Dezember 1927 beurteilt. Da­nach steht den Beschädigten ein Anspruch auf Ver­sorgung in Form einer Rente zu. Diese richtet sich nach dem Reichsversorgungsgeseh vom 12. Mai 1920 in der Fassung vom 22. Dezember 1927. Die Höhe der Rente für Tumultschäden beträgt bei Beschädigten unter 17 Jahren 30, 60 und 80 v. H. der Reichsversorgungsrente und nachher 100 v. H. derselben. Auch hier gilt § 254 DGB. Den Hinterbliebenen steht Sterbegeld zu. Die Kosten der Versorgung tragen grundsätzlich, vorbehaltlich landesgesehlicher Regelung, in Höhe von zwei Drittel das Land und in Höhe von einem Drittel die beteiligte Gemeinde. Heber die Rente ent­scheiden im Derwaltungs- und Spruchverfahren die Behörden, die für die Feststellung der nach dem Reichsversorgungsgesetz zu gewährenden Ge- bühmisse zuständig sind. Das sind die Versvr- gungsämter und die Dersorgungsgerichte. Das Verfahren richtet sich nach den vor oiefen Behör­den maßgebenden Bestimmungen, wie sie das Ge­setz über das Verfahren in Versorgungsverfahren vom 10. Januar 1922 in Fassung vom 20. März 1928 enthält.

rung von Türen, Schußschäden an Gebäuden).

b) Warenplünderungen (Lebensmittelläden,

Warenhäuser, Zigarrenläden).

c) Bagatellschäden (kleinere Einzelschäden, sog. Kundenschäden, z. B. Schädigung oder Plünde­rung einer zur Reparatur gegebenen Uhr.

Wird Ersah für Schäden an Grundstücken oder Gebäuden zugesprochen, so kann die Zahlung da­von abhängig gemacht werden, daß die Wieder­herstellung sicheraestellt wird. Für die Feststellung der Höhe des Schadens empfiehlt sich die Anwen­dung der Ausführungen des Bundesrats zum Ge­setz über die Feststellung der Kriegsschäden im Reichsgebiet vom 3. Juli 1916, aus die im Rah­men dieser Arbeit nur verwiesen werden kann.

Innere Unruhen sind alle Handlungen in­nerhalb des Deutschen Reiches, welche die össent- liche Ruhe und Ordnung im Innern von Deutsch­land stören. Der Zweck kann politisch, sozialpoli­tisch oder auch rein wirtschaftlich sein. Die zu- fammengcrottcte Menge muß so groß sein, daß sie die öffentliche Ordnung gefährdet. Wann das der Fall ist, ist Tatfrage. Anderseits fallen die Schäden, die durch richtige Straßenkämpfe zwischen Aufrührern und Polizei oder Regierungstruppen entstanden sind, unter die Kategorie der Kriegs­schäden und unterliegen daher nicht dem Tumult- schadengesetz.

Der Betroffene muß endlich durch den Schaden in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein Auch das ist nicht immer leicht zu entscheiden. Auf jeden Fall werden aber höchstens 75 v. H. des festgestellten Schadens ersetzt.

Reben dem Staat haftet natürlich auch der ein­zelne Täter und Anstifter, soweit er ermittelt wird. Sehr wichtig ist die Bestimmung des tz 5 des Reichsgesetzes. Danach ist bei jedem Schaden das sogenannte konkurrierende Verschulden des Beschädigten zu berücksichtigen d. h. die Ver­pflichtung zum Ersah, sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt von den Umständen ins­besondere davon ab. inwieweit der Schaden vor­wiegend von dem einen oder dem anderen verur­sacht toorben ist. (§ 254 DGB.) Eine Entschädi-

toeigerte sich, für den Schaden zi es sich hier um einen Fall d , , Gewal t handele, der nicht als Detriebsgefahr zu werten sei. Hierzu führt das Reichsgericht (9. ZivSen. 6 31) aus, dah nach ständiger Recht- sprechung des Reichsgerichts Ereignisse, die mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren, auch wenn sie bei der Ratur des Betriebes unvermeidlich sind, nicht höhere Gewalt find. Das rc-

Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt in den § 504 ff. das zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten und seinen Erben wirkende Vor­kaufsrecht an beweglichen Gegenständen, an denen ein Kauf überhaupt möglich ist. In den § 1094 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches wird das dingliche auch gegen Dritte wirksame Vorkaufsrecht anGrundstücken behandelt.

Das Vorkaufsrecht begründet heute das Recht, einen Kaufvertrag, den der Verpflichtete über den Gegenstand des Vorkaufsrechts mit einem Dritten abschließt, unter den glei­chen Bedingungen, die der Verpslichtete mit dem Dritten vereinbart hat, ein^ugehen. Das Vor­kaufsrecht enthält einen aufschiebend bedingten Kauf. Es beruht entweder auf Gesetz, einem Rechtsgeschäft unter Lebenden, oder einem von Todeswegen (Testament).

Ein Beispiel für den ersten Fall bietet das Vorkaufsrecht des Miterben nach § 2034 BGB. Verkauft nämlich ein Miterbe seinen Erbschaftsanteil an einen Dritten, der nicht Miterbe ist, so sind die übrigen Miterben in ihrer Gesamtheit nicht jeder einzelne zum Vorkauf berechtigt. Die Frist für dieses auch ver­erbliche Vorkaufsrecht beträgt zwei Monate.

In Ansehung eines Gegenstandes kann der, der zum Vorkauf berechtigt ist, das Vorkaufs- recht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Eine Schenkung, ein Tausch oder das Einbringen in eine Gesellschaft steht dem Kaufvertrag nicht gleich. Wohl aber ein solcher über einen realen, oder ideellen Anteil. Rach § 505 BGB. erfolgt die Ausübung des Vorkaufsrechts nur gegenüber dem Verpflichteten. Die diesem gegenüber" er­folgte Willenserklärung wird nach § 130 BGB., wenn sie in dessen Abwesenheit ^gegeben Wird, erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht und von ihm wahrgenommen werden muß. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluß, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt, oder geschäftsunfähig wird.

Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den gleichen Bedingungen zustande, die der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hatte. Hatte hierbei ersterer dem letz­teren eine besondere Begünstigung gewährt, so kommt diese auch dem Berechtigten zugute. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten vorliegt, durch die der Kauf von der Richtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht, oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt Vorbehalten wird. Sür den Fall, daß sich der Dritte in dem Vertrage mit dem Verpflichteten zu irgendeiner Rebenleistung verpflichtet hat, die der Dorkaufsberechtigte rein persönlich zu be-

Die Haftpflicht derVerkehrsunternehmungen.

t>on Or. jur. Wilhelm Stifter.

Bach dem Reichshaftpflichtgeseh haftet der Un­ternehmer einer Eisenbahn für Tötungen und Kör­perverletzungen, die sich bei dem Betrieb der Eisenbahn ereignen. Die Haftung ist unabhängig von einem Verschulden des Unternehmers, oder der Bahnangestellten. Als Eisenbahn im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht etwa nur die deutsche Reichsbahn, sondern auch Klein- und Straßen­bahnen. Die Haftung der Eisenbahn, wie sie das Reichshaftpflichtgesetz vorschreibt. wird aus­geschlossen, wenn der Unfall durch höhere Ge- walt oder durch eigenes Verschulden des Ver­letzten verursacht worden ist.

Bezüglich dieser Bestimmung steht aber unsere Rechtsprechung (Jur. Wochenschrift 29 32) grund­sätzlich auf dem Standpunkt, daß ein Verschulden deS Verletzten keineswegs ohne weite­res die Haftung des Cisenbahnunternehmers ausschließt. Cs steht der Gefährdungshaftung der Bahn aus der Detriebsgefahr die Haftung des Beschädigten für eigenes schuldhaftes Verhalten auf der anderen Seite gegenüber. Deshalb ist ab» ?uwägen, ob das Verschulden des Der- e h t e n derart erheblich ist, daß demgegenüber die Bedeutung der Detriebsgefahr vollkommen zu­rücktritt. Rur in diesem Falle ist die Haftung der Eisenbahn vollständig ausgeschlossen. In allen anderen Fällen eines nicht ganz unbedeutenden Verschuldens des Verletzten ist abzuwägen wie­weit der Unfall vorwiegend durch die Detriebs- gefahr, oder durch das Verhalten des Verletzten erbeigeführt ist. Dabei ist die Schwere des Ver­schuldens des Verletzten von der Eisenbahnver­waltung zu beweisen.

Diese Grundsätze hat das Reichsgericht auf einen Fall angewandt, in dem sich ein Fahrgast trotz des Verbotes aus dem Fenster des fahrenden Zuges hinauslehnte und dabei verletzt wurde. Die Entscheidung unterstellt als richtig, daß hier ein Verschulden des Verletzten vorliegt, weil er ge­wußt habe, daß das Hinauslehnen des Körpers oder das Hinaushalten einer Hand aus dem Fen­ster des fahrenden Zuges wegen der damit ver­bundenen Gefahr verboten ist. Es erklärt aber, daß dieses Verschulden nicht sehr hoch zu bewer­ten sei, weil die Gefahr einer Verletzung unter den gegebenen Verhältnissen nicht sehr nahe ge­legen habe. Zwar bestehe das fragliche Verbot allgemein, es werde aber erfahrungsgemäß so allgemein nur als eine Warnung vor möglichen Gefahren aufgefaßt, die dem Reisenden anheim- gibt, auf etwaige Hindernisse zu achten. Daraus ergebe sich weiterhin, daß ein solches Verhalten des Fahrgastes sich nicht als grobes, die Haft­pflicht der Eisenbahn völlig ausschließendes Ver­schulden des Fahrgastes dorstelle.

In einem anderen Falle handelte es sich darum, daß ein Fahrgast aus dem fahrenden Zuge ge­stürzt war und die Reichsbahn eine Haftpflicht ablehnte, weil ihrer Ansicht nach die Schlösser ter Abteiltüren nicht von selbst aufgehen können und deshalb der Fahrgast die Wagentür verbots­widrig geöffnet haben müsse. Das Reichsgericht hat sich auch in diesem Falle nicht der von der Reichsbahngesellschast vertretenen Ansicht ange- schlossen. In der Entscheidung wird ausgefuhrt, daß der Betriebsunternehmer, also im vorlie­genden Falle die Reichsbahngesellschaft, der seine Hastpflicht unter Berufung auf eigenes Verschuld ben des Verletzten ablehnen will, sowohl die Tat­sachen, aus denen das eigene Verschulden folgen soll, wie auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Tatsachen und dem Unfall noch- zuweisen habe. Stellt sich das Verhalten des Ver­letzten nach dem äußeren Hergang und dem ge­wöhnlichen Lauf der Dinge als schuldhafte Außerachtlassung der durch die Umstande gebotenenVorsicht dar, so braucht der Be­triebsunternehmer nicht zu beweisen, daß auch keine besonderen Cntschuldigungsgründe vorge­legen hätten. Das Reichsgericht führt weiter aus, daß es im vorliegenden Falle der Lebenserfah­rung nicht entsprechen würde, wollte man anneh­men, daß jemand, der aus dem fahrenden Zuge stürzt, selbst die Wagentür verbotswidrig ge­öffnet haben müsse. Mögen die Schlösser der Ab. teiltürcn auch nicht von selbst aufgehen können und in Ordnung gewesen sein so bleibt doch die Mög­lichkeit offen, daß die fragliche Abteiltur. durch die der Verunglückte aus dem Zuge stürzte, aus irgendeinem Grunde damals nicht gehörig ge­schlossen gewesen ist, ohne daß dabei

glückten ober einen Bahnbeamten ein Verschul­den zu treffen brauchte.

Im übrigen steht das Reichsgericht stets auf dem Standpunkt, dah neben dem eigenen ver­kehrswidrigen Verhalten des auf der Eisenbahn Verletzten auch die e rh öh t e Betriebs ge- fahr als Ursache des Unfalls und damit des etwaigen Schadens zu beachten und zu berücksich­tigen ist. In der Rechtsprechung ist allerdings mehrfach dahin erkannt, dah grobes Verschulden des Verletzten insbesondere ein Derstoh gegen gesetzliche Vorschriften über die Regelung des Verkehrs, geeignet sein kann sogar eine gleich­falls als Schadenursache mitwirkende erhöhte De- triebsgesahr völlig zurücktreten zu lassen. Ob das im einzelnen Falle zutrifft, richtet sich aber stets nach den besonderen Umständen. Diese kön­nen es auch als gerechtfertigt erscheinen lassen, jene Folgerung nicht zu ziehen. Die Entscheidung ist in erster Linie Sache des Tatrichters.

Bei einem anderen interessanten Fall der Haft­

wirken außerstande ist, so hat letzterer statt der Rebenleistung deren Wert zu ersetzen Die Aus­übung des Vorkaufsrechts ist für den Fall aus­geschlossen. daß sich die Rebenleistung in Geld nicht schätzen läßt. Eine vereinbarte Rebenleistung bleibt außer Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie abgeschlossen worden wäre.

Ist der Gegenstand des Vorkaufsrechts mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis von einem Tritten gekauft worden, so wird die Aus­übung des Vorkaufsrechts hierdurch nicht beein­trächtigt. Ter Vorkaufsberechtigte kann auf seinem Schein bestehen und hat alsdann nur einen Der- hältnismähigen Anteil des Gesamtpreises zu be­zahlen. Der Verpslichtete kann jedoch verlangen, daß sich die Ausübung des Vorkaufs auf alle Sachen erstreckt, die nicht ohne Rachteil für ihn getrennt werden können. Kommt es dieserhalb zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten zu einem Rechtsstreit, so liegt in diesem die De- weislast dem Verpslichteten ob.

Für den Fall, daß der Kaufpreis dem Dritten in einem Vertrag gestundet worden ist. kann der Vorkaussberechtigte die Stundung nur in An­spruch nehmen, wenn er für den gestundeten Be­trag Sicherheit leistet. Für letztere finden die Vorschriften in dem § 232 BGB. Anwendung. Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, fo bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart, oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen worden ist.

Rach dem Gesetz hat der Verpflichtete die für die Ausübung des Vorkaufsrechts wesentlichen und wichtigen Punkte des mit dem Dritten ab­geschlossenen Kaufvertrags unverzüglich dem Dor- kaufsberechtigten mitzuteilen: es genügt jedoch auch die Mitteilung des Dritten. Die Aus­übung des Vorkaufsrechts ist bei Grundstücken an eine Frist von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen an eine solche von einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung geknüpft. Anderweite vertragliche Vereinbarung ist möglich.

Ohne Anspruch auf jede Entschädigung ist das Vorkaufsrecht nach § 512 DDB. ausgeschlossen wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvoll­streckung (Zwangsversteigerung) erfolgt, ober durch den Konkursverwalter beim Konkursverfahren

Sinb mehrere gemeinschaftlich vorkaufsberech­tigt, so kann es nur im ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen Berechtigten erloschen, oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so können es die übrigen wiederum im ganzen ausüben.

Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar, kann beispielsweise nicht abgetreten, verpfändet, ober verschenkt werben, und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist. Ist es jedoch auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.

Der Ersah von Tumulischäden

Don Landgerichtsrat Or. Bergmann, Halle a. S.

Strahenbahngescllsc^aft darauf berief, bah bet Druck der anberen Fahrgäste auf ben Verletzten so heftig gewesen sei, baß er bem nicht wieber- stehen konnte, es sich also beshalb um höhere Ge­walt gehanbelt habe, so führt bas Reichsgericht bcmgcgcnübcr aus. daß bei bem Andrängen toartenber Fahrgäste immer mit ber Möglichkeit gerechnet werben müsse, baß auch starker Druck, bem ber einzelne nicht widerstehen kann, aus- geübt wirb, und auch bas ist ein mit einer ge­wissen Häufigkeit wieberkehrenbes Ereignis, also nicht höhere Gewalt.

LigentumSvorbehalt und Faktura.

Die Frage, wieweit besondere Kaufabreden auf ber Faktura Gültigkeit haben, ist schon vielfach Ge­genstand von Rechtsstreitigkeiten gewssen.^Jrn all­gemeinen haben die Gerichte derartige Fakturen­vermerke als nicht rechtsverbindlich bezeichnet, so­weit es sich bei ihnen nicht nur um die Bestätigung bereits vorher getroffener mündlicher Abreden han­delte, ober soweit nicht über derartige Bedingungen Einverständnis zwischen Käufer unb Verkäufer herrschte.

Zu diesem Fragcngebiet hat das Oberkandesgericht München (Jur. Wochenschrift 23/32) jetzt wiederum eine neue, für das kaufmännische 13eben bedeutsame Entscheidung gefällt. Es führt in seiner Entscheidung aus, daß Rechnungen im allgemeinen nur zur An­gabe der Warenmenge und des Preises bestimmt sind, der Besteller kann sie insoweit unbeachtet lassen, als sie Vermerke enthalten, die den vereinbarten und als vereinbart geltenden Dertragsbestimmungen widersprechen. Bestimmungen des geschlossenen Ver­trages können also durch Vermerke auf Rechnungen nicht einseitig abgeändert werden.

Anders ist es aber bezüglich des Abschlusses an­derer Verträge, insbesondere bezüglich des im An­schluß an einen Kaufvertrag und auf Grund eines solchen abzuschließenden dinglichen Uebercignungs- Vertrages, bei welchem der Eigentümer der Sache und der Erwerber bei der Uebergabe der Sache darüber einig sein müssen, daß das Eigentum über­gehen soll.

Erklärt hier ber Verkäufer einer Sache, auch wenn beim Kaufabschluß ein Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart wurde, bei der Uebergabe der Sache, daß er sich das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten wolle, so begeht er dadurch zwar einen Vertragsbruch, es geht aber mangels seines Willens, daß das Eigentum auf ben Erwerber übergehen soll, bas Eigentum auf ben Besitzerwerber nicht über: Eine Form für eine der­artige Erklärung ist nicht vorgeschrieben: es ist auch kein Grund ersichtlich, warum ein derartiger Vor­behalt nicht in einer Rechnung erklärt werden könnte.

Voraussetzung ist hierbei jedoch, baß der Verkäu­fer ben der Uebcreignung als Bedingung beigefüg­ten Eigentumsvorbehalt bem Käufer in aller Form erklärt, baß er eine genügenb deutliche Erklärung abgibt. An dieser Voraussetzung fehlt es aber, wenn beispielsweise auf den Rechnungen der übliche Ver­merksämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung unser Eigentum" sich ganz am unteren Rande der Rechnung in allerkleinster Druckschrift angefertigt ist.

Diese Art und Weise entspricht nicht mehr bem Erfordernis genügender Deutlichkeit. An dieses Er­fordernis muß insbesondere dann ein strenger Maß­stab gelegt werden, wenn die Erklärung, wie hier, einen Vertragsbruch enthält: Wer eine Ware ohne Vereinbarung eines Eigentumsoorbehalts kauft, darf darauf vertrauen, daß ihm die Ware auch sofort übereignet wird. Er braucht nicht damit zu rechnen, daß sein Gegner oertragsbrüchig wird, unb kann erwarten, daß ber Vertragsgegner, wenn er ver- tragsbrüchig werden will unb bies auf einer Rech­nung erklärt, dies so deutlich tut, daß es bem Käu­fer sofort ohne langwieriges Suchen in die Augen fällt.

Dies gilt nicht nur für gewöhnliche, sondern auch für Handelsgeschäfte: ja gerade weil ein Kaufmann Vermerke über einseitige Dertragsabänderungen un- beachtet lassen darf, der Käufer demnach, wenn sein Kauf für ihn ein Handelsgeschäft wäre, den Ver­merk über den Erfüllungsort hätte unbeachtet lassen dürfen, könnte es ihm nicht verdacht werden, wenn er die Ausdehnung einer Prüfung auf den mit die­sem unbeachtlichen Vermerk verquickten, hinter ihm sichenden Eigentumsoorbehalt unterlassen hätte.

ftiftung, Lieberschwemmung, Diebstahl. Raub

Erpressung dar stellen. Hierher gehören:

a) Beschädigungen und Zerstörungen von Ge­bäuden und Mobiliar (Glasschäden. Zertrümme-